IV.2005.00380
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Gasser Küffer
Urteil vom 21. Juni 2005
in Sachen
M.___
Beschwerdeführerin
gesetzlich vertreten durch die Mutter A.___
diese vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. M.___, geboren 1992, zeigte schon in ihren ersten Lebensjahren eine verzögerte psychomotorische Entwicklung (Urk. 8/22). Auf Anmeldung der Mutter vom 6. Dezember 1993 (Urk. 8/50) hin, sprach die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Abteilung Invalidenversicherung, der Versicherten mit Mitteilungen vom 10. beziehungsweise 11. Januar 1994 medizinische Massnahmen zur Behandlung der Geburtsgebrechen Ziff. 346 (kongenitaler vesico-ureteraler Reflux) des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) und Ziff. 395 GgV Anhang (leichte cerebrale Bewegungsstörungen [Behandlung bis Ende des 2. Lebensjahres]) zu (Urk. 8/15-16). Mit Verfügungen vom 2. und 17. Dezember 1999 anerkannte die infolge Wohnortswechsel nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ausserdem einen Anspruch der Versicherten auf medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 GgV Anhang (kongenitale Hirnstörungen mit vorwiegend psychischen und kognitiven Symptomen bei normaler Intelligenz) sowie Sonderschulmassnahmen zum Besuch des Sprachheilkindergartens von August 1998 bis Juli 2000 (Urk. 8/10-11/2). Von August 2000 bis Juli 2002 besuchte die Versicherte die Einführungsklassen A I und II in B.___ und ab August 2002 auf Kosten der Mutter die C.___ in D.___ (vgl. Urk. 8/34-35).
Am 17. Februar 2004 gelangte die mittlerweile anwaltlich vertretene Mutter der Versicherten mit einem Gesuch um Sonderschulmassnahmen für den Besuch der E.___ in F.___ ab August 2004 erneut an die IV-Stelle (Urk. 8/37).
Die IV-Stelle nahm hierauf ergänzende Informationen der Gemeindeschulpflege B.___ zu den Akten (Urk. 8/31, 8/34-35) und holte einen Bericht der Kinderärztin Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Kinder- und Jugendmedizin, vom 16. März 2003 (Urk. 8/18), ein. Mit Verfügungen vom 10. beziehungsweise 11. Mai 2004 sprach sie der Versicherten medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 390 GgV Anhang (angeborene cerebrale Lähmungen und die Verlängerung der medizinischen Massnahmen für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 GgV Anhang (Urk. 8/8-9) zu.
Einen Anspruch auf Sonderschulbeiträge lehnte sie mit Verfügung vom 25. Mai 2004 mit der Begründung ab, dass die Schulung theoretisch in der Kleinklasse B der Volksschule möglich wäre, und der Platzmangel ein invaliditätsfremder Faktor sei (Urk. 8/7). Im Rahmen des Einspracheverfahrens (Einsprache vom 28. Juni 2004 [Urk. 8/4]) holte die IV-Stelle einen Bericht des Erziehungs- und Schulberatungsdienstes der Gemeinde B.___ vom 16. August 2004 (Urk. 8/26) und eine ergänzende Stellungnahme zur Sonderschulbedürftigkeit von Dr. G.___ vom 2. September 2004 (Beilage zu Urk. 8/17) ein. Mit Einspracheentscheid vom 21. Februar 2005 hielt sie an der Leistungsverweigerung fest (Urk. 2 = Urk. 8/2).
2. Gegen diesen Entscheid liess die Mutter von M.___ als deren gesetzliche Vertreterin am 7. April 2005 Beschwerde erheben und die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Entrichtung von Sonderschulbeiträgen für den Besuch der Kleinklasse der E.___ in F.___ ab August 2004 beantragen (Urk. 1). Nachdem die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom 17. Mai 2005 auf Abweisung geschlossen hatte (Urk. 7), wurde der Schriftenwechsel am 27. Mai 2005 geschlossen (Urk. 9). Mit Eingabe vom 2. Juni 2005 gelangte die Vertreterin der Beschwerdeführerin erneut an das Gericht mit dem Antrag auf Einholung der von Beschwerdegegnerin erwähnten, ihr unbekannten "weiteren Unterlagen der Schulgemeinde" (Urk. 10). Im Rahmen einer telefonischen Rücksprache des Gerichts vom 3. Juni 2005 verzichtete Rechtsanwältin C. Ammann auf die ersuchte Aktenedition (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) werden an die Sonderschulung bildungsfähiger versicherter Personen, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und denen infolge Invalidität der Besuch der Volksschule nicht möglich oder nicht zumutbar ist, Beiträge gewährt. Zur Sonderschulung gehört die eigentliche Schulausbildung sowie, falls ein Unterricht in den Elementarfächern nicht oder nur beschränkt möglich ist, die Förderung in manuellen Belangen, in den Verrichtungen des täglichen Lebens und der Fähigkeit des Kontaktes mit der Umwelt. Art. 19 Abs. 3 IVG ermächtigt den Bundesrat, die erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Beiträge im Einzelnen zu umschreiben. Als Sonderschulung gilt ein besonderer Unterricht auf der Volksschulstufe, der infolge Invalidität notwendig wird. Der Sonderschulung obliegt, falls die invalide versicherte Person hierzu befähigt ist, die eigentliche Schulausbildung (Art. 19 Abs. 1 IVG). Sie dient somit unmittelbar und hauptsächlich der Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten in schulischen Belangen. Eine Vorkehr bei invaliden Versicherten bis zur Vollendung des 20. Altersjahres, deren Schwerpunkt in der Aufnahme schulischen Wissens liegt, ist demnach grundsätzlich im Rahmen von Art. 19 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) zu würdigen und kommt daher nicht als pädagogisch-therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c IVG und Art. 8ter IVV in Frage (ZAK 1980 S. 501 Erw. 3).
1.2 Voraussetzung für jeglichen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ist das Vorhandensein einer Invalidität (Art. 4 Abs. 1 und 5 Abs. 2 IVG, seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Deren Art und Schwere werden je nach der in Frage stehenden Leistung mit Hilfe verschiedener Kriterien bemessen (Art. 4 Abs. 2, Art. 5 Abs. 2 und Art. 10 IVG, seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 2 ATSG). Dies gilt auch für die Leistungsart der Sonderschulung bildungsfähiger Versicherter gemäss Art. 19 IVG, welche eine Eingliederungsmassnahme ist (Art. 8 Abs. 3 lit. c IVG). Die in Art. 19 Abs. 1 IVG verankerte gebrechensbedingte Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Volksschulbesuches ist die invaliditätsmässige Voraussetzung dafür, dass die Invalidenversicherung gestützt auf Art. 19 IVG Beiträge leistet. Invalidität nach Art. 19 IVG heisst somit Sonderschulbedürftigkeit (vgl. BGE 122 V 209 Erw. 2, SVR 1/1997 IV Nr. 100 Erw. 2).
1.3 Der Schulgeldbeitrag wird gemäss Art. 8 Abs. 4 IVV geleistet für:
a) geistig behinderte Versicherte, deren Intelligenzquotient nicht mehr als 75 beträgt;
b) blinde und sehbehinderte Versicherte mit einer korrigierten Sehschärfe von weniger als 0.3 bei beidäugigem Sehen;
c) gehörlose und hörbehinderte Versicherte mit einem mittleren Hörverlust des besseren Ohres im Reintonaudiogramm von mindestens 30 dB oder einem diesem äquivalenten Hörverlust im Sprachaudiogramm;
d) schwer körperlich behinderte Versicherte;
e) sprachbehinderte Versicherte mit schweren Sprachstörungen;
f) schwer verhaltensgestörte Versicherte;
g) Versicherte, bei denen die für die einzelnen Gesundheitsschäden erfor- derlichen Voraussetzungen nach den Buchstaben a-f nicht vollumfäng- lich erfüllt sind, die aber infolge der Kumulation von Gesundheitsschä- den dem Unterricht in der Volksschule nicht zu folgen vermögen.
Die in Art. 8 Abs. 4 lit. a bis c und e IVV aufgeführten Leistungsvoraussetzungen lassen sich durch Mess- oder Grenzwerte oder durch die klare Umschreibung des rechtserheblichen Gesundheitsschadens so definieren, dass ihre Feststellung in der Praxis verhältnismässig leicht und ermessensunabhängig vorgenommen werden kann. Ist sodann einer der genannten Tatbestände erstellt - also die geistige Behinderung durch Tests ausgewiesen, die Blindheit, die Sehbehinderung, die Gehörlosigkeit oder die Hörbehinderung durch Messresultate bestätigt -, knüpft sich daran regelmässig die Leistungspflicht der Invalidenversicherung, indem die Sonderschulbedürftigkeit diesfalls vermutet wird, ohne dass es in der Regel noch weiterer Untersuchungen bedürfte. Demgegenüber erfordern die Voraussetzungen bei den in lit. d, f und g des Art. 8 Abs. 4 IVV genannten Behinderungen über die (ärztliche) Feststellung eines bestimmten gesundheitlichen Defektzustandes hinaus eine vorsichtige Gewichtung und Abwägung der wechselseitigen Auswirkungen zwischen der bestehenden Behinderung und dem Volksschulbesuch. Hiefür sind verschiedene fachtechnische Abklärungen nötig, die einerseits durch den Arzt oder die Ärztin und anderseits durch die für Schulfragen zuständigen Stellen der Gemeinden oder der Kantone erfolgen sollen. Dem Arzt oder der Ärztin obliegen dabei im Wesentlichen die Feststellung und die Beurteilung der Gesundheitsschädigung sowie der gesundheitlichen Auswirkungen des Besuchs einer öffentlichen Volksschule; die für schulische Belange zuständige Behörde hat demgegenüber im Wesentlichen zu Fragen der geeigneten Schulung und des geeigneten Schultyps Stellung zu nehmen. Ein solches abgestimmtes Vorgehen der verschiedenen Fachleute gibt Gewähr dafür, dass alle Umstände, die im Einzelfall von medizinischer, pädagogischer oder therapeutischer Bedeutung sein können, bestmöglich erhellt werden. Die genannten Abklärungsmassnahmen sind deshalb vom Eidgenössischen Versicherungsgericht wiederholt als zweckmässig und notwendig bezeichnet worden (vgl. BGE 109 V 12 Erw. 1a mit Hinweisen, unveröffentlichtes Urteil W. des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 8. Juni 1995, I 42/95).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist vorliegend die Sonderschulbedürftigkeit der Beschwerdeführerin ab August 2004.
Die Beschwerdegegnerin hatte zur Begründung ihres leistungsverweigernden Entscheides angeführt (Urk. 2 und 7), gestützt auf die Stellungnahme der Schulbehörden sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage wäre, die Kleinklasse der Volksschule, allenfalls unter gewisser zusätzlicher Betreuung, zu besuchen. Diese Betreuung könnte gewährleistet werden, wenn die Kleinklasse B nicht bereits voll wäre. Hierfür habe nicht die Invalidenversicherung einzustehen. Zuständig sei in einem solchen Fall einzig die Schulgemeinde.
Die Mutter der Beschwerdeführerin liess dem im Wesentlichen entgegenhalten, dass gestützt auf den Bericht von Dr. G.___ vom 22. März 2005 (Urk. 3/3) als erstellt zu betrachten sei, dass die Kriterien gemäss Art. 8 Abs. 4 lit. d, e und f IVV erfüllt seien. In Anbetracht der Kumulation von mindestens zwei Kriterien sei die Behinderung der Versicherten als insgesamt schwer zu qualifizieren (Urk. 1).
2.2
2.2.1 Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein Kind mit motorischen Schwierigkeiten, einem auffälligen Äussern (Mimik, Gestik und Grobmotorik) und Sprachschwierigkeiten handelt. Der Besuch im öffentlichen Kindergarten sei gemäss den Ausführungen von Dr. med. H.___, Spezialärztin FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, in einem Bericht vom 8. Januar 1999 (Urk. 8/20) nach zwei Wochen auf Initiative der Kindergärtnerin abgebrochen worden, als sich die ersten Probleme im Leistungs- und motorischen Bereich sowie in der sprachlichen Verständigung gezeigt hätten. Im Rahmen des anschliessenden Krippenbesuchs seien gemäss Dr. H.___ neben den spastischen Problemen vermehrt Wahrnehmungsschwierigkeiten der Beschwerdeführerin sowie affektive Schwankungen und eine teilweise unausgeglichene Steuerung aufgefallen. Sie befürwortete den Besuch des Sprachheilkindergartens aufgrund der spastisch bedingten Sprachstörung und der ebenfalls spastisch bedingten grobmotorischen Langsamkeit. Ausserdem bedürfe die Beschwerdeführerin der integrierten Logopädie und eines Kleingruppenunterrichts (Antworten von Dr. H.___ zum problemorientierten Zusatzfragebogen betreffend infantiles POS, Beilage zu Urk. 8/19).
Am 7. Juni 2002 unterzog sich die Beschwerdeführerin einer Untersuchung in der Abteilung Wachstum und Entwicklung des I.___ zur entwicklungspädiatrischen Standortbestimmung. Der zuständige Arzt Dr. med. J.___ diagnostizierte eine ataktische Cerebralparese und eine leichte sprachbetonte allgemeine Entwicklungsverzögerung. Das theoretische Entwicklungsalter der 10-jährigen Beschwerdeführerin setzte er auf sieben Jahre und zehn Monate fest, wobei die Sprache inhaltlich am weitesten entwickelt sei. Die formale Sprache und das Sozialverhalten seien eher im Bereich von sechs bis sieben Jahren entwickelt. Aufgrund der Untersuchungsresultate müsse davon ausgegangen werden, dass sich die Verzögerung im Vergleich zur altersentsprechenden Entwicklung vergrössern werde. In diesem Sinne sollte, gemäss Dr. J.___, auch erwogen werden, ob der Altersabstand zu den jetzigen und zukünftigen Kollegen die Beschwerdeführerin belasten könne. Ihr langsames Arbeitstempo und das erschwerte Sprachverständnis würden für einen kleineren Rahmen sprechen. Zudem sei die Beschwerdeführerin doch noch sehr auf die starke Präsenz einer Bezugsperson angewiesen.
Die neuromotorischen Auffälligkeiten würden sich immer noch im Sinne einer leichten ataktischen Cerebralparese zeigen, doch fielen sie im Vergleich zur Voruntersuchung vor sechs Jahren deutlich geringer aus (Beilage zu Urk. 8/35).
Gemäss Dr. G.___ in ihrem Bericht vom 16. März 2004 bereite bereits die cerebrale ataktische Bewegungsstörung der Beschwerdeführerin grosse Schwierigkeiten, ihren Alltag sowohl in der Schule als auch der Freizeit zu bewältigen, und erfordere eine Sonderschulung. Hinzu träten die Wahrnehmungsstörungen, Teilleistungs- und Konzentrationsstörungen sowie Gedächtnis- und Merkfähigkeitsstörungen. Die Antriebsstörung komme durch das Zusammentreffen mit den körperlichen Einschränkungen zusätzlich zum Tragen (Urk. 8/18).
Die Entwicklung der Grob-, Fein- und Zungenmotorik sei langsamer und auch in der Qualität eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin bewältige ihren Alltag daher viel langsamer als gleichaltrige Kinder und benötige Hilfestellungen, die gehäuft eine 1:1-Betreuung verlangen würden. Zusätzlich erschwerten der behinderte Spracherwerb und der eingeschränkte Redefluss die Bewältigung des Schulalltags. Durch die Unzulänglichkeit, den anderen Kindern zu folgen, gerate das Mädchen immer wieder in Situationen der Überforderung, was negative Folgen auf den seelischen Zustand habe, weshalb eine adäquate Beschulung, welche den körperlichen Möglichkeiten und den emotionalen Bedürfnissen Rechnung trage, unbedingt indiziert sei. Als mögliche Institution käme gemäss der Ärztin die E.___ in Frage. Würden im schulischen Alltag keine Erfolgserlebnisse ermöglicht, drohe die Beschwerdeführerin Zustände wie Depressionen zu manifestieren, was die weitere Entwicklung massiv gefährden könne (Beiblatt vom 16. März 2004 zum Arztbericht, Beilage zu Urk. 8/18).
In der ergänzenden Stellungnahme vom 2. September 2004 erklärte Dr. G.___, dass sowohl die Bedingungen von Art. 8 Abs. 4 lit. d als auch lit. g IVV erfüllt seien, da die Beschwerdeführerin an den Geburtsgebrechen Ziff. 390 und Ziff. 404 GgV Anhang leide (Beilage zu Urk. 8/17).
Im beschwerdeweise eingereichten Bericht vom 22. März 2005 erläuterte Dr. G.___ zu Handen der Vertreterin der Beschwerdeführerin sodann, dass aufgrund der Diagnose eines psychoorganischen Syndroms gemäss Ziff. 404 GgV Anhang ausserdem eine Verhaltensstörung gemäss Art. 8 Abs. 4 lit. f IVV gegeben sei. Inwiefern die Diagnose des POS als auch der cerebralen Bewegungsstörung als schwer zu bezeichnen seien, sei relativ. Sicher jedoch sei infolge der Kumulation Art. 8 Abs. 4 lit. g IVV erfüllt (Urk. 3/3).
2.2.2 Mit Schreiben vom 7. Mai 2004 erteilte die Gemeindeschulpflege B.___ der Beschwerdeführerin Kostengutsprache für den Besuch der Privatschule E.___ in F.___ für das Schuljahr 2004/2005. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in der Kleinklasse B Mittelstufe theoretisch zu einem sehr erfahrenen und kompetenten Lehrer käme. Da die Klasse neu zusammengestellt worden sei, sei sie bereits voll, was eine individuelle Förderung und die nötige Zuwendung, wie sie die Beschwerdeführerin benötige, nicht mehr ermögliche (Urk. 8/31).
Gemäss einer Telefonnotiz vom 7. Juli 2004 der Beschwerdegegnerin zu einem Gespräch mit Frau K.___, ESBD Erziehungs- und Schulberatungsdienst der Gemeinde B.___, habe der schulpsychologische Dienst keine Abklärungen durchgeführt, da nicht abschliessend geklärt worden sei, ob die Beschwerdeführerin in der Kleinklasse B hätte eingeschult werden können. Die Beschwerdeführerin sei eigentlich keine typische B-Klasse-Schülerin, da sie auch körperlich behindert sei und eine spezielle Betreuung gebraucht hätte. Zu bedenken sei, dass sie auch ein "Pausenplatzproblem" gehabt hätte, das heisst, sie wäre wegen der körperlichen Behinderungen geplagt worden. Dies sei mit ein Grund für den Übertritt in die Privatschule gewesen. Die Schulbehörde sei vor der Wahl gestanden, entweder zwei andere Kinder oder die Beschwerdeführerin in die Klasse aufzunehmen. Aus Kostengründen und ohne weitere Abklärungen habe man sich für erstere Variante entschieden und der Beschwerdeführerin die Sonderschulung finanziert (Urk. 8/28).
Im Rahmen des Einspracheverfahrens holte die Beschwerdegegnerin eine schriftliche Stellungnahme von Frau K.___ vom 16. August 2004 ein (Urk. 8/26-27). Darin führte Frau K.___ aus, dass die Beschwerdeführerin während des Besuchs der Kleinklasse A im Schulhaus L.___ jeweils von den Eltern habe begleitet werden müssen, da sie von den andern Kindern offenbar ihrer Körperbehinderung wegen regelmässig geplagt worden sei. Dieser psychische Stress habe zu körperlichen Erkrankungen und Lernhemmungen geführt; während des Besuchs der C.___ habe sich das Mädchen wieder psychisch erholen können. Für einen ihren Möglichkeiten entsprechenden schulischen Fortschritt benötige die Beschwerdeführerin jedoch mehr vorgegebene Struktur.
In Bezug auf den Kleinklassenschulbesuch in der Volksschule äusserte sich Frau K.___ in Ergänzung zu den bereits telefonisch gemachten Auskünften dahingehend, dass die Problematik der Beschwerdeführerin nicht dem üblichen Kleinklassen-B-Profil entspreche. Die Lehrperson müsste sich ihr schulisch und sozial speziell widmen können, was jedoch den Wechsel der beiden "HPS-Kinder" bedingen würde (Urk. 8/26).
2.3
2.3.1 Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin unter einer ataktischen Cerebralparese mit Bewegungs- und Sprachstörungen und an einer kongenitalen Hirnstörung mit unter anderem Wahrnehmungsstörungen und vermindertem Antrieb leidet, und dass diese Leiden von der Invalidenversicherung als grundsätzlich leistungsbegründende Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG und Ziff. 390 sowie Ziff. 404 GgV Anhang anerkannt worden sind.
Wie von der Beschwerdegegnerin zu Recht erwähnt (Urk. 7), führt das Vorliegen eines von der Invalidenversicherung anerkannten Geburtsgebrechens nicht automatisch zum Anspruch auf Sonderschulung, vielmehr ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob ein Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 8 Abs. 4 IVV vorliegt, welcher es der Beschwerdeführerin verunmöglicht, den Anforderungen der Volksschule zu genügen (Art. 8 Abs. 1 IVV).
2.3.2 Bei Vorliegen eines Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 8 Abs. 4 lit. a bis c und e IVV ist die Sonderschulbedürftigkeit - wie unter Erwägung 1.3 ausgeführt - zu vermuten. In Frage steht vorliegend in diesem Zusammenhang, ob die Beschwerdeführerin an einer schweren Sprachstörung im Sinne von Art. 8 Abs. 4 lit. e IVV leidet, was in Würdigung der medizinischen Akten zu verneinen ist. Gemäss den von Dr. J.___ erhobenen Untersuchungsbefunden vom 7. Juni 2002 ist die Sprache der Beschwerdeführerin syntaktisch gefestigt und die Aussprache korrekt. Leichte Unsicherheiten bestünden in grammatikalischer Hinsicht, auch seien die Sätze kurz und häufig unvollständig. Bei Erklärungen habe die Beschwerdeführerin Mühe, die richtigen Worte zu finden. Im Bereich der rezeptiven Sprache würden einfache situative Aufforderungen gut verstanden, komplexere Aufforderungen würden Mühe bereiten. Seit zwei Jahren werde keine Logopädie mehr durchgeführt.
Sowohl die von Dr. J.___ erhobenen Befunde als auch seine Diagnose einer leichten sprachbetonten allgemeinen Entwicklungsverzögerung und die Tatsache, dass die logopädische Therapie eingestellt worden ist (Beilage zu Urk. 8/35), lassen nicht auf das Vorliegen einer schweren Sprachstörung im Sinne der Verordnungsbestimmung schliessen. Den übrigen medizinischen Unterlagen sind keine Angaben zu entnehmen, welche diesem Schluss entgegen stünden.
Daneben führt die ataktische Cerebralparese der Beschwerdeführerin nach der medizinischen Aktenlage zu fein- und grobmotorischen Schwierigkeiten wie Ungeschicklicheit mit Dysmetrie in der Feinmotorik und insbesondere Verlangsamung (Beilage zu Urk. 8/35). Sie benötigt teilweise nicht altersentsprechende Hilfestellungen (Beilage zu Urk. 8/18). Ob die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Einschränkungen körperlich schwer behindert im Sinne von Art. 8 Abs. 4 lit. d IVV ist, kann vorliegend ebenso offen bleiben wie die Frage, ob sie wegen des psychoorganischen Syndroms gemäss Ziffer 404 GgV Anhang an einer schweren Verhaltensstörung im Sinne von Art. 8 Abs. 4 lit. f IVV leidet. Denn nach der Aktenlage ist davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund des multifaktoriellen Krankheitsbildes eine Kumulation mehrerer Gesundheitsschäden im Sinne von Art. 8 Abs. 4 lit. g IVV vorliegt.
Strittig und unter vorsichtiger Abwägung der ärztlichen Beurteilungen und der Stellungnahmen der schulischen Behörden zu prüfen bleibt, ob ihr deswegen der Besuch der öffentlichen Volksschule nicht zuzumuten ist. Im Besonderen steht dabei im Streit, ob sie im Rahmen des Sonderklassenschultyps Kleinklasse B adäquat gefördert werden könnte, sofern genügend Platz vorhanden wäre, oder ob der Besuch einer anderen Sonderschule erforderlich ist (Sonderschulbedürftigkeit).
2.3.3 Der Kanton Zürich bietet mit der Kleinklasse B einen Schultyp im Rahmen der Volksschule an, welcher der Schulung und Erziehung von Kindern dient, die wegen geringer intellektueller Leistungsfähigkeit in Normalklassen nicht zu folgen vermögen (§ 16 des Kantonalen Sonderklassenreglements; LS 412.13) und deshalb eines besonderen Unterrichts bedürfen. § 17 zählt die Schüler auf, welche für die Sonderklasse B in Frage kommen:
a) Schüler, bei denen nach Auffassung des Lehrers, der Kindergärtnerin, des Schularztes oder Schulpsychologen geringe intellektuelle Leistungs- fähigkeit vorliegt;
b) Schüler, die trotz Rückstellung das Lehrziel der 1. Klasse nicht erreichen oder die für ein weiteres Schuljahr zurückgestellt werden müssten;
c) Repetenten, die infolge geringer intellektueller Leistungsfähigkeit das Ziel der repetierten oder einer weiteren Klasse vermutlich nicht errei- chen.
2.3.4 Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der angeborenen cerebralen Lähmung an einer allgemeinen sprachbetonten Entwicklungsverzögerung mit Einschränkungen in der Grob-, Fein- und Zungenmotorik leidet. Diese Einschränkungen führen zu einer allgemeinen Verlangsamung im Arbeitstempo und einer Behinderung im Spracherwerb und im Redefluss. Sie benötigt teils nicht altersentsprechende Hilfestellungen, was einen kleinen Klassenrahmen und teilweise individuelle Betreuung erfordert (Urk. 8/18, Beilage zu Urk. 8/35). Wie Dr. G.___ glaubhaft darlegte, kommt die aufgrund der kongenitalen Hirnstörung vorliegende Antriebsstörung durch die körperlichen Einschränkungen zusätzlich zum Tragen (Urk. 8/18 S. 2). Die Verzögerung im Vergleich zur altersentsprechenden Entwicklung wird sich - wie von Dr. J.___ dargelegt (Beilage zu Urk. 8/35 S. 3) - vergrössern, was zu einer mit zunehmendem Alter immer grösseren psychischen Belastung für das Mädchen führen kann, respektive bereits geführt hat (vgl. S. 2 in Beilage zu Urk. 8/18).
Neben die psychische Belastung durch die vermehrte Wahrnehmung ihrer Langsamkeit tritt der Umstand, dass die Beschwerdeführerin wegen ihres auffälligen Äussern und der Affektstörungen häufig Ablehnungen ausgesetzt ist (vgl. Antwort 1. A in der Beilage zu Urk. 8/19), und bereits in der Kleinklasse A auf dem Pausenplatz von den andern Kindern wegen ihrer Körperbehinderung geplagt worden ist, was zu körperlichen Erkrankungen und Lernhemmungen geführt hat (Urk. 8/26 und 8/28).
Damit besteht die erhebliche Gefahr einer psychischen Beeinträchtigung. Weder der speziellen sozialen Betreuung zur Vermeidung einer psychischen Fehlentwicklung noch der aufgrund der Körperbehinderung notwendigen Individualbetreuung kann aber in der in Frage stehenden Kleinklasse B der Volksschule genügend Rechnung getragen werden. Dass die Beschwerdeführerin keine typische "B-Klasse-Schülerin" ist, und schon in der Einführungsklasse A schlecht zu den andern gepasst hat, hielt auch Frau K.___ fest (Urk. 8/26 und 8/28).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin lassen die im Recht liegenden Unterlagen der Schulbehörden nicht den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin, sofern ein Schulplatz frei wäre, die Kleinklasse der Volksschule besuchen könnte (Urk. 2 S. 2). Den Stellungnahmen von Frau K.___ ist klar zu entnehmen, dass die Möglichkeit der Schulung der Beschwerdeführerin in der Kleinklasse B nicht abschliessend geklärt worden ist, was damit zusammenhing, dass die Beschwerdeführerin aus obigen Gründen nicht dem üblichen Kleinklassen-B-Profil entspricht und die Lehrperson sich ihr schulisch und sozial speziell widmen müsste, was im konkreten Fall nur dann als möglich erachtet worden wäre, wenn zwei andere Kinder nicht in die Klasse aufgenommen worden wären (Urk. 8/26 und 8/28).
Dass aber die Beschwerdeführerin nur dann adäquat in der Kleinklasse B betreut werden könnte, wenn für sie im Rahmen der ordentlichen Klassengrösse von 14 Kindern (vgl. Merkblatt zur Kleinklasse B unter www.volksschulamt.ch, unter der Rubrik "Pädagogische Themen/Sonderpädagogik/Kleinklassen") zwei Plätze zur Verfügung stünden, spricht gegen die Eignung der öffentlichen Volksschule und für die Sonderschulbedürftigkeit der Beschwerdeführerin. Reicht ein ordentlicher Platz für die Betreuung eines Kindes in der öffentlichen Volksschule nicht aus, kann nicht von einem invalidenversicherungsfremden Mangel der kantonalen Schulorganisation gesprochen werden, für dessen finanzielle Folgen die Schulgemeinde einzustehen hätte (vgl. ZAK 1989 S. 601 und 1962 S. 138).
Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände kann damit die Kleinklasse B nicht als geeignete Lösung angesehen werden. Vielmehr erscheint, um der Beschwerdeführerin den von ihr benötigten kleinen und strukturierten Rahmen mit individueller Betreuung zu ermöglichen und insbesondere auch um eine psychische Fehlentwicklung zu vermeiden, nur eine Sonderschule ausserhalb der Volksschule geeignet, um ihr eine angemessene Ausbildung zukommen zu lassen und ihr mithin eine einigermassen reibungslose berufliche Eingliederung zu ermöglichen.
Zusammenfassend ist somit in Gutheissung der Beschwerde die Sonderschulbedürftigkeit der Beschwerdeführerin zu bejahen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Beiträge an die Schulung in der Kleinklasse (10 Schüler) der E.___ in F.___, bei welcher es sich unbestrittenermassen um eine vom Bundesamt für Sozialversicherung zugelassene Sonderschule (vgl. Art. 26bis IVG, Art. 24 Abs. 1 IVV und Art. 10 der Verordnung über die Zulassung von Sonderschulen in der Invalidenversicherung) handelt, zu bezahlen.
3. Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) beziehungsweise nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Unter Berücksichtigung der dargelegten Kriterien erscheint es als angemessen, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Februar 2005 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Beschwerdeführerin Beiträge im Sinne von Art. 19 IVG an die Sonderschulung in der E.___ in F.___ zu erbringen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdefüherin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Ammann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).