Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 28. April 2006
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
vertreten durch G.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. S.___, geboren 1958, war seit dem 1. April 1999 bei der A.___ AG, M.___, als Hilfskoch und Abwascher beschäftigt (Urk. 13/28 Ziff. 1, Ziff. 5). Am 8. Mai 2004 meldete er sich wegen einem chronischen Lumboradikulärsyndrom bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Wiedereinschulung, Rente) an (Urk. 13/30 Ziff. 7.8, Ziff. 7.2 in Verbindung mit Urk. 13/29/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene Arztberichte (Urk. 13/13-14; Urk. 13/16; Urk. 13/18; Urk. 18/1-2), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 13/28) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 13/26) ein. Am 28. September 2004 kündigte die Arbeitgeberin dem Versicherten per 31. Dezember 2004 (Urk. 8/2).
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2004 sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 62 % eine Dreiviertelsrente ab dem 1. August 2004 zu (Urk. 3/2). Dagegen erhob dieser am 27. Januar 2005 Einsprache (Urk. 13/6-7), die die IV-Stelle mit Entscheid vom 22. März 2005 abwies (Urk. 13/1 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 22. März 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 7. April 2005 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag auf Zusprache einer ganzen Rente (Urk. 7 S. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2005 (Urk. 12) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 19. Juli 2005 (Urk. 17) und Duplik vom 26. August 2005 (Urk. 22) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Am 5. September 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 23).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2 Berufliche Massnahmen bildeten nicht Gegenstand der Verfügung vom 22. Dezember 2004 (Urk. 3/2) und des Einspracheentscheids vom 22. März 2005 (Urk. 2). Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, Anspruch auf eine Umschulung (Art. 17 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) zu haben (Urk. 7 S. 3), fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand, weshalb diesbezüglich nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Es steht dem Beschwerdeführer jedoch frei, bei der IV-Stelle erneut ein entsprechendes Gesuch zu stellen.
1.3 Die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG) und dessen Entstehung (Art. 29 IVG, Art. 29 - 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), zum Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) sowie zur ärztlichen Aufgabe sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann, mit der nachfolgenden Ergänzung, verwiesen werden.
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die medizinischen Berichte davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfskoch erheblich eingeschränkt sei. In einer der Behinderung angepassten, ganz leichten und wechselbelastenden Tätigkeit sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit möglich (Urk. 2 S. 3). Weitere medizinische Massnahmen seien nicht erforderlich; der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei genügend abgeklärt worden (Urk. 12 S. 3).
2.3 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, er sei seit dem 13. August 2003 ununterbrochen zu 100 % krankgeschrieben gewesen. Zu einer weiteren Operation könne er sich nicht entscheiden (Urk. 1). Er habe seither an einem einzigen halben Tag versucht, die Arbeit wieder aufzunehmen, was aber infolge der Schmerzen nicht möglich gewesen sei. Es sei ein neues medizinisches Gutachten einzuholen (Urk. 7 S. 2 f.).
3.
3.1 Mit Bericht vom 24. Februar 2004 (Urk. 13/14/3) diagnostizierte Dr. med. B.___, Spezialärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Rheumazentrum C.___, M.___, ein lumboradikuläres Reizsyndrom bei persistierender Diskushernie L4/L5 rechts nach erfolgloser Diskushernien-Operation im Oktober 2003 (Urk. 13/14/3 S. 2). Seit Frühjahr 2003 bestünden zunehmende lumboischialgiforme Schmerzen im rechten Bein mit radikulärer Kompressionssymptomatik L5. Bei Therapieresistenz sei am 17. Oktober 2003 die operative Diskektomie auf Höhe L4/L5 vorgenommen worden. Im Anschluss seien wieder die gleichen Schmerzen wie vor der Operation aufgetreten. Es sei sodann eine Rezidiv- beziehungsweise Residualhernie auf Höhe L4/L5 rechts mit Kompression der Nervenwurzel L5 rechts bei mässiger Osteochondrose L5/S1 diagnostiziert worden (Urk. 13/14/3 S. 1). Zur Zeit sei keine Operation indiziert. In erster Linie sei eine intensive, stationäre Rehabilitationsbehandlung angezeigt (Urk. 13/14/3 S. 2).
3.2 Die Ärzte der Rehaklinik D.___, wo sich der Beschwerdeführer vom 1. bis 22. April 2004 stationär aufhielt, stellten mit Austrittsbericht vom 12. Mai 2004 (Urk. 13/14/4) folgende Diagnose (Urk. 13/14/4 S. 1):
- Lumboradikuläres Reizsyndrom L5 rechts mit und bei
- persistierender Diskushernie L4/L5 rechts nach erfolgloser Diskushernienoperation 10/2003
- Rezidiv-/Residualhernie L4/L5 rechts mit Kompression der Nervenwurzel L5 rechts im Recessus lateralis bei mässiger Osteochondrose L5/S1
- sensiblen Ausfällen Dermatom L5 rechts
- Status nach Infiltration Myogelose an Spina dorsalis rechts 2/2004 und Sakralblock am 5. Februar 2004
Zusammenfassend bestehe beim Beschwerdeführer ein lumboradikuläres Reizsyndrom L5 rechts. Objektiv habe im Verlauf unter Therapie ein guter Muskelaufbau, eine Verbesserung der Wirbelsäulenstabilität, der Wirbelsäulenbeweglichkeit und eine allgemeine Konditionierung erreicht werden können. Die Beschwerden hätten nur im Wasser und mittels Heublumenwickeln vorübergehend gelindert werden können. Bei Austritt habe der Beschwerdeführer eine gute Verbesserung der Kraft und Kondition sowie eine leichte Verbesserung der Schmerzsymptomatik angegeben. Er sei in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden (Urk. 13/14/4 S. 2).
Vom 1. April bis 15. Mai 2004 sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab dem 16. Mai 2004 sei aus rheumatologischer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit einer langsamem Steigerung möglich (Urk. 13/14/4 S. 2).
3.3 Dr. med. E.___, Anästhesie FMH, Klinik C.___ M.___, diagnostizierte mit Bericht vom 23. Juni 2004 (Urk. 13/14/5) eine Rezidiv-Diskushernie L4/5 rechts mit rezessaler Kompression der Nervenwurzel L5 bei Status nach Operation am 17. Oktober 2003 (Urk. 13/14/5 S. 1). Diese Diagnose wiederholte Dr. E.___ in einem weiteren Bericht vom 23. August 2004 (Urk. 13/16), wobei er zusätzlich die Differentialdiagnose einer epiduralen Narbenbildung stellte (Urk. 13/16 S. 1). Die vollständige Arbeitsunfähigkeit, die seit Mai 2004 bestehe, habe an einen missglückten Arbeitsversuch angeschlossen (Urk. 13/16 S. 2).
3.4 Dr. B.___ diagnostizierte mit Bericht vom 5. Oktober 2004 (Urk. 13/14/1) ein seit Frühjahr 2003 bestehendes, rezidivierendes lumboradikuläres Reizsyndrom L5 rechts bei persistierender Diskushernie L4/L5 rechts nach erfolgloser Diskushernienoperation im Oktober 2003 (Urk. 13/14/1 lit. A). Als Hilfskoch, Restaurant- und Serviceangestellter sei der Beschwerdeführer seit Mai 2003 vollständig arbeitsunfähig (Urk. 13/14/1 lit. B). Sein Gesundheitszustand sei möglicherweise besserungsfähig und seine Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden. Eine ergänzende medizinische Abklärung sei noch verfrüht, es müsse die weitere operative Behandlung abgewartet werden (Urk. 13/14/1 lit. C Ziff. 1-2, Ziff. 6).
Hinsichtlich der Anamnese hielt Dr. B.___ fest, dass über eine erneute Operationsindikation abweichende Ansichten bestünden, so dass vorerst eine schmerzanästhesiologische Behandlung mittels intraforaminaler Injektionen im Juni und Juli 2004 mit vorübergehend gutem Erfolg durchgeführt worden sei. Die Beschwerden seien aber immer wieder zurückgekehrt. Eine stationäre Behandlung in D.___ habe ebenfalls nur vorübergehend eine gewisse Beschwerdelinderung ergeben (Urk. 13/14/1 lit. D Ziff. 3). Der Beschwerdeführer mache einen arbeitswilligen und adäquaten Eindruck. Es bestünden keine Waddell-Zeichen, die Beeinträchtigungen würden präzise, konstant und den Befunden entsprechend angegeben. Es handle sich um einen ungünstigen Verlauf nach erfolgloser Diskushernien-Operation, wobei klinisch und radiologisch die Diskushernie L4/L5 rechts noch in gleichem Masse vorhanden sei wie die Nervenwurzel L5 tangiert und komprimiert (Urk. 13/14/1 lit. D Ziff. 7). Aus diesem Grund sei bei dem noch jungen Beschwerdeführer eine erneute operative Behandlung zumindest zu versuchen; er sei von seinem Hausarzt bereits dafür angemeldet worden. Bis dahin bestehe sicher eine weitere vollständige Arbeitsunfähigkeit. Anschliessend sei eine berufliche Umstellung notwendig, da der Beschwerdeführer nicht mehr im belastenden Beruf als Hilfskoch und Serviceangestellter arbeiten könne. Es sei jedoch zu erwarten, dass für körperlich nicht extrem belastende Tätigkeiten, insbesondere mit der Möglichkeit zum Positionswechsel und ohne ganztägig stehende oder gehende Tätigkeit, wieder eine Arbeitsfähigkeit erlangt werden könne (Urk. 13/14/2a).
Im Formular Arbeitsbelastbarkeit: Medizinische Beurteilung vom 5. Oktober 2004 (Urk. 13/14/2) hielt Dr. B.___ das leichte (bis 9 kg) Heben und Tragen bis Lendenhöhe für oft (3 bis 5 1/4 Stunden pro Tag) bis sehr oft (etwa 5 1/2 bis 8 Stunden pro Tag) zumutbar. Mittelschweres Tragen und Heben bis Lendenhöhe sei manchmal (1/2 bis 3 Stunden pro Tag) zumutbar. Leichtes, feinmotorisches und mittleres Hantieren mit Werkzeugen sei sehr oft, schweres und grobmanuelles Hantieren sowie die Handrotation sei oft zumutbar. Vorgeneigt sitzen, knien und kniebeugen könne der Beschwerdeführer manchmal, vorgeneigt sitzen selten. Arbeiten über Kopfhöhe und Rotationen seien ihm ebenfalls selten zumutbar. Länger dauerndes Sitzen und Stehen sei abwechselnd manchmal möglich, Gehen bis und über 50 Meter sei oft zumutbar, Gehen auf unebenem Gelände selten, ebenso Treppen steigen und Leitern besteigen. Rückenbelastende Tätigkeiten und Positionen seien nicht mehr günstig und sollten vermieden werden. Am besten seien Wechselbelastungen ohne das Heben und Tragen schwerer Lasten mit der Möglichkeit, sich zu bewegen und herumzugehen (Urk. 14/2 S. 1). Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr günstig. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer eventuell ganztags arbeitsfähig (Urk. 14/2 S. 2).
3.5 PD Dr. med. F.___, Chefarzt Neurochirurgie und Wirbelsäulenchirurgie an der H.___ Klinik, M.___, diagnostizierte mit Bericht vom 15. Oktober 2004 (Urk. 18/1) persistierende Lumbalgien mit pseudoradikulären rechtsseitigen Ausstrahlungen ohne Nervenwurzelkompression. Die im November 2003 dargestellte kleine Rezidivhernie L4/L5 paramedian rechts habe sich komplett resorbiert. Es bestehe somit keine Irritation oder Kompression der L5-Nervenwurzel rechts. Sichtbar sei eine diskrete Diskopathie L4/L5. Angesichts dieses spontanen Resorptionsprozesses bestehe sicher keine Operationsindikation, da damit keine Sicherheit der Beschwerdeänderung gegeben sei. Es müsse weiterhin rheumatologisch therapiert werden. Im Übrigen bestehe auch keine epidurale exzessive Fibrose, so dass dies nicht Schmerzursache bilde (Urk. 18/1).
3.6 Dr. med. I.___, Allgemeine Medizin FMH und Hausarzt des Beschwerdeführers (Urk. 13/30 Ziff. 7/5/1), führte mit Bericht vom 1. Februar 2005 (Urk. 13/13) aus, der Beschwerdeführer habe mittels einer adäquaten Umschulung eine grosse Chance, wieder arbeitsfähig zu werden. Eine vollständige Berentung sei zumindest fragwürdig, da man ihm dadurch keine Perspektive vermittle. Dies sei ausserordentlich problematisch und letztlich sowohl somatisch wie psychisch kontraproduktiv. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit erhielte der Beschwerdeführer die soziale Bestätigung, die ihm seit Sommer 2003 fehle, was letztlich für das jetzige Zustandsbild mitverantwortlich sei (Urk. 13/13 S. 1 f.).
3.7 Dr. med. J.___, FMH Orthopädische Chirurgie, Spital L.___, K.___, diagnostizierte mit Bericht vom 22. März 2005 (Urk. 18/3) ein chronisches Lumboischialgiesyndrom rechtsbetont im Dermatom L5 und S1 sowie positions- und belastungsabhängige tieflumbale Schmerzen und einen Status nach Diskushernienoperation L4/5 im Oktober 2003. Der Beschwerdeführer könne seine Arbeit als Hilfskoch nicht mehr ausüben (Urk. 18/3 S. 1). Da die konservativen Massnahmen ausgeschöpft seien, sei eine Operation empfehlenswert. Es bleibe eine verminderte Belastbarkeit bestehen; auch nach einer Operation werde der Beschwerdeführer in einer körperlich schweren Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig bleiben. Das Ziel wäre, ihn in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 50 % in den Arbeitsprozess zu integrieren (Urk. 18/3 S. 2).
4.
4.1 Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes - hier ist dies der Einspracheentscheid vom 22. März 2005 - gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 140 Erw. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 161 f. Erw. 2d; ZAK 1984 S. 349 Erw. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 102 Erw. 4 mit Hinweisen).
4.2 Die Berichte von Dr. I.___ vom 29. März 2005 (Urk. 18/4) und vom 13. Juli 2005 (Urk. 18/5; Urk. 19/1-2) ergingen nach dem Einspracheentscheid vom 22. März 2005 und können nicht berücksichtigt werden: Dr. I.___ leitete aus der nun veränderten Diagnose lediglich ab, dass eine Operation doch notwendig sei, ohne zur hier massgeblichen Frage nach der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und ob diese veränderte Diagnose einen Einfluss darauf habe, Stellung zu nehmen (Urk. 18/4 S. 2). Entsprechend wird dadurch kein veränderter Sachverhalt begründet. Selbst wenn man jedoch die späteren Berichte von Dr. I.___ berücksichtigen könnte, so stehen auch diese späteren Stellungnahmen im hier entscheidenden Punkt - der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit in einer leichten, das heisst leidensangepassten Tätigkeit - nicht im Widerspruch zu den Einschätzungen von Dr. B.___ und den Ärzten der Rehaklinik D.___. Zwar erwähnte Dr. I.___ nunmehr, er müsse seine frühere Diagnose wegen neu aufgetauchten Diagnosen revidieren, und es liege erneut eine Operationsindikation vor. Indes erwähnte Dr. I.___, dass der Beschwerdeführer nach Angaben des Neurochirurgen bei einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % erlangen sollte.
Die Berichte von Dr. E.___ (Urk. 13/14/5; Urk. 13/16) und von Dr. F.___ (Urk. 18/1) sowie der erste Bericht von Dr. B.___ vom 24. Februar 2004 (Urk. 13/14/3) enthalten im Wesentlichen Diagnosen, Anamnese und Angaben zum weiteren Behandlungsverlauf. Sie äussern sich nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, weshalb sie nicht entscheidende Grundlage für die Invaliditätsbemessung sein können.
4.3
4.4 Die Ärzte der Rehaklinik D.___ kamen mit Bericht vom 12. Mai 2004 (Urk. 13/14/4), der den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht zu genügen vermag (vgl. vorstehend Erw. 1.4), in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass der Beschwerdeführer ab dem 16. Mai 2004 aus rheumatologischer Sicht in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist (Urk. 13/14/4 S. 2). Dr. B.___ stellte im Formular Arbeitsbelastbarkeit: Medizinische Beurteilung vom 5. Oktober 2004 (Urk. 13/14/2) fest, dass dem Beschwerdeführer das leichte (bis 9 kg) Heben und Tragen bis Lendenhöhe oft (3 bis 5 1/4 Stunden pro Tag) bis sehr oft (etwa 5 1/2 bis 8 Stunden pro Tag), das feinmotorische und mittlere Hantieren mit Werkzeugen sehr oft, schweres und grobmanuelles Hantieren sowie die Handrotation oft und das Gehen bis und über 50 Meter oft zumutbar sei (Urk. 13/14/2 S. 1). Auch angesichts dieser Einschätzung erscheint eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit als plausibel; Dr. B.___ ging sogar von einer eventuellen ganztägigen Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 13/14/2 S. 2). Schliesslich wird gemäss Dr. J.___ auch nach einer Operation eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit angestrebt (Urk. 18/3 S. 2). Es ist deshalb insgesamt von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit auszugehen. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht angezeigt. Dass der Beschwerdeführer seine angestammte Arbeit als Hilfskoch und Abwascher nicht mehr ausüben kann, geht aus den vorliegenden Arztberichten übereinstimmend hervor und ist im Übrigen unbestritten. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, weiterhin arbeitsunfähig zu sein (Urk. 1; Urk. 7 S. 2), so trifft dies gemäss medizinischer Einschätzung für seine angestammte Tätigkeit, nicht aber für eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu. Daraus wie auch aus dem für die Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf entstandenen Taggeldanspruch des Beschwerdeführers (Urk. 7 S. 2) kann zur Frage der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit nichts abgeleitet werden.
5.
5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen) in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.2 Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b und 1985 S. 462 Erw. 4b; vgl. auch BGE 130 V 346 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. Erw. 3b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 29. März 2005, I 273/04, in Sachen V. vom 5. Mai 2004, I 591/02, in Sachen K. vom 13. März 2000, I 285/99, und in Sachen K. vom 17. April 2000, U 176/98).
5.3 Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b).
5.4 Die Beschwerdegegnerin errechnete gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers für das Jahr 2004 ein Valideneinkommen von Fr. 61'100.-- (Urk. 13/28 Ziff. 16; Urk. 13/23; Urk. 13/9). Dies ist nicht zu beanstanden und im Übrigen unbestritten.
5.5 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/2006 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.6 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
5.7 Angesichts der Zumutbarkeit einer 50%igen behinderungsangepassten Tätigkeit (vgl. vorstehend Erw. 4.3) steht dem Beschwerdeführer eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich deshalb, für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2004, Erste Ergebnisse, Tabellengruppe TA1, Rubrik Total, Niveau 4).
5.8 Die Beschwerdegegnerin legte ihrer Berechnung des Invalideneinkommens das Jahr 2003 zugrunde (Urk. 13/23). Nachdem das Wartejahr (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) im August 2004 endigte (Urk. 3/2 S. 3), ist jedoch zur Berechnung des Invalideneinkommens auf das Jahr 2004 abzustellen.
Das im Jahr 2004 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'588.-- pro Monat (LSE 2004, Erste Ergebnisse, Tabelle TA1, Rubrik Total, Niveau 4), mithin Fr. 55056.-- pro Jahr (Fr. 4'588.-- x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden angepasst ergibt dies den Betrag von Fr. 57'258.-- (Fr. 55056.-- : 40 x 41,6). Unter Berücksichtigung der 50%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und des von der Beschwerdegegnerin gewährten Abzuges von 20 % (Urk. 13/23) resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 22903.-- (Fr. 57'258.-- x 0,5 x 0,8).
5.9 Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 61'100.-- (vgl. vorstehend Erw. 5.4) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 22903.-- ergibt einen Invaliditätsgrad von 62,5 %, was rechtsprechungsgemäss (BGE 130 V 121) auf 63 % aufzurunden ist und Anrecht auf eine Dreiviertelsrente begründet (Art. 28 Abs. 1 IVG).
6. Zusammenfassend erweisen sich die Zusprache einer Dreiviertelsrente und damit der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- G.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).