IV.2005.00375

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 7. Juni 2005
in Sachen
E.___, geb. 1998
 
Beschwerdeführer

gesetzlich vertreten durch die Eltern U.___
 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Am 17. Januar 2003 meldeten die Eltern ihren am 4. September 1998 geborenen Sohn E.___ unter Hinweis auf Sprach- und Verhaltensschwierigkeiten zum Bezug von IV-Leistungen für Versicherte vor dem 20. Altersjahr an und ersuchten um Zusprache von medizinischen Massnahmen (Urk. 7/32 Ziff. 5.7).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin Berichte der Abklärungsstelle betreffend Sprachgebrechen (Auskünfte des Kinderspitals Zürich, Pädoaudiologie/Logopädie vom 24. Juni 2003 unter Beilage des Berichts der Hörgeräteakustikerin/Pädiakustikerin des Hauses vom 5. September 2002, Urk. 7/31/1-2) und von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Kinder- und Jugendmedizin, vom 1. Oktober 2003 (unter Beilage des Berichts des Kinderspitals Zürich, Abteilung Wachstum und Entwicklung, über die Entwicklungsuntersuchung vom 14. August 2002 [Urk. 7/22/2], eines Berichtes der Schulärztin Dr. med. B.___ vom 16. Juni 2003 [Urk. 7/22/3] sowie eines Berichtes von C.___, Ergotherapeutin NDT/SIPT, vom 10. April 2003 [Urk. 7/22/8]) ein.
         Mit Verfügung vom 4. Juli 2003 (Urk. 7/17) sprach die IV-Stelle E.___ Sonderschulmassnahmen vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2005 und mit Verfügung vom 14. Oktober 2003 (Urk. 7/14) ambulante Ergotherapie vom 1. Februar 2003 bis 28. Februar 2004 zu. Nach Einsicht in den Bericht von Dr. A.___ vom 9. Februar 2004 (Urk. 7/20/1) sowie in die Stellungnahme der Ergotherapeutin C.___ vom 6. Januar 2004 (Urk. 7/21) verlängerte die IV-Stelle die Kostengutsprache für Ergotherapie mit Verfügung vom 16. Februar 2004 (Urk. 7/10) bis zum 31. August 2004.
1.2     Am 22. September 2004 (Urk. 7/26) ersuchte Dr. med. D.___, Kinderarzt FMH, die IV-Stelle im Namen der Eltern um Gewährung von medizinischen Massnahmen im Sinne der Behandlung des Geburtsgebrechens POS (Psychoorganisches Syndrom) gemäss Ziffer 404 GgV Anhang und erstattete am 24. November 2004 (Urk. 7/19) ausführlich Bericht.
         Mit Verfügung vom 5. Januar 2005 (Urk. 7/7) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf medizinische Massnahmen betreffend das Geburtsgebrechen POS. Mit Verfügung vom 6. Januar 2005 (Urk. 7/8) wies die IV-Stelle sodann das Gesuch der Mutter von E.___ vom 1. Dezember 2004 (Urk. 7/25/2) um Weitergewährung der Ergotherapie ab. Die gegen diese Verfügungen gerichtete Einsprache vom 18. Januar 2005 (Urk. 7/5) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 21. März 2005 (Urk. 2) ab.
         Am 30. März 2005 (Urk. 7/1/1) verlängerte die IV-Stelle die gewährten Sonderschulmassnahmen für E.___ bis zum 31. Juli 2007.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 21. März 2005 (Urk. 2) erhob E.___, vertreten durch seine Eltern U.___, am 5. März 2005 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids sowie die Übernahme der Kosten für medizinische Massnahmen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2005 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 17. Mai 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.
         Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).
         Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Geburtsgebrechen, GgV). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann eindeutige Geburtsgebrechen, die nicht in der Liste im Anhang enthalten sind, als Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG bezeichnen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV).
         Für die Annahme einer Leistungspflicht der Invalidenversicherung aufgrund von Art. 13 IVG genügt nach konstanter Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in beweisrechtlicher Hinsicht, dass es ein Facharzt oder eine Fachärztin zumindest für wahrscheinlich hält, es liege ein im Anhang der GgV enthaltenes Gebrechen vor (BGE 100 V 108 Erw. 2 in fine).
1.2     Als Geburtsgebrechen gemäss Ziffer 404 GgV Anhang gelten kongenitale Hirnstörungen mit vorwiegend psychischen und kognitiven Symptomen bei normaler Intelligenz (kongenitales infantiles Psychosyndrom, kongenitales hirndiffuses psychoorganisches Syndrom, kongenitales hirnlokales Psychosyndrom), sofern sie mit bereits gestellter Diagnose als solche vor Vollendung des 9. Altersjahres behandelt worden sind.
1.3     Nach der verordnungskonformen Verwaltungspraxis (vgl. hierzu BGE 122 V 114 f. Erw. 1b) gelten die Voraussetzungen von Ziffer 404 GgV Anhang als erfüllt, wenn vor Vollendung des 9. Altersjahres mindestens Störungen des Verhaltens im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit, des Antriebs, des Erfassens (perzeptive, kognitive oder Wahrnehmungsstörungen), der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit ausgewiesen sind. Diese Symptome müssen kumulativ nachgewiesen sein, wobei es genügt, wenn sie nicht alle gleichzeitig, sondern erst nach und nach auftreten. Werden bis zum 9. Geburtstag nur einzelne der erwähnten Symptome ärztlich festgestellt, sind die Voraussetzungen für Ziffer 404 GgV Anhang nicht erfüllt (Rz 404.5 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen [KSME], Stand Januar 2003).

2.
2.1
2.1.1   Die ersten aktenkundigen medizinischen Unterlagen stammen vom Kinderspital, deren Ärzte am 14. August 2002 (Urk. 7/22/2) eine Entwicklungsuntersuchung durchführten. Die Untersuchungsbefunde ergaben ein eckiges, leicht ataktisches grobmotorisches Bewegungsmuster, eine feinmotorische Ungeschicklichkeit mit Dysmetrie, eine verlangsamte Zungenmotorik bei ansonsten - bis auf einen konvergenten Strabismus unauffällige - Hirnnerven, eine variierend retardierte kognitive Entwicklung bzw. Entwicklung des Spielverhaltens sowie der Sprache.
         Die Ärzte diagnostizierten eine altersentsprechende nonverbale kognitive Entwicklung, eine zentrale Spracherwerbsverzögerung sowie eine motorische Ungeschicklichkeit (ataktisch-hypophon) und empfahlen eine baldestmögliche logopädische Abklärung sowie eine motorische Therapie (Ergo- oder Psychomotoriktherapie).
2.1.2   Die Akustikerin des Kinderspitals, F.___, erhob bei der pädoaudiologischen Abklärung am 5. September 2002 (Urk. 7/31/2) bei einer geklagten Häufung von Erkältungen und Mittelohrproblemen ohne schwere Entzündungen eine leichte Schallleitungsstörung beidseits, hingegen keinen Verdacht auf eine Schallempfindungsschwerhörigkeit.
2.1.3   Am 26. Mai 2003 (Urk. 7/22/4 S. 3) berichtete die Logopädin des Kinderspitals, G.___, über die Sprachabklärung vom 14. Mai 2003 und beschrieb eine Spracherwerbsstörung bei einer altersentsprechenden nonverbalen kognitiven Entwicklung und eine verzögerte Spielentwicklung.
         Im Rahmen der Berichterstattung zu Händen der Beschwerdegegnerin führte G.___ am 24. Juni 2003 (Urk. 7/31/1) aus, der Sprachbeginn des Beschwerdeführers sei verzögert. Anlässlich der Sprachabklärung vom 14. Mai 2003 habe sich eine schwere Sprachstörung im Sinne des IV-Gesetzes ergeben (Entwicklungsdysphasie, Dysgrammatismus sowie Dyslalie). Sie erachtete eine intensive logopädische Therapie und die Betreuung in einer Kleingruppe als dringend angezeigt und befand eine Ergotherapie als sprachunterstützende Massnahme für angezeigt.
2.2
2.2.1   Die Ergotherapeutin C.___ machte am 10. April 2003 (Urk. 7/22/8) folgende ergotherapeutische Befundaufnahme: hypotoner Rumpf (mit grosser Ermüdung), hypotone Mundregion mit Speichelfluss, unausgereifte vestibulo-propriozeptive Wahrnehmung, unausgereifte taktile Wahrnehmung, ungenügende und/oder unpräzise motorische Anpassungsreaktionen, Kraft- und Bewegungsdosierungsschwierigkeiten.
2.2.2   Am 6. Januar 2004 (Urk. 7/21) berichtete sie über eine teilweise Zielerreichung mit Verbesserung der Tonusregulation, der vestibulären Wahrnehmung sowie der propriozeptiven und taktilen Wahrnehmung. Sie empfahl die Weiterführung der Therapie.
2.3
2.3.1   Der behandelnde Kinderarzt Dr. A.___ bestätigte am 1. Oktober 2003 (Urk. 7/22/1), dass die Ergotherapie vor allem wegen der Probleme in der vestibulo-propriozeptiven Wahrnehmung und der motorischen Auffälligkeiten als wichtig eingeschätzt worden sei. Er erachtete die momentane Betreuung in einem Sprachheilkindergarten als optimal und befand die Weiterführung der Begleitung (Ergotherapie und Logopädie) bis zum Schuleintritt im Alter von 6 Jahren für sehr wünschenswert. Als Indikation für die Ergotherapie nannte er: einen hypotonen Rumpf, eine hypotone Mundregion mit starkem Speichelfluss, eine unausgereifte vestibulo-propriozeptive Wahrnehmung, eine ungenügende motorische Anpassungsreaktion mit Kraft- und Bewegungsdosierungsschwierigkeiten sowie eine unausgereifte Bilateralkoordination. Als Ziele der Behandlung sah er eine Tonusregulierung, eine Verbesserung der Halte-, Stell- und Gleichgewichtsreaktion sowie eine Verbesserung der Körperwahrnehmung.
2.3.2   Am 6. Februar 2004 (Urk. 7/20/5) berichtete Dr. A.___ über die Integration des Beschwerdeführers im Sprachheil-Kindergarten in H.___, wobei dieser noch eine logopädische und ergotherapeutische Begleitung brauche. Neben dem bekannten, dissoziierten Entwicklungsprofil bestünden zurzeit noch Schwierigkeiten wegen der knappen Konzentrationsfähigkeit, Ausdauer und Integration in eine Gruppe.
2.3.3   Später (Urk. 7/20/1) empfahl Dr. A.___ eine Verlaufuntersuchung in der Kinderpraxis O.___, um die weitere Therapie zu bestimmen und klären zu lassen, ob der Beschwerdeführer im Projektkindergarten genügend gefördert werden könne.
2.4
2.4.1   Dr. D.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 24. November 2004 (Urk. 7/19) ein POS im Sinne der Invalidenversicherung, altersentsprechende Grundintelligenz (IQ 80), schwere auditive und visuelle Teilleistungs-/Wahrnehmungsschwächen, erhöhtes ablenkbares und impulsives, motorisch unruhiges Verhalten, motorische Ungeschicklichkeit sowie Strabismus.
2.4.2   Bei einem im unteren Altersdurchschnitt liegenden IQ schilderte Dr. D.___ die erhobenen Störungen wie folgt:
         Im Bereich Verhalten sei der Beschwerdeführer von den Eltern, Therapeuten und Kindergärtnerinnen als auffällig beschrieben worden, weshalb er eine Sonderrolle im Kindergarten habe. Sein Verhalten sei sehr wechselhaft, er sei oft nicht bei der Sache, verstehe Anweisungen und Aufträge nicht, könne nicht lange an einem Ort spielen, sei sehr flüchtig und impulsiv sowie motorisch unruhig. Die anderen Kinder würden ihm indes helfen. Altersentsprechende Rollenspiele mit sozialem Inhalt könne er nicht spielen. Er realisiere, dass er vieles nicht könne und nicht verstehe.
         Den Antrieb betreffend werde der Beschwerdeführer von verschiedenen Fachleuten als motorisch sehr unruhig und impulsiv geschildert, er könne nicht warten, bis er an der Reihe sei, und platze in Situationen herein.
         Bezüglich Erfassen und Erkennen zeige der Beschwerdeführer sehr ausgeprägte visuelle, visuomotorische und auditive Wahrnehmungsschwächen sowie ein eingeschränktes räumliches Gedächtnis. Diese behinderten die Umsetzung seiner kognitiven/logischen Kompetenzen in die Alltagshandlungen und Aufgaben des Kindergartenalltags. Für den Beschwerdeführer entstehe die schwierige Situation, dass er zwar altersentsprechend denken und urteilen, hingegen im Alltagsleben sehr viele altersentsprechende Aufgaben nicht lösen könne. Die Schwierigkeiten seien derart gross, dass als eine der Möglichkeiten für die weitere Schulung eine heilpädagogische Schule in die Diskussion aufgenommen worden sei.
         Die Konzentration befand Dr. D.___ als in der Gruppensituation des Kindergartens als auch in der Test-Situation als deutlich erniedrigt. Der Beschwerdeführer benötige eine sehr hohe Zuwendung und gebe rasch auf, wenn Aufgaben schwieriger würden. Aufgabenstellungen müssten mehrmals wiederholt werden, bis der Beschwerdeführer richtig zuhöre.
         Zum Themenkreis Gedächtnis/Merkfähigkeit führte Dr. D.___ aus, die Merkfähigkeit sei beim Beschwerdeführer extrem reduziert. In den entsprechenden Untertests habe er die für ihn schlechtesten Resultate erzielt.
         In der Motorik stellte Dr. D.___ eine eingeschränkte Balance, eine verzögerte fein- und grobmotorische Entwicklung sowie eine auffällige Koordination, eingeschränkte Mund- und Zungenmotorik mit vermehrtem Speicheln und Kauschwierigkeiten fest.
2.4.3 Zusammenfassend empfahl Dr. D.___ Psychotherapie, Ergotherapie, Psychomotorik sowie Sonderschulung.
2.5     Die Schulärztin Dr. B.___ berichtete am 28. Februar 2005 (Urk. 7/18) zu Händen der Kreisschulpflege H.___ und stellte den Antrag auf Aufnahme des Beschwerdeführers in die Heilpädagogische Schule I.___. Sie führte aus, er habe eine schwere zentrale Spracherwerbsstörung, welche die Sprachproduktion, aber auch das sprachliche Verständnis betreffe. Daneben zeige er noch verschiedene weitere Teilleistungsschwächen nicht nur im motorischen Bereich, sondern auch im kognitiven, weshalb eine diesen Umständen Rechnung tragende Einschulungsform zu wählen sei (Heilpädagogische Schule I.___). Daneben seien die weiterhin dringend notwendige Logopädie sowie Ergotherapie durchzuführen.
3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin begründete den ablehnenden Einsprachentscheid damit, dass aus dem Verhalten des Beschwerdeführers keine schwere krankhafte Beeinträchtigung ersichtlich sei; die beschriebenen „Auffälligkeiten“ seien nicht selten auch bei anderen Kindern zu finden und damit nicht überaus ungewöhnlich (Urk. 2 S. 5).
3.2 Dagegen wandten die Eltern des Beschwerdeführers ein, Dr. D.___ habe eine knapp altersentsprechende kognitive Entwicklung, zentrale Spracherwerbsstörungen, neurologische Auffälligkeiten und motorische Ungeschicklichkeit, deutliche visuomotorische Schwäche, verstärkt ablenkbares und impulsives Verhalten sowie Strabismus/chronischer Tubenmittelohrkatarrh festgestellt, womit die Voraussetzungen für die Zusprache von medizinischen Massnahmen erfüllt seien (Urk. 1).

4.
4.1     Zu prüfen ist, ob beim Beschwerdeführer sämtliche nach der Verwaltungspraxis geforderten Symptome für die Anerkennung eines POS gemäss Ziffer 404 GgV Anhang vorliegen.
4.2     Dr. D.___ diagnostizierte am 24. November 2004 (Urk. 7/19) explizit ein POS im Sinne der Invalidenversicherung und bestätigte Auffälligkeiten in sämtlichen von der Praxis geforderten Bereichen. So berichtete er betreffend krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität bzw. der Kontaktfähigkeit von einer Auffälligkeit des Beschwerdeführers, welche zu einer Sonderrolle im Kindergarten geführt habe. Daneben könne er Rollenspiele mit sozialem Inhalt nicht spielen. Den Antrieb schilderte er als unruhig und impulsiv. Das Erfassen zeichne sich durch ausgeprägte visuelle, visuomotorische und auditive Wahrnehmungsschwächen sowie ein eingeschränktes räumliches Gedächtnis aus. Die Konzentrationsfähigkeit sei deutlich erniedrigt und die Merkfähigkeit extrem reduziert.
4.3     Auch die Einschätzung der übrigen Ärzte, welche den Beschwerdeführer namentlich im Hinblick auf seine Sprachentwicklungs-Störung behandelten, bestätigten das Vorliegen einzelner Kriterien. So diagnostizierten die Ärzte des Kinderspitals am 14. August 2002 (Urk. 7/22/2) anlässlich der Entwicklungsuntersuchung eine zentrale Spracherwerbsverzögerung, welche die hausinterne Logopädin am 24. Juni 2003 (Urk. 7/31/1) als schwere Sprachstörung (Entwicklungsdysphasie, Dysgrammatismus sowie Dyslalie) interpretierte. Die Ergotherapeutin erhob am 10. April 2003 eine unausgereifte vestibulo-propriozeptive sowie eine unausgereifte taktile Wahrnehmung und stellte unpräzise motorische Anpassungsreaktionen fest. Auch der behandelnde Kinderarzt Dr. A.___ legte den Schwerpunkt seiner Diagnosenstellung auf die Wahrnehmungsschwierigkeiten sowie die motorischen Auffälligkeiten. Am 6. Februar 2004 (Urk. 7/20/5) berichtete er ergänzend über Konzentrationsschwierigkeiten sowie die knappe Konzentrationsfähigkeit. Im aktuellsten aktenkundigen Bericht sprach die Schulärztin Dr. B.___ am 28. Februar 2005 (Urk. 7/18) schliesslich neben der schweren zentralen Spracherwerbsstörung von Teilleistungsschwächen im motorischen und im kognitiven Bereich und empfahl die therapeutische Gewährung von Logopädie und Ergotherapie.
4.4
4.4.1   Bei dieser Aktenlage und den übereinstimmenden Arztberichten steht fest, dass der Beschwerdeführer an einer Beeinträchtigung der Affektivität sowie der Kontaktfähigkeit leidet. Dr. D.___ bezeichnete die Störung der Affektivität explizit als krankhaft, in welches Bild sich die mehrfach dokumentierte unausgereifte vestibulo-propriozeptive Wahrnehmung einfügt. Dem als unruhig und impulsiv geschilderten Antrieb kommt nach der Einschätzung von Dr. D.___ ebenfalls Krankheitswert zu, diagnostizierte er doch in seiner Gesamtbetrachtung ein POS, welches nicht bloss ein auffälliges Antriebsverhalten voraussetzt, sondern ein krankhaftes. Auch der Störung der Konzentrationsfähigkeit kommt nach der Aktenlage Krankheitswert zu, wurde sie doch von Dr. D.___ als deutlich erniedrigt bezeichnet und erachtete er die Merkfähigkeit gar als extrem reduziert.
4.4.2 Währenddem auch die übrigen Fachpersonen in den Bereichen Affektivität, Erfassen sowie Merkfähigkeit klar Diagnosen mit Krankheitswert stellten, fiel die Störung des Antriebs sowie der Konzentrationsfähigkeit bloss Dr. D.___ derart auf, dass von einer Krankheit zu sprechen wäre. Immerhin aber äusserte sich kein anderer behandelnder Arzt in einem gegenteiligen Sinne. Damit aber kann der nicht weiter begründeten Ansicht der Beschwerdegegnerin (bzw. deren Arzt Dr. med. P.___, Urk. 7/1/2) nicht gefolgt werden, wonach die beschriebenen Auffälligkeiten nicht selten auch bei anderen Kindern zu finden und damit nicht überaus ungewöhnlich seien (Urk. 2 S. 5). Denn mit der Einschätzung von Spezialarzt Dr. D.___ ist der zitierten rechtsprechungsgemässen Voraussetzung Genüge getan, wonach es ausreicht, wenn es ein Facharzt oder eine Fachärztin zumindest für wahrscheinlich hält, dass ein im Anhang der GgV enthaltenes Gebrechen vorliegt (BGE 100 V 108 Erw. 2 in fine). Daran ändert nach der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nichts, dass der Beschwerdeführer in Teilbereichen nach laienhaftem Verständnis tatsächlich nicht als übermässig auffällig erscheint.
4.4.3   Damit sind die Voraussetzungen für die Übernahme von medizinischen Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens grundsätzlich erfüllt. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen.
4.4.4 Anzumerken bleibt, dass sämtliche behandelnden Ärzte die Indikation sowohl für die Logopädie als auch für die Ergotherapie als gegeben erachteten. Insbesondere empfahlen Kinderarzt Dr. A.___ (Urk. 7/20/5) und Schulärztin Dr. B.___ (Urk. 7/18) diese Therapieformen, ohne selber explizit ein POS zu diagnostizieren. Damit aber findet sich unter den behandelnden Ärzten die einhellige Meinung, dass die durch Anerkennung des Geburtsgebrechend POS in Frage kommenden Therapien für die Entwicklung des Beschwerdeführers notwendig ist.



Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. März 2005 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf die zur Behandlung des Geburtsgebrechens gemäss Ziffer 404 GgV Anhang notwendigen medizinischen Massnahmen hat, und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, um die Leistungen festzulegen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- U.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).