Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 24. Mai 2006
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
Flüelastrasse 47, 8047 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. M.___, geboren 1965, stammt aus Kosovo und ist 1989 in die Schweiz eingereist (Urk. 11/52). Er arbeitete vom 29. Mai 1989 bis zum 31. März 2002 beim Malergeschäft A.___ und vom 1. April bis zum 2. Mai 2002 beim Malergeschäft B.___ als Maler (Urk. 11/49, Urk. 11/51, Urk. 11/56).
Am 15. Juni 1998 hatte sich M.___ wegen rheumatischer Beschwerden ein erstes Mal bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 11/57). Mit Verfügung vom 5. August 1998 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) einen Rentenanspruch mangels einer mindestens 40%igen behinderungsbedingten Erwerbseinbusse (Urk. 11/16). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Am 21. Februar 2003 reichte M.___ ein Gesuch für berufliche Massnahmen ein (Urk. 11/52). In der Folge klärte die IV-Stelle die medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 11/20-21) und nahm erste berufliche Abklärungen vor (Urk. 11/44-45). Zur weiteren Abklärung möglicher Einsatzgebiete wies sie M.___ der Abklärungs- und Ausbildungsstätte C.___ zu, wo er sich vom 16. September bis 17. Oktober 2003 aufhielt (Urk. 11/31, Urk. 11/39).
Mit Verfügung vom 18. November 2003 gewährte sie ihm im Rahmen beruflicher Massnahmen Arbeitsvermittlung (Urk. 11/11), die sie mit Verfügung vom 27. November 2004 (Urk. 11/10) gestützt auf ein Schreiben des Hausarztes des Versicherten, der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert und der Umfang der Arbeitsfähigkeit sei in Frage gestellt (Urk. 11/19/1), erfolglos abschloss. Gleichzeitig teilte sie dem Versicherten mit, dass sie den Rentenanspruch prüfe. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 11/9 S. 3) kam sie zum Schluss, es liege ein Invaliditätsgrad von 21 % vor, worauf sie mit Verfügung vom 8. Dezember 2004 die Zusprechung einer Invalidenrente ablehnte (Urk. 11/7).
Gegen diese Verfügung erhob M.___ mit Schreiben vom 13. Januar 2005 Einsprache (Urk. 11/6). Mit Einspracheentscheid vom 18. März 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 18. März 2005 erhob M.___, vertreten durch TCL, Treuhand Consulting Liegenschaften AG, Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer ganzen Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 70 %, eventualiter die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur nochmaligen medizinischen und beruflichen Abklärung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Mit Schreiben vom 18. April 2005 reichte er zudem ein Schreiben seines Hausarztes an das D.___ ein (Urk. 6, 7). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Daraufhin wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 12). Mit Eingabe vom 3. November 2005 reichte M.___ weitere Arztberichte ein (Urk. 13, Urk. 14/1-3). In ihrer Stellungnahme vom 21. November 2005 zu den mit Eingabe vom 3. November 2005 eingereichten Beilagen (Urk. 14/1-3) führte die IV-Stelle aus, aufgrund dieser neuen Arztberichte werde eine 100%ige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit ab Januar 2005 anerkannt. Ab diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer daher Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Demzufolge beantrage die IV-Stelle neu die teilweise Gutheissung der Beschwerde (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2004 sind die revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 446 Erw. 1.2), ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2003 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.2).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder (seit 1. Januar 2004) psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen). Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
3.
3.1 Das D.___, Rheumaklinik und Institut für physikalische Medizin, diagnostizierte im Bericht vom 17. Mai 2002 (Urk. 11/20/2) eine seit 1997 erfolglos behandelte seronegative Spondarthropathie, am ehesten eine Psoriasis-Arthropathie, mit asymetrischer Polyarthritis mit Daktylitis. Der Beschwerdeführer weise vor allem in der rechten Hand und in beiden Vorfüssen und den oberen Sprunggelenken zunehmende Schmerzen auf. Am Mittelfinger der rechten Hand zeige sich eine massive Synovitis im Fingergrund- und -mittelgelenk sowie eine Druckdolenz im Fingerendgelenk. Ebenfalls eine Druckdolenz bestehe in den Grundgelenken des rechten Daumens und im Bereich der Knöchel an beiden Füssen. Die Röntgenuntersuchung vom 13. Mai 2002 habe im Vergleich zu den im Juli 1998 erstellten Bildern eine deutliche Progredienz der Zysten und Usuren im Grundgelenk des rechten Mittelfingers und eine Zunahme der Usuren im Grundgelenk der vierten Zehe rechts mit teilweiser Destruktion des Metatarsaleköpfchens gezeigt. Im Übrigen seien die knöchernen Strukturen beider Hände und Füsse regelrecht.
Der Hausarzt Dr. E.___ berichtete am 6. März 2003 von diffusen Schwellungen der Finger- und beider Handgelenke, beider oberen Sprunggelenke und im Bereich der Basismetatarsale. Bei manueller Tätigkeit, insbesondere bei Kälte, Feuchte und grosser Belastung träten Schmerzen in den Fingern auf, beim häufigen Gehen auf Treppen oder Leitern komme es zu Beschwerden in den Knöcheln und im Rückfuss. Es sei dem Beschwerdeführer daher nicht mehr möglich, die ursprüngliche Tätigkeit als Maler sowie andere Tätigkeiten, die die Hände, die Handgelenke oder die Finger stark belasteten oder eine grosse Anstrengung für die Beine bedeuteten, auszuüben; eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei jedoch ganztags möglich (Urk. 11/20/1).
Im Bericht der Rheumaklinik D.___ vom 11. Juni 2003 (Urk. 11/19/6) wurden neu auch Druckdolenzen im Mittelgelenk des rechten Kleinfingers und im Endgelenk der vierten Zehe links festgehalten, ohne dass sich radiologisch im Vergleich zu den Aufnahmen vom 13. Mai 2002 entzündliche oder degenerative Veränderungen hätten feststellen lassen.
3.2 Der Beschwerdeführer hielt sich zur Abklärung möglicher Einsatzgebiete vom 16. September bis 17. Oktober 2003 in der Abklärungs- und Ausbildungsstätte auf. Im Schlussbericht vom 11. November 2003 wurde ihm bei vom Belastungsprofil her zumutbaren behinderungsadaptierten Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert, während die ursprüngliche Tätigkeit als Maler nicht mehr zu empfehlen sei. Es sind keine Gründe ersichtlich, dieser Einschätzung der Abklärungs- und Ausbildungsstätte C.___ nicht zu folgen, zumal sie sich gestützt auf die medizinischen Akten und die anlässlich der Eintrittsuntersuchung erhobenen Befunde (Urk. 11/31 letztes Blatt) nachvollziehen lässt, mit der Beurteilung durch den Hausarzt (Urk. 11/20/1) übereinstimmt und sich der Beschwerdeführer damals ausdrücklich mit dieser Einschätzung seiner Arbeitsfähigkeit einverstanden zeigte (Urk. 11/31 S. 6 ff.). Daher ist zunächst festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer am Schluss der Abklärung in C.___, also im Oktober 2003, in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zukam.
3.3 Dr. med. F.___ vom D.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, untersuchte den Beschwerdeführer am 11. April 2005. Anlässlich der klinischen Untersuchung stellte er eine Druckdolenz und einen Volarflexionsschmerz am rechten Handgelenk, eine Synovitis an den Grundgelenken des zweiten und dritten Fingers rechts und des vierten Fingers links sowie der Mittelgelenke des dritten und fünften Fingers rechts, eine Daktylitis der dritten und fünften Zehe rechts und der vierten Zehe links sowie eine Druckdolenz und eine Synovitis des Grundgelenks der dritten Zehe links fest. Die bildgebenden Aufnahmen der Hände zeigten im Vergleich zur Untersuchung vom 26. Mai 2003 stationäre erosive und proliferative Veränderungen im Grundgelenk des dritten Fingers rechts, neu eine erosive Veränderung im Grundgelenk des vierten Fingers links und eine progrediente Gelenkspaltverschmälerung mit proliferativen Reaktionen im Mittelgelenk des rechten Kleinfingers. An den Füssen war verglichen mit den Aufnahmen vom 13. Mai 2002 neu eine erosive Veränderung der fünften Zehe rechts festzustellen. Ferner klagte der Beschwerdeführer über Schmerzen in beiden Vorfüssen und oberen Sprunggelenken und über deutliche Ruhe- und Nachtschmerzen in beiden Händen. Dr. F.___ kam im Bericht vom 14. April 2005 zum Schluss, aufgrund der aktuellen gesundheitlichen Situation sei der Beschwerdeführer auch für eine leichte körperliche Arbeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 14/1). Im Bericht vom 12. Juli 2005 führte PD Dr. med. G.___, ebenfalls vom D.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, aus, die Krankheit sei trotz ausgebauter Basistherapie weiterhin ungenügend kontrolliert und der Beschwerdeführer sei daher weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 14/2). Zu diesem Ergebnis kam auch Dr. med. H.___ im Bericht vom 25. September 2005 (Urk. 14/3).
Die Bedeutung dieser Berichte für die Beurteilung des Rentenanspruchs und die daraus zu ziehenden Schlüsse sind unter den Parteien nicht strittig, wie die Anerkennung der Beurteilungen durch die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung vom 21. November 2005 zeigt (vgl. Urk. 17). Nach den Ausführungen der IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung ist somit auf jeden Fall unbestritten, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem 11. April 2005 zu 100 % auch für angepasste Tätigkeiten arbeitsunfähig ist und ab diesem Zeitpunkt somit auch zu 100 % erwerbsunfähig ist. Aus der Sicht des Sozialversicherungsgerichts sind keine Gründe ersichtlich, dieser Einschätzung der IV-Stelle zu widersprechen.
3.4 Da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2002 in seiner ursprünglichen Tätigkeit als Maler zu 100 % arbeitsunfähig ist (Urk. 11/20/1) und im Mai 2003 die Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG erfüllt hatte, hat er nach den vorstehenden Ausführungen auf jeden Fall ab April 2005 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (vgl. Urk. 11/9).
4.
4.1 Fraglich und zu prüfen bleibt, ab welchem Zeitpunkt sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit und somit seine Erwerbsfähigkeit aufgrund seiner gesundheitlichen Situation derart verschlechtert hat, dass ein zum Anspruch auf eine Rente führender Invaliditätsgrad vorlag.
4.2 Wie bereits gesagt, ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2003 in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig war und spätestens ab dem 11. April 2005 zu 100 % auch für angepasste Tätigkeiten arbeitsunfähig ist (vgl. Erw. 3.2 und 3.3). Es stellt sich die Frage, wie sich die Arbeitsfähigkeit zwischen diesen beiden Zeitpunkten und insbesondere in der für das Sozialversicherungsgericht massgebenden Zeitspanne von Oktober 2003 bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids am 18. März 2005 entwickelt hat.
4.3 Die bei den Akten liegenden Arztberichte für die massgebende Zeitspanne lassen auf eine negative Entwicklung der Krankheit des Beschwerdeführers schliessen. So stellte Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, der den Beschwerdeführer am 4. November 2003 untersuchte, neu auch Synovitiden im Grundgelenk des vierten Fingers links und im Mittelgelenk des fünften Fingers rechts sowie in den Grundgelenken der Zehen II bis IV, den Mittelgelenken der Zehen III und IV und in den unteren Sprunggelenken je an beiden Füssen fest. Dr. med. J.___, Facharzt Innere Medizin FMH, speziell Rheuma-Erkrankungen, erwähnte im Bericht vom 22. März 2004, dass eine mässige Aktivität der Grundkrankheit bestehe und sich aufgrund der Röntgenbilder im Vergleich zu jenen aus dem Jahr 2002 negative Entwicklungen feststellen liessen. Der Beschwerdeführer klage über Schmerzen im rechten Handgelenk und im rechten Mittel- und Kleinfinger sowie in den Sprunggelenken; die Gehstrecke sei jedoch nicht eingeschränkt. Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äusserte er sich nicht (Urk. 11/19/3). Im Bericht vom 25. März 2004 erwähnte der Hausarzt Dr. E.___ ebenfalls, dass die Erkrankung trotz starker Behandlung kontinuierlich fortschreite und eine Verschlechterung der Situation kaum aufzuhalten sei. Trotzdem ging er noch davon aus, dass leichte Tätigkeiten vornehmlich sitzend mit wenig Beanspruchung der Hände möglich seien (Urk. 11/19/2). In seinem Bericht vom 19. Oktober 2004 schrieb Dr. E.___ jedoch, kurz nach seinem letzten Bericht habe sich die Situation erheblich verschlechtert, und die Krankheit verschlechtere sich weiter laufend. Der Beschwerdeführer könne eine körperangepasste, sehr leichte Tätigkeit höchstens noch in einem Umfang von 30 % ausüben (Urk. 11/19/1).
4.4 Die IV-Stelle unterbreitete die medizinischen Unterlagen dem Regionalen Ärztlichen Dienst. Dieser hielt in der Stellungnahme vom 18. November 2004 fest, eine Verschlechterung der rheumatologischen Befunde im März 2004 sei nicht ausgewiesen, es sei für diesen Zeitpunkt nach wie vor von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die von Dr. E.___ attestierte Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht nachvollziehbar (Urk. 11/9 S. 3). Anders äusserte er sich in seiner Stellungnahme vom 17. November 2005 (Urk. 18). Hier stellte er die im November 2004 vertretene Auffassung in Frage und anerkannte bereits für den Zeitpunkt vom März 2004 eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes, allerdings mit noch annähernd voller Arbeitsfähigkeit. Gestützt auf den Bericht des Universitätsspitals Zürich vom 14. April 2005 (Urk. 14/1) schlug er vor, ab Anfang 2005 bis auf weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten anzunehmen.
Dementsprechend anerkannte die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung vom 21. November 2005 eine 100%ige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers ab Januar 2005. Zur Begründung für die Wahl des Zeitpunktes Januar 2005 führte sie aus, der Beschwerdeführer sei im ersten Quartal 2005 ans Universitätsspital überwiesen worden und habe im April 2005 dort die Behandlung begonnen.
Eine solche Begründung erscheint unpräzise und beliebig und ist medizinisch aufgrund der Akten nicht nachvollziehbar.
Bei einer Gesamtbetrachtung ist zwar die negative Entwicklung der Krankheit im massgebenden Zeitraum ausgewiesen, doch liegen zur Bestimmung der Arbeitsfähigkeit und des Invaliditätsgrades keine spezialärztlichen Berichte beziehungsweise Einschätzungen vor, welche einen Aufschluss über die genaue Entwicklung der Arbeitsfähigkeit geben. Auch die bei den Akten liegenden hausärztlichen Berichte reichen für eine genügend genaue Beurteilung der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit nicht aus. Die Aktenlage ist daher zur Festsetzung des Zeitpunkts, ab welchem ein zum Anspruch auf eine Rente führender Invaliditätsgrad vorlag, ungenügend.
5. Aus diesem Grund ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. März 2005 aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit sie genau abkläre, wie sich die Krankheit des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen Oktober 2003 und dem Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids entwickelt hat und wie sich diese Entwicklung auf die Arbeitsfähigkeit und den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers ausgewirkt hat. Alsdann wird die IV-Stelle über den Rentenanspruch und insbesondere dessen Beginn neu zu verfügen haben.
6. Nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzenden Ersatz der Parteikosten.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt sich eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. März 2005 mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer spätestens ab 1. April 2005 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat, aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Beginn des Rentenanspruchs neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).