IV.2005.00383

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin von Aesch Kamer
Urteil vom 12. Dezember 2005
in Sachen
C.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch die DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Rechtsanwalt Dr. M. Krapf
Wengistrasse 7, Postfach 1372, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       C.___, geboren 1973, war zuletzt vom 1. Januar bis 31. Mai 2001 bei der Z.___ AG, "___", als Bestückerin mit einem Vollzeitpensum angestellt gewesen. Nachdem sie ihre Erwerbstätigkeit per 14. Februar 2001 krankheitsbedingt aufgegeben hatte, meldete sie sich am 4. Februar 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung und Umschulung auf eine neue Tätigkeit) an (Urk. 7/53 und Urk. 7/51). In der Folge erkundigte sich die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei der Z.___ AG nach dem letzten (Urk. 7/51) und bei der Y.___ AG, "___", nach dem vorletzten Arbeitsverhältnis der Versicherten (Urk. 7/50), holte den Arztbericht von Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, "___", vom 30. Mai 2002 beziehungsweise vom 24. Mai 2002 (Urk. 7/25; unter Beilage des Abschlussberichts von Dr. med. B.___ der Rheuma- und Rehabilitationsklinik X.___ an Dr. A.___ vom 5. November 2001) ein und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/52) bei. Nachdem die Versicherte am 25. Juni 2002 einen Sohn geboren hatte, teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 24. Juli 2002 (Urk. 7/13) mit, dass ihr Gesuch um berufliche Massnahmen aufgrund ihrer Schwangerschaft abgewiesen werde. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
         Am 11. April 2003 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente an (Urk. 7/45). Daraufhin holte die IV-Stelle die Arztberichte von Dr. A.___ vom 5. Mai 2003 (Urk. 7/24; unter Beilage diverser Arztberichte) und vom 18. August 2003 (Urk. 7/22; unter Beilage des Berichtes der Dres. med. D.___ und PD Dr. E.___, Klinik W.___, an Dr. A.___ vom 12. August 2003), PD Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH Orthopädische Chirurgie, "___", vom 28. August 2003 (Urk. 7/21; unter Beilage des Berichts von Dres. D.___ und E.___ an Dr. F.___ vom 20. März 2003) und Dres. med. G.___ und H.___, Oberärztin, Psychiatrisches Zentrum V.___, vom 19. September 2003 beziehungsweise 9. Oktober 2003 (Urk. 7/20) ein und zog einen weiteren Auszug aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin bei (Urk. 7/43). Mit Schreiben vom 24. Oktober 2003 (Urk. 7/12) teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, dass die Anspruchsvoraussetzungen für eine Invalidenrente erst nach Ablauf der Wartezeit am 16. Februar 2004 geprüft würden. Im Februar und März 2004 holte die IV-Stelle alsdann die Arztberichte von Dr. A.___ vom 6./8. März 2004 (Urk. 7/18; unter Beilage des Berichtes von Dr. D.___ und PD DR. E.___ vom 12. August 2003 und vom 7. Juli 2003) sowie Dr. G.___, Psychiatrisch- psychologische Praxis am "___", vom 22. März 2004 beziehungsweise vom 30. März 2004 (Urk. 7/17) ein und liess bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) "___", ein polydisziplinäres Gutachten erstellen (Gutachten vom 31. Dezember 2004, Urk. 7/16). Mit Verfügung vom 15. Februar 2005 (Urk. 7/9) wies die IV-Stelle das Rentengesuch ab. Dagegen erhob die Versicherte durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf von der DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG mit Eingabe vom 21. Februar 2005 (Urk. 7/6) und vom 9. März 2005 (Urk. 7/26) Einsprache. Diese wurde mit Entscheid vom 5. April 2005 (Urk. 7/1 = Urk. 2) abgewiesen.

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid liess die Versicherte durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf von der Rechtsschutz-Versicherungs-AG am 8. April 2005 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen:
       "1. Der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. April 2005 sei aufzuheben, und es sei der Beschwerdeführerin mindestens eine halbe Rente mit Wirkung ab dem 1. Februar 2002 zuzusprechen.
        2. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen vornehme und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerde- führerin neu entscheide.
        3. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

         Nachdem die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2005 (Urk. 6) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 21. Juni 2005 (Urk. 8) für geschlossen erklärt.
         Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dem Gehörsanspruch wird nicht Genüge getan, wenn der Versicherungsträger die Stellungnahme der Partei lediglich "pro forma" zur Kenntnis nimmt. Vielmehr ist er verpflichtet, sich mit den entsprechenden Vorbringen auseinanderzusetzen, was etwa ausschliesst, dass der Versicherungsträger stillschweigend über Einwendungen hinweggeht (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 Rz 5).
1.2     Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sich die Beschwerdegegnerin im Einsprachenentscheid nicht mit ihren in der Einsprache gemachten Vorbringen auseinandergesetzt und daher auch nicht begründet habe, weshalb diese nicht zutreffen sollten (Urk. 1 S. 7). In der Einsprache vom 9. März 2005 (Urk. 7/26) brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass der interne medizinische Dienst der Beschwerdegegnerin grundsätzlich keine Würdigung der medizinischen Akten vornehmen dürfe, dass die Würdigung darüber hinaus falsch sei und weitere Abklärungen betreffend des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin hätten getroffen werden müssen. Zudem habe es die Beschwerdegegnerin unterlassen, einen Einkommensvergleich auf Basis einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit anzustellen.
         Die Begründung in der Einsprache setzt sich sowohl mit den Kompetenzen des regionalärztlichen Dienstes als auch mit der höchstrichterlichen Rechtssprechung zur invalidisierenden Wirkung von somatoformen Schmerzverarbeitungsstörungen auseinander (Urk. 2 S. 3 f.). In Bezug auf letzteres führte die Beschwerdegegnerin denn auch explizit aus, dass sich aus dem MEDAS-Gutachten keine komorbide psychische Störung ergebe. Ebensowenig seien im Gutachten diejenigen Kriterien erfüllt, die das Eidgenössische Versicherungsgericht als "andere qualifizierte Kriterien mit gewisser Intensität und Konstanz" bezeichnet habe, wie z.B. chronische körperliche Begleiterkrankungen, ausgewiesener sozialer Rückzug (Urk. 2 S. 3 f.). Auch wenn sich die Beschwerdegegnerin nicht mit jedem der einzelnen Vorbringen in der Einsprache auseinandergesetzt hat, ist dem Einspracheentscheid dennoch eine Auseinandersetzung mit den Hauptargumenten der Beschwerdegegnerin zu entnehmen. Damit hat sie dem Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin Genüge getan, war sie dadurch doch im Stande, zu den Argumenten der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren Stellung zu nehmen. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs kann insbesondere nicht darin erblickt werden, dass die Beschwerdegegnerin keinen Einkommensvergleich durchgeführt hat. Daraus ist nämlich einzig der Schluss zu ziehen, dass die Beschwerdegegnerin zum Vornherein von einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad ausging.

2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche vermag rechtsprechungsgemäss in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 f. ATSG führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken. Ein Abweichen von diesem Grundsatz fällt nur in jenen Fällen in Betracht, in denen die festgestellte somatoforme Schmerzstörung nach Einschätzung des Arztes eine derartige Schwere aufweist, dass der versicherten Person die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder dies für die Gesellschaft gar untragbar ist. Die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt jedenfalls das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus. Kriterien für die ausnahmsweise Unüberwindlichkeit der somatoformen Schmerzstörung sind:
(1)     chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission
(2)  ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens
(3) ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn, "Flucht in die Krankheit")
(4)     unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person (BGE 130 V 353 ff. Erw. 2.2).
         Das Ausmass der durch eine somatoforme Schmerzstörung bewirkten Arbeitsunfähigkeit wird grundsätzlich gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten festgelegt (BGE 131 V 49, 130 V 399 Erw. 5.3.2).
2.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
2.5     Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.      
3.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
3.2     Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer-somatischer Sicht mindestens eine 70%ige Arbeitsfähigkeit bestehe und sie aus psychischen Gründen nicht eingeschränkt sei. So gehe die psychiatrische Diagnose einzig von einer somatoformen Schmerzverarbeitungsstörung aus. Gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts könne eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung nur in Ausnahmefällen eine Arbeitsunfähigkeit begründen, nämlich dann, wenn mehrere fachärztlich-psychiatrische Störungen von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder andere qualifizierte, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Kriterien ausgewiesen seien. Vorliegend seien diese Kriterien gemäss der Beurteilung des regionalärztlichen Dienstes nicht erfüllt. Somit begründe die somatoforme Schmerzstörung keine Erwerbsunfähigkeit. Demnach liege keine Invalidität vor und damit auch kein Rentenanspruch (Urk. 7/7 und Urk. 2).
3.3 Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin ausführen, dass die medizinischen Berichte übereinstimmend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit für leichte und wechselbelastende Tätigkeiten ausgingen. Da die Beschwerdeführerin lediglich Arbeiten im gleichen Segment wie früher auszuüben vermöge, entspreche der Grad der Arbeitsunfähigkeit auch demjenigen der Invalidität. Denn soweit die Beschwerdeführerin in der Lage sei, eine gleich gut bezahlte Arbeit wie die bisherige auszuüben, entspreche der Erwerbsausfall dem Grad der Arbeitsunfähigkeit. Daher stehe der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf eine halbe Rente zu (Urk. 1 S. 4).
         Die interne Stellungnahme des medizinischen Dienstes überzeuge aus mehreren Gründen nicht. Der interne medizinische Dienst könne nicht gutachterlich tätig sein. Zum einen habe der interne medizinische Dienst die Beschwerdeführerin im Gegensatz zur MEDAS nie gesehen und sei daher nicht in der Lage, ein Urteil über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin abzugeben. Der interne medizinische Dienst könne seine Meinung nicht einfach über diejenige der MEDAS stellen. Vielmehr habe er ein Obergutachten einzuholen. Es gehe nicht an, dass der medizinische Dienst vom Schreibtisch aus den Gesundheitszustand eines Versicherten beurteile.
         Bei den Diskopathien und den segmentalen Funktionsstörungen handle es sich um chronische Krankheiten, welche das Zervikalsyndrom verursachten. Aus der sich daraus ergebenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % zeige es sich, dass das Zervikalsyndrom erheblich sei. Die Beschwerdeführerin leide bereits schon seit dem Jahre 2001 daran. Infolge ihrer Krankheiten habe sich die Beschwerdeführerin vollständig aus dem sozialen Leben zurückgezogen und habe ihre Hobbys aufgegeben. Durch ihre Schmerzen könne die Beschwerdeführerin ihre Konflikte bewältigen und ziehe somit aus den Schmerzen einen primären Krankheitsgewinn. Die Beschwerdeführerin stehe zudem seit Beginn ihrer Krankheit in Behandlung bei Dr. A.___. Dieser habe verschiedene Massnahmen wie Untersuchungen und Behandlungen bei diversen Spezialisten eingeleitet und habe schliesslich die Aufnahme einer psychiatrisch/psychologischen Behandlung bei Dr. G.___ initiiert. Trotz dieser der Situation der Beschwerdeführerin angepassten Behandlung sei bisher kein Erfolg erzielt worden. Die Beschwerdeführerin habe einige Anstrengungen unternommen, um sich wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern. Die Motivation der Beschwerdeführerin an ihrem Gesundheitszustand etwas zu ändern, stehe ausser Frage.
         In den medizinischen Akten werde nirgends die Frage gestellt, ob die Kriterien der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Bezug auf die invalidisierende Wirkung einer somatoformen Schmerzstörung erfüllt seien oder nicht. Aufgrund der Akten könne deshalb nicht gesagt werden, dass diese Kriterien nicht vorlägen. Die Beschwerdeführerin hätte daher weitere Abklärungen veranlassen sollen.
         Die MEDAS "___" habe der Beschwerdeführerin allein aufgrund von somatischen Befunden eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % attestiert. Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, einen Einkommensvergleich auf dieser Basis vorzunehmen und abzuklären, ob die Beschwerdeführerin auch allein aufgrund der somatischen Beurteilung Anspruch auf eine Rente habe. Dies sei nachzuholen.
3.4     Die medizinische Situation stellt sich aufgrund der Akten wie folgt dar:
3.4.1   Gemäss dem Bericht von Dr. A.___ vom 24./30. Mai 2002 (Urk. 7/25) leidet die Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an einem chronischen rechtsbetonten zerviko-occipitalen und -brachialen Syndrom bei / mit einer Blockade C1/2 rechts mehr als C2/3 und einem sekundären Zervikobrachial-Syndrom und einer Periarthropathia humero scapularis rechts. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin mit einem errechneten Geburtstermin am 7. Juli 2002. In ihrer angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin halbtags und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang von 70 % arbeitsfähig.
3.4.2   Im Bericht vom 5. Mai 2003 erhob Dr. A.___ die Diagnose einer aetiologisch unklaren Cervikalgie rechts mit seltener Manifestation im rechten Arm und differentialdiagnostisch einer Neuralgie des Nervus occipitalis rechts (Urk. 7/24). Der Zustand der Beschwerdeführerin sei seit dem letzten Bericht stationär. Im angestammten Beruf als Montagearbeiterin sei die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitsfähig. Sitzende Tätigkeiten, womöglich vornüber gebeugt, hoch konzentriert führten sofort zu starken Verspannungen. Sie brauche eine Arbeit mit abwechselnder Tätigkeit, häufigem Stellungswechsel usw. Insgesamt sei die Situation schwierig. Es handle sich vermutlich um ein psychosomatisches Leiden, schwer angehbar, mit starker Chronifizierungstendenz. Es sei ausserordentlich wichtig, dass sich entweder das RAV oder die IV oder eventuell beide zusammen darum bemühen würden, die Beschwerdeführerin umzuschulen und ihr bei der Wiedereingliederung in die Arbeitswelt zu helfen. Ansonsten gehe er davon aus, dass sich immer mehr eine bleibende, nicht behandelbare Arbeitsunfähigkeit herausbilde.
3.4.3   Gemäss dem Verlaufsbericht von Dr. A.___ vom 18. August 2003 (Urk. 7/22) sei der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stationär. Die Arbeitsunfähigkeit sei durch die aetiologisch unklare Cervikalgie rechts bedingt. Er habe die Beschwerdeführerin zur psychosomatischen/psychotherapeutischen Abklärung und Behandlung an die Poliklinik des Psychiatriezentrums V.__ überwiesen.
3.4.4   Die Ärzte des Psychiatrischen Zentrums V.___ erstellten in ihrem Bericht vom 19. September 2003 beziehungsweise 9. Oktober 2003 (Urk. 7/20) die Diagnose einer dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörung der rechten Körperhälfte (insbesondere Kranium, rechte obere und untere Extremität) mit Schweregefühlen, Parästhesien und Schmerzen (ICD-10 F.44.6). Aus psychiatrischer Sicht dürfte die Arbeitsunfähigkeit im Haushalt für körperlich leichte Arbeiten bislang bei ca. 50 % gelegen haben. In der freien Wirtschaft sei die Beschwerdeführerin 100 % arbeitsunfähig gewesen. Auch seien in mittelfristigen Zeiträumen wahrscheinlich keine Veränderungen absehbar. Hinsichtlich der Arbeitsbelastbarkeit gab Dr. G.___ auf dem Formular vom 9. Oktober 2004 (Urk. 7/20) an, die Beschwerdeführerin sei ab 1. Januar 2004 zu 50 % arbeitsfähig, wobei im Sinne eines Arbeitsversuches zunächst mit 20 % und am Besten mit Heimarbeit begonnen werden sollte.
3.4.5   Laut dem Bericht von Dr. F.___ vom 2. September 2003 (Urk. 7/21) leidet die Beschwerdeführerin ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an einem Cervikalsyndrom, welches seit drei Jahren wechselnd auftrete. Der Zustand der Beschwerdeführerin sei besserungsfähig, und sie sei sowohl in der angestammten wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig.
3.4.6   Im Verlaufsbericht vom 8. März 2004 (Urk. 7/18) hielt Dr. A.___ an seiner im Bericht vom 18. August 2003 (Urk. 7/22) erstellten Diagnose fest. Die Abklärungen im Paraplegikerzentrum der Klinik W.___ hätten zum Ausschluss einer radikulären Symptomatik geführt und die Behandlung mit Neurontin unter der mutmasslichen Diagnose einer okzipitalen Neuralgie sei erfolglos gewesen und habe abgebrochen werden müssen. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 16. Februar 2003 zu 50% arbeitsfähig. Jedoch habe sich die Arbeitsfähigkeit bis heute nicht verwirklichen lassen. In ihrem angestammten Beruf sei die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig. Sie müsse umgeschult werden und wäre in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Er schlage vor, die Rente auf zwei Jahre zu befristen.
3.4.7   Dr. G.__ erstellte in seinem Bericht vom 30. März 2004 (Urk. 7/17) die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F.44.6) mit einem rheumatologisch/orthopädisch diagnostiziertem chronischem und invalidisierendem zervikospondylogenen Syndrom, teils mit migräniformen Kopfschmerzen (Klinik W.___, "___"). Die Beschwerdeführerin erscheine sehr motiviert, wieder eine Arbeit aufzunehmen. Die Prognose sei langfristig als hoffnungsvoll zu bezeichnen. Die Arbeitsunfähigkeit betrage zur Zeit 50 %. Im Verlaufe der multimodalen Schmerztherapie werde ein gestuft dosierter Arbeitsbeginn mit anfänglich probeweise 10 - 20 % wenn möglich in Heimarbeit in der bisherigen Tätigkeit als Bestückerin empfohlen. Dabei sei die Arbeitsleistung vorsichtig und in Absprache mit den behandelnden Ärzten und der Physiotherapeutin zu steigern. Eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in ein bis zwei Jahren sei als Ziel ins Auge zu fassen.
3.4.8   Im multidisziplinären Gutachten der MEDAS vom 31. Dezember 2004 (Urk. 7/16 S. 15 ff.), unterzeichnet von Dr. I.___, Oberarzt, Innere Medizin FMH, Spital U.___, finden sich folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
         "1.     Somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F.45.4)
          2.     chronisches zervikospondylogenes bis zervikozephales Syndrom rechts-     betont (ICD-10 M.53.1 resp. M.53.0) bei/mit
                 -     Diskopathien der unteren HWS
                 -     mehrsegmentalen Funktionsstörungen
                 -     muskulärer Dysbalance
                 -     wenig wahrscheinlich radikuläres sensibles Reizsyndrom C7 rechts
                 -     Verdacht auf Symptomausweitung bei psychosozialer Problem-           konstellation"
         Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die Diagnosen einer subsyndromalen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F.43.1), einer Fraktur des linken Unterschenkels als Kind, der Status nach einer Tonsillectomie sowie der Status nach einer Fehlgeburt im Jahre 2000. Aufgrund einer Gesamtbeurteilung im Rahmen einer interdisziplinären Konsens-Konferenz vom 14. Dezember 2004 kamen die Gutachter zum Schluss (Urk. 7/16 S. 16 ff.), dass der Schlüssel zur Symptomatik der Beschwerdeführerin vermutlich in der dramatischen Fehlgeburt mit möglichem Fehlverhalten der involvierten Ärzte liege. Nach jahrelangem Kinderwunsch sei die Beschwerdeführerin im Sommer 2000 endlich schwanger geworden und in der 7. Schwangerschaftswoche vor die Entscheidung gestellt worden, das Kind abzutreiben, da es tot sei. Später habe sich herausgestellt, dass das Kind noch lebe, aber geschädigt sei, wobei aber unklar geblieben sei, ob der Schaden angeboren oder durch die Curettage entstanden sei. Im Versuch, die Schwangerschaft doch noch zu retten, sei es dann zu Spontanblutungen gekommen und die Beschwerdeführerin sei erneut vor die Wahl gestellt worden, das Kind abtreiben zu lassen. In der Anamneseerhebung sei eine deutliche Zäsur erlebbar im Moment, in dem das Gespräch auf diese Geschichte gelenkt werde. Die Beschwerdeführerin neige dazu, diese Geschichte auszublenden, obwohl sie sich selber doch Gedanken gemacht habe und offensichtlich vom Hausarzt und vom behandelnden Psychologen auf diese Zusammenhänge hingeführt worden sei. Der Beginn der Schmerzsymptomatik falle zeitlich zusammen mit der Phase nach der Fehlgeburt. Vor allem nach dem Stellenwechsel vom 1. Januar 2001 sei es dann zu einer zunehmenden Ausbildung der Beschwerden gekommen. Dass es der Beschwerdeführerin gelungen sei, mittlerweile doch ein gesundes Kind zur Welt zu bringen und die Familie nach wie vor bestehe, spreche doch dafür, dass sie über gute persönliche Ressourcen verfüge. Die Therapie und die weiteren medizinischen Massnahmen sollten diesen psychosozialen Zusammenhang aufarbeiten, um dem verstorbenen ersten Kind einen gebührenden und adäquaten Platz im Familiensystem zu geben und es auch wieder adäquat zu verabschieden. Aus somatischer Sicht werde die Diagnose eines chronischen zervikospondylogenen bis zervikozephalen Syndroms gestellt. Klinisch seien mehrsegmentale Funktionsstörungen der unteren Halswirbelsäule und eine muskuläre Dysbalance fassbar. Aus rein somatischer Sicht sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit derzeit zu mindestens 70 % zumutbar und eine leichte angepasste Verweisungstätigkeit vollumfänglich. In der klinischen Untersuchung fänden sich deutliche Hinweise auf eine Symptomausweitung. Aus psychiatrischer Sicht werde eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin stelle die Schmerzen deutlich in den Vordergrund. Somit könne die vormals gestellte Diagnose einer dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörung aktuell nicht gestellt werden. Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin derzeit zu 50 % arbeitsfähig. Im Weiteren gingen die Gutachter davon aus, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit aus einer gesamtmedizinischen Sicht zu mindestens 50 % zumutbar sei. Eine Steigerung sei unter adäquaten medizinischen Massnahmen innert eines Jahres denkbar. Auch für jede körperlich leichte Tätigkeit in Wechselpositionen bestehe aktuell aus psychiatrischer Sicht ebenfalls eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Aus somatischer Sicht wäre die Beschwerdeführerin darin zu 100% arbeitsfähig, sofern wirbelsäulenbelastende Körperpositionen, Tätigkeiten rein sitzend oder stehend oder in vornüber geneigter Körperposition sowie insbesondere repetitive HWS-Rotationen und Arbeiten im Überkopfbereich vermieden werden könnten.

4.
4.1     Die soeben dargelegten Arztberichte stimmen hinsichtlich der darin gemachten Diagnosen im Wesentlichen überein. Demnach steht es fest, dass die geklagten Beschwerden nebst auf objektiven somatischen Befunden hauptsächlich auf psychischen Beeinträchtigungen beruhen. Diese Umstände sind denn auch zwischen den Parteien unbestritten. Zur Hauptsache strittig ist, ob der sowohl im Gutachten (Urk. 7/16) als auch durch Dr. G.___ im Bericht vom 22. beziehungsweise 30. März 2004 (Urk. 7/17) diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzverarbeitungsstörung nach ICD-10 F.45.4 im Sinne der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG) invalidisierende Wirkung zukommt.
4.2     In Bezug auf den Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Stellungnahme des internen medizinischen Dienstes der Beschwerdegegnerin nicht überzeuge, dieser mithin nicht gutachterlich tätig sein könne (Urk. 1 S. 5), ist zunächst Folgendes festzuhalten:
         Aufgabe der regionalen ärztlichen Dienste (RAD) ist die Beurteilung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen (Art. 59 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Die Aufgabe beinhaltet einerseits die Prüfung, ob der Invaliditätsbegriff erfüllt ist, und andererseits, ob die Invalidität für die Begründung des Anspruchs der jeweiligen Leistung die erforderliche Art und Schwere erreicht (Art. 4 Abs. 2 IVG) (Kurth, Soziale Sicherheit CHSS 5/2005 S. 298). Die RAD haben zum einen die medizinischen Akten anhand der unter Erw. 2.2 dargelegten Kriterien auf ihre Beweistauglichkeit zu prüfen und sich zum anderen in Auseinandersetzung mit den darin gemachten Angaben hinsichtlich der noch vorhandenen und zumutbaren Arbeitsfähigkeit beziehungsweise Erwerbsfähigkeit im Sinne des IVG zu äussern. Mit Blick auf den Umstand, dass die Invalidenversicherung nur Beeinträchtigungen gesundheitlicher Art versichert, haben die RAD dabei vor allem soziale und wirtschaftliche Gründe für eine Minderung des Erwerbs auszuschliessen (Kurth, a.a.O., S. 298). Die Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es demgegenüber, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Bei der Diagnose einer somatoformen Schmerzverarbeitungsstörung ist es demnach die Aufgabe des RAD, anhand der in den medizinischen Akten enthaltenden Angaben festzustellen, ob die vom EVG aufgestellten medizinischen und/ oder psychosozialen Kriterien vorhanden sind, damit von einer invalidisierenden Wirkung ausgegangen werden kann (vgl. Erw. 2.2). Daraus folgt, dass die Bejahung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente bei einer somatoformen Schmerzstörung nicht einzig anhand der Einschätzung der noch vorhandenen und zumutbaren Arbeitsfähigkeit eines Arztes oder einer Ärztin erfolgt, sondern objektiviert über das Vorhandensein gewisser medizinischer und/oder psychosozialer Umstände.
4.3     In der Stellungnahme des RAD vom 1. April 2005 (Urk. 7/1) hat Dr. med. C. J.___ festgehalten, dass im Gutachten eine somatoforme Schmerzstörung klar ohne Vorhandensein einer IV-relevanten komorbiden psychischen Störung genannt werde. Ebenso wenig seien im Gutachten diejenigen Kriterien erfüllt, die das EVG als "andere qualifizierte Kriterien mit gewisser Konstanz und Intensität" bezeichnet habe (wie chronisch körperliche Begleiterkrankungen, ausgewiesener sozialer Rückzug etc.). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin hat sich Dr. J.___ in dieser Stellungnahme nicht gutachterlich betätigt, mithin hat er weder ein eigenes Urteil über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin abgegeben, noch hat er die im MEDAS-Gutachten erstellte Diagnose angezweifelt. Vielmehr hat er einzig die Frage beantwortet, ob sich die somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung bei der Beschwerdeführerin im Sinne der Rechtsprechung des EVG invalidisierend auswirkt. Dabei hat er vollumfänglich auf die im MEDAS-Gutachten gemachten Abgaben abgestellt. Dr. J.___ war daher weder der Ansicht, dass das Gutachten der MEDAS nicht genüge, noch hat er seine Meinung über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin an die Stelle der MEDAS gesetzt. In dem Sinne steht die Stellungnahme von Dr. J.___ nicht im Widerspruch zu allen übrigen medizinischen Akten. Das entsprechende Vorbringen der Beschwerdeführerin trifft damit ins Leere.
4.4     Im Weiteren ist in materiellrechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu recht verneint hat.
         Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nach ICD-10 F.45.4 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen (ICD-10 Kapitel V, 5. Auflage S. 191 f.) - gemäss der unbestrittenen Beurteilung durch die Gutachter der MEDAS als erstellt gelten kann (Urk. 7/16, S. 15). Das Gutachten ist umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Anamnese abgegeben worden, leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie Situation ein und enthält begründete Schlussfolgerungen. Der grundsätzliche Beweiswert des MEDAS-Gutachtens steht demnach ausser Frage.
         Gemäss der dargelegten Rechtssprechung des EVG (Erw. 2.2) ist im Folgenden zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Abweichung vom Grundsatz, wonach eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung allein in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG zu bewirken vermag, gegeben sind.
4.5     Gemäss dem Gutachten der MEDAS fällt für die Beschwerdeführerin nebst der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (F.45.4) keine weitere selbständig ausgewiesene psychiatrische Erkrankung in Betracht.
Wird eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert, ist in Anwendung der in BGE 130 V 352 erarbeiteten Kriterien die fachärztlich schlüssig ausgewiesene psychiatrische Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer das zentrale Qualifizierungsmerkmal dafür, ob (ausnahmsweise) eine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Dieses entscheidende Kriterium ist bei der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht erfüllt.
         Fehlt es an der psychiatrischen Komorbidität, ist gemäss gemäss der erwähnten Rechtssprechung besonders sorgfältig zu prüfen, ob es der versicherten Person nicht doch zumutbar ist, die Schmerzen zu überwinden und sich in den Arbeitsprozess zu integrieren. Hierfür hat die psychiatrische Fachperson die Ressourcen aufzuzeigen, die einer Person zur Verfügung stehen, um die Schmerzsituation zu überwinden, in der sie steckt (BGE 130 V 255 Erw. 2.2.4). Zur Beantwortung dieser Frage, ist im Folgenden zu prüfen, ob die vom EVG herausgearbeiteten Kriterien, welche beim Vorhandensein in einer gewissen Konstanz und Intensität für die Unüberwindbarkeit der Schmerzkrankheit sprechen.
Beim zervikospondylogenen bis zervikozephalen Syndrom rechtsbetont handelt es sich gemäss Gutachten der MEDAS wohl um ein chronisches Beschwerdebild (Urk. 7/16 S. 16), welchem jedoch ein eigentlicher Krankheitswert im Sinne des IVG abgesprochen werden muss. So konnten die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen im Bereich des Nackens und des Kopfes von keinem der Gutachter, weder aus rheumatologischer noch aus neurologischer Sicht, mit einem objektiven Befund vollständig erklärt werden, stellten doch sämtliche die Beschwerdeführerin begutachtenden Ärzte eine auffällige Diskrepanz zwischen der objektiven Befunderhebung sowie den geklagten Schmerzen fest (Rheumatologisches Fachgutachten, Beilage zu Urk. 7/16, S. 6, und Neurologisches Fachgutachten, Beilage zu Urk. 7/16, S. 9) und gingen sämtliche Gutachter anlässlich der Konsens-Konferenz vom 14. Dezember 2004 davon aus, dass sich in der klinischen Untersuchung deutliche Hinweise auf eine Symptomausweitung fänden (Urk. 7/16 S. 16). Daraus folgt, dass das aus somatischer Sicht als zevikospondylogenes sowie zervikozephales Syndrom beschriebene Beschwerdebild in einem sehr engen Zusammenhang mit der psychiatrischen Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung steht und deshalb nicht von einer selbständigen körperlichen Begleiterkrankung auszugehen ist. An diesem Ergebnis ändert auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im neurologischen Fachgutachten nichts (neurologisches Fachgutachten, Beilage zu Urk. 7/16, S. 8). So gingen sämtliche Gutachter und damit auch die neurologische Fachgutachterin Dr. med. K.___ im Rahmen der Konsens-Konferenz davon aus, dass die Beschwerdeführerin trotz der Diagnose eines zervikospondylogenen bis zervikokephalen Syndroms in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/16 S. 16), woraus sich ergibt, dass dieses Syndrom die Beschwerdeführerin in ihrer funktionellen Leistungsfähigkeit nicht erheblich beeinträchtigt. Es ist denn auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht lediglich zu 70 % arbeitsfähig sein sollte, da die Ärzte keine krankhaften neurologischen Befunden zu erheben und auch keine entsprechende Diagnose zu erstellen vermochten (neurologisches Fachgutachten, Beilage zu Urk. 7/16, S. 8).
         Auch die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin bereits in allen Belangen des Lebens zurückgezogen habe und ob mithin ein ausgewiesener soziale Rückzug vorliegt, kann anhand der Angaben im Gutachten beantwortet werden. Gegenüber den Gutachtern führte die Beschwerdeführerin diesbezüglich aus, dass sie zusammen mit ihrem dreieinhalb Jahre alten Sohn und Ehemann wohne. Ihr Schwager oder ihre Mutter würden täglich nachfragen, wie es ihr gehe, oder kämen direkt bei ihr vorbei, um das Kind zu versorgen, zu putzen oder zu kochen. Ihre Angehörigen seien dann für zwei bis vier Stunden bei ihr. Am Abend komme dann jeweils ihre 13-jährige Nichte, um mit ihrem Sohn zu spielen. Einen Freundeskreis ausserhalb ihrer Familie habe sie nicht, dafür aber einen engen Kontakt zu ihrer Familie und der Familie ihres Mannes (Psychiatrisches Fachgutachten, Beilage zu Urk. 7/16, S. 4). Angesichts dieser Lebenssituation kann nicht von einem ausgewiesenen sozialen Rückzug in allen Balgen des Lebens die Rede sein.
         In Bezug auf die Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wird aus psychiatrischer Sicht die Fortführung der ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung mit Wiedereinführung der von der Beschwerdeführerin sistierten antidepressiven Pharmakotherapie unter Ausschöpfung der therapeutischen Dosis, Berücksichtigung möglicher Umstellungs- und Augmentationsstrategien, einschliesslich Kontrollen des Metabolismus und des Pharmakons empfohlen. Zusätzlich seien hochfrequentierte psychotherapeutische Behandlungen zur Bearbeitung der Krankheitsmuster und Korrektur der dysfunktionalen Kognition mit Abbau von Vermeidungsverhalten und Aufbau von vermehrten Eigenaktivitäten zu fördern. Bei weiterhin ausbleibendem therapeutischen Erfolg sei eine zwischengeschaltete stationäre Massnahme in einer psychotherapeutisch orientierten Fachklinik im Intervall rasch zu prüfen. Aus psychiatrischer Sicht seien noch nicht alle therapeutischen Möglichkeiten ausgeschöpft. Es handle sich nicht um einen Endzustand im Sinne einer Invalidität (Psychiatrisches Fachgutachten, Beilage zu Urk. 7/16, S. 9). Auch wenn die begutachtenden Psychiater der MEDAS von einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung ausgehen, hat diese noch keinen verfestigten, therapeutisch nicht mehr angehbaren innerseelischen Verlauf angenommen. Ebenso wenig kann von einem unbefriedigendem Behandlungsergebnis ausgegangen werden, da die Beschwerdeführerin sich bis heute noch keiner konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung ihrer psychischen Probleme unterzogen hat. Da die Beschwerdeführerin weder sämtliche ambulanten noch stationären Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat, kann somit noch nicht von gescheiterten Rehabilitationsmassnahmen ausgegangen werden.
         Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor über Ressourcen verfügt, die es ihr ermöglichen, die somatoforme Schmerzstörung zu überwinden. Eine (ausnahmsweise) invalidisierende Wirkung dieser Diagnose ist demnach zu verneinen.
         Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid nicht veranlasst sah, weitere medizinische Auskünfte einzuholen, sondern auf das Gutachten der MEDAS abgestellt hat. Ebenso wenig ist es zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die invalidisierende Wirkung der diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung verneint hat. Angesichts des Ergebnisses der Konsens-Konferenz der MEDAS-Gutachter vom 14. Dezember 2004 (Urk. 7/16 S. 17) ist aber nicht einsichtig, weshalb die Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Invaliditätsgrades nicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgegangen ist. Da jedoch - wie die nachfolgenden Ausführungen zum Einkommensvergleich zeigen - selbst bei einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit der Beschwerdeführerin kein Anspruch auf eine Rente zusteht, erübrigt es sich, diese Frage zu erörtern.

5.
5.1     Es ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Dabei ist für die Vornahme des Einkommensvergleichs grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174 f. Erw. 4a). Ein solcher wäre gemäss Gutachten der MEDAS vorliegend frühestens für das Jahr 2004 festzusetzen (Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Februar 2003 [Urk. 7/16 S. 18]: Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG). Auch wenn die Beschwerdeführerin bereits im Februar 2001 wegen ihrer Beschwerden erstmals arbeitsunfähig gewesen war, lässt sich gemäss Gutachten der MEDAS der genaue Beginn der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der teilweise etwas widersprüchlich anmutenden Akten zeitlich nicht sicher festlegen, weshalb es sich rechtfertigt, seit 16. Februar 2003 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit als Bestückerin auszugehen.
5.2     Gemäss Arbeitgeberbericht der Z.___ AG vom 15. Mai 2002 erzielte die Beschwerdeführerin im Jahre 2001 einen Monatslohn von Fr. 3'800.-- (Urk. 7/51), was einem Jahreslohn von Fr. 49'400.-- (x 13) entspricht. Angepasst an die Nominallohnentwicklung ergibt sich für das Jahr 2004 ein solcher von rund Fr. 51'931.-- (Nominallohnindex für Frauen im Jahre 2001 = 2245 und im Jahre 2004 = 2360, vgl. Die Volkswirtschaft, 11-2005, Tabelle B.10.3, S. 87). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin lohnwirksame Aufstiegsmöglichkeiten offen gestanden wären, werden weder von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, noch können den Akten entsprechende Hinweise entnommen werden. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden im Stande gewesen wäre, im Jahre 2004 einen Lohn von Fr. 51'931.-- zu erzielen.
5.3     Hat eine versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen, können - insbesondere im Hinblick auf eine Gleichbehandlung aller Versicherter - für die Bezifferung des Invalideneinkommens Tabellenlöhne herangezogen werden (AHI-Praxis 1998 S. 291, mit Hinweisen). Hierzu ist die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik heranzuziehen, wobei von den Tabellen der Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes auszugehen ist. Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Frauen betrug im Jahre 2004 Fr. 3'920.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2004, Tabelle TA3), was bei einer für das Jahr 2004 betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche (vgl. Die Volkswirtschaft 10-2005, Tabelle B.9.2, S. 82) ein Gehalt von rund Fr. 4'077.-- pro Monat oder einen Jahreslohn von Fr. 48'924.-- (4'077 x 12) ergibt.
Nach der Rechtssprechung können die statistischen Löhne um bis zu 25 % gekürzt werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Versicherte mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in der Regel das durchschnittliche Lohnniveau nicht erreichen (RKUV 1999 Nr. U 242 S. 412 Erw. 4b/bb; AHI-Praxis 1998 S. 177 f.). Nach der Rechtsprechung hängt die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind, wobei der maximal zulässige Abzug auf 25 % festzusetzen ist (BGE 126 V 79 Erw. 5b, bestätigt in AHI 2002 S. 62). Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für einen leidensbedingten Abzug nicht gegeben, weil die Beschwerdeführerin trotz des Gesundheitsschadens in der Lage wäre, eine behinderungsangepasste leichtere Tätigkeit im Ausmass von 100 % auszuführen und die Anrechnung eines zumutbaren Invalideneinkommens von lediglich 70 % ihren allfälligen Schwierigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt grosszügig Rechnung trägt. Ein Abzug wegen des auf 70 % reduzierten Beschäftigungsgrades entfällt, da teilzeitbeschäftigte Frauen in der Regel keinen Lohnnachteil erleiden, sondern vielmehr mit einem verhältnismässig höheren Lohn rechnen können (vgl. LSE 2002, Tabelle T8, S. 28). Ebenso nicht in Betracht fallen die übrigen Kriterien wie das Alter oder die Dienstjahre, die Nationalität und die Aufenthaltskategorie, weil die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns erst 30 Jahre alt und bei ihrer letzten Arbeitgeberin erst während fünf Monaten angestellt gewesen war, sich seit 1980 in der Schweiz aufhält, über die Aufenthaltsbewilligung C verfügt sowie ihre Nationalität angesichts der Tatsache, dass die statistischen Löhne auf Grund der Einkommen der schweizerischen und der ausländischen Wohnbevölkerung erfasst werden, vernachlässigt werden kann (Urteil des EVG in Sachen S. vom 16. April 2002, I 640/00). Das Invalideneinkommen ist daher auf Fr. 34'247.-- (Fr. 48'924.-- x 0,7) festzusetzen.
         Im Vergleich mit dem möglichen Valideneinkommen von Fr. 51'931.-- folgt daraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 17'684.-- beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von 34 %. Die Verneinung des Rentenanspruchs durch die Beschwerdegegnerin ist angesichts dieses Ergebnisses nicht zu beanstanden.

6.       Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde demnach abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Freizügigkeitsstiftung, Zürcher Kantonalbank, Bahnhofstrasse 9, 8010 Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).