IV.2005.00381
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Schnellmann
Urteil vom 13. März 2006
in Sachen
P.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Eros Tomasini
Sagenmattweg 8, 6460 Altdorf UR
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. P.___, geboren 1952, ist verheiratet und Vater von drei Kindern mit Jahrgang 1991,1992 und 1995 (Urk. 8/45 S. 1 Ziff. 1.3, S. 1-2, Ziff. 1.5, Ziff. 3.1). Er schloss an der theologischen Fakultät E.___ das Theologiestudium ab und arbeitete ab Mai 1998 als Priester der F.___ Kirche in G.___ (Urk. 8/45 S. 4 Ziff. 6.2 f.). Am 28. August 2003 meldete er sich aufgrund von verschiedenen psychischen Beeinträchtigungen und Wirbelschmerzen (Depressionen, Angstzustände, Schlaflosigkeit, Konzentrationsschwäche etc.) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung und Rente) an (Urk. 8/45 S. 5 Ziff. 7.2, S. 6 Ziff. 7.8, S. 7).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin medizinische Berichte ein (8/14-17), veranlasste eine psychiatrische Begutachtung (Urk. 8/12) und zog einen Bericht des Arbeitgebers (Urk. 8/43) und einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 8/44). Mit Verfügung vom 5. Januar 2004 verneinte sie einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 8/9). Die gegen die Verfügung erhobene Einsprache vom 27. September 2004 (Urk. 8/8) wies sie mit Entscheid vom 9. März 2005 ab (Urk. 8/2 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 9. März 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 6. April 2005 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. September 2003 (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Daraufhin wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 23. Mai 2005 als geschlossen erklärt (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 16 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) sowie betreffend Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 29 und Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1f.). Darauf kann mit der nachstehenden Ergänzung verwiesen werden.
1.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
a. mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) geworden ist oder
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Nicht erforderlich ist dagegen, dass während der einjährigen Wartezeit auch bereits die für den Rentenanspruch vorausgesetzte Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Damit eine Rente zugesprochen werden kann, müssen sowohl die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres als auch die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbunfähigkeit die für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe erreichen (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 121 V 274 Erw. 6b/cc; AHI 2001 S. 279 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 5. Mai 2004, I 4/04). Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; vgl. auch BGE 129 V 419 unten; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 14. Juni 2005 in Sachen Z., I 10/05, Erw. 2.1.1 in fine, mit Hinweis).
2. Streitig und zu prüfen ist vorliegend die Frage, ob die für einen allfälligen Rentenbeginn relevante Wartezeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG schon verstrichen ist oder nicht.
Die Beschwerdegegnerin führte hierzu aus, dass beim Beschwerdeführer vor Ablauf der Wartezeit wieder ein Gesundheitszustand erreicht worden sei, welcher es ihm ermöglicht hätte, seinen bisherigen Beruf zu mehr als 60 % auszuüben. Für die Nichterwerbstätigkeit seien behinderungsfremde Faktoren ausschlaggebend, für welche die Invalidenversicherung nicht einzustehen habe (Urk. 2 S. 3).
Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, es sei aufgrund der ärztlichen Berichte ausgewiesen, dass er über den Zeitraum von mehr als einem Jahr zu weniger als 40 % arbeitsfähig gewesen sei (Urk. 1 S. 2 ff.).
3.
3.1 Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, - er behandelte den Beschwerdeführer ab 21. August 2002 bis 6. Juni 2003 - stellte in seinem Bericht vom 6. November 2003 die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 8/16/1 S. 1 lit. A):
- Schwere depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10; F32.11)
- Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit (ICD-10; Z56)
Der Beschwerdeführer sei von 9. September 2002 bis 6. Juni 2003 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Die Arbeitsunfähigkeit in diesem Umfang habe wahrscheinlich über den 6. Juni 2003 hinaus weiterbestanden (Urk. 8/16/1 S. 1 lit. B). Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei durch den aktuell behandelnden Arzt zu beurteilen (Urk. 8/16/2).
Im Zusammenhang mit einem schwerwiegenden Disput mit dem vorstehenden Bischof, seinem Vorgänger und der örtlichen Kirchgemeinde, habe sich beim Beschwerdeführer eine schwere depressive Störung mit Selbstmord- und Mordgedanken entwickelt, was ihn wiederum in eine Gewissenskrise geführt habe und seinen Zustand drastisch verschlechtert habe. Auf Wunsch des Beschwerdeführers, zum Selbstschutz und zur Behandlung, habe er die Einweisung in eine psychiatrische Klinik veranlassen wollen, was aufgrund der Intervention der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht geklappt habe. Er habe das akzeptiert, dem Beschwerdeführer aber daraufhin empfohlen einen anderen Therapeuten aufzusuchen (Urk. 8/16/1 S. 1 lit. D Ziff. 7).
3.2 Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erwähnte im Bericht vom 25. März 2004 als Diagnose, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirke, eine mittelgradige, depressive Episode (F32.1) und vormals eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.2, Urk. 8/15/2 S. 1 lit. A). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen nervösen Husten (F95.1, Urk. 8/15/2 S. 1 lit. A).
Der Beschwerdeführer sei am 11. Juni 2002 aus politischen Gründen vom zuständigen Bischof mit einem Zelebrations- (Berufs-)verbot belegt worden. Daraufhin habe sich eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome mit massiven Schlafstörungen, Gefühlen von Sinnlosigkeit, Wertlosigkeit und Leere bis hin zum Wunsch nach Suizid, Homozid und erweitertem Familiensuizid entwickelt. Auch sei ein nervöser Husten, mit der Qualität eines Tics, aufgetreten (Urk. 8/15/1 S. 2 lit. D Ziff. 3).
Beim Beschwerdeführer würden weitere, wohl psychosomatische Beschwerden, wie hartnäckige Rückenschmerzen und Husten bestehen. Der Beschwerdeführer habe sich während des Gesprächs mehrfach mit Rückenschmerzen im Stuhl gewälzt, sobald es um emotionale belastende Inhalte gegangen sei (Urk. 8/15/1 S. 2 lit. D Ziff. 4 f.). Seiner Meinung nach sollte deshalb die Psychotherapie fortgesetzt werden; sie diene auch als Unterstützung bei einer notwendigen beruflichen Umstellung oder Umschulung (Urk. 8/15/1 S. 2 lit. D Ziff. 7).
Der Beschwerdeführer sei von Juni 2002 bis Januar 2004 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab 6. Januar 2004 bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 8/15/1 S. 1 lit. B; Urk. 8/13/2). Der Beschwerdeführer vermöge allmählich wieder an sich selbst und an eine Zukunft mit einer anderen beruflichen Tätigkeit zu denken, sei jedoch weiterhin zu rund 50 % arbeitsunfähig (Urk. 8/15/1 S. 2 lit. D Ziff. 3).
3.3 Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin und Hausarzt des Beschwerdeführers, stellte im Bericht vom 14. Juli 2004 die folgenden Diagnosen (Urk. 8/14/2 S. 1 lit. A):
- Chronisches Lumbovertebralsyndrom mit Schmerzausstrahlung bei Fehlhaltung sowie degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule
- Chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp
- Angstbetonte Depression
- Psychosomatische Beschwerden (Herzschmerzen, Hustenanfälle)
- Chronische Rücken-, Kopfschmerzen bestehend seit drei Jahren
- Psychische Beschwerden bestehend seit zwei Jahren
Beim Beschwerdeführer habe ab 18. Juni 2002 bis 31. Juli 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden und ab 1. August 2004 eine solche in der bisherigen Tätigkeit von 50 % (Urk. 8/14/2 S. 1 lit. B, Urk. 8/14/3 S. 2). Diese Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit bestätigte Dr. C.___ am 20. Juli 2004 auch gegenüber der Arbeitslosenversicherung (Urk. 8/13/1).
3.4 In dem im Auftrag der Beschwerdegegnerin gestützt auf Aktenstudium und persönliche Untersuchung erstellten Gutachten von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, wurde eine leichte bis mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10; F32.11) im Rahmen einer persistierenden psychosozialen Konflikthaftigkeit (Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit, ICD-10; Z56) diagnostiziert (Urk. 8/12 S. 8 Ziff. 4 oben).
In der Funktion als Pfarrer/Priester/Religionslehrer sei der Beschwerdeführer seit Januar 2004 als zu 50 % arbeitsfähig - mit Steigerungspotential - einzustufen (Urk. 8/12 S. 8 Ziff. 5).
3.5 Im Bericht vom 13. Dezember 2004 erklärte Dr. D.___ auf Nachfragen der IV-Stelle, dass sich das von Dr. A.___ anfänglich beschriebene schwere depressive Zustandsbild allmählich auflöse, sodass der Beschwerdeführer ab Januar 2004 in seiner angestammten und auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit als zu 50 % arbeitsfähig einzustufen sei. Eine volle Arbeitsfähigkeit sei zu erwarten, jedoch abhängig vom Erfolg der psychiatrischen Behandlung bei Dr. B.___. Seiner Ansicht nach sollte deshalb eine Neubeurteilung in etwa sechs bis zwölf Monaten durchgeführt werden (Urk. 8/11).
4.
4.1 Die Wartezeit bis zum allfälligen Rentenbeginn ist erfüllt, wenn die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent in seiner bisherigen Tätigkeit (vgl. Art. 6 ATSG) arbeitsunfähig gewesen war (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG).
4.2 Dr. C.___, der Hausarzt des Beschwerdeführers, attestierte diesem ab 18. Juni 2002 bis 31. Juli 2004 aufgrund von psychiatrischen und somatischen Diagnosen in dessen bisheriger Tätigkeit als Priester und Religionslehrer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Auch Dr. B.___, welcher den Beschwerdeführer im Anschluss an Dr. A.___ psychiatrisch behandelte, ging in zeitlicher Hinsicht und bezüglich des Umfangs von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus, welche sich weitgehend mit der Beurteilung durch den Hausarzt deckte, nämlich von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom Juni 2002 bis Dezember 2003; eine Abweichung liegt lediglich für den Zeitraum ab Januar 2004 vor, in welchem Dr. B.___ den Beschwerdeführer, im Gegensatz zum Hausarzt, welcher nach wie vor von einer umfassenden Arbeitsunfähigkeit ausging, zu 50 % arbeitsfähig einschätzte. Somit sind die Beurteilungen dieser beiden Ärzte hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit bis im Dezember 2003 deckungsgleich.
Auch der erstbehandelnde Psychiater, Dr. A.___, attestierte dem Beschwerdeführer für die Periode, in welcher er ihn behandelte (vgl. Urk. 8/16/1 S. 2 lit. D Ziff. 1), von 9. September 2002 bis 6. Juni 2003, aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Er erwähnte auch, dass die umfassende Arbeitsunfähigkeit nach Abschluss seiner Behandlung wohl angedauert habe.
4.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sich die Berichte von Dr. A.___, Dr. B.___ und Dr. C.___ betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht widersprechen. Es ist deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer - entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin - von Juni 2002 bis Juni 2003, in seiner bisherigen Tätigkeit als Priester, eine 40 % übersteigende Arbeitsunfähigkeit bestanden hat. Somit erhellt, dass das Wartejahr im Juni 2003 abgelaufen ist; ein allfälliger Rentenbeginn ist demgemäss auf diesen Zeitpunkt festzulegen.
Dieser Schlussfolgerung stehen auch die Ausführungen des Gutachters Dr. D.___ betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht entgegen, äusserte er sich doch lediglich zu einem Zeitraum, der ausserhalb des oben berechneten Wartejahres liegt.
5.
5.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
5.2 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass vorliegend die Voraussetzung der Erfüllung des Wartejahres nicht erfüllt sei, weshalb sie von der Vornahme einer konkreten Invaliditätsbemessung absah. Aufgrund der oben geschilderten Rechtslage ist nun aber von der Erfüllung des Wartejahrs auszugehen, weshalb die Sache zur Vornahme einer Invaliditätsbemessung, zur allfälligen Fest-stellung eines - möglicherweise befristeten - Rentenanspruchs sowie zur Abklärung beziehungsweise Konkretisierung eines Anspruchs auf berufliche Massnahmen an die Verwaltung zurückzuweisen ist.
6. Dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche gemäss den massgebenden Kriterien und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. März 2005 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt und Notar Eros Tomasini
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).