IV.2005.00374

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 11. August 2005
in Sachen
L.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
Obergasse 20, Postfach 2154, 8401 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       L.___, geboren 1944, leidet an chronischer Polyarthritis Larson Stadium IV (Urk. 7/34). Mit Verfügung vom 11. Mai 1995 sprach ihr die IV-Stelle Thurgau mit Wirkung ab 1. September 1992 eine Hilflosenentschädigung für mittlere Hilflosigkeit zu (Urk. 7/13). Mit Wirkung ab 1. Juli 2001 setzte sie diese auf eine solche für leichte Hilflosigkeit herab (Verfügung vom 22. Mai 2001, Urk. 7/15). Mit Verfügung vom 30. Januar 2004 bestätigte die IV-Stelle Thurgau den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit, jedoch wurde deren Höhe aufgrund der vierten Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) mit Wirkung ab 1. Januar 2004 verdoppelt (Urk. 7/14). Diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
         Nach der Trennung von ihrem Ehemann (November 2002) ersuchte Dr. med. A.___, FMH Rheumatologie und Rehabilitation, Kreuzlingen, für L.___ um Ausrichtung einer Invalidenrente (Schreiben vom 18. Mai 2004, Urk. 7/36). Hierauf liess die nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, von der Versicherten den Fragebogen für Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung (Formular vom 4. August 2004, Urk. 7/53) sowie ein Anmeldeformular (Urk. 7/51) ausfüllen, nahm eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt sowie der Hilflosigkeit (Bericht vom 20. Dezember 2004, Urk. 7/49) vor, holte den Arztbericht von Dr. A.___ vom 15. September 2004 (Urk. 7/34) ein und zog die IV-Akten der IV-Stelle Thurgau bei (vgl. Urk. 7/54-56). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2004 (Urk. 7/12) verneinte sie den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung ab 31. Januar 2005 (Urk. 7/12). Die dagegen gerichtete Einsprache der Versicherten vom 31. Januar  2005 (Urk. 7/11) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 21. Februar 2005 ab (Urk. 2).
         Ergänzend ist zu erwähnen, dass die Versicherte mit Wirkung ab 1. August 2003 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 66 % eine halbe (bis 31. Dezember 2003) beziehungsweise eine Dreiviertelsrente (seit 1. Januar 2004) bezieht (Verfügungen vom 22. April 2005, Urk. 7/1-2), nachdem der Anspruch auf eine Invalidenrente auf erste Anmeldung hin mangels fehlender Beitragsjahre noch verneint worden war (Urteil der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 20. Dezember 1994/9. Februar 1995, Urk. 7/27).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 21. Februar 2005 erhob L.___ durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, Winterthur, am 6. April 2005 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung sowie die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung im bisherigen Umfang über den 31. Januar 2005 hinaus (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Hierauf wurde der Schriftenwechsel am 17. Mai 2005 als geschlossen erklärt (Urk. 8).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos sind, haben gemäss Art. 42 IVG Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung.  Als hilflos gilt, wer wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Dabei sind praxisgemäss (vgl. BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:
·         Ankleiden, Auskleiden;
·         Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
·         Essen;
.         Körperpflege;
·         Verrichtung der Notdurft;
·         Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (vgl. BGE 127 V 97 Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a).
         Als hilfslos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 erster und dritter Satz IVG, in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung). Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne dieser Bestimmung liegt nach Art. 38 Abs. 1 IVV (in der seit 1. Januar 2004 gültigen Fassung) vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist (Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV, in der seit 1. Januar 2004 gültigen Fassung).
1.2     Art. 37 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln   
a.       in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b.       einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c.       einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d.       wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e.       dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (vgl. BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
         Dabei ist zu beachten, dass einer Verfügung, welche die ursprüngliche Rente bloss bestätigt, bei der Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis keine Rechtserheblichkeit zukommt. Diese Umschreibung zielt insbesondere auf jene Fälle ab, wo die ursprüngliche Rentenverfügung in späteren Revisionsverfahren nicht geändert, sondern bloss bestätigt worden ist. Anderseits liegt der Sinn dieser Praxis darin, dass eine Revisionsverfügung respektive ein Einspracheentscheid dann als Vergleichsbasis gilt, wenn sie die ursprüngliche Rentenverfügung nicht bestätigt, sondern die laufende Rente aufgrund eines neu festgesetzten Invaliditätsgrades geändert hat (BGE 130 V 76 Erw. 3.2.3, 109 V 265 Erw. 4a und 105 V 30).
         Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 ATSG). Bei der Anpassung der Dauerleistungen ausserhalb des Rentenbereichs gelten die zur Rentenanpassung entwickelten Grundsätze (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 17 Rz 26 f.).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob sich seit der Reduktion der Hilflosenentschädigung für eine mittlere Hilflosigkeit auf eine solche für leichte Hilflosigkeit, mithin seit Erlass der Verfügung vom 22. Mai 2001 (Urk. 7/15), in den tatsächlichen Verhältnissen eine wesentliche Änderung ergeben hat, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin zu beeinflussen.
2.2 Massgebend für die Beurteilung der Hilflosigkeit im Zeitpunkt der Verfügung vom 22. Mai 2001 war der Abklärungsbericht vom 5. Dezember 2000 (Urk. 7/63; vgl. Feststellungsblatt vom 27./29. März 2001, Urk. 7/37). Laut diesem Bericht wurde die Beschwerdeführerin im Jahre 1995 mehrmals operiert. Diese Operationen hätten aber nur wenig gebracht. Seit 1999 erhalte sie Medikamente gespritzt. Diese Behandlung mache die Beschwerdeführerin selbständiger. Sie benötige aber immer noch Hilfe beim Schliessen der Knöpfe und beim Binden der Schuhe. Sie habe einen unsicheren Gang, weshalb es wichtig sei, dass die Schuhe gut gebunden seien. Ihr fehle aber hierzu die Kraft in den Händen. Mit einem speziellen Messer gelinge es der Beschwerdeführerin, wieder alleine zu schneiden, weshalb beim Essen keine Hilfe mehr notwendig sei. Bei der Haarwäsche benötige sie die Hilfe einer Freundin. Die Fingernägel schneide sie ohne Hilfe. Sie sei in der Lage, alleine öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Sie könne aber nicht einkaufen gehen, da es für sie unmöglich sei, Taschen zu tragen. Der Ehemann begleite sie. Er spritze ihr auch alle zehn Tage das neue Medikament. Als Hilfsmittel benütze die Beschwerdeführerin eine Handschiene.

2.3    
2.3.1   Im aktuellen Abklärungsbericht vom 20. Dezember 2004 (Urk. 7/49 S. 6 ff.) ist unter der Rubrik An- und Auskleiden vermerkt, dass die Beschwerdeführerin darin seit zirka einem Jahr selbständig sei. Das Bedienen von Verschlüssen (mit Hilfsmitteln) sei unter Schmerzen möglich. Beim Kleiderkauf achte sie nicht speziell auf behinderungsangepasste Kleider. Sie trage auch Jacken mit Reissverschluss und Knöpfen. Wenn sie Besuch habe (ungefähr einmal pro Woche) helfe dieser ihr beim Anziehen des Mantels. Sie benötige 10 Minuten fürs Anziehen und 5 Minuten fürs Auskleiden. Die Schuhe ziehe sie mit Hilfe eines Schuhlöffels an und mit Hilfe eines Stiefelknechtes aus. Sie trage Schuhe zum Binden, da sie Gesundheitsschuhe tragen müsse. Das Binden sei unter Schmerzen möglich.
         Unter der Rubrik Essen wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sämtliche Speisen zerkleinern sowie diese selbständig an den Mund führen könne. Sie könne selbständig aus Gläsern und Tassen trinken. Auswärts nehme sie einen Strohhalm mit, da sie Mühe habe, grosse Gläser zu halten.
         Bezüglich Körperpflege ist dem Bericht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin, seit sie in der neuen Wohnung wohne, diese selbständig erledige. Sie habe eine Sitzbadewanne, was ihr entgegenkomme. Sie dusche sich täglich, je nach Schmerzen entweder am Morgen oder am Abend, und benötige ungefähr 15 Minuten. Ungefähr einmal pro Woche seien die Schmerzen so stark, dass sie nicht in die Badewanne steigen könne, dann wasche sie sich am Lavabo. Einmal alle zwei Monate gehe sie zum Friseur, da sie sehr trockene Haare habe. Haare waschen, föhnen und kämmen sei selbständig möglich. Sie wasche sich einmal pro Woche die Haare, zirka einmal pro Monat könne sie die Haare aufgrund der Schmerzen nicht waschen. Bei guter Gesundheit würde sie nicht zum Friseur gehen.
         In Bezug auf die Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte ist vermerkt, dass die Beschwerdeführerin zweimal pro Woche selbständig einkaufen gehe. Sie nehme sämtliche Termine (Arzt oder Coiffeur) selbständig wahr. Sie besuche regelmässig ihre Söhne mit den öffentlichen Verkehrsmitteln. Sie pflege regelmässig ein- bis zweimal Kontakt zu Kolleginnen, sei es, dass sie sich in der Stadt träfen und ins Kino gingen oder dass sie sich besuchten.
         Unter der Rubrik dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Tabletten selber richten und einnehmen könne. Ab nächster Woche müsse sie regelmässig zum Arzt, um sich eine Spritze injizieren zu lassen, da die Entzündungen in den Gelenken stärker geworden seien. Es sei noch unklar, wie lange die Behandlung andauern werde.
         Die Beschwerdeführerin lebe alleine in der Wohnung. Es bestehe weder ein Anfallsleiden noch Eigen- oder Fremdgefährdung, aufgrund welcher sie auf Überwachung angewiesen wäre.
         Abschliessend wird bemerkt, die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin in keiner der Lebensverrichtungen dauernd und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen sei und keiner persönlichen Überwachung bedürfe. Deshalb seien die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung nicht mehr erfüllt.
2.3.2   Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 15. September 2004 (Urk. 7/34) aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär. Sie sei bei den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht auf grosse Hilfe Dritter angewiesen. Sie leide seit Jahren an einer chronischen Polyarthritis, die zu zunehmender Destruktion beider Hände und Handgelenke geführt habe. Die Hände seien auch mehrfach von Handchirurgen operiert worden, gleichwohl sei die Funktion der Hände massiv eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin könne beispielsweise keine Glühbirne auswechseln, auch alle anderen Tätigkeiten im Haushalt seien nur sehr erschwert und nur teilweise möglich. Sie wohne alleine in einer 1-Zimmer-Wohnung und sei für die Selbstversorgung knapp selbständig. Da sie bei der Küchenarbeit behindert sei, seien vermehrt Aufwendungen für den Einkauf von Fertiggerichten usw. notwendig. Die Frage zur Hilflosigkeit entfielen in dem Sinne, als die Beschwerdeführerin keine regelmässige Hilfe für diese Tätigkeiten benötige.
2.4     Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie könne nach wie vor nicht sämtliche Kleider selber anziehen. Die Schuhe vermöge sie nicht selber zu binden. Zudem sei sie in der Körperpflege teilweise auf die Hilfe einer Freundin angewiesen. Nachdem ihr der Ehemann nicht mehr die Spritzen verabreichen könne, müsse sie deswegen regelmässig den Arzt aufsuchen, der dann die Injektion setze. Von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes könne deshalb keine Rede sein, was von Dr. A.___ denn auch verneint werde. Im Gegenteil sei aufgrund der gesamten Aktenlage eher von einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation auszugehen. Massgebend aber für eine Revision der Hilflosenentschädigung wäre eine Verbesserung des Gesundheitszustandes. Es liege lediglich eine unterschiedliche Beurteilung des Gesundheitszustandes bezüglich Hilflosigkeit durch den behandelnden Arzt Dr. A.___ sowie die Abklärungsbeamtin vor, jedoch nicht eine relevante Änderung des Sachverhalts.
         Die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin gehe strenger als die früheren Sachbearbeiter plötzlich davon aus, dass beim An- und Auskleiden seit zirka einem Jahr keine Hilflosigkeit mehr gegeben sei. Sie halte jedoch explizit fest, dass sich die Beschwerdeführerin nur unter Schmerzen selbständig an- und auskleiden könne und jede Dritthilfe, beispielsweise bei einem Besuch, in Anspruch nehme. Die Frage, wie viel Schmerzen jemandem zugemutet werden könnten, sei Ansichtssache. Selbiges gelte auch hinsichtlich der Körperpflege. Auch hier werde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Haare nicht selber waschen könne, sie nun halt hierfür den Friseur aufsuche. Zudem werde festgehalten, dass sie teilweise, wenn die Schmerzen zu stark seien, nicht in die Badewanne steigen könne (Urk. 1).
2.5     Bereits im Fragebogen für Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung vom 4. August 2004 (Urk. 7/53) gab die Beschwerdeführerin an, in keiner alltäglichen Lebensverrichtung regelmässig in erheblicher Weise der Hilfe Dritter zu bedürfen. Auch anlässlich der Abklärung vor Ort hat sie ausdrücklich angegeben, sich, zwar unter Schmerzen, selbständig an- und auskleiden und die Schuhe selber binden zu können. Da auch Dr. A.___ berichtet, dass die Beschwerdeführerin keiner regelmässigen Hilfe für die Selbstsorge benötigt, ist davon auszugehen, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson zutrafen. Somit stellt die jetzige Situation gegenüber derjenigen im Jahre 2001 insofern eine Verbesserung dar, als die Beschwerdeführerin beim Schliessen der Knöpfe und beim Schuhebinden keiner regelmässigen Hilfe Dritter mehr bedarf. Was die Körperpflege betrifft, kann die Beschwerdeführerin in der Regel täglich selbständig duschen. Die Haare wäscht, föhnt und kämmt sie selber, und sie wird dabei nicht mehr von ihrer Freundin unterstützt, was eine Verbesserung des aktuellen Zustandes bedeutet. Daran ändert nichts, dass sie einmal alle zwei Monate zum Frisör geht, was sie angeblich nicht tun würde, wenn sie gesund wäre.
         Insgesamt ist somit im Vergleich zur Situation am 22. Mai 2001 in den tatsächlichen Verhältnissen eine wesentliche Verbesserung insofern eingetreten, als die Beschwerdeführerin in keiner der alltäglichen Lebensverrichtungen mehr dauernder Hilfe bedarf. Daran ändert nichts, dass der langjährige Arzt der Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 15. September 2004 davon ausgeht, dass der Gesundheitszustand stationär sei. Massgebend ist, dass die Beschwerdeführerin trotz ihres unveränderten Gesundheitszustandes sich im Laufe der Zeit so arrangiert hat, dass sie die alltäglichen Lebensverrichtungen in der Regel ohne Hilfe ausführen kann.
         Einzig die regelmässige Verabreichung von Injektionen ist weiterhin notwendig. Dies kann jedoch nicht mit einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und vor allem besonders aufwändigen Pflege gleichgesetzt werden und löst keinen Anspruch auf Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit aus.

3.       Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung unter den veränderten tatsächlichen Umständen zu Recht verneint. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).