Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 19. Juli 2006
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Bibiane Egg
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1965 in Italien geborene M.___ reiste im Januar 1969 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Nach dem Besuch der obligatorischen Volksschule absolvierte er eine Anlehre als Sanitärinstallateur. Nachdem er einige Jahre als angelernter Installateur tätig gewesen war, erwarb er am 31. März 1990 nach Bestehen der Lehrabschlussprüfung das Fähigkeitszeugnis als Sanitärinstallateur (Urk. 9/48, 9/106 und 9/107). Nach einigen Jahren beruflicher Tätigkeit im ehemaligen Lehrbetrieb, trat der Versicherte am 3. Januar 1996 eine Stelle bei der A.___ AG in B.___ an (Urk. 9/48, 9/74 und 9/104).
1.2 Am 2. März 1996 verdrehte der Versicherte beim Skifahren das Knie links. Die danach aufgetretenen Schmerzen hinderten ihn zunächst nicht daran, seiner Arbeit weiter nachzugehen. Nach einem Fussballtraining für ein Grümpelturnier konnte der Versicherte das betroffene Knie nicht mehr bewegen, weshalb er am 21. Mai 1996 seinen damaligen Hausarzt aufsuchte, welcher ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestierte und weitere Untersuchungen veranlasste (Urk. 9/108: Bericht über die Kreisärztliche Untersuchung vom 16. August 1996 und Bericht des Aussendienstmitarbeiters der SUVA über das Gespräch mit dem Versicherten und dessen Schwester vom 11. März 1998). Am 11. Juni 1996 wurde - entgegen einer konsiliarischen Meinung von Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie (Urk. 9/108: Bericht von Dr. C.___ vom 31. Mai 1996) - eine Arthroskopie des linken Knies mit einer lateralen Teilmeniskektomie durchgeführt (Urk. 9/108: Arthroskopiebericht von Dr. med. D.___, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 11. Juni 1996). Infolge persistierender Schmerzen wurde am 31. Oktober 1996 - entgegen einer durch den Kreisarzt der SUVA veranlassten Zweitmeinung von Dr. med. E.___, Leitender Arzt Orthopädie, Klinik X.___ (Urk. 9/108: Bericht von Dr. E.___ vom 22. August 1996) - eine weitere Arthroskopie durchgeführt, bei welcher ein stecknadelkopfgrosser freier Gelenkkörper entfernt und eine Synovitis im lateralen Rezessus gefunden wurde (Urk. 9/30 und 9/108: Arthroskopiebericht von Dr. med. F.___, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 31. Oktober 1996). Am 13. Januar 1997 nahm der Versicherte trotz Restbeschwerden seine Arbeit wieder auf (Urk. 9/108: Bericht über die Kreisärztliche Untersuchung vom 5. Februar 1997). Da die Beschwerden anhielten, wurde eine rheumatologische Abklärung veranlasst, welche ergab, dass eine vorbestehende Lendenwirbelsäulenproblematik (lumbospondylogenes Syndrom links bei Spondylolyse/Spondylolisthesis L5) die Entstehung und Chronifizierung der Kniebeschwerden zumindest teilweise zu erklären vermochte (Urk. 9/108: Bericht von Dr. med. G.___, Rheumatologie FMH, vom 12. März 1997).
1.3 Am 19. März 1997 wurde der Versicherte in eine Auffahrkollision verwickelt und erlitt ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (Urk. 9/108: Unfallmeldung vom 24. März 1997, Bericht von Dr. med. H.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH vom 15. April 1997, Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 21. Mai 1997 über den Verkehrsunfall vom 19. März 1997). Gemäss eigenen Angaben erlitt der Versicherte sodann am 27. Mai 1997 ein weiteres Schleudertrauma infolge einer Auffahrkollision und wurde am 6. Juni 1997 in noch einen Verkehrsunfall verwickelt (Urk. 9/108: Bericht über die Kreisärztliche Untersuchung vom 6. Juni 1997; keine Unfallrapporte in den Akten vorhanden).
1.4 Es folgte ein Aufenthalt in der Rehabilitationsklinik I.___ vom 16. Juli bis 10. September 1997; beim Austritt wurde dem Versicherten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit wegen einer linksseitigen Kniefunktionseinschränkung mit Extensionsdefizit von ca. 20° und belastungsabhängigen Schmerzen sowie persistierenden lumbovertebralen Beschwerden attestiert (Urk. 9/30 und 9/108: Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik I.___ vom 18. September 1997). Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 30. Oktober 1997 erklärte der Versicherte, dass die Rückenbeschwerden deutlich im Hintergrund stehen würden. Nach dem Klinikaustritt sei er ferienhalber in '___' gewesen; sein Vorhaben, die Ferien mit Wandern zu verbringen, habe er wegen starken Schmerzen in der Kniekehle abbrechen müssen; sein behandelnder Arzt halte nach einer ersten bildgebenden Untersuchung weitere Abklärungen für notwendig (Urk. 9/108: Bericht über die Kreisärztliche Untersuchung vom 30. Oktober 1997). Nachdem sich der Verdacht des behandelnden Arztes auf das Vorliegen eines Osteoid-Osteoms nicht erhärtet hatte, konnte der Kreisarzt-Stellvertreter anlässlich seiner Untersuchung vom 18. Dezember 1997 lediglich eine mässige Verkürzung der Hamstrings links feststellen, ein Befund welcher die Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich einschränkt (Urk. 9/108: Bericht über die Kreisärztliche Untersuchung vom 18. Dezember 1997). Einen in der Folge ab 5. Januar 1998 durchgeführten Arbeitsversuch brach der Versicherte bereits am 13. Januar 1998 schmerzbedingt wieder ab (Urk. 9/108: Bericht über die Kreisärztliche Untersuchung vom 16. Januar 1998). Nachdem anlässlich weiterer konsiliarischer fachärztlicher Untersuchungen kein Substrat gefunden werden konnte, welches die Diskrepanz zwischen den subjektiven Angaben und den objektiven Befunden erklären konnte (Urk. 9/108: Berichte von Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Chirurgie vom 2. März 1998 und von Dr. med. K.___, Spezialarzt FMH für Neurologie vom 27. Februar 1998), hielt der Kreisarzt der SUVA eine polydisziplinäre Begutachtung für angezeigt (Urk. 9/108: Bericht über die Kreisärztliche Untersuchung vom 25. Mai 1998). Die mit der Begutachtung beauftragte Rheumaklinik des Spitals Y.___ erstattete ihr Gutachten am 5. Mai 1999 (Urk. 9/25 [= 3/5] und 9/26 [= 3/6]).
1.5 Am 5./16. März 1998 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Knie- und Rückenbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Berufsberatung, Umschulung) an (Urk. 9/106). In der Folge fanden im Juli 1998 Gespräche mit der Berufsberaterin statt (Urk. 9/101). Nachdem der Versicherte im Dezember 1998 erklärt hatte, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, fand erst am 29. Juli 1999 wieder ein Gespräch mit der Berufsberaterin statt. Da der Versicherte eine Umschulung für eine Tätigkeit im Bürobereich anstrebte, hielt die Berufsberaterin eine berufliche Abklärung in der Stiftung L.___ für notwendig. Sie vereinbarte deshalb mit dem Leistungsansprecher, dass er sich dort vorstellen und danach wieder bei ihr melden sollte. In der Folge meldete er sich trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht mehr (Urk. 9/98).
1.6 Mit Schreiben vom 5. Februar 2001 forderte die Rechtsvertreterin des Versicherten, Rechtsanwältin Egg, die IV-Stelle auf, möglichst rasch über die diesem zustehende Rente zu entscheiden (Urk. 9/91). Mit dem in der Folge eröffneten Vorbescheid vom 22. Oktober 2001 wurde in Aussicht gestellt, das Begehren um Ausrichtung einer IV-Rente mangels anspruchsbegründendem Invaliditätsgrad und das Begehren um Zusprechung beruflicher Massnahmen mangels subjektivem Eingliederungswillen abzuweisen (Urk. 9/21). Mit Eingabe vom 8. November 2001 liess der Versicherte zum Vorbescheid Stellung nehmen und beantragte, mit dem Entscheid zuzuwarten, bis das Ergebnis einer von der SUVA veranlassten erneuten Begutachtung vorliege (Urk. 9/88). Da das neue Gutachten auch im November 2002 noch nicht vorlag (Urk. 9/75 - 78), wurde der Versicherte mit Schreiben vom 25. November 2002 von der Berufsberatung der IV-Stelle zu einer Abklärung der beruflichen Situation am 2. Dezember 2002 eingeladen (Urk. 9/73). In der Folge übernahm die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Februar 2003 die Kosten für eine lerntechnische Abklärung und Vorbereitung weiterer Eingliederungsmassnahmen an der Schule Z.___ vom 10. März 2003 bis 27. Juni 2003 (Urk. 9/19). Mit Verfügung vom 8. April 2003 (welche die Verfügung vom 24. März 2003 [Urk. 9/18] ersetzte) wurde das während der Dauer der Massnahme auszurichtende Taggeld der Invalidenversicherung auf Fr. 211.-- pro Tag festgesetzt (Urk. 9/17). Da der Versicherte seitens des Lehrkörpers positiv beurteilt wurde (Urk. 9/69 und 9/70), übernahm die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Juni 2003 auch die Kosten einer kaufmännischen Umschulung an der Schule Z.___ mit Abschluss Bürofachdiplom '___' vom 19. August 2003 bis 2. Juli 2004 (Urk. 9/15). Mit Verfügung vom 16. Juni 2003 sprach die IV-Stelle dem Versicherten für die Zeit vom 28. Juni 2003 bis 18. August 2003 ein Wartezeittaggeld und für die Dauer der Umschulung ein Taggeld von Fr. 211.-- pro Tag zu (Urk. 9/14). Mit Schreiben vom 13. Juli 2004 teilte die Schule Z.___ der IV-Stelle mit, dass der Versicherte die Prüfung zur Erlangung des Bürofachdiploms '___' aufgrund der errechneten Gesamtnote und der Bedingungen des Prüfungsreglementes nicht bestanden habe (Urk. 9/62).
1.7 In der Folge ordnete die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. September 2004 eine berufliche Abklärung in der BEFAS N.___ an (Urk. 9/12). Gestützt auf den BEFAS-Schlussbericht vom 29. Oktober 2004 lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. November 2004 weiterführende Umschulungsmassnahmen mangels Eingliederungswirksamkeit ab (Urk. 9/7). Mit einer weiteren Verfügung vom 25. November 2004 wurde auch das Begehren um Ausrichtung von Rentenleistungen mangels anspruchsbegründendem Invaliditätsgrad abgewiesen (Urk. 9/9).
1.8 Gegen die rentenverweigernde Verfügung vom 25. November 2004 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 24. Dezember 2004 Einsprache und beantragte, es sei ihm eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 50 % zuzusprechen (Urk. 9/6). Mit Entscheid vom 4. März 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 2 [= 9/1]).
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid vom 4. März 2005 führt der Versicherte mit Eingabe vom 5. April 2005 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Er beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihm mindestens eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2005 beantragt die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 14. Juni 2005 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zugestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 13).
2.3 Mit Verfügung vom 14. Juni 2005 wurde dem Beschwerdeführer in Bewilligung seines in der Beschwerdeschrift vom 5. April 2005 gestellten Gesuches in der Person von Rechtsanwältin Egg eine unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren bestellt (Urk. 13).
2.4 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 4. März 2005, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen), einen Anspruch auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung hat.
Bei der Prüfung eines allfälligen schon vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf den 1. Januar 2003 entstandenen Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung sind die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen, gemäss welchen - auch bei einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Demzufolge ist der Rentenanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 329).
Entsprechend sind auch die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG ab jenem Zeitpunkt anwendbar.
1.2 Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine Änderung erfahren haben.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 Während die IV-Stelle, unter anderem gestützt auf den Schlussbericht der BEFAS vom 29. Oktober 2004 (Urk. 9/52) davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist (Urk. 2 und 9/9), wird in der Beschwerde vorgebracht, der Versicherte leide seit dem im Jahr 1996 erlittenen Skiunfall und den 1997 erlittenen Verkehrsunfällen unter massiven körperlichen und psychischen Beschwerden, welche sich auf seine Arbeitsfähigkeit selbst in körperlich leichten Tätigkeiten auswirken würden; entsprechend gehe die IV-Stelle zu Unrecht ohne weitere medizinische Abklärungen von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 1 S. 2 - 8).
3.2 Die nach dem Ereignis vom 2. März 1996 aufgetretenen Schmerzen hinderten den Beschwerdeführer zunächst nicht daran, seine berufliche Tätigkeit als Sanitär-Installateur weiter auszuüben. Erst nach einem Fussballtraining für ein Grümpelturnier konnte er das linke Knie nicht mehr bewegen, weshalb er am 21. Mai 1996 seinen damaligen Hausarzt aufsuchte, welcher ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestierte und weitere Untersuchungen veranlasste (Urk. 9/108: Bericht über die Kreisärztliche Untersuchung vom 16. August 1996 und Bericht des Aussendienstmitarbeiters der SUVA über das Gespräch mit dem Versicherten und dessen Schwester vom 11. März 1998).
Am 16. August 1996 hielt der Kreisarzt der SUVA, Dr. med. O.___, FMH für Chirurgie, fest, dass es sich um ein "äusserst rätselhaftes, schmerzhaftes Kniegelenk links nach Distorsionstrauma am 2.3.1996 beim Skifahren und leichter Distorsion beim Fussballspiel zirka anfangs Mai 1996" handle. Nach dem initialen Ski-Trauma sei weder eine Schwellung aufgetreten noch eine Arbeitsunfähigkeit eingetreten. Nach dem zweiten Ereignis anfangs Mai habe der Patient zunehmende Schmerzen verspürt, welche zu einer abklärenden MRI-Untersuchung geführt hätten. Anlässlich der anschliessenden orthopädischen Untersuchung sei von Dr. C.___ keine Indikation für eine Arthroskopie gestellt worden, unter der Annahme eines capsulo-ligamentären Schmerzes. Schliesslich habe Dr. D.___ am 11. Juni 1996 eine Arthroskopie durchgeführt, wobei die im MRI vermutete Läsion im medialen Meniskus nicht bestätigt habe werden können und ein intakter, fest verankerter Meniskus beschrieben worden sei. Lateral habe im Ansatzbereich am Hinterhorn eine Verwerfung mit Radiärläsion gefunden werden können, was zu einer partiellen Hinterhornresektion geführt habe. Der postoperative Verlauf sei unbefriedigend. Der Patient habe zwar seine Arbeit am 17. Juli 1996 zu 50 % aufgenommen, er könne diese aber zurzeit wegen eines "eindrücklichen Schmerzsyndroms" nicht mehr fortsetzen. Das Schmerzbild sei diffus und könne beim klinischen Untersuch keiner bestimmten Binnenstruktur zugeordnet werden. Einerseits bestehe eine schmerzhafte Streck- und Beugehemmung, anderseits ein ausgeprägter Aussenrotations-Binnenschmerz und schliesslich werde ein stechender Schmerz in der Region des Femoropatellargelenkes angegeben. Vor der vorgesehenen nochmaligen Arthroskopie sei der Patient zur Einholung einer Zweitmeinung konsiliarisch in der Klinik X.___ vorzustellen. Mit dem gegenwärtigen Reizzustand scheine eine nochmalige volle Arbeitsunfähigkeit gerechtfertigt (Urk. 9/108: Bericht über die Kreisärztliche Untersuchung vom 16. August 1996).
Nachdem am 31. Oktober 1996 eine weitere Arthroskopie mit Entfernung eines kleinen Gelenkkörpers stattgefunden hatte, berichtete der Hausarzt des Beschwerdeführers am 9. Dezember 1996, der postoperative Verlauf sei komplikationslos. Obwohl der Patient einige Therapien an seinem Wohnort gemacht habe, glaube dieser noch nicht an eine Arbeitsaufnahme; eventuell sei gelegentlich eine kreisärztliche Untersuchung und Anordnung der Wiederaufnahme der Arbeit angezeigt (Urk. 9/108: Ärztlicher Zwischenbericht von Dr. med. P.___ vom 9. Dezember 1996). Am 13. Januar 1997 erklärte Dr. F.___, welcher die zweite Arthroskopie durchgeführt hatte, in einem Bericht an den damaligen Hausarzt Dr. P.___, der Beschwerdeführer habe die von ihm angeordnete Physiotherapie nur wenige Male besucht. Anlässlich der Konsultation vom 10. Januar 1997 habe der Patient noch immer Schmerzen und Schwellungen mit wechselndem Auftreten angegeben. Es bestehe eine auffallend schlechte Beweglichkeit bei allerdings starken Abwehrspannungen. Dr. F.___ führte schliesslich weiter aus, dass die von ihm empfohlene intensive mobilisierende Physiotherapie vom Patienten abgelehnt worden sei. Im weiteren habe er mit ihm vereinbart, dass er seine Arbeit ab dem 13. Januar 1997 wieder zu 50 % aufnehmen würde und eventuell gelegentlich eine kreisärztliche Beurteilung empfehle (Urk. 9/108: Schreiben von Dr. F.___ an Dr. P.___ vom 13. Januar 1997).
Anlässlich der Untersuchung vom 5. Februar 1997 stellte der Kreisarzt Dr. O.___ fest, dass die Knieproblematik links nunmehr seit 11 Monaten andauere, ohne dass je ein adäquates Substrat hätte nachgewiesen werden können. Der Untersuch habe zwar Hinweise für eine vorwiegend im lateralen Kniegelenk lokalisierte schmerzhafte Synovitis ergeben, jedoch hätten wiederum keine Symptome festgestellt werden können, die einer umschriebenen strukturellen Binnenläsion am Kniegelenk hätten zugeordnet werden können. Im Zeitpunkt der Untersuchung um 09.00 Uhr habe kein relevanter Gelenkserguss gesehen werden können, der Versicherte beschreibe jedoch Schwellungen des Kniegelenks nach Belastungen. Da der Patient gemäss seinen Angaben nunmehr bei Dr. Q.___ für eine konsiliarische rheumatologische Untersuchung angemeldet sei, werde die Arbeitsfähigkeit vorläufig auf Zusehen hin gemäss dem Wunsch des Patienten auf 50 % belassen (Urk. 9/108: Bericht über die Kreisärztliche Untersuchung vom 5. Februar 1997).
Sowohl aus den Berichten der behandelnden Ärzte als auch aus der Beurteilung des Kreisarztes ergibt sich somit, dass dem Beschwerdeführer zwischen dem 21. Mai 1996 und Februar 1997 ohne adäquates somatisches Substrat hauptsächlich gestützt auf dessen Klagen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % oder 50 % attestiert worden war; entsprechend ist eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit in jenem Zeitraum nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer, wenn er denn tatsächlich in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sein sollte, eine volle Arbeitsfähigkeit jeweils bald wieder erreicht hätte, wenn er sich den empfohlenen physiotherapeutischen Behandlungen nicht widersetzt hätte.
3.3 Am 19. März 1997 wurde der Beschwerdeführer in eine Auffahrkollision verwickelt. Nachdem er hinter einem vor einem Fussgängerstreifen wartenden Fahrzeug angehalten hatte, konnte ein nachfolgender Lenker nicht mehr rechtzeitig halten und schob das Fahrzeug des Beschwerdeführers in den davor stehenden Wagen (Urk. 9/108: Polizeirapport vom 21. Mai 1997). In der Folge traten Nacken- und Rückenbeschwerden auf. Am 27. Mai 1997 erlitt der Versicherte eine erneute Auffahrkollision; dabei erfolgte eine Akzentuierung der Nacken- und Rückenbeschwerden, welche sich seit dem ersten Auffahrunfall langsam zurückgebildet hatten (Urk. 9/108: Bericht über die Kreisärztliche Untersuchung vom 6. Juni 1997). Vor der Untersuchung durch den Kreisarzt-Stellvertreter am 6. Juni 1997 verursachte der Beschwerdeführer beim Hinausfahren aus einer Stoppstrasse eine Kollision mit einem auf der vortrittsberechtigten Strasse fahrenden Lenker; eine Verstärkung der Beschwerden konnte er in der Folge nicht verspüren (Urk. 9/108: Bericht über die Kreisärztliche Untersuchung vom 6. Juni 1997).
Nach der Untersuchung vom 6. Juni 1997 hielt der Kreisarzt-Stellvertreter Dr. med. R.___ fest, dass keine auf das linke Kniegelenk zurückzuführende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Bezüglich der auf die Auffahrunfälle zurückzuführenden Beschwerden führte er aus, dass die am 27. Mai 1997 angefertigten Röntgenbilder ausser einer vorbestehenden Spondylolyse/ Spondylolisthesis keine strukturelle Läsion der Wirbelsäule zeigen würden. Obwohl er eine Beschwielung beider Hände des Beschwerdeführers feststellen konnte - ein Indiz für die Verrichtung von Arbeiten -, attestierte er eine volle Arbeitsunfähigkeit und befürwortete einen stationären Aufenthalt in der Rehabilitationsklinik I.___ (Urk. 9/108: Bericht über die Kreisärztliche Untersuchung vom 6. Juni 1997).
Der Beschwerdeführer hielt sich danach vom 16. Juli bis 10. September 1997 in der Rehabilitationsklinik I.___ auf. Die orthopädische Abklärung ergab, dass im Bereich der Wirbelsäule weichteilbedingte Schmerzen und nicht jene einer Instabilität im Vordergrund stehen würden. Eine Bandscheibendegeneration oder Herniationen konnten aufgrund einer MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule ausgeschlossen werden. Bezüglich des linken Kniegelenks wurde festgehalten, dass eine Funktionseinschränkung (Extensionsdefizit von 10-20°) und belastungsabhängige Schmerzen bestehen würden, wofür eine dorsale Kapselschrumpfung verantwortlich sein könnte. Weiter wurde ausgeführt, bei Austritt würde die Knieproblematik links mit schmerzhaftem Extensionsdefizit im Vordergrund stehen. Der Gang sei unverändert hinkend, verlangsamt und die Gehdistanz mit 500 m deutlich reduziert. Das psychosomatische Konsilium ergab sodann, dass ausser einem Insistieren auf Abklärungen und einer gewissen Ängstlichkeit keine psychischen Auffälligkeiten gefunden oder psychopathologischen Befunde erhoben werden konnten. Die an der Rehabilitationsklinik I.___ tätigen Ärzte attestierten dem Beschwerdeführer bei Austritt schliesslich wegen der Einschränkungen beim Gehen und Bewegen des linken Knies eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 9/30 und 9/108: Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik I.___ vom 18. September 1997).
Die eingestandene Absicht des Beschwerdeführers, nach dem Klinikaustritt in '___' Wanderferien zu verbringen (Urk. 9/108: Bericht über die Kreisärztliche Untersuchung vom 30. Oktober 1997), widerlegt indes eine relevante Arbeitsunfähigkeit im damaligen Zeitpunkt. Wäre die Gehdistanz bei Klinikaustritt tatsächlich auf 500 m beschränkt gewesen und hätte tatsächlich ein Extensionsdefizit des linken Kniegelenks von 10-20° bestanden, wäre nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer überhaupt in Betracht zog, Wanderungen in '___' zu unternehmen. Entsprechend ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer im September/Oktober 1997 arbeitsunfähig war.
3.4 Nachdem sich der Verdacht des behandelnden Arztes Dr. F.___ auf das Vorliegen eines Osteoid-Osteoms nicht erhärtet hatte, und der Kreisarzt-Stellvertreter Dr. R.___ am 18. Dezember 1997 nur einen die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigenden Befund feststellen konnte (Urk. 9/108: Bericht über die Kreisärztliche Untersuchung vom 18. Dezember 1997), nahm der Beschwerdeführer am 5. Januar 1998 seine Arbeit wieder auf; diesen Arbeitsversuch brach er schmerzbedingt bereits am 13. Januar 1998 ab. Dabei gab er ausschliesslich Schmerzen im Kniegelenk links an und klagte nicht über Rücken- und Nackenbeschwerden (Urk. 9/108: Bericht über die Kreisärztliche Untersuchung vom 16. Januar 1998). Der Kreisarzt Dr. O.___ hielt das Beschwerdebild für unklar, da er es diagnostisch nicht auf eine bestimmte Gelenks-Binnenstruktur lokalisieren oder eingrenzen konnte. Er führte weiter aus, eine Arbeitsfähigkeit in einem kniebelastenden Beruf sei "unter diesen Umständen zunächst wenig sinnvoll". Im Vordergrund stehe das Bedürfnis nach einer diagnostischen Klärung des Schmerzbildes. Sollte die als nächste Massnahme geplante neurologische Untersuchung einen negativen Befund ergeben, dränge sich angesichts des extrem protrahierten und "irgendwie mysteriös anmutenden" Verlaufs eventuell die Einholung einer weiteren Expertenmeinung auf (Urk. 9/108: Bericht über die Kreisärztliche Untersuchung vom 16. Januar 1998). Der Neurologe Dr. K.___ konnte in der Folge die geklagten Knieschmerzen aus neurologischer Sicht nicht erklären; er hielt deswegen fest, dass ein Verdacht auf eine funktionelle Überlagerung der Beschwerden oder auf Beschwerden-Aggravation bestehe (Urk. 9/30 und 9/108: Bericht von Dr. K.___ vom 27. Februar 1998). Auch der chirurgische Konsiliarius Dr. J.___ konnte lediglich ein mit den Untersuchungsbefunden nicht übereinstimmendes Schmerzbild feststellen. Er veranlasste deswegen ein Arthro-MRI des linken Kniegelenkes, welches nur unauffällige Befunde zeigte. Bei der Untersuchung konnte er ausserdem feststellen, dass der Beschwerdeführer das Knie aktiv nicht strecken würde, passiv unter Ablenkung jedoch eine volle Extension erreicht werden könne (Urk. 9/108: Bericht von Dr. J.___ vom 2. März 1998). Der behandelnde orthopädische Chirurg Dr. F.___ hielt am 21. April 1998 schliesslich dafür, dass eine orthopädische oder auch rheumatologische Behandlung nicht mehr angezeigt sei. Er überwies den Beschwerdeführer deshalb zur weiteren Behandlung der chronischen Schmerzen an den Hausarzt (Urk. 9/30 und 9/108: Bericht von Dr. F.___ vom 21. April 1998). Gegenüber der IV-Stelle führte Dr. F.___ am 3. Juni 1998 sodann aus, dass eine berufliche Umstellung zu empfehlen sei. Auch wenn die Kniegelenksbeschwerden nicht eindeutig erklärt werden könnten, sei die Tätigkeit eines Sanitärinstallateurs ungünstig, da recht starke Kniebelastungen auftreten würden, sei es durch Gewichtheben in flektierter Kniegelenkstellung oder durch Arbeiten, welche in kniender Stellung ausgeführt werden müssten. Eine knieschonende Tätigkeit ohne Arbeiten in kniender Stellung und ohne Heben von schweren Lasten mit gebeugten Kniegelenken sei nach einer entsprechenden beruflichen Umstellung im Umfang von 100 % zumutbar (Urk. 9/30: Bericht von Dr. F.___ vom 3. Juni 1998).
Damit steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass dem Beschwerdeführer spätestens ab April 1998 eine knieschonende angepasste Tätigkeit im vollen Umfang zumutbar gewesen wäre.
3.5
3.5.1 Die Sachverständigen des Spitals Y.___ führten in ihrem Gutachten vom 6. Mai 1999 aus, aus rheumatologischer Sicht würden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Folgen des Unfalles vom 2. März 1996 mehr vorliegen. Die vom Versicherten angegebenen Knieschmerzen könnten organisch-strukturell nicht erklärt werden. Ein direkter Zusammenhang zwischem dem Unfall und einer subchondralen Läsion im Bereich der lateralen dorsalen Femurepiphyse, welche die geklagten Beschwerden jedoch nicht hervorrufen könne, sei unwahrscheinlich. Die Folgen des Unfalles vom 2. März 1996 würden die Arbeitsfähigkeit des Versicherten in seiner angestammten beruflichen Tätigkeit als Sanitärinstallateur nicht beeinträchtigen. Die begutachtenden Mediziner führten sodann aus, dass die Beschwerden im Sinne eines zervikospondylogenen und zervikozephalen Schmerzsyndroms mit zusätzlich "migräneartigen" rechtsseitigen Kopfschmerzen sowie die intermittierend belastungsabhängigen lumbovertebralen Schmerzen nicht mindestens wahrscheinlich auf den Unfall vom 2. März 1996 zurückgeführt werden könnten. Sie hielten dazu fest, dass das zervikospondylogene und -zephale Schmerzsyndrom durch die vorbestehende, segmental-muskuläre Stabilitätseinschränkung bei konstitutionell bedingter Bandlaxizität im HWS-Bereich, der Wirbelsäulenfehlhaltung und die in der Zwischenzeit eingetretene Dekonditionierung mit muskulärer Dysbalance nur teilweise erklärt werden könnten. Zwischen dem Ausmass der vom Patienten angegebenen Beschwerden und den in den klinischen Untersuchungen festgestellten leichten tendomyotischen Veränderungen bei normaler HWS-Beweglichkeit bestehe eine deutliche Diskrepanz. Das intermittierend vorhandene belastungsabhängige lumbovertebrale Schmerzsyndrom, welches zuletzt während der Wiederaufnahme der Arbeit im Januar 1998 symptomatisch geworden sei, könne mit der körperlich belastenden Arbeit als Servicemonteur, den vorbestehenden Befunden der Spondylolisthesis bei Spondylolyse und der muskulären Dekonditionierung bei längerer Arbeitsabwesenheit erklärt werden. Bezüglich den "migräneartigen" rechtsseitigen Kopfschmerzen könne aus rheumatologischer Sicht keine Stellung genommen werden. Zur Arbeitsfähigkeit führten die rheumatologischen Sachverständigen aus, aufgrund der muskulären Dysbalance, im Verlauf durch die Dekonditionierung entstanden oder verstärkt, der Wirbelsäulenfehlform und -haltung und aufgrund der Spondylolyse mit Spondylolisthesis bestehe eine eingeschränkte Belastbarkeit der Wirbelsäule mit im Zeitpunkt der Abklärung entsprechender Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Sanitärinstallateur; ausgehend von einer schweren körperlichen Tätigkeit dürfte die Arbeitsfähigkeit zum Zeitpunkt der Abklärung bei 50 % liegen. Durch ein entsprechendes muskuläres Training könne aus rheumatologischer Sicht eine schrittweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit bis 100 % in einem Zeitraum von drei Monaten erwartet werden. Durch diese therapeutischen Massnahmen sei mit einer namhaften Besserung zu rechnen, so dass der Versicherte in der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Sanitärinstallateur nicht mehr beeinträchtigt sei. Für wechselbelastende, leichte und mittelschwere Tätigkeiten sei der Patient aus rheumatologischer Sicht bereits im Untersuchungszeitpunkt zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 9/25 S. 20 - 24).
Die psychiatrischen Sachverständigen der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals Y.___ diagnostizierten in ihrem Teilgutachten vom 2. Februar 1999 eine somatoforme Schmerzstörung; zur Frage der Unfallkausalität führten sie aus, dass der Unfall nicht als Hauptursache des Beschwerdebildes angesehen werden könne. Die Beschwerden des Exploranden seien mit deutlicher zeitlicher Latenz aufgetreten. Dabei sei die Erinnerung an das Leiden seines Vaters und die Überforderung am neuen Arbeitsplatz als in weitaus grösserem Mass für den Krankheitsverlauf bestimmend anzusehen als das Unfallereignis selbst. Die Gutachter hielten sodann dafür, dass der Explorand infolge der diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung in seiner Arbeitsfähigkeit als Sanitär-Installateur in einem nicht bestimmbaren Ausmass eingeschränkt sei. Für eine sitzende Tätigkeit im Büro dagegen attestierten sie bereits damals eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 9/26 S. 5 - 7).
3.5.2 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung (vgl. Urk. 1 S. 4 f.) liessen die begutachtenden Ärzte des Spitals Y.___ nicht ausser Acht, dass der Beschwerdeführer unter einem zervikospondylogenen und zervikocephalen sowie einem intermittierend lumbovertebralen Schmerzsyndrom litt, welche nicht auf den Unfall vom 2. März 1996 zurückgeführt werden konnten. Sie kamen denn auch zum Schluss, dass aufgrund der vorbestehenden Spondylolyse mit Spondylolisthesis, einer Wirbelsäulenfehlform und -haltung sowie einer muskulären Dysbalance, welche im Verlauf durch die Dekonditionierung entstanden sei oder sich verstärkt habe, eine eingeschränkte Belastbarkeit der Wirbelsäule bestehe, was sich auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Sanitär-Installateur auswirke. In der Folge hielten sie sodann dafür, dass durch ein entsprechendes muskuläres Training eine schrittweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit bis 100 % in einem Zeitraum von drei Monaten erwartet werden könne (Urk. 9/25 S. 20 - 24). Da der Beschwerdeführer mit einem zumutbaren muskulären Training innert wenigen Wochen wieder eine volle Arbeitsfähigkeit hätte erlangen können, ist die von den Gutachtern postulierte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 50 % nicht zu berücksichtigen. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Abklärung im Spital Y.___ aus rheumatologischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig war.
Da die psychiatrischen Sachverständigen neben der somatoformen Schmerzstörung keine psychische Auffälligkeit, geschweige denn eine andere psychische Krankheit feststellen konnten (Urk. 9/26), ist nicht zu sehen, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund dieser Störung in seiner Erwerbsfähigkeit hätte eingeschränkt sein sollen (vgl. BGE 131 V 49, 130 V 399 Erw. 5.3.2).
3.6
3.6.1 Nichts anderes ergibt sich aus dem am 18. Juli 2002 erstatteten weiteren Gutachten des Spitals Y.___ (Urk. 3/7). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6) ist nicht ersichtlich, dass dieses die von ihm gerügten falschen Angaben enthalten würde. So wurden die von ihm geklagten Kopfschmerzen erwähnt und bei der Beurteilung berücksichtigt (Urk. 3/7 S. 8 und 13 ff.). Bei der Prüfung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule konnten die Sachverständigen ein inkonsistentes Schmerzverhalten und bei Forcierung und Ablenkung eine normale globale Beweglichkeit feststellen (Urk. 3/7 S. 18). Wenn der nunmehrige Hausarzt Dr. med. S.___, Innere Medizin FMH, nun in seinem undatierten Bericht (wohl am 19. Februar 2003 bei der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eingegangen) ausführt, entgegen dem Befund der Gutachter sei die Kniefunktion links eingeschränkt oder es bestünde "sehr wohl, objektiv feststellbar eine Einschränkung von der Halswirbelsäulenbeweglichkeit" (Urk. 3/9), ist mangels Auseinandersetzung mit dem bisherigen aktenkundigen Verlauf und mangels Schlüssigkeit der erhobenen Befunde nicht darauf abzustellen. Dies gilt auch für den Physiotherapie-Bericht vom 13. Dezember 2002 (Urk. 3/10). Selbst wenn die vom Beschwerdeführer aufgelegten Berichte eine hinreichende Auseinandersetzung mit den umfangreichen Akten enthalten würden und inhaltlich schlüssig wären, könnte nicht unbesehen darauf abgestellt werden, da das Gericht der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte und Physiotherapeuten mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung tragen darf und soll (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
3.6.2 Der weitere Einwand des Beschwerdeführers, die im Jahre 1999 diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung sei im Hinblick auf die dadurch bewirkte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit nicht genügend abgeklärt worden (Urk. 1 S. 7 f.), geht fehl. Wie bereits erwähnt, begründet eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche nach ständiger Rechtsprechung noch keine Invalidität. Vielmehr besteht die Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Auch weitere Faktoren können massgebend sein, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn, "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 8) ist nicht ersichtlich, weshalb ihm die Ausübung einer Erwerbstätigkeit wegen der diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung unzumutbar sein sollte. Den umfangreichen medizinischen Akten können keine Anhaltspunkte entnommen werden, dass er an einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer leiden würde. Eine chronische körperliche Begleiterkrankung liegt nicht vor, da für die geklagten Beschwerden kein hinreichendes organisch-strukturelles Korrelat gefunden werden konnte. Nachdem sich sowohl die Nacken- und Rückenbeschwerden als auch die Kniebeschwerden jeweils zurückgebildet hatten (vgl. die Berichte über die Kreisärztlichen Untersuchungen vom 16. August 1996 bis 25. Mai 1998, Urk. 9/108), kann auch nicht davon gesprochen werden, dass es sich um einen mehrjährigen, chronifizierten Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung handeln würde. Ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht; im übrigen wäre ein solches Vorbringen angesichts des aktenkundigen Verhaltens während der BEFAS-Abklärung im Jahre 2004 auch nicht glaubhaft (Urk. 9/52 S. 8). Nicht ersichtlich ist auch, dass es sich bei der diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung um eine psychisch entlastende Konfliktbewältigung handeln könnte. Da er die von Dr. F.___ nach dem operativen Eingriff vom 31. Oktober 1996 angeordnete Physiotherapie nur wenige Male besuchte und eine weitere mobilisierende Physiotherapie ablehnte (Urk. 9/108: Schreiben von Dr. F.___ an Dr. P.___ vom 13. Januar 1997), kann schliesslich nicht davon gesprochen werden, dass eine konsequent durchgeführte Behandlung gescheitert wäre. Bei seiner weiteren Argumentation, die SUVA habe eine Arbeitsunfähigkeit anerkannt, indem sie Taggelder ausbezahlt habe (Urk. 1 S. 8), übersieht der Beschwerdeführer, dass die Auszahlung von Taggeldern eines anderen Sozialversicherungsträgers die Rechtsstellung der Invalidenversicherung nicht präjudiziert.
3.6.3 Verfehlt ist schliesslich auch der Einwand, nach einer MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule im Jahr 2000 hätten weitere Abklärungen in somatischer Hinsicht veranlasst werden müssen (Urk. 1 S. 7 f.). Bei seinem Vorbringen bezieht sich der Beschwerdeführer auf die Aktenzusammenfassung des Gutachtens vom 18. Juli 2002. Da das Gutachten vom 18. Juli 2002 den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein medizinisches Gutachten genügt, ist nicht ersichtlich, weshalb die begutachtenden Sachverständigen neben den von ihnen durchgeführten Untersuchungen weitere Abklärungen hätten anordnen sollen. Jedenfalls sind die in den Jahren 2000 und 2001 geäusserten Auffassungen von behandelnden Ärzten über die Notwendigkeit von weiteren diagnostischen Abklärungen nach einer im Jahre 2002 erfolgten Begutachtung nicht mehr relevant.
3.7 Dr. med. T.___, FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, welcher den Beschwerdeführer im Rahmen der BEFAS-Abklärung vom 13. September bis 15. Oktober 2004 beurteilte, kam zum Schluss, dass eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für körperlich leichtere, den Rücken und das linke Knie wenig belastendende Tätigkeiten, unter Möglichkeit des Einnehmens von Wechselposititonen, attestiert werden könne (Urk. 9/52 S. 9). Hiezu wurde im BEFAS-Schlussbericht vom 29. Oktober 2004 weiter ausgeführt, dass überwiegend sitzende wie auch überwiegend stehend/gehende Arbeitseinsätze bei Möglichkeit zur Wechselbelastung ohne behinderungsbedingte Leistungseinschränkungen gut toleriert worden seien. In Frage kommende Tätigkeiten sollten nicht wiederholt oder längerdauernd in für den Rücken und das linke Knie ungünstigen Körperpositionen (z.B. kauernd, kniend, gebückt oder mit stark rotiertem Oberkörper) ausgeführt werden müssen, zu vermeiden seien auch häufige Arbeitseinsätze über Schulterhöhe sowie Arbeiten, bei welchen ein grosser Kraftaufwand für den rechten Arm gefordert würde. Beidhändig und in ergonomisch günstiger Körperposition seien gelegentliche leichtere Gewichtsbelastungen bis zu 15-20 kg möglich (Urk. 9/52 S. 9 f.).
3.8 Zusammenfassend kann gesagt werden, dass dem Beschwerdeführer eine knie- und rückenschonende Tätigkeit ohne Einschränkung zumutbar ist. Dabei kann offenbleiben, ob ihm nicht sogar die Ausübung seiner angestammten Tätigkeit als Sanitär-Installateur weiterhin möglich wäre.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die IV-Stelle sei bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades von unzutreffenden Annahmen ausgegangen. Dem Einkommensvergleich sei ein zu hohes Validen- und ein zu tiefes Invalideneinkommen zugrundegelegt worden. Im Jahr 1996 habe er vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ein Jahreseinkommen von Fr. 68'900.-- erzielt. Unter Berücksichtigung der seitherigen Teuerung würde dies heute einem jährlichen Einkommen von rund Fr. 75'000.-- entsprechen. Im Teilgutachten der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals Y.___ vom 2. Februar 1999 werde ein am 10. November 1998 geführtes telefonisches Gespräch der begutachtenden Ärztin mit dem ehemaligen Vorgesetzten des Beschwerdeführers wiedergegeben. Gestützt darauf sei die IV-Stelle zur Auffassung gelangt, das an jener Arbeitsstelle erzielte Salär sei wegen einer Überforderungssituation nicht leistungsgerecht gewesen. Zwar werde tatsächlich im Rahmen der Wiedergabe des Inhalts des telefonischen Gesprächs festgehalten, der Beschwerdeführer sei mit der ihm zugewiesenen Arbeit überfordert gewesen. Anderseits sei jedoch betont worden, dass er vom Vorgesetzten im Zeitpunkt des Unfalls noch nicht hätte qualifiziert werden können und dass seine Arbeitsleistungen mittelmässig gewesen seien. Da eine mittelmässige Arbeitsleistung aber nicht von Überforderung zeuge und der Beschwerdeführer bis zum Unfallereignis lediglich zwei Monate angestellt gewesen sei, hätte seine Leistung nicht abschliessend beurteilt werden können. Entsprechend sei die Annahme der Beschwerdegegnerin unzulässig (Urk. 1 S. 8 f.).
Mit Bezug auf das Invalideneinkommen bringt der Beschwerdeführer vor, es sei ihm mit seiner Behinderung nicht möglich, den von der IV-Stelle angenommenen Jahresverdienst von Fr. 58'800.-- zu erzielen. Mit einer ihm zumutbaren Tätigkeit könne nur ein monatliches Einkommen von maximal Fr. 4'300.-- erzielt werden. Angesichts seiner massiven behinderungsbedingten Einschränkungen sei er sodann auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt gegenüber einem gesunden Arbeitnehmer stark benachteiligt, da ein Arbeitgeber viel Geduld aufbringen und eine auf seine beschränkten Möglichkeiten zugeschnittene Tätigkeit anbieten müsse; entsprechend sei ein leidensbedingter Abzug in Höhe von 25 % vorzunehmen (Urk. 1 S. 9).
4.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
4.3 Im Gegensatz zum Invalideneinkommen ist das Valideneinkommen immer hypothetisch zu ermitteln. Dabei wird - da die Vergleichseinkommen so konkret wie möglich zu bestimmen sind - in der Regel vom Lohn, welchen der Versicherte vor Eintritt der Invalidität erzielt hat, ausgegangen. Dies setzt freilich voraus, dass der Versicherte im Gesundheitsfall im Zeitpunkt des vorzunehmenden Einkommensvergleichs mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit noch an demselben Arbeitsplatz tätig wäre. Falls er jedoch unabhängig von seinen gesundheitlichen Beschwerden nicht mehr an seinem angestammten Arbeitsplatz tätig wäre, kann der vor Eintritt der Invalidität konkret bezogene Lohn nicht mehr zur Bestimmung des Valideneinkommens herangezogen werden. In einem solchen Fall ist vielmehr danach zu fragen, welche Tätigkeit ein Versicherter ohne Gesundheitsschaden ausüben würde und welches Salär er damit erzielen könnte. Hiezu kann auf lohnstatistische Angaben zurückgegriffen und ein Tabellenlohn herangezogen werden (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen T. vom 19. April 2006, I 175/06, Erw. 3 und in Sachen M. vom 15. April 2003, I 1/03, Erw. 4.3).
Der Beschwerdeführer war bis Ende 1995 als Sanitär-Installateur im ehemaligen Lehrbetrieb tätig gewesen (Urk. 9/48 und 9/74). Am 3. Januar 1996 trat er eine Stelle bei der A.___ AG in B.___ an (Urk. 9/104). Aus dem im Teilgutachten der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals Y.___ vom 2. Februar 1999 wiedergegebenen Inhalt des am 10. November 1998 geführten telefonischen Gesprächs des Gutachters mit dem ehemaligen Vorgesetzten des Versicherten geht hervor, dass er ihn als Service-Monteur eingestellt hatte (Urk. 9/26 S. 3). Der Wiedergabe des Gesprächs kann weiter entnommen werden, dass der Beschwerdeführer nicht selbständig arbeiten konnte und deswegen mit dieser Aufgabe überfordert war. In der Folge wurde er auf eine grössere Baustelle umgeteilt und erbrachte dort als bauleitender Sanitär-Monteur nach Auffassung seines damaligen Vorgesetzten nur mittelmässige Leistungen (Urk. 9/26 S. 3 und 9/104). Da der Beschwerdeführer nach dem Unfallereignis vom 2. März 1996 noch während rund zweieinhalb Monate weiter seiner Arbeit nachging, stützt sich die Beurteilung des Vorgesetzten entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde (Urk. 1 S. 9) nicht nur auf einen Zeitraum von zwei Monaten. Unwesentlich ist sodann, ob bereits eine formale Qualifikation vorgenommen worden war; aus der erwähnten Einschätzung des Vorgesetzten geht jedenfalls mit hinreichender Klarheit hervor, dass er mit den Leistungen des Beschwerdeführers nicht zufrieden war und letzterer dementsprechend auch im Gesundheitsfall nicht mit einer längerfristigen Anstellung hätte rechnen können. Somit ist es nicht zu beanstanden, wenn die IV-Stelle das am letzten Arbeitsplatz bezogene Salär nicht zur Bemessung des Valideneinkommens heranzog.
Da der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle beim ehemaligen Lehrbetrieb per Ende 1995 aufgegeben hat, kann - entgegen der Auffassung der IV-Stelle - zur Bestimmung des hypothetischen Valideneinkommens auch nicht auf das damals bezogene Salär abgestellt werden. Stattdessen ist auf statistische Angaben zurückzugreifen und ein Tabellenlohn der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) für einen Arbeitsplatz in derjenigen Branche heranzuziehen, dessen Anforderungen der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden erfüllen könnte. Als ausgebildeter Sanitär-Installateur würden ihm hauptsächlich Stellen im Baugewerbe offenstehen; entsprechend ist vom Zentralwert (Median) des standardisierten monatlichen Bruttolohns (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für einen männlichen Facharbeiter (Anforderungsniveau 3) im Baugewerbe auszugehen. Dieser betrug im Jahr 2002 Fr. 5'284.-- (Tabelle TA1 der LSE 2002, S. 43). Angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Arbeitskräfte von 1933 Punkten im Jahr 2002 auf 1975 Punkte im Jahr 2004 (Die Volkswirtschaft 5-2006 S. 87 Tabelle B10.3) und aufgerechnet auf die in der Baubranche im Jahr 2004 betriebsübliche durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5-2006 S. 86 Tabelle B9.2) ergibt sich ein jährliches Einkommen von Fr. 67'539.--, welches der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielen könnte.
4.4
4.4.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 5/2006 S. 86 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
4.4.2 Aus medizinischer Sicht sind dem Beschwerdeführer alle knie- und rückenschonenden Tätigkeiten ohne Einschränkung zumutbar. Arbeitsplätze, an welchen solche (Hilfs-)tätigkeiten zu verrichten sind, lassen sich auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in vielen Industrie- und Dienstleistungsbranchen finden, zumal Arbeiten, welche physische Kraft erfordern, zunehmend durch Maschinen verrichtet werden. Entsprechend ist zur Bestimmung des Invalideneinkommens vom Zentralwert (Median) des nicht nach Branchen differenzierten monatlichen Bruttolohns (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für männliche Arbeitskräfte ohne vorausgesetzte Berufs- und Fachkenntnisse (Anforderungsniveau 4) auszugehen; im Jahr 2002 betrug dieser Fr. 4'557.-- (Tabelle TA1 der LSE 2002, S. 43). Angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Arbeitskräfte von 1933 Punkten im Jahr 2002 auf 1975 Punkte im Jahr 2004 (Die Volkswirtschaft 5-2006 S. 87 Tabelle B10.3) und aufgerechnet auf die im Jahr 2004 durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 5-2006 S. 87 Tabelle B9.2) ergibt dies ein jährliches Bruttoeinkommen für eine angepasste Tätigkeit von Fr. 58'107.-- im Jahr 2004.
Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde ist nicht zu sehen, wie der noch junge Beschwerdeführer infolge seines Gesundheitszustandes auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt benachteiligt sein sollte. Da sein Betätigungsfeld mit Bezug auf leichtere Tätigkeiten nicht wesentlich eingeschränkt ist, kann nicht davon gesprochen werden, dass ein Arbeitgeber viel Geduld aufbringen oder gar eine auf die beschränkten Möglichkeiten seines Angestellten zugeschnittene Tätigkeit anzubieten gewillt sein müsste. Aus den Akten geht jedenfalls hervor, dass der Beschwerdeführer nach Absolvierung eines durch die BEFAS vermittelten Praktikums im Bereich "Do-it-yourself"-Verkauf bei der Firma U.___ durchaus eingestellt worden wäre, wenn eine Stelle offen gewesen wäre (Urk. 9/52 S. 5). Da somit kein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, beträgt das erzielbare Invalideneinkommen im Jahr 2004 Fr. 58'107.--.
4.5 Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 58'107.-- resultiert im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 67'539.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 9'432.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 14 % entspricht (zur Rundung: BGE 130 V 121 Erw. 3.2).
5. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid, mit welchem die Ausrichtung von Rentenleistungen mangels anspruchsbegründendem Invaliditätsgrad abgelehnt worden ist, im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
6. Die mit Verfügung vom 14. Juni 2005 bestellte unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Egg, machte mit ihrer mit Begleitzettel vom 6. Juli 2006 (Urk. 14) eingereichten Honorarnote vom 3. (recte: 6.) Juli 2006 (Urk. 15) einen Aufwand von 6 Stunden und 25 Minuten und Auslagen von Fr. 359.45 (wovon Fr. 200.-- nicht mehrwertsteuerpflichtig sein sollen) geltend. Aus der detaillierten Aufstellung des Aufwandes geht allerdings hervor, dass verschiedene Positionen nicht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren stehen können, so zum Beispiel Korrespondenz mit der SUVA oder der Vorsorgeeinrichtung. Entsprechend wird der unentgeltlichen Rechtsbeiständin für den im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren stehenden Aufwand von 5 Stunden und den damit verbundenen Barauslagen von Fr. 117.50 eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'202.45 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Bibiane Egg, wird mit Fr. 1'202.45 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Bibiane Egg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).