IV.2005.00377

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 30. Juni 2006
in Sachen
W.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Eugster
Schmidt Eugster Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 10, Postfach 1491, 8700 Küsnacht ZH

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die im Jahre 1954 geborene W.___ war von 1976 bis Ende Januar 2003 als Krankenpflegerin beim Krankenheim A.___ in "___" angestellt. Vor allem infolge von Rückenbeschwerden häuften sich in den Jahren 2001 und 2002 die krankheitsbedingten Absenzen. Ihren letzten effektiven Arbeitstag absolvierte sie am 20. März 2002. Danach war sie krank geschrieben (Urk. 11/46). Am 9. April 2003 meldete sich die Versicherte zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte eine Rente (Urk. 11/50). Die IV-Stelle liess die Versicherte in der B.___ Klinik in "___" medizinisch abklären. Mit Verfügung vom 6. Januar 2004 stellte sie die Berufsberatung ein, nachdem ihr die Versicherte telefonisch mitgeteilt habe, sie fühle sich nicht in der Lage, einer Tätigkeit nachzugehen (Urk. 11/23). Mit Verfügung vom 7. Januar 2004 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 11/22). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 20. April 2004 fest (Urk. 11/8/2). Gegen diesen Entscheid liess die Versicherte am 19. Mai 2004 Beschwerde erheben (Urk. 11/8/1). Mit Verfügung vom 16. Juli 2004 schrieb das Sozialversicherungsgericht den Prozess als gegenstandslos geworden ab (Urk. 11/5), nachdem die IV-Stelle den Einspracheentscheid vom 20. April 2004 am 28. Juni 2004 wiedererwägungsweise aufgehoben hatte (Urk. 11/6). Mit Entscheid vom 23. Februar 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache betreffend Invalidenrente erneut ab (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Entscheid liess die Versicherte am 7. April 2005 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1):
"1.   Der Einspracheentscheid vom 23. Februar 2005 sei aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente ab dem 1. April 2003 zuzusprechen.
 2.    Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 23. Februar 2005 aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
 3.    Eventualiter seien ergänzende medizinische Abklärungen zu treffen.
 4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

3.       Mit Entscheid vom 23. Februar 2005 wies die IV-Stelle sodann die Einsprache der Versicherten betreffend berufliche Massnahmen ab (Urk. 2 des Prozesses IV.2005.00378 = Urk. 5/2). Dagegen liess diese am 7. April 2005 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 des Prozesses IV.2005.00378 = Urk. 5/1):
"1.   Der Einspracheentscheid vom 23. Februar 2005 sei aufzuheben und es seien die beruflichen Eingliederungsmassnahmen gemäss Art. 8 (insb. Abs. 3 lit. b) IVG i.V.m. Art. 15 ff. zu Gunsten der Beschwerdeführerin fortzusetzen.
 2.    Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, rückwirkend die Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beurteilen.
 3.    Es sei der Beschwerdeführerin ab dem 9. März 2004 Wartetaggelder im Sinne von Art. 18 IVV auszurichten.
 4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

4.       Mit Verfügung vom 14. April 2005 vereinigte das Gericht den Prozess Nr. IV.2005.00378 in Sachen der Parteien mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2005.00377, um ihn unter dieser Prozessnummer weiterzuführen. Gleichzeitig schrieb es den erstgenannten Prozess als dadurch erledigt ab (Urk. 6). In ihrer Vernehmlassung vom 19. Mai 2005 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Replik vom 9. Juni 2005 hielt die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Anträgen fest (Urk. 14). Nach Eingang der Duplik vom 6. Juli 2005 (Urk. 17) wurde der Schriftenwechsel am 12. Juli 2005 geschlossen (Urk. 19).
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis Ende 2003 geltenden Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG (in der bis Ende 2003 geltenden Fassung) bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab Januar 2004 geltenden Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.6     Was Parteigutachten anbelangt, rechtfertigt der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, nicht Zweifel an ihrem Beweiswert. Auch Parteigutachten enthalten Äusserungen eines Sachverständigen, welche zur Feststellung eines medizinischen Sachverhaltes beweismässig beitragen können. Daraus folgt indessen nicht, dass eine solche Expertise den gleichen Rang besitzt wie ein vom Gericht oder von der Verwaltung im Rahmen des Abklärungsverfahrens eingeholtes Gutachten. Trotz dieser beschränkten Bedeutung verpflichtet es indessen, wie jede substanziiert vorgetragene Einwendung gegen eine solche Expertise, das Gericht, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder von der Verwaltung förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 125 V 353 Erw. 3b/dd und c).

2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist vorab der Anspruch auf eine Invalidenrente ab 1. April 2003.
         Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit stellte die IV-Stelle primär auf das Gutachten der B.___ Klinik vom 16. Oktober 2003 ab, in welchem der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert worden war (Urk. 11/26 S. 8).
2.2     Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber die Auffassung, gestützt auf das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten von Prof. Dr. med. C.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, sei nur noch eine Arbeitsfähigkeit von maximal 30 % in einer angepassten Tätigkeit gegeben, weshalb ihr ab April 2003 eine ganze Invalidenrente zustehe (Urk. 1 S. 13 ff.).

3.
3.1     In medizinischer Hinsicht stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar:
         Dr. med. D.___, FMH Innere Medizin, diagnostizierte am 19. Mai 2003 (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) ein sensomotorisches Ausfallsyndrom L5 links bei Diskushernie L4/5 medio-lateral links mit Kompression der Wurzel L5 links bestehend seit Sommer 2000. Die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit als Krankenpflegerin schätzte er ab 23. März 2002 auf 100 %. Zudem vertrat er die Ansicht, es sei keine Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 11/27).
3.2     Die Ärzte der B.___ Klinik stellten in ihrem Gutachten vom 16. Oktober 2003 folgende Diagnosen:
 "Chronische lumbospondylogene Beschwerden bei mässigen deg. Veränderungen L4/5 sowie L5/S1.
  Unklare diffuse Hyposensibilität und geringgradige Kraftminderung links ohne Korrelat im MRI vom 27.10.03."
         Als weitere Diagnosen erwähnten sie ein Magenbanding bei Adipositas per magna 1995 sowie 1998, eine Magenbypass-Operation am 18. März 2003, hypotone Episoden seit den Gastric-Banding-Operationen, eine chronische Bronchitis mit leichtem Asthma bronchiale, Status nach CTS-Operation links 2002 und rechts 2001 (seither beschwerdefrei), Status nach Tonsillektomie 1964, Status nach Meniskektomie rechtes Kniegelenk 1994, Status nach operativer Behandlung einer Knochenfistel linker Oberarm, Status nach endonarsaler Dakyozystotomie mit Tränenwegsintubation in der Augenklinik des E.___ Juli 2002 nach 6x eitrigen Dakryozystiden (Tränensackentzündung) rechts wegen Verengung des Tränenkanals innerhalb 2 Jahre.
         Zum Grad der Arbeitsfähigkeit hielten die begutachtenden Ärzte fest, die subjektiven Beschwerden der Patientin korrelierten nicht mit den objektivierbaren Befunden. Auch im MRI habe sich kein Korrelat (wie z.B. Kompression einer Nervenwurzel) zu den subjektiv empfundenen ausstrahlenden Beschwerden gezeigt. Lediglich die lumbalen Beschwerden könnten mit den degenerativen Veränderungen L4/5 und L5/S1 zu einem Teil erklärt werden. Gehe man von den subjektiven Beschwerden der Patientin, von den mässig degenerativen Veränderungen L4/5 sowie L5/S1 sowie der Adipositas per magna aus, so bestehe im Beruf als Krankenschwester, welcher eine erhebliche körperliche Belastung bedeute, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit (mit häufigem Wechsel vom Sitzen zum Stehen beziehungsweise Gehen, sowie Vermeiden von Tragen schwerer Lasten und Arbeiten über Kopfhöhe) bestehe aus ihrer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Zur weiteren Verifizierung werde eventuell die Diagnostik durch einen Neurologen empfohlen (Urk. 11/26 S. 7 ff.).
3.3     Dr. C.___ stellte in seinem - zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin verfassten - Gutachten vom 17. Mai 2004 im Wesentlichen folgende Diagnosen: Lokalisierte, betont ligamentär-schmerzhafte Myotendinose des Beckengürtels einschliesslich des lumbosakralen Überganges sowie des gesamten linken Beines; Fehlform, -haltung der Wirbelsäule im Sinne eines Hohl-Flachrückens; Adipositas derzeit von 93 kg bei einer Körpergrösse von 165cm entsprechend einem Body-mass-Index von 34,5; mässiggradige Anpassungsstörung mit regelmässigen Schlafstörungen, einer Erschöpfungssymptomatik tagsüber und depressiven Verstimmungen im Sinne einer Minor-Depression; Status nach CTS-Operation rechts im Februar und links im September 2000; Senk-, Spreizfuss rechts.
         Dr. C.___ führte im Weiteren aus, für die Beurteilung der Belastbarkeit und damit auch der Arbeitsfähigkeit sei die rasch unter körperlicher Belastung auftretende Ermüdung beziehungsweise Erschöpfung von Bedeutung, die vor allem durch monotone Haltebelastungen im Stehen und Sitzen, deutlich weniger durch dynamische Haltungsbelastungen während des Gehens, verursacht werde. Inwieweit für diese rasch auftretende Ermüd- und Erschöpfbarkeit neben den schmerzhaft werdenden ligamentären und muskulären Strukturen auch die Anpassungsstörung mit den depressiven Elementen von Bedeutung sei, müsse die zukünftige Reaktion auf die eingeleiteten und noch einzuleitenden Therapieformen entscheiden. Derzeit bestehe unter Berücksichtigung häufig zu ermöglichender Pausen, während welcher die Patientin sich nicht nur entlasten, sondern auch regenerieren müsse, eine über die Zeit summierte Arbeitsfähigkeit von höchstens 30 %, wobei die Sitzbelastungen minimalisiert werden müssten. Vernünftigerweise werde indessen derzeit die Belastbarkeit für ein therapeutisch orientiertes Trainingsprogramm verwendet. Die einzuleitende Funktionstherapie in Form selbstverantwortlich durchzuführender Behandlungs- und Trainingsmassnahmen hänge selbstverständlich neben der Spezifizierung der Massnahmen auch wesentlich von der zur Verfügung zu stellenden inneren Willenskraft ab, die sicherlich im Rahmen der depressiven Phasen derzeit noch reduziert sei. Lediglich ausgehend von der körperlichen Betrachtungsweise bestehe eine begründbare Wahrscheinlichkeit, dass die Belastbarkeit der LWS einschliesslich des lumbosakralen Überganges und damit auch des linken Beines deutlich verbessert werden könne (Urk. 3/13 S. 3 ff.).
3.4     Dr. med. F.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte am 18. Mai 2004 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD10: F45.4) sowie eine ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung (ICD10: F60.6). Im Weiteren führte Dr. F.___ aus, die Patientin werde mit stützender Gesprächspsychotherapie und einem Antidepressivum behandelt. Eine leichte Besserung der Stimmung habe erzielt werden können. Auf die Schmerzempfindung habe bisher nicht günstig eingewirkt werden können. Voraussichtlich könne diese auch nicht wesentlich beeinflusst werden. Aus psychiatrischer Sicht könne die Arbeitsfähigkeit, die aus somatischer Sicht bei 30 % liege, mit der psychiatrischen Behandlung kaum gesteigert werden. Die Therapie diene dazu, der Patientin trotz ihres erheblich reduzierten Leistungsvermögens zu einer gewissen Zufriedenheit zu verhelfen (Urk. 3/21).
3.5     Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, Konsiliararzt für klinische Ernährung und bariatrische Chirurgie, hielt in seiner Stellungnahme vom 30. März 2005 fest, seitens der bariatrisch-chirurgischen Interventionen bestehe keinerlei Arbeitsunfähigkeit. Im Gegenteil dürfe davon ausgegangen werden, dass sich bei Ausbleiben der orthopädischen Probleme, die Arbeitsfähigkeit seit der markanten und nun anhaltenden Gewichtsreduktion sogar verbessert habe. Die Massnahmen der Übergewichtschirurgie hätten, ausser jeweils in den ersten sechs Wochen nach den Eingriffen, keine Arbeitsunfähigkeit verursacht, sondern die Arbeitsfähigkeit beziehungsweise die körperliche Leistungs- und Belastungsfähigkeit sogar angehoben, je mehr die Fettmasse habe reduziert werden können (Urk. 3/20).

4.
4.1     Nach dem Gesagten ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Krankenpflegerin vollständig arbeitsunfähig ist. Ebenso stimmen die vorhandenen medizinischen Berichte darin überein, dass die Arbeitsunfähigkeit primär auf die Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule zurückzuführen sind.
4.2     Während aber im Gutachten der B.___ Klinik von chronischen lumbospondylogenen Beschwerden die Rede ist (Urk. 11/26 S. 7), spricht Dr. C.___ von einer lokalisierten, betont ligamentär-schmerzhaften Myotendinose des Beckengürtels einschliesslich des lumbosakralen Überganges sowie des gesamten linken Beines (Urk. 3/13 S. 6). Gegensätzliche Aussagen bestehen sodann vor allem betreffend der Auswirkungen der gesundheitlichen Störungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Die Ärzte der B.___ Klinik gingen von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus, beschränkten sich aber - entsprechend ihrer fachlichen Qualifikation - auf eine orthopädische Beurteilung, wobei sie zur weiteren Verifizierung (eventuell) die weitere Diagnostik durch einen Neurologen empfahlen (Urk. 11/26 S. 9). Zu beachten ist ferner, dass die Expertise der B.___ Klinik mehr als ein Jahr vor dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides (23. Februar 2005; BGE 121 V 366 Erw. 1b) erstellt wurde, weshalb fraglich ist, ob dieses Gutachten eine genügend aktuelle Beurteilungsgrundlage darstellt.
         Im Gegensatz zu den Ärzten der B.___ Klinik schätzte Dr. C.___ die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf maximal 30 %, ohne jedoch genauer darzulegen, auf welche Art von Tätigkeit sich diese Einschätzung bezieht und ohne konkret zu begründen, warum seines Erachtens die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte der B.___ Klinik unzutreffend sein sollte (Urk. 3/13 S. 9 f.). Auch seine weiteren Ausführungen in der nachgereichten Stellungnahme vom 21. März 2005 vermögen die Einschätzung der 30%igen Arbeitsfähigkeit nicht zu konkretisieren (Urk. 3/18).
4.3     Angesichts dieser widersprüchlichen und teils ungenauen Angaben zur gesundheitlichen Situation und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ist der Sachverhalt in somatischer Hinsicht medizinisch nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Bezüglich der unterschiedlich eingeschätzten Rückenschmerzproblematik fehlen insbesondere eine rheumatologische Untersuchung wie auch eine neurologische Abklärung.
4.4     Unklar ist sodann, ob die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.
         Dr. C.___ vertrat den Standpunkt, eine Mehrzahl psychosozial belastender Ereignisse und Erlebnisse, die immer wiederkehrenden, allerdings nicht sehr gravierenden Schlafstörungen, die allgemeine körperliche Verunsicherung auf Grund des kräftemässig schwächeren linken Beines mit den gelegentlichen Sturzereignissen sowie vor allem die depressiven Phasen wiesen "in Richtung einer sich inzwischen entwickelten reaktiven Anpassungsstörung mit hauptsächlich depressiven Zügen" hin, wobei das Gespräch im Rahmen der Konsultation keine Hinweise für das Vorliegen einer Major Depression geliefert habe. Welche Auswirkung die diagnostizierte Anpassungsstörung mit depressiven Elementen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hat, liess Dr. C.___ aber mit der Begründung offen, dies werde erst die zukünftige Reaktion auf die eingeleiteten und noch einzuleitenden Therapieformen entscheiden (Urk. 3/13 S. 10).
         Aus der Stellungnahme von Dr. F.___, der eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie eine ängstlich (vermeidende) Persönlichkeitsstörung diagnostizierte, geht weder hervor, worauf sich die Diagnose gründet, noch kann gestützt darauf beurteilt werden, ob aus den diagnostizierten Störungen eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit resultiert (Urk. 3/21).
4.5     Diesbezüglich ist zu bemerken, dass nach der Rechtsprechung (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen N. vom 12. März 2004, I 683/03) unter gewissen Umständen auch somatoforme Schmerzstörungen eine Arbeitsunfähigkeit verursachen können. Sie fallen unter die Kategorie der psychischen Leiden, für die grundsätzlich ein psychiatrisches Gutachten erforderlich ist, wenn es darum geht, über das Ausmass der durch sie bewirkten Arbeitsunfähigkeit zu befinden (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 2. Dezember 2002, I 53/02, Erw. 2.2 , in Sachen L. vom 6. Mai 2002, I 275/01, Erw. 3a/bb und b sowie in Sachen Q. vom 8. August 2002, I 783/01, Erw. 3a). In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten genügen mithin die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Invalidität allein nicht; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind, andernfalls sich eine rechtsgleiche Beurteilung der Rentenansprüche nicht gewährleisten liesse (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 2. Dezember 2002, I 53/02, Erw. 2.2 und in Sachen W. vom 9. Oktober 2001, I 382/00, Erw. 2b).
         Das Vorliegen eines fachärztlich ausgewiesenen psychischen Leidens mit Krankheitswert - worunter anhaltende somatoforme  Schmerzstörungen grundsätzlich fallen - ist aus rechtlicher Sicht wohl Voraussetzung, nicht aber hinreichende Basis für die Annahme einer invalidisierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 17. Februar 2003, I 667/01, Erw. 3). Namentlich vermag nach der Rechtsprechung eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 8 ATSG zu bewirken. Ein Abweichen von diesem Grundsatz fällt nur in jenen Fällen in Betracht, in denen die festgestellte somatoforme Schmerzstörung nach Einschätzung des Arztes eine derartige Schwere aufweist, dass der versicherten Person die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung - und unter Ausschluss von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die auf aggravatorisches Verhalten zurückzuführen sind (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 24. Mai 2002, I 518/01, Erw. 3b/bb und in Sachen R. vom 2. Dezember 2002, I 53/02, Erw. 2.2) - sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder dies für die Gesellschaft gar untragbar ist (BGE 102 V 165; vgl. auch BGE 127 V 298 Erw. 4c in fine; hinsichtlich somatoformer Störungen siehe insb. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 2. Dezember 2002, I 53/02, Erw. 2.2, in Sachen Y. vom 5. Juni 2001, I 266/00, Erw. 1c, in Sachen S. vom 2. März 2001, I 650/99, Erw. 2c, in Sachen B. vom 8. Februar 2001, I 529/00, Erw. 3c und in Sachen A. vom 19. Oktober 2000, I 410/00, Erw. 2b).
         Die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt entweder das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein der von Lehre und Rechtsprechung für die Beurteilung von Schmerzstörungen umschriebenen Kriterien voraus, welche in ausgeprägter und ausdauernder Form erfüllt sein müssen: (1) chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, (2) ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, (3) ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn ["Flucht in die Krankheit"]), (4) unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und (5) gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen trotz vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person (erwähntes Urteil in Sachen N. vom 12. März 2004, I 683/03, Erw. 2.2.2 und 2.2.3).
4.6     Ob die von Dr. F.___ diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung mangels entsprechender Komorbidität irrelevant ist - wie dies der regionale ärztliche Dienst (RAD) der IV-Stelle geltend macht (Urk. 11/3 S. 3 unten) - beziehungsweise ob die von der Rechtsprechung umschriebenen Kriterien, die die Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess begründen würden, vorhanden sind, kann gestützt auf die vorliegenden Akten nicht beurteilt werden.
         In Anbetracht dieser Aktenlage ist eine abschliessende und rechtskonforme Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und somit des Invaliditätsgrades nicht möglich. Notwendig ist eine erneute, sämtliche Aspekte des vorliegenden Falles umfassende interdisziplinäre medizinische Begutachtung, welches sich mit den Widersprüchen zwischen den verfügbaren Berichten befassen und Stellung nehmen wird, inwiefern sich ein bei der Beschwerdeführerin allenfalls vorliegender psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert auf ihre Arbeitsfähigkeit auswirkt. Dabei sind auch die verschiedentlich genannten möglichen Ursachen näher zu beleuchten.
         Dazu ist die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, welche - unter Gewährung des rechtlichen Gehörs - gestützt auf die Ergebnisse der Aktenergänzung über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu befinden haben wird. Es wird dabei auch in Betracht zu ziehen sein, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, dass Art. 4 Abs. 1 IVG (beziehungsweise Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden versichert, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo der Gutachter dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (vgl. AHI 2000 S. 153 Erw. 3). Ist anderseits eine psychische Störung von Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann zu arbeiten (eventuell in einem geschützten Rahmen; vgl. Praxis 1997 Nr. 49 S. 255 Erw. 4b) und einem Erwerb nachzugehen (vgl. Hans-Jakob Mosimann, Somatoforme Störungen: Gerichte und [psychiatrische] Gutachten, in: SZS 1999 S. 1 ff. und 105 ff., insbes. S. 15 ff. mit zahlreichen Hinweisen auf die neuere medizinische Lehre).

5.
5.1     Streitig und zu prüfen ist im Weiteren, ob die IV-Stelle die mit Schreiben vom 15. Dezember 2003 gewährte Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten einstellen durfte.
5.2     Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen. Nach Massgabe der Artikel 13, 19 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Art. 8 Abs. 1 und 2 IVG). Nach Massgabe von Art. 16 Absatz 2 lit. c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Art. 8 Abs. 2bis IVG).
         Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Versicherte Personen, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, haben Anspruch auf Berufsberatung (Art. 15 IVG).
5.3     Art. 1 Abs. 1 IVG erklärt die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) für anwendbar, soweit das Invalidenversicherungsgesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Art. 21 Abs. 4 ATSG hat folgenden Wortlaut: Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.
5.4     In BGE 122 V 220 hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Blick auf Art. 10 Abs. 2 IVG und Art. 31 IVG (je in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002) erwogen, das Mahn- und Bedenkzeitverfahren könne nicht durch einen blossen (in die Ablehnungsverfügung aufgenommenen) Hinweis auf die Möglichkeit einer späteren Neuanmeldung ersetzt werden, und es müsse auch dann durchgeführt werden, wenn die versicherte Person eine konkrete, erfolgversprechende, zumutbare Eingliederungsmassnahme unmissverständlich abgelehnt habe. Sinn und Zweck dieses Verfahrens sei es, die versicherte Person in jedem Fall auf die möglichen nachteiligen Folgen ihres Widerstandes gegen Eingliederungsmassnahmen aufmerksam zu machen und sie so in die Lage zu versetzen, in Kenntnis aller wesentlichen Faktoren ihre Entscheidung zu treffen.
5.5     Art. 21 Abs. 4 ATSG stimmt inhaltlich weitgehend mit der Regelung von alt Art. 10 Abs. 2 IVG und alt Art. 31 IVG überein. Die zu den altrechtlichen Bestimmungen ergangene Rechtsprechung, welche die Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens für den Bereich der Invalidenversicherung als zwingend erforderlich erklärt hat, ist somit weiterhin zu beachten (SVR 2005 IV Nr. 30 S. 113).
5.6     Die IV-Stelle hat die Weiterführung der Berufsberatung mit der Begründung abgelehnt, die Beschwerdeführerin habe anlässlich eines am 18. Dezember 2003 stattgefundenen Telefongesprächs mitgeteilt, dass sie sich nicht in der Lage fühle, einer Tätigkeit nachzugehen (Urk. 11/23). Die Verwaltung verneinte damit die subjektive Eingliederungsfähigkeit. Dass dieser Vorwurf hinreichend erhärtet und substanziiert war, erscheint entgegen der von der IV-Stelle vertretenen Auffassung als zweifelhaft. Jedenfalls liegt nach Lage der Akten kein so eindeutiger Fall vor, wie die IV-Stelle geltend macht. So beantragte die Beschwerdeführerin denn auch bereits im Einspracheverfahren die Durchführung beruflicher Massnahmen (Urk. 11, 13). Die Frage der subjektiven Eingliederungsfähigkeit braucht indessen im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend beurteilt zu werden. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt betont hat, setzt eine auf diese Begründung gestützte Verweigerung weiterer Leistungen die vorgängige Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG voraus (SVR 2005 IV Nr. 30 S. 113 Erw. 2; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen L. vom 29. März 2005, I 776/04, und in Sachen R. vom 16. Dezember 2004, I 485/04).
         Nach Lage der Akten ist erstellt und im Übrigen auch nicht bestritten, dass die IV-Stelle kein Mahnverfahren durchgeführt hat. Sollte es der Beschwerdeführerin an der subjektiven Eingliederungsbereitschaft fehlen, ist vor der Leistungseinstellung ein solches Verfahren durchzuführen.
5.7     Nach dem Gesagten ist der Einspracheentscheid betreffend berufliche Massnahmen vom 23. Februar 2005 (Urk. 5/2) aufzuheben und die Sache ist auch diesbezüglich an die IV-Stelle zurückzuweisen zur Prüfung, Anordnung und Durchführung der als sinnvoll erachteten Eingliederungsmassnahmen und anschliessender Neuverfügung über die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin - soweit dies nicht bereits geschehen ist (vgl. Urk. 18/1).

6.       Hinsichtlich des Wartetaggeldanspruchs nach Art. 18 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) fehlt es bereits am Anfechtungsgegenstand, da die Verwaltung hierüber noch nicht verbindlich befunden hat (vgl. BGE 125 V 414 Erw. 1a mit Hinweisen). Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

7.       Am 28. Juli 2005 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ihre Kostennote ein (Urk. 20/2).
         Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
         Ausgangsgemäss ist die Beschwerdeführerin vorliegend in Anwendung von § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen. Diese ist mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle - bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz für Rechtsanwälte von Fr. 200.-- - mit Fr. 3'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird - soweit darauf eingetreten wird - in dem Sinne gutgeheissen, dass die Einspracheentscheide der IV-Stelle vom 23. Februar 2005 betreffend berufliche Massnahmen und betreffend Invalidenrente aufgehoben werden und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung beziehungsweise Aktenergänzungen im Sinne der Erwägungen und nach allenfalls durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG, über den Anspruch auf berufliche Massnahmen und auf Rente neu befinde.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Claudia Eugster
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Pensionskasse der Stadt Zürich, Strassburgstrasse 9, 8004 Zürich
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).