Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Meili
Urteil vom 13. April 2006
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Grossmünsterplatz 9, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. M.___, geboren 1959, arbeitete von 1989 bis 19. Mai 2000 bei der A.___ in B.___ vollzeitlich als Bauarbeiter (Urk. 7/64 Ziff. 1, Ziff. 4, Ziff. 5-6, Ziff. 8-9). Der Versicherte erlitt am 21. Mai 2000 einen Unfall und bezog seit 24. Mai 2000 Taggelder der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA; Urk. 7/88, Urk. 7/147). Die Arbeitgeberin löste das Arbeitsverhältnis im Einverständnis mit dem Versicherten per 31. Dezember 2001 auf (Urk. 7/69), und seit 22. November 2004 wird er vom Sozialdienst der Stadt B.___ finanziell unterstützt (Urk. 17/2/3). Am 20. März 2001 meldete er sich wegen seit dem Unfall bestehender Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung, Wiedereinschulung) an (Urk. 7/65 Ziff. 7.2-3, Ziff. 7.8), worauf die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, diverse Arztberichte (Urk. 7/19-24) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/64) einholte und die Akten der SUVA beizog (Urk. 7/66-148).
Zum Vorbescheid vom 11. März 2002 (Urk. 7/16), wonach die IV-Stelle mit Wirkung ab Mai 2001 eine bis 31. März 2002 befristete ganze Rente und ab 1. April 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 19 % die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht stellte, nahm der Versicherte am 25. Juli 2002 Stellung mit dem Antrag, es sei ihm auch ab 1. April 2002 eine angemessene Rente zuzusprechen, eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen betreffend die Arbeitsfähigkeit und die Berechnung des Invalideneinkommens vorzunehmen (Urk. 7/15/1). Nach Eingang des Gutachtens der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) C.___ vom 26. September 2003 (Urk. 7/21) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Dezember 2003 (Urk. 7/11) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 37 % einen Rentenanspruch. Die dagegen am 2. Februar 2004 erhobene Einsprache (Urk. 7/9) wies sie am 19. März 2004 ab (Urk. 7/3 = Urk. 2/2).
2. Nachdem dem Versicherten der Einspracheentscheid vom 19. März 2004 (Urk. 2/2) mangels Erhalts am 21. Februar 2005 ein zweites Mal eingeschrieben zugestellt und eine erneute Einsprachefrist angesetzt worden war (Urk. 2/1, Urk. 7/30), erhob er innert erstreckter Frist am 6. April 2005 Beschwerde mit dem Antrag, dieser sei aufzuheben, und es sei die IV-Stelle nach zusätzlichen medizinischen und beruflichen Abklärungen zu verpflichten, erneut den Rentenanspruch zu prüfen (Urk. 1 S. 2 oben, Urk. 7/31, Urk. 7/25-27).
Mit Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 28. September 2005 wurde die Replik erstattet (Urk. 16, Urk. 18-19); die IV-Stelle verzichtete auf eine Duplik (Urk. 25-27). Das Gesuch des Versicherten um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wurde mit Verfügung vom 14. September 2005 bewilligt (Urk. 25). Am 25. November 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 27).
Mit Eingabe vom 14. Februar 2006 (Urk. 28) reichte der Versicherte ein neues Arztzeugnis zu den Akten (Urk. 29).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Einspracheentscheide innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Laut Art. 38 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG beginnt die Beschwerdefrist an dem auf die Zustellung der Mitteilung folgenden Tage zu laufen. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Wohnsitz oder Sitz der Partei oder ihrer Vertretung vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endigt die Frist am nächsten Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern still (Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst die Verfügung in formelle Rechtskraft mit der Wirkung, dass das Gericht auf die verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten kann.
1.2 Praxisgemäss obliegt der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung eines Entscheids grundsätzlich der Verwaltung (BGE 124 V 402 Erw. 2a, 103 V 65 Erw. 2a). Der Sozialversicherungsprozess wird von der Untersuchungsmaxime beherrscht, weshalb es sich dabei nicht um eine subjektive Beweisführungslast handelt (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches), sondern in der Regel nur um eine sogenannte objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweis).
Bezüglich Tatsachen, welche für die Zustellung von Entscheiden erheblich sind, gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Allerdings bedingt dies in der Regel die Entscheideröffnung mit eingeschriebenem Brief; denn nach der Rechtsprechung vermag die Verwaltung den Wahrscheinlichkeitsbeweis für die Entscheidzustellung nicht durch den blossen Hinweis auf den üblichen administrativen Ablauf zu erbringen (BGE 121 V 6 f. Erw. 3b; vgl. ZAK 1984 S. 124 Erw. 1b). Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (BGE 124 V 402 Erw. 2a, 103 V 66 Erw. 2a).
1.3 Der Einspracheentscheid datiert vom 19. März 2004 (Urk. 2/2). Die Beschwerdegegnerin bestätigte, dass der Beschwerdeführer einerseits mit Schreiben vom 10. Januar 2005 mitgeteilt habe, noch zu 50 % arbeitsfähig zu sein, und sich anderseits mit Schreiben vom 21. Januar 2005 nach dem Stand seiner Einsprache vom 2. Februar 2004 erkundigt habe (Urk. 6 S. 1). Dies ist im Übrigen auch den Akten zu entnehmen (Urk. 7/9, Urk. 7/34, Urk. 7/36). Gestützt auf diese Schreiben ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer den Einspracheentscheid nicht erhalten hatte, worauf sie diesen mit Schreiben vom 18. Februar 2005 erneut eingeschrieben zustellte (Urk. 6 S. 2, Urk. 7/32).
Vorliegend erfolgte die Zustellung des angefochtenen Einspracheentscheides zu dem Zeitpunkt, als ihn der Beschwerdeführer von der Schweizerischen Post entgegennahm, mithin am 21. Februar 2005 (Urk. 7/30). Die dreissigtägige Beschwerdefrist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG begann am 22. Februar 2005 zu laufen und endigte unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes während Ostern am 8. April 2005. Die am 7. April 2005 (Briefumschlag zu Urk. 1) der Post übergebene Beschwerde ist somit innert der dreissigtägigen Rechtsmittelfrist und demnach rechtzeitig erhoben worden. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen betreffend die Invalidität (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 8 ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 1 IVG) im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2/2 S. 1 f.). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
2.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, welche Rentenleistungen dem Beschwerdeführer bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 19. März 2004 (Urk. 2/2), welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen), zustehen. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen ATSG und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine wesentliche Änderung erfahren haben. So ist bei der Festsetzung der Invalidität von Erwerbstätigen nach Inkrafttreten des ATSG und der 4. IV-Revision weiterhin die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs anzuwenden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 16. Februar 2005, I 568/04, Erw. 2.2).
2.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.7 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
3.
3.1 Strittig ist, ob ein Invaliditätsgrad vorliegt, bei dem der Beschwerdeführer ab 1. Mai 2001 Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
3.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens im Einspracheentscheid vom 19. März 2004 damit, dass auf das MEDAS-Gutachten abzustellen sei, wonach dem Beschwerdeführer in einer körperlich leichten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar sei. Zudem handle es sich bei der Aussage von Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, dass der Beschwerdeführer nicht mehr arbeiten könne, mit grösster Wahrscheinlichkeit um ein Missverständnis (Urk. 2/2 S. 2).
3.3 Der Beschwerdeführer wandte im Wesentlichen ein, dass die Beurteilung durch Dr. D.___ wegen fehlerhafter Grundlagen nicht zu überzeugen vermöge (Urk. 1 S. 4 f.).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer war vom 4. bis 18. September 2000 im Spital E.___ hospitalisiert, und Dr. med. F.___, Oberärztin, und Dr. med. G.___, Assistenzärztin, diagnostizierten in ihrem Austrittsbericht vom 20. Oktober 2000 (Urk. 7/23/7) zuhanden der SUVA einen Status nach Sturz auf Treppen im Mai 2000 mit Kontusion im Lumbosakralbereich sowie eine Diskushernie L4/5 mit sensorischer Reizsymptomatik L5 (Urk. 7/23/7 S. 1).
Einen 50%igen Arbeitsversuch ab Juli 2000 habe der Beschwerdeführer mit Physiotherapie relativ gut vertragen, hingegen sei ein vollzeitlicher Arbeitsversuch wegen Exazerbation der Schmerzen misslungen. Unter intensiver täglicher Physiotherapie und Analgesie habe sich die Symptomatik während der Hospitalisation verbessert. Zusätzlich zur somatischen Behandlung stehe eine soziale Reintegration in das Arbeitsfeld im Mittelpunkt, wobei eine psychologische Betreuung und ein progredientes Eingliedern in den Beruf sehr empfehlenswert sei (Urk. 7/23/7 S. 1).
Zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit äusserten sich die beteiligten Ärzte nicht.
4.2 Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, und I.___, Assistenzarzt, verfassten ihren Bericht vom 27. November 2000 (Urk. 7/23/8) gestützt auf einen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Rehabilitationszentrum J.___ zur stationären neurologischen Rehabilitation vom 19. September bis 17. Oktober 2000 und nannten folgende Diagnosen: Lumbospondylogenes Syndrom links bei Status nach Lendenwirbelsäulen-Kontusion vom Mai 2000 und Status nach Diskushernie L4/5 links 1993 (Urk. 7/23/8 S. 1).
Unter einer intensiven einzelphysiotherapeutischen Behandlung habe eine Verbesserung der Beweglichkeit im Lendenwirbelsäulen-Bereich erzielt und die Schmerzen im linken Bein sowie im Rücken reduziert werden können. Zur weiteren Verbesserung des Zustandes des Beschwerdeführers empfahlen die Ärzte die Fortsetzung der Physiotherapie auf ambulanter Basis (Urk. 7/23/8 S. 2 f.).
In der psychologischen Abklärung hätten sich psychosoziale Belastungsfaktoren aufgrund der familiären und beruflichen Situation ergeben. Als Handlanger auf der Baustelle habe der Beschwerdeführer schwere Lasten bewegen müssen, und eine Wiederaufnahme des gleichen Arbeitsbereichs sei nicht sinnvoll (Urk. 7/23/8 S. 2). Die beteiligten Ärzte schätzten die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers bei Austritt auf 100 %, wobei eine erneute Überprüfung der Arbeitsfähigkeit anfangs November 2000 erfolgen solle. Gegebenenfalls sei eine Wiederaufnahme der Arbeit in einer anderen Tätigkeit im Betrieb zu 50 % in Erwägung zu ziehen (Urk. 7/23/8 S. 3).
4.3 In seinem Bericht vom 22. Dezember 2000 (Urk. 7/23/9) führte SUVA-Kreisarzt Dr. med. K.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, aus, dass der Beschwerdeführer beim Lasègue-Test bei 30° die heftigsten Schmerzen angebe, was sich nicht mit dem normalen Sitzen auf der Untersuchungsliege vereinbaren lasse, weshalb eine leichte Verdeutlichungstendenz bestehe (Urk. 7/23/9 S. 2). Daher habe er ihn ab 3. Januar 2001 wieder zu 50 % arbeitsfähig geschrieben, wobei sich die Frage stelle, ob auf die Dauer nicht auf eine weniger rückenbelastende Tätigkeit umgestellt werden müsste (Urk. 7/23/9 S. 3).
4.4 Gestützt auf einen vom 14. Februar bis 21. März 2001 dauernden Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Rehaklinik L.___ nannten die beteiligten Ärzte im Austrittsbericht vom 17. April 2001 (Urk. 7/24/2) unter anderem folgende Diagnosen (Urk. 7/24/2 S. 1 f.):
- Lumbospondylogenes Syndrom links
- Laut Akten Verdacht auf Verdeutlichungstendenz
- Status nach Verhebetrauma 24. September 1993, damals Diagnose einer mediolinkslateralen Diskushernie L4/5 mit Luxation nach kaudal
Anamnestisch stelle sich die aktuelle Beschwerdesymptomatik deutlich schlimmer dar als 1993, weshalb aus medizinischer Sicht festgehalten werden könne, dass dem Beschwerdeführer in Zukunft nur noch leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne allzu grosse Rückenmonotonie und ohne zeitliche Limite zumutbar seien. Das Heben und Tragen von bereits leichten Gewichten, speziell repetitiv und über Schulterhöhe sei erschwert. Das Einhalten von Zwangspositionen mit nach vorne geneigtem Oberkörper oder das Durchführen von Tätigkeiten in kniender, hockender oder kauernder Stellung sei ebenfalls erschwert und beschwerlich. Aufgrund des bisherigen Verlaufs sowie des kernspintomographischen Befundes habe im Zeitpunkt des Austritts am 21. März 2001 keine Arbeitsfähigkeit für die bisher durchgeführte Tätigkeit als Bauarbeiter bestanden (Urk. 7/24/2 S. 3 f.).
4.5 In seinem Bericht vom 19. November 2001 (Urk. 7/23/4) zuhanden der SUVA stellte Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation speziell Rheumaerkrankungen, folgende Diagnose (Urk. 7/23/4 S. 1):
- Chronifizierte Lumboischialgie bei
- Status nach Rückenkontusion am 21. Mai 2000
- Kleine Diskushernie L4/5
- Ausgeprägte muskuläre Dysbalance
Sämtliche bisherigen konservativen Therapien hätten fehlgeschlagen und ebenfalls ein vor einigen Monaten erfolgter Arbeitsversuch mit einem Pensum von 50 %. Der Beschwerdeführer sei als angelernter Bauarbeiter mit seiner Rückenproblematik nach wie vor 100 % arbeitsunfähig. Zudem wiege die psychosoziale Situation sehr schwer, habe der Beschwerdeführer doch die Kündigung erhalten, und ihm sei völlig unklar, was er mit seiner grossen Familie (vier Kinder) anfangen solle (Urk. 7/23/4 S. 1).
Aus rheumatologischer Sicht erachtete Dr. N.___ den Beschwerdeführer als in seinem angestammten Beruf nicht weiter einsatzfähig (Urk. 7/23/4 S. 1 f.).
4.6 Dr. med. O.___, der den Beschwerdeführer als Hausarzt seit 21. Mai 2000 behandelte, diagnostizierte in seinem Bericht vom 25. Dezember 2001 (Urk. 7/22 = Urk. 7/23/1) eine seit 21. Mai 2000 bestehende chronische Lumboischialgie mit L5-Reizsymptomatik bei Diskushernie L4/L5, nur L5-Kompression und ausgeprägter muskulärer Dysbalance (Urk. 7/23/1 lit. A). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär, und er sei seit 22. Mai 2000 bis auf weiteres in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bauarbeiter zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/23/1 lit. B).
Weitere medizinische konservative Therapien würden keine bessere Situation herbeiführen. Eventuell könnte eine operative Intervention eine Verbesserung bringen, wobei dies auch nicht sicher sei (Urk. 7/23/1 S. 2). Der Beschwerdeführer sollte keine Gewichte von mehr als 5 kg heben oder tragen, keine Arbeiten mit grösserem Kraftaufwand und über Kopfhöhe ausführen. Vorgeneigtes Sitzen oder Stehen, Rotationen und Knien sowie Arbeiten in Nässe, Kälte und Hitze seien zu vermeiden, wie auch Sitzen über längere Zeit oder Gehen von mehr als 50 Meter (Urk. 7/23/1 Beiblatt S. 1). Eine Einschränkung der psychischen Funktionen sei aufgrund der ständigen Schmerzproblematik sicher vorhanden. Es sei fraglich, ob eine leichte bis sehr leichte Arbeit im Umfang von 50 % zumutbar sei, allenfalls sei dem Beschwerdeführer keine Tätigkeit mehr zuzumuten (Urk. 7/23/1 S. 2 und Beiblatt S. 2).
4.7 In seinem Bericht vom 19. Juli 2002 (Urk. 7/15/4) stellte Dr. P.___, Psychiatrie & Psychotherapie FMH, der den Beschwerdeführer am 8. und 18. Juli 2002 untersuchte, keine Diagnose, da er mit seinen Explorationen kein umschriebenes psychiatrisches Krankheitsbild habe erkennen können. Zeichen einer eigentlichen Depression seien nicht auszumachen gewesen, ebenso wenig Anhaltspunkte für einen psychotischen Prozess. Vielmehr leide der Beschwerdeführer seit dem Treppensturz an therapieresistenten Rückenleiden, wobei verschiedene Aspekte zur Chronifizierung des Verlaufs beitrügen, so der Unfall mit dem kleinen Kind und damit verbundene hypothetische Schuldgefühle, die schlechte, unsichere und damit krankheitsfördernde soziale Situation sowie der Verlust des Hauses im Kosovo-Krieg (Urk. 7/15/4 S. 3).
Eine psychosoziale Intervention sei indiziert und betreffend die Arbeitsfähigkeit, die seiner Ansicht nach 0 % betrage, müssten klare Verhältnisse geschaffen werden (Urk. 7/15/4 S. 4).
4.8 Dr. med. lic. phil. Q.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem arbeitsprognostischen Abklärungsbericht vom 30. Januar 2003 (Urk. 7/10/1) fest, dass das aktuelle Zustandsbild mit einer mittelschweren depressiven Alteration vereinbar sei. Klinisch bestünden weder Hinweise für eine Simulation im Sinne einer primären Rentenbegehrlichkeit, noch für eine forcierte Aggravation. So sei die Art der subjektiven Beschwerdezeichnung aufgrund der Psychodynamik des Krankheitsgeschehens, der einfachen Persönlichkeitsstruktur und des soziokulturellen Hintergrunds des Beschwerdeführers nachvollziehbar (Urk. 7/10/1 S. 1 f.).
Dr. Q.___ erachtete auf dem Boden bestehender Ressourcen ein 50%iges Teilzeitpensum als zumutbar (Urk. 7/10/1 S. 2). Eine Reevaluation in vier bis fünf Monaten sei zwingend (Urk. 7/10 S. 3).
4.9 Das zuhanden der Beschwerdegegnerin erstattete MEDAS-Gutachten vom 26. September 2003 (Urk. 7/21/1) verfassten Dr. med. R.___, Chefarzt, und Dr. med. S.___, Innere Medizin/Rheumatologie FMH; es basierte auf Untersuchungen vom 30. Juni und 1. Juli 2003 (Urk. 7/21/1 S. 1).
Im Gutachten wurde zuerst die Familien- und Sozialanamnese, die berufliche, persönliche und systematische Anamnese sowie das jetzige Leiden und die heutigen Beschwerden (Urk. 7/21/1 S. 2-3) und sodann die beigezogenen Akten (Urk. 7/21/1 S. 3-6) wiedergegeben. Schliesslich wurden die erhobenen Befunde inklusive Labor und Röntgen angegeben (Urk. 7/21/1 S. 7-9) und auf ein eingeholtes Konsilium verwiesen.
Im psychiatrischen Konsilium vom 27. August 2003 (Urk. 7/21/2) stellte Dr. D.___ die Diagnose einer langdauernden depressiven Anpassungsstörung (ICD-10: F34.8) bei belastenden Lebensumständen (ICD-10 Z63.7; Urk. 7/21/2 S. 8). Von einer Somatisierungsstörung könne jedoch nicht gesprochen werden, da keine dissoziativen Phänomene bei zeitweiser offensichtlicher Beweglichkeit und Spontaneität vorlägen (Urk. 7/21/2 S. 8). Der Beschwerdeführer habe nicht depressiv gewirkt, sei im Gespräch immer präsent gewesen, habe spontan eingegriffen und versucht mitzusteuern. Verständlicherweise sei die schlechte soziale Situation, welcher der Beschwerdeführer wie auch dessen Ehefrau und Rechtsvertreter grosse Bedeutung zugemessen hätten, angsteinflössend und deprimierend. Sie sei jedoch Folge der Integrationsschwierigkeiten mit mangelnder Strukturteilnahme und Orientierungslosigkeit. Ausserdem seien keine Zeichen eines posttraumatischen Belastungssyndroms mehr feststellbar, weshalb nicht plausibel sei, dass ein Psychotraumatologie-Spezialist ein solches diagnostiziert habe (Urk. 7/21/2 S. 7).
Dr. D.___ erachtete den Beschwerdeführer aus somatischer Sicht für schwere Bauarbeiten nicht mehr als arbeitsfähig und für eine den körperlichen Gegebenheiten angepasste Tätigkeit aufgrund der festgestellten depressiven Symptomatik höchstens zu 25 % eingeschränkt. Die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess mit einem 50%igen Pensum, das innert weniger Wochen auf eine vollzeitige Präsenz mit einer etwa 25 % verminderter Leistungsfähigkeit gesteigert werden solle, sei dem Beschwerdeführer somit zumutbar (Urk. 7/21/2 S. 8).
Die Gutachter nannten als Diagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/21/1 S. 10):
- Langdauernde depressive Anpassungsstörung bei belastenden Lebensumständen
- Chronisches lumbofemorales Schmerzsyndrom links mit vielen vegetativen Begleitbeschwerden bei linkslateraler Diskushernie L4/5, klinisch ohne sichere radikuläre Zeichen
Wegen des chronischen Schmerzsyndroms bei nachgewiesener Diskushernie bestehe für körperliche Schwerarbeit, wie sie auf dem Bau häufig vorkomme, keine Arbeitsfähigkeit mehr. Für körperlich leichte bis vereinzelt mittelschwere, rückenadaptierte Tätigkeiten ohne häufiges Heben und Tragen von Lasten über 10 kg schätzten die Gutachter die Einschätzung (richtig: Einschränkung) der Arbeitsfähigkeit aufgrund der körperlichen Befunde sowie der aufgeführten psychischen Faktoren auf höchstens 25 % (wie in der psychiatrischen Beurteilung ausgeführt worden sei, mit einem 50%igen Pensum in den ersten Wochen während der Wiedereingliederung). Zur Arbeitsfähigkeit aus körperlichen Gründen könnten sie aufgrund der infolge Verdeutlichungsverhaltens erschwerter Beurteilbarkeit vor allem qualitative Einschränkungen angeben (Urk. 7/21/1 S. 12).
4.10 Dr. med. T.___, Facharzt FMH für Neurologie, hielt in seinem Untersuchungsbericht vom 24. August 2004 (Urk. 7/20) zuhanden von Dr. O.___ fest, dass der Beschwerdeführer an jenem Morgen im Badezimmer einen Kollaps gehabt habe, gestürzt sei und den Kopf angeschlagen habe. Es bestehe eine vorwiegende Schmerzsymptomatik, ohne sichere sensomotorische Ausfälle (Urk. 7/20 S. 1).
In seinem an Dr. O.___ gerichteten Schreiben vom 18. Januar 2005 (Urk. 7/19) führte Dr. T.___ aus, den Beschwerdeführer seit August nicht mehr gesehen zu haben.
4.11 Prof. Dr. med. U.___, Wirbelsäulen und Rückenmarkschirurgie, hielt in seinem Bericht vom 13. Juni 2005 (Urk. 23) fest, eine massive Osteochondrose L4/5 festgestellt zu haben (Urk. 23 S. 2). Die neurologische Untersuchung habe kaum verbindlich durchgeführt werden können, da dem Beschwerdeführer alles weh getan habe und keine Bewegung ohne eine starke Schmerzauslösung habe ausgeführt werden können (Urk. 23 S. 1).
4.12 Pract. med. V.___, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welchem der Beschwerdeführer seit 13. Juni 2005 in Behandlung steht, diagnostizierte in seinem Zeugnis vom 26. August 2005 (Urk. 20 S. 1) eine mittelgradige Depression mit somatischem Syndrom (ICD-10 F 33.11) und eine depressive Anpassungsstörung (ICD-10 F 34.8) bei belastenden Lebensumständen (ICD-10 Z 63.7).
Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei auf zirka 20 % eingeschränkt, da er aufgrund der langanhaltenden und chronifizierten depressiven Symptomatik eine schlechte Konzentrationsfähigkeit habe. Ausserdem seien seine Anpassungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft massiv reduziert. Dem Bericht von Dr. D.___ sei beizufügen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der depressiven Symptomatik nur sehr vermindert (zirka 20 %) arbeitsfähig sei (Urk. 20 S. 2).
4.13 Dr. U.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 26. Januar 2006 erneut ambulant, nachdem die selektive Infiltration der Gelenke L4/L5 zu keiner auch nur momentanen Erleichterung geführt habe, und erwähnte in seinem Bericht vom 26. Januar 2006 (Urk. 29), bei der neurologischen Untersuchung etwa denselben Befund wie im Sommer 2005 festgestellt zu haben. Die allgemeine Körperbeweglichkeit sei recht massiv behindert, der Beschwerdeführer lege sich immer wieder auf den Boden und lasse mit gesperrten Beinen den Lasègue-Test weder direkt noch indirekt prüfen. Der Befund der Kernspintomographie von Ende 2004 sei allerdings deutlich und Dr. U.___ bestätigte die massive Osteochondrose L4/L5 mit einer Bandscheibenprotrusion und eines Ödemes der angrenzenden Wirbelkörper (Urk. 29 S. 1).
Vom medizinisch-chirurgischen Standpunkt aus glaube er nicht, dass man dem Beschwerdeführer helfen könne. Vielmehr müsse ihm auf sozialem Weg geholfen werden, unter Anerkennung einer zumindest 50%igen Invalidität. Dies sei gestützt auf einen morphologisch fassbaren Befund zu begründen, und falls der Beschwerdeführer dies erreicht habe, könnte allenfalls eine leichtere zusätzliche Tätigkeit gefunden werden (Urk. 29 S. 1).
5.
5.1 Das im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholte MEDAS-Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein; die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Das Gutachten erfüllt in diesem Umfang somit die praxisgemässen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. vorstehend Erw. 3.6), weshalb den darin enthaltenen Ausführungen voller Beweiswert zukommt.
Aufgrund der medizinischen Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer an gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Bereich der Lendenwirbelsäule leidet. Die Befunde sind jedoch nach Auffassung der MEDAS-Gutachter nicht derart schwerer Natur, dass sie den Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit in einer Weise beeinträchtigten, dass, obwohl er in der bisher ausgeübten Tätigkeit als Bauarbeiter zu 100 % arbeitsunfähig sei, eine weitere Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang von 75 % unzumutbar wäre.
5.2 In somatischer Hinsicht stimmen die Diagnosen im Wesentlichen überein (Urk. 7/21/1, Urk. 7/23/1, Urk. 7/23/4, Urk. 7/23/7-8, Urk. 7/24/2, Urk. 23, Urk. 29). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer gemäss Bericht vom 20. Oktober 2000 von Dr. F.___ und Dr. G.___ (Urk. 7/23/7) einen 50%igen Arbeitsversuch ab Juli 2000, mithin kurze Zeit nach seinem Unfall im Mai 2000, relativ gut vertragen habe, ein Arbeitsversuch im Umfang von 100 % jedoch misslungen sei, ist die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die MEDAS-Gutachter durchaus nachvollziehbar, zumal sich die Symptomatik während der Hospitalisation im Spital E.___ vom 4. bis 18. September 2000 unter intensiver Physiotherapie und Analgesie verbesserte. Eine weitere Verbesserung der Beweglichkeit im Lendenwirbelsäulen-Bereich sowie eine Reduktion der Schmerzen im linken Bein wie auch im Rücken konnte zudem während des darauffolgenden Aufenthalts des Beschwerdeführers im Rehabilitationszentrum J.___ vom 19. September bis 17. Oktober 2000 mittels intensiver therapeutischer Behandlung erzielt werden (Urk. 7/23/8). Die Ärzte des Rehabilitationszentrums J.___ empfahlen ausdrücklich eine Fortsetzung der Physiotherapie zur weiteren Verbesserung des Zustandes und zogen im damaligen Zeitpunkt die Wiederaufnahme der Arbeit in einer anderen Tätigkeit im Umfang von 50 % in Erwägung.
Es fällt auf, dass insbesondere die nach dem Bericht des Rehabilitationszentrums J.___ vom 27. November 2000 verfassten Arztberichte von Dr. K.___ und den Ärzten der Rehaklinik L.___ (Urk. 7/23/9, Urk. 7/24/2) auf das Bestehen einer Verdeutlichungstendenz hinweisen. Die Beschwerden des Beschwerdeführers seien zwar gemäss Austrittsbericht der Rehaklinik L.___ vom 17. April 2001 (Urk. 7/24/2) trotz der laut Akten bestehenden Verdeutlichungstendenz glaubhaft und objektivierbar. Die vielen von den MEDAS-Gutachtern festgehaltenen Zeichen für nichtorganisches Krankheitsverhalten - wie die sehr hohe Schmerzbewertung auf der Schmerzskala, die weitgehende Erfolglosigkeit der bisherigen Behandlungen, das nicht plausible Ausmass der demonstrierten Behinderung im Vergleich zu den verschiedenen klinischen Beurteilungen, die sehr tiefe Bewertung der eigenen Leistungsfähigkeit sowie die vielen im Status aufgeführten Inkonsistenzen (Urk. 7/21/1 S. 11) - deuten jedoch darauf hin, dass - unter Berücksichtigung der psychischen Komponente - eine 75%ige Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten bis vereinzelt mittelschweren Tätigkeit durchaus im Bereich des Möglichen liegt.
An dieser Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von 75 % in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit vermag auch der Bericht von Dr. O.___ vom 25. Dezember 2001 (Urk. 7/23/1) nichts zu ändern, wonach eine halbtägige Erwerbstätigkeit für leichte bis sehr leichte Arbeiten fraglich und dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit allenfalls nicht mehr zuzumuten sei. Dr. O.___ liess mit Ausnahme der beurteilten physischen und psychischen Funktionen nähere, seine Einschätzung begründende Ausführungen vermissen. Dies ist indessen keine nachvollziehbare Begründung für eine vom MEDAS-Gutachten abweichende Arbeitsfähigkeit, was umso mehr gilt, als die von Dr. O.___ genannten Diagnosen im Wesentlichen mit denjenigen des MEDAS-Gutachtens übereinstimmten. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung, dass dessen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aufgrund seiner auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zurückhaltend zu werten ist (vgl. vorstehend Erw. 3.7), erweist sie sich daher nicht als schlüssig und es kann nicht darauf abgestellt werden.
Während sich Dr. F.___ und Dr. G.___, Dr. T.___ sowie Dr. U.___ in ihren Berichten (Urk. 7/20, Urk. 7/23/7, Urk. 23) weder zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit in der bisherigen noch in einer leidensangepassten Tätigkeit äusserten, attestierten die Ärzte der Rehaklinik L.___ sowie Dr. N.___, mit Ausnahme von Dr. K.___, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter, ohne jedoch die Restarbeitsfähigkeit in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit zu beurteilen (Urk. 7/23/4, Urk. 7/23/9, Urk. 7/24/2). Diesen Berichten sind daher keine zusätzlichen verwertbaren Anhaltspunkte zur Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis vereinzelt mittelschweren körperlichen Tätigkeit zu entnehmen.
In somatischer Hinsicht ist somit auf das MEDAS-Gutachten abzustellen.
5.3 In psychiatrischer Hinsicht weicht insbesondere die Beurteilung durch med. pract. V.___ betreffend Diagnose und Arbeitsfähigkeit wesentlich von derjenigen durch Dr. D.___ im Rahmen des MEDAS-Gutachtens ab. Im Gegensatz zu Dr. D.___, der zum Schluss kam, dass eine langdauernde depressive Anpassungsstörung (ICD-10: F34.8) bei belastenden Lebensumständen (ICD-10: Z63.7) bestehe, und eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von höchstens 25 % für eine den körperlichen Gegebenheiten angepasste Tätigkeit attestierte, stellte Dr. V.___ zusätzlich die Diagnose einer mittelgradigen Depression mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11), weshalb der Beschwerdeführer lediglich noch im Umfang von zirka 20 % arbeitsfähig sei. Diese Beurteilung durch Dr. V.___ vermag indessen nicht zu überzeugen. Zum einen fällt auf, dass der Beschwerdeführer Ende 2003, also kurz bevor oder nachdem die Beschwerdegegnerin am 17. Dezember 2003 einen Rentenanspruch verneinte, sich bei Dr. med. W.___ in psychiatrische Behandlung begab (Urk. 1 S. 5) und in der Folge med. pract. V.___ aufsuchte, der die mittelgradige Depression mit somatischem Syndrom in seinem Bericht vom 26. August 2005 (Urk. 20), mithin während des bereits angehobenen Beschwerdeverfahrens, nannte. Laut Dr. D.___ wirkte der Beschwerdeführer insbesondere mangels auffälliger Krankheitszeichen nicht depressiv, war er im Gespräch doch immer präsent, griff spontan ein und versuchte mitzusteuern. Dies wird insofern durch Dr. P.___ bestätigt, als dieser weder Zeichen einer eigentlichen Depression noch Anhaltspunkte für einen psychotischen Prozess ausmachen konnte. Vielmehr scheint die schlechte soziale Situation und somit die psychosoziale Belastungsproblematik, wie sie bereits von Dr. H.___ und Dr. I.___ sowie Dr. N.___, Dr. P.___ und Dr. D.___ in ihren Berichten vom 27. November 2000, 19. November 2001, 19. Juli 2002 und 27. August 2003 (Urk. 7/15/4, Urk. 7/21/2, Urk. 7/23/4, Urk. 7/23/8) ausführlich beschrieben wurde, von zentraler Bedeutung zu sein, die jedoch letztlich - wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte (Urk. 6 S. 2) - invaliditätsfremd und daher nicht zu berücksichtigen ist. Während sich Dr. D.___ zudem eingehend und sorgfältig mit den bereits bekannten Vorakten auseinander setzte (Urk. 7/21/2 S. 3-5), ist dem Bericht von med. pract. V.___ nicht zu entnehmen, gestützt auf welche ärztlichen Unterlagen nebst der regelmässigen Behandlung er seine Diagnose stellte. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Umstands, dass behandelnde Ärzte eher geneigt sind, eine dem Patienten eher entgegenkommende Beurteilung abzugeben, vermag die vom Gutachten abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch med. pract. V.___ nicht zu überzeugen, weshalb sein Bericht nicht geeignet ist, die Schlüssigkeit des Gutachtens hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in Frage zu stellen. Dem Antrag des Beschwerdeführers, zusätzliche psychiatrische Abklärungen zu tätigen (Urk. 1 S. 6), ist somit nicht zu entsprechen.
Der Ansicht med. pract. V.___s, dass die Konzentrationsfähigkeit schlecht und die Anpassungsfähigkeit sowie Leistungsbereitschaft massiv reduziert seien (Urk. 20 S. 2), steht überdies die Feststellung von Dr. Q.___ entgegen, dass der Beschwerdeführer im Gespräch kognitiv-konzentrativ nicht beeinträchtigt sei (Urk. 7/10/1 S. 2).
Zwar liegt ein von der Ehefrau des Beschwerdeführers nach ablehnender Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Dezember 2003 (Urk. 7/11) verfasstes Schreiben vom 12. Januar 2004 (Urk. 7/10/2) bei den Akten, wonach Dr. D.___ anlässlich der Untersuchung des Beschwerdeführers gesagt haben soll, dieser könne nicht mehr arbeiten. Ob tatsächlich ein Missverständnis vorliegt, wie die Beschwerdegegnerin vorbrachte (Urk. 2/2 S. 2), kann offen bleiben. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass der am psychiatrischen Konsilium anwesende Rechtsvertreter des Beschwerdeführers diese Aussage mit allergrösster Wahrscheinlichkeit im Bericht hätte erwähnt wissen wollen, zumal er selber Angaben des Beschwerdeführers während der Untersuchung bestätigte (Urk. 7/21/1 S. 1, S. 9, Urk. 7/21/2 S. 5, S. 7).
Die arbeitsprognostische Einschätzung durch Dr. Q.___ vom 30. Januar 2003 (Urk. 7/10/1), wonach dem Beschwerdeführer ein Teilzeitpensum im Umfang von 50 % zuzumuten sei, stand unter dem Vorbehalt einer zwingenden Neubeurteilung innert vier bis fünf Monaten. Angesichts dessen, dass seither keine Beurteilung stattfand, kann auf diese Einschätzung nicht entscheidend abgestellt werden.
5.4 Zum Bericht von Dr. U.___ vom 13. Juni 2005 (Urk. 23) ist einerseits festzuhalten, dass dieser die neurologische Untersuchung wegen der massiven Einschränkung der allgemeinen Körperbeweglichkeit des Beschwerdeführers und des recht starken Schonhinkens links kaum verbindlich durchführen konnte, anderseits aber diese Beeinträchtigungen mit den Befunden der bereits bei den Akten liegenden Berichte übereinstimmen (Urk. 7/21/1, Urk. 7/23/9, Urk. 7/24/2). Unter Hinweis auf die bereits erwähnte Verdeutlichungstendenz können Zweifel daran nicht ausgeschlossen werden, dass das durch Dr. U.___ festgestellte Ausmass der Beeinträchtigungen der Körperbeweglichkeit und des Schonhinkens tatsächlich der Realität entsprechen. Folglich ist dieser Bericht nicht geeignet, die Schlussfolgerung des MEDAS-Gutachtens in Frage zu stellen, zumal er auch keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vornahm.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass der Bericht von Dr. U.___ vom 26. Januar 2006 (Urk. 29) nach abgeschlossenem Schriftenwechsel (Urk. 27) eingereicht wurde und nur insoweit zu berücksichtigen ist, als er etwas zur Feststellung des rechtlich massgebenden Sachverhalts beizutragen vermag (RKUV 1985 Nr. K 646 S. 239 Erw. 3b = ZAK 1986 S. 190 Erw. 3b; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 194). Mangels einer erheblichen Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers seit dem 13. Juni 2005 konnte Dr. U.___ nicht glaubhaft begründen, weshalb dem Beschwerdeführer eine zumindest 50%ige Invalidität anzuerkennen sei, weshalb auch auf diesen Bericht nicht abzustellen ist.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Schlussfolgerungen im MEDAS-Gutachten durch keine anderslautenden Einschätzungen ernsthaft in Frage gestellt werden, so dass sie als einleuchtend und überzeugend zu werten sind. Massgebend ist somit die Feststellung im MEDAS-Gutachten, wonach der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr arbeitsfähig ist. Hingegen besteht aufgrund der körperlichen Befunde und vor allem der psychischen Faktoren eine 75%ige Arbeitsfähigkeit für leichte bis vereinzelt mittelschwere, körperliche und rückenadaptierte Tätigkeiten ohne häufiges Heben und Tragen von Lasten über 10 kg.
6.
6.1 Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen, wobei hiefür auf den Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns, also auf den 1. Mai 2001, abzustellen ist (BGE 129 V 224 Erw. 4.3).
Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Angaben der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers von einem Valideneinkommen von Fr. 57'330.-- für das Jahr 2001 aus (Urk. 7/61 S. 1, Urk. 7/64 Ziff. 16). Unter Berücksichtigung der nominellen Lohnentwicklung im Baugewerbe für das Jahr 2002 in der Höhe von 1,6 %, für das Jahr 2003 von 1,0 % und das Jahr 2004 von 0,4 % (Die Volkswirtschaft 3/2006, S. 91, Tabelle B 10.2, lit. F) ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 59'065.-- (Fr. 57'330.-- x 1,016 x 1,01 x 1,004).
6.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/2006 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Das im Jahr 2004 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'588.-- (LSE 2004, www.bfs.admin.ch, Tab TA1, Total, Niveau 4), mithin Fr. 55'056.-- im Jahr (Fr. 4'588.-- x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden angepasst (Die Volkswirtschaft 3/2006, S. 90, Tabelle B 9.2), ergibt dies den Betrag von Fr. 57258.-- (Fr. 55'056.-- : 40,0 x 41,6). Bei einem zumutbaren Beschäftigungsgrad von 75 % entspricht dies einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 42944.-- (Fr. 57'258.-- x 0,75).
6.3 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
Vorliegend kann die leidensbedingte Einschränkung zu Lohnnachteilen führen, da der Beschwerdeführer gemäss MEDAS-Gutachten vom 26. September 2003 (Urk. 7/21/1) nur für körperlich leichte bis vereinzelt mittelschwere, rückenadaptierte Tätigkeiten ohne häufiges Heben und Tragen von Lasten über 10 kg eingesetzt werden kann, so dass er auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem Mitbewerber ohne physische Einschränkungen benachteiligt ist, was sich auf das Lohnniveau auswirkt (BGE 126 V 82 Erw. 7b). Ferner ist zu berücksichtigen, dass Teilzeit arbeitende Männer im Vergleich zu gesunden Vollzeitbeschäftigten proportional weniger verdienen (vgl. LSE 2004 S. 7 Tabelle G 3). Diesen Lohnnachteilen wird mit einem Abzug von insgesamt 15 % vom Tabellenlohn angemessen Rechnung getragen. Der Beschwerdeführer war bis anhin als Bauarbeiter ohne Berufsausbildung, mithin in einer Hilfstätigkeit, tätig, wobei ihm entsprechende, seiner Behinderung angepasste Hilfstätigkeiten auch in Zukunft noch zuzumuten sind, weshalb das Argument, bei einer allfälligen Arbeitsaufnahme keine Berufserfahrung geltend machen zu können (vgl. Urk. 1 S. 7), nicht Stand hält. Ein zusätzlicher Leidensabzug infolge Branchenwechsels ist daher nicht gerechtfertigt. Es resultiert somit bei Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 75 % nach Abzug von 15 % des Tabellenlohnes ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 36502.-- (Fr. 42'944.-- x 0,85).
6.4 Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 59'065.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 36502.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 22563.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 38 % entspricht.
Nach Gesagtem erweist sich die Verneinung eines Rentenanspruchs der Invalidenversicherung als richtig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).