Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretär Imhof
Urteil vom 29. Juni 2006
in Sachen
P.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
Obergasse 20, Postfach 2154, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die ___ geborene P.___ arbeitete als Primarlehrerin und litt ab Herbst 1997 zunehmend unter psychischen Beschwerden. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 3. Juni 1999 eine ganze Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 100 % rückwirkend ab 1. November 1998 zu (Urk. 7/13). Nach Einholen eines Arztberichts vom 11. bzw. 15. März 2004 von Dr. med. A.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, (Urk. 7/22/1 f.) und eines Gutachtens vom 13. November 2004 von Dr. med. B.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, (Urk. 7/19) sowie nach Eingang mehrerer weiterer ärztlicher Berichte und Stellungnahmen hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Dezember 2004 (Urk. 7/6) die Invalidenrente per 31. Januar 2005 auf und begründete dies damit, dass die Versicherte laut dem Ergebnis der medizinischen Abklärungen seit Oktober 2003 in der angestammten Tätigkeit wiederum zu 75 % arbeitsfähig und somit in rentenausschliessenden Mass erwerbsfähig sei. Die hiergegen am 31. Januar 2005 erhobene Einsprache (Urk. 7/5) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 22. Februar 2005 (Urk. 7/1 = Urk. 2) ab.
2.
2.1 Hiergegen liess P.___ durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein am 7. April 2005 Beschwerde erheben und beantragen (Urk. 1):
"1. Es sei der Einspracheentscheid vom 22. Februar 2005 aufzuheben.
2. Es sei der Beschwerdeführerin über den 31. Januar 2005 hinaus weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
Sie begründete dies insbesondere damit, dass Dr. A.___ die Aussagen in seinem Bericht vom 15. März 2004 ohne Rücksprache mit der behandelnden Psychotherapeutin getroffen und im Schreiben vom 9. August 2004 (Urk. 7/20) widerrufen habe. Weiter leide das Gutachten von Dr. B.___ an verschiedenen Mängeln, insbesondere habe die Ärztin nicht über alle Vorakten verfügt. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin beim Erlass des Einspracheentscheids das rechtliche Gehör verletzt.
2.2 Nachdem die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2005 (Urk. 6) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 23. Mai 2005 (Urk. 8) als geschlossen erklärt.
3. Die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (BVK) hatte der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 21. Januar 2005 (Urk. 7/18/7) mitgeteilt, dass sie nach Einholen eines Gutachtens vom 18. Januar 2005 von Dr. med. C.__ (Urk. 18/5) von einer gleichbleibenden Invalidität ausgehe und daher die Rente der beruflichen Vorsorge weiter ausrichte. Am 12. April 2006 (Urk. 9) reichte die Beschwerdeführerin insbesondere ein Gutachten vom 23. März 2006 von Dr. med. D.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zu Händen der BVK (Urk. 10/2) sowie ein Schreiben vom 29. März 2006 (Urk. 10/1) ein, worin die BVK die fortdauernde Ausrichtung der Vorsorgeleistungen bestätigte. Dazu nahm die Beschwerdegegnerin in der Eingabe vom 19. Mai 2006 (Urk. 13) Stellung.
4. Auf die Akten und auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2004 traten die mit Bundesgesetz vom 21. März 2003 revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (4. IV-Revision) in Kraft. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), weshalb vorliegend die Bestimmungen der 4. IV-Revision zur Anwendung kommen. Verwaltung und Gerichte stellen bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Verwaltungsaktes eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 121 V 366 Erw. 1b).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
2.2 Die Invalidenversicherung erbringt ihre Leistungen ohne Rücksicht auf die Ursache der eingetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigung. Sie erbringt aber Leistungen nur bei einer invaliditätsbedingten Einschränkung der versicherten Person, wohingegen sie für invaliditätsfremde Gründe wie die konjunkturelle oder strukturelle Arbeitsmarktsituation, das fortgeschrittene Alter, die mangelnde Ausbildung, fehlende Sprachkenntnisse, soziokulturell bedingte Anpassungsschwierigkeiten oder den fehlenden Willen zur Selbsteingliederung und die daraus folgende Arbeits- oder Tätigkeitsabstinenz nicht einzustehen hat (vgl. Praxis 1997 Nr. 49 S. 252 ff. 255 Erw. 3d; BGE 127 V 299 Erw. 5a).
2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
2.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
3.
3.1 Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, die der versicherten Person trotz erlittener Gesundheitsbeeinträchtigung verbleibt, sind Versicherungsträger und Gerichte auf Angaben in ärztlichen Expertisen angewiesen. Diese Angaben bilden die ausschlaggebenden Beweismittel. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf bei einander widersprechenden medizinischen Berichten der Prozess nicht erledigt werden, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wieso auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abgestellt wird. Dabei ist hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichts entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 129 II 504 Erw. 2.2, 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 131 Erw. 2b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
4. Zu prüfen ist, ob sich seit der Verfügung vom 3. Juni 1999 (Urk. 7/13), womit die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % eine ganze Invalidenrente zugesprochen hatte, bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 22. Februar 2005 (Urk. 2) der massgebliche medizinische und/oder wirtschaftliche Sachverhalt in einer für den Rentenanspruch so erheblichen Weise geändert hat, dass der Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2005 keine Invalidenrente mehr zusteht.
5.
5.1 Laut Feststellungsblatt vom 12. Februar 1999 (Urk. 7/16) stützte sich die Beschwerdegegnerin beim Erlass der Leistungsverfügung vom 3. Juni 1999 einerseits auf das Gutachten vom 30. Oktober 1998 von Dr. C.___ zuhanden der BVK (Urk. 7/25). Darin hatte Dr. C.___ erwähnt, bei der Beschwerdeführerin sei aufgrund einer chronischen Überforderungssituation eine Depression mit Angstzuständen diagnostiziert worden, die seit November 1997 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bewirkt habe. Andererseits stand der Beschwerdegegnerin der Bericht von Dr. A.___ vom 4. Februar 1999 (Urk. 7/24) zur Verfügung, worin dieser festgehalten hatte, bereits im September 1997 seien bei der Beschwerdeführerin verschiedene Krankheitssymptome wie chronische Magenschmerzen, Blasenentzündungen, Kopfschmerzen, Verspannungszustände sowie Angst- und Atembeschwerden aufgetreten. Eine neurologische Untersuchung habe keine Ergebnisse gezeigt. Es liege eine Depression vor, aus der eine vollständige Arbeitsunfähigkeit resultiere.
5.2
5.2.1 Laut Feststellungsblatt vom 21. Dezember 2004 (Urk. 7/8) stützte sich die Beschwerdegegnerin beim Erlass der Revisionsverfügung vom gleichen Datum auf mehrere medizinische Unterlagen. So führte Dr. A.___ im Begleitschreiben vom 11. März 2004 (Urk. 7/22/2) zum Bericht vom 15. März 2004 aus, er könne bei der Beschwerdeführerin nicht mehr mit gutem Gewissen Aussagen zugunsten einer weiteren vollständigen Berentung machen. Im Bericht vom 15. März 2004 (Urk. 7/22/1) hielt Dr. A.___ fest, bei der Beschwerdeführerin habe sich eine Besserung der Angstzustände, Panikattacken und Schwindelanfällen eingestellt. Nach der langen Psychotherapie sollte die Diagnose einer chronifizierten Depression in dem Sinne revidiert werden, dass nun eine psychasthenische bzw. neurasthenische Persönlichkeit, kombiniert mit mangelndem Einsatzwillen und mit Neigung zu histeriformen Angstzuständen, vorliege. Eine berufliche Wiedereingliederung, in welche Tätigkeit auch immer, sollte aktiv angegangen werden. Der Beschwerdeführerin sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit ganztags zumutbar, hingegen könne sie als Lehrerin höchstens Einzel-Förderunterricht erteilen. Im Schreiben vom 9. August 2004 (Urk. 7/21) zuhanden der IV-Stelle berichtete Dr. A.___, seine mitarbeitende Psychotherapeutin, dipl. psych. IAP E.___, welche die Beschwerdeführerin behandle, habe ihn darauf aufmerksam gemacht, dass sein Bericht bei dieser sehr schlecht angekommen sei und dass beide seine Beurteilung für ungerechtfertigt hielten. Die Beschwerdeführerin habe sich mittels Weiterbildungen tatsächlich sehr um eine Wiedereingliederung ins Arbeitsleben bemüht. Daher sei er gerne bereit, seine Fehlbeurteilung einzugestehen. In einem weiteren bei der Beschwerdegegnerin am 13. September 2004 eingegangenen Schreiben (Urk. 7/20) hielt Dr. A.___ auf deren Anfrage hin fest, aus psychiatrischer Sicht könne die Beschwerdeführerin kein Lehramt ausüben, jedoch stundenweise Förder- und Zusatzunterricht für Primarschülerinnen und Primarschüler geben. Eine andere Tätigkeit betrachte er aktuell als nicht zumutbar.
Des Weitern stützte sich die IV-Stelle insbesondere auf das Gutachten vom 13. November 2004 (Urk. 7/19), worin Dr. B.___ bei der Beschwerdeführerin Angst und depressive Störung gemischt, aktuell remittierend (ICD-10: F41.2), einen Status nach Burn-out-Syndrom (ICD-10: Z73.0), einen Verdacht auf low-dose Benzodiazepinabusus (ICD-10: F13.25) und eine narzisstische Persönlichkeitsstruktur diagnostizierte. Die Beschwerdeführerin habe primär im beruflichen Zusammenhang ein Burn-out-Syndrom mit ausgeprägter Psychosomatisierung erlitten und dann eine längere ängstliche Depression entwickelt, welche inzwischen weitgehendst remittiert sei, allerdings bei fortbestehendem Tranquillizerkonsum. Aufgrund ihrer narzisstischen Persönlichkeitsstruktur habe die Beschwerdeführerin eine Bereitschaft, in für sie als kritisch oder entwertend erlebten Situationen, bei denen sie ihr Selbstwertgefühl in Frage gestellt sehe, mit einem Wiederaufflackern diffuser Angst- und Unsicherheitsgefühle zu reagieren und allenfalls auch wieder zu somatisieren. Solche Situationen träten unter anderem auf, wenn sie als Lehrerin erwachsenen, kritischen Schülerinnen und Schülerin gegenüberstehe, wohingegen der Unterricht mit Kindern problemlos verlaufe. Die Beschwerdeführerin habe schon mehrmals Berufsberatung in Anspruch genommen. Umschulungsmassnahmen in eine Tätigkeit in der Administration oder als Kindergärtnerin oder Kleinkind-Betreuerin seien an sich sinnvoll. Aus narzisstischen Gründen des Selbstwertgefühls sei die Beschwerdeführerin aber nicht bereit, ihren Wunschberuf als Lehrerin aufzugeben. Ihre Arbeitsfähigkeit betrage in der angestammten Tätigkeit als Lehrerin 75 % ab Oktober 2003, in einer Tätigkeit ausserhalb des Lehrerberufs sei sie zu 100 % arbeitsfähig.
5.2.2 Gemäss dem Feststellungsblatt vom 22. Februar 2005 (Urk. 7/2) berücksichtigte die Beschwerdegegnerin bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 22. Februar 2005 weitere Unterlagen. So hielt E.___ im Schreiben vom 10. Januar 2005 (Urk. 7/18/4) zuhanden von Dr. C.___ sowie des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin fest, diese habe nicht nur ihr Arbeitspensum ab Oktober 2003 bis heute auf sieben Lektionen gesteigert, sondern daneben auch eine Weiterbildung an der Volkshochschule im Fach Englisch für Erwachsene absolviert. Dabei sei ihr klar geworden, dass sie sich nicht für die Unterrichtung erwachsener Personen eigne. Entsprechend habe sie sich nun an der Pädagogischen Hochschule Zürich für den Kurs Englisch an der Primarschule angemeldet, könne aber diese Ausbildung aufgrund des grossen Andrangs erst im Frühjahr 2005 beginnen. Die Psychologin fügte an, sie erlebe die Beschwerdeführerin während der ganzen Zeit als dünnhäutig, labil, depressiv und stressanfällig. Sie habe erst im Verlauf des letzten Jahres gewisse Fortschritte gezeigt. Man könne ihr keineswegs mangelnden Einsatzwillen nachsagen. Es wäre sinnvoll, ihr die Rente noch während einer gewissen Zeit zu gewähren, damit sie den eingeschlagenen Weg erfolgreich beenden könne. Dr. C.___ führt im Gutachten vom 18. Januar 2005 zuhanden der BVK (Urk. 7/18/5) aus, er teile die Meinung von Dr. B.___ nicht, wonach die Beschwerdeführerin als Klassenlehrerin zu 100 % arbeitsfähig sei. Wie die behandelnde Psychotherapeutin sei er vielmehr der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin bis zum Abschluss der initiierten Weiterbildung für den Englischunterricht in der Primarschule berentet und dabei der Invaliditätsgrad auf 75 % festgelegt werden sollte. Dr. med. F.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welcher die Beschwerdeführerin mittlerweile in weiterhin an E.___ delegierter Behandlung steht, hielt im Schreiben vom 26. Januar 2005 (Urk. 7/18/6) zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin die Diagnose eines chronifizierten depressiven Zustandbildes mit ausgeprägter Angstsymptomatik fest. Hingegen habe sie anlässlich des bisher einzigen Gesprächs mit der Beschwerdeführerin eine narzisstische Persönlichkeitsstörung nicht bestätigen können. Zur Zeit sei die Beschwerdeführerin maximal zu 50 % arbeitsfähig. Prof. Dr. med. G.___ diagnostizierte im Bericht vom 26. Juli 2004 (Urk. 7/18/3) bei der Beschwerdeführerin ein linksbetontes myofasciales Syndrom des Beckengürtels samt Ausstrahlung ins linke Bein bis auf Knöchelhöhe sowie eine Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung im Sinne eines unteren Flachrückens, einer mässig ausgeprägten Zwischenlordose bis Th 9, einer zweiten angedeuteten interscapulären Lordose und einer deutlichen zusätzlichen kurzen Kyphose cervicothorakal sowie eine gewisse Neigung zu generalisierten myotendinotischen Befunden, teils auch Beschwerden.
6.
6.1 Im Gutachten vom 18. Januar 2005 zu Händen der BVK zitiert Dr. C.___ vorab auf zwölf Seiten aus Berichten anderer Ärztinnen oder Ärzte, während seine eigene Stellungnahme nur sieben Zeilen beträgt (siehe Urk. 7/18/5 S.12 unten). Darin finden sich weder eigene Befunde noch Diagnosen. Vielmehr führt der Arzt lediglich aus, er schliesse sich der Meinung von E.___ an, wonach die Beschwerdeführerin zumindest bis zum Abschluss der geplanten Ausbildung zu berenten sei. Das Gutachten vom 18. Januar 2005 vermag damit den rechtssprechungsgemässen Anforderungen an die Beweistauglichkeit ärztlicher Gutachten oder Berichte in keiner Weise zu genügen, weshalb hierauf nicht abgestellt werden kann. Bei Dr. C.___ handelt es sich auch nicht um einen Facharzt der Psychiatrie, sondern in Innerer Medizin. Weiter beschlägt das von der Beschwerdeführerin nachgereichte Gutachten vom 23. März 2006 von Dr. D.___ zuhanden der BVK einen Zeitraum, der nach Erlass des angefochtenen Entscheides vom 22. Februar 2005 liegt. Er ist daher für das vorliegende Verfahren nicht relevant. Ausserdem ist festzuhalten, dass sich das Gutachten von Frau Dr. D.___ zu Händen der BVK vornehmlich zur sogenannten Berufsinvalidität, das heisst zur Arbeitsfähigkeit im erlernten Beruf der Beschwerdeführerin als Primarlehrerin äussert. Für die Invalidenversicherung ist jedoch nicht relevant, ob eine versicherte Person ihre ursprüngliche Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. Entscheidend ist vielmehr, in welchem Ausmass eine behinderungsangepasste Arbeit medizinisch noch zumutbar ist. Dazu äussert sich jedoch Dr. D.___ in ihrem Gutachten sehr vage (Urk. 10/2 S. 13). Da behandelnde Ärztinnen und Ärzte oder andere Fachpersonen erfahrungsgemäss bisweilen geneigt sind, im Zweifelsfall zugunsten ihrer Patientinnen und Patienten auszusagen, kann auch nicht unbesehen auf die Schreiben von E.___ und von Dr. F.___ abgestellt werden. Dies gilt umso mehr, als insbesondere die behandelnde Psychologin ausschliesslich auf subjektive Angaben der Beschwerdeführerin abstellt, ohne diese kritisch zu hinterfragen. Zudem äussern sich sowohl Dr. F.___ als auch Dr. E.___ ausschliesslich zur möglichen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Primarlehrerin, was - wie erwähnt - für die Invalidenversicherung allein nicht entscheidend ist. Schliesslich ist hervorzuheben, dass Prof. G.___ keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der somatischen Befunde feststellte.
6.2 Dr. A.___ hielt im Bericht vom 15. März 2004 eine Besserung der Angstzustände, Panikattacken und Schwindelanfälle bei der Beschwerdeführerin fest und diagnostizierte eine psychasthenische bzw. neurasthenische Persönlichkeit, kombiniert mit einem mangelnden Einsatzwillen und mit einer Neigung zu histeriformen Angstzuständen. Der Beschwerdeführerin sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit im administrativen Bereich ganztags zumutbar, wohingegen sie als Lehrerin höchstens Einzel-Förderunterricht unterteilen könne. Dr. A.___ widerrief dann aufgrund der Intervention der behandelnden Psychologin E.___ seine ursprüngliche Einschätzung teilweise. Indes vermag diese augenfällige Kehrtwende in der medizinischen Beurteilung in keiner Weise zu überzeugen. Es mag nachvollziehbar sein, dass sich weder die behandelnde Psychologin noch die Beschwerdeführerin mit seiner ursprünglichen Einschätzung der medizinischen Situation einverstanden erklären konnten und diese subjektiv als ungerecht empfunden haben mögen (Urk. 7/21). Jedoch liegt es einzig und allein an der medizinischen Fachperson, das heisst an einer Ärztin oder an einem Arzt, sich über den Gesundheitszustand und seine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person zu äussern, nicht jedoch an der Beschwerdeführerin selber oder an der behandelnden Psychologin, welche zur Beschwerdeführerin offenkundig in einer sehr engen therapeutischen Beziehung steht, was eine objektive Beurteilung erfahrungsgemäss erschweren kann. Die nachträglichen Berichtigungen von Dr. A.___ (Urk. 7/20 - 21) sind daher nicht glaubhaft.
6.3 Dr. B.___ diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin Angst und depressive Störung gemischt, aktuell weitestgehend remittierend (ICD-10: F41.2), einen Status nach Burn-out-Syndrom (ICD-10: Z73.0), einen Verdacht auf low-dose Benzodiazepinabusus (ICD-10: F13.25) und eine narzisstische Persönlichkeitsstruktur. Aktuell betrachtete Dr. B.___ hauptsächlich die narzisstische Störung als Ursache einer möglichen Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit. In der Ausbildung erwachsener Schülerinnen und Schüler könne die Beschwerdeführerin nicht tätig sein, hingegen sei der Unterricht mit Kindern im Umfang eines Teilzeitpensums von 75 % problemlos. Sinnvoll wäre grundsätzlich eine Umschulung in Tätigkeiten im Büro oder mit Kleinkindern, wo der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne. Jedoch sei sie aufgrund der narzisstischen Struktur nicht bereit, den Lehrerberuf aufzugeben. Obwohl Dr. B.___ gemäss der Aufzählung der Vorakten eingangs ihres Gutachtens nicht über den Bericht vom 23. Oktober 2002 von Dr. C.___ zuhanden der BVK (Urk. 7/18/2) verfügte, erscheint ihr Gutachten entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin grundsätzlich als umfassend und sorgfältig. Indes kann die Frage, ob dieses Fehlen eines einzigen Arztberichtes einen derart schwerwiegenden Mangel darstellt, dass darauf nicht abgestellt werden kann, hier offen gelassen.
6.4 Auch wenn Dr. A.___ aufgrund der Intervention von E.___ seine ursprüngliche Einschätzung teilweise widerrufen hat, so stimmten seine ersten Ausführungen mit jenen von Dr. B.___ darin überein, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wesentlich verbessert hat, was auch den Aussagen der Beschwerdeführerin selber im Revisionsfragebogen vom 29. Januar 2004 (Urk. 7/48) entspricht. Hingegen attestierte Dr. B.___ der Beschwerdeführerin einerseits eine 75%ige (Urk. 7/19 S. 10) und andererseits eine vollständige Arbeitsfähigkeit als Primarlehrerin (Urk. 7/19 S. 11 Ziff. 1), während Dr. A.___ sie "höchstens im Einzel-Förderunterricht" als zu 75 % arbeitsfähig betrachtete. Doch bescheinigten sowohl Dr. A.___ wie Dr. B.___ der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausserhalb des Lehrerberufs. Aufgrund des Dargestellten kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, ob, in welcher Art und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin nach fachmedizinischer Einschätzung im bisherigen Tätigkeitsbereich als Primarlehrerin effektiv wieder arbeitsfähig ist. Diesbezüglich klärte die Beschwerdegegnerin auch nicht hinreichend genau - beispielsweise mittels Anfrage bei der Erziehungsdirektion - ab, welches Einkommen die Beschwerdeführerin heute mit einer Tätigkeit als Klassenlehrerin erzielen könnte, wenn sie diese Tätigkeit nicht unterbrochen hätte. Es fehlen mithin rechtsgenügliche Angaben über die Entwicklung des möglichen Valideneinkommens der Beschwerdeführerin gestützt auf die kantonalen Besoldungsrichtlinien.
6.5 Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochten Entscheid zu Recht die Beweistauglichkeit des Gutachtens vom 18. Januar 2005 von Dr. C.___. Hingegen unterliess sie es, sich mit den anderen zahlreichen Vorbringen in der Einsprache vom 31. Januar 2005 betreffend die übrigen medizinischen Unterlagen rechtsgenüglich auseinanderzusetzen. Damit verletzte sie den verfassungsmässigen Grundsatz des rechtlichen Gehörs.
7. Aufgrund der Gesamtheit der dargestellten Mängel ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Februar 2005 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein neutrales Obergutachten über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einhole und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide. Dabei sind der begutachtenden Fachperson sämtliche Vorakten, darunter insbesondere die Berichte vom 11. bzw. 15. März 2004 von Dr. A.___ und das Gutachten vom 13. November 2004 von Dr. B.___ sowie jenes von Dr. D.___ vom 23. März 2006, vorzulegen. Die Gutachterin oder der Gutachter soll nicht nur darlegen, welche eigenen Befunde erhoben worden sind und welche klaren psychiatrischen Diagnosen nach ICD-10 sich daraus ergeben, sondern auch die Befunde und Diagnosen der voruntersuchenden Ärztinnen und Ärzte würdigen, deren Vorbefunde in der eigenen Beurteilung diskutieren und allfällige Abweichungen davon nachvollziehbar begründen. Ferner soll sich die begutachtende Person darüber äussern, seit wann und in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Primarlehrerin aus psychischen Gründen eingeschränkt ist und woraus sich gegebenenfalls diese Einschränkungen ergeben. Zudem wird die begutachtende Fachperson auch die Frage zu beantworten haben, ob und wieweit der Beschwerdeführerin bei einer von ihr nach objektiven Massstäben forderbaren Willensanstrengung die Ausübung von Tätigkeiten ausserhalb des Schuldienstes zumutbar sind.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
8. Da eine Rückweisung in verfahrensrechtlicher Hinsicht einem Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gleichkommt, hat die Beschwerdeführerin ausgangsgemäss gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Februar 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2005 neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inkl. inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein unter Beilage einer Kopie von Urk. 13
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).