IV.2005.00385
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Meili
Urteil vom 9. Dezember 2005
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutz
Rechtsdienst Zürich, Angelica Brunner
Gartenhofstrasse 17, Postfach 9829, 8070 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. M.___, geboren 1966, arbeitete von 1992 bis 2003 als selbständig Erwerbender in einem Radio- und TV-Geschäft (Urk. 13/20 Ziff. 6.3, Urk. 13/11 S. 2). Am 15. November 2002 meldete er sich wegen Konzentrationsstörungen, tiefer Frustrationsschwelle bei chronischer Opiatabhängigkeit und ausgeprägter Angststörung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 13/20 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Arztbericht (Urk. 13/12), ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 13/11) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 13/19) ein.
Mit Verfügung vom 20. August 2004 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab (Urk. 13/7). Die am 15. November 2004 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 13/6) wies sie am 25. Februar 2005 ab (Urk. 13/1 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 25. Februar 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 7. April 2005 Beschwerde und beantragte (Urk. 1 S. 2):
„1. Die Verfügung vom 20. August 2004 respektive der Einsprache-Entscheid vom 25. Februar 2005 sei aufzuheben;
2. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung erfüllt;
3. Sodann sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer für jegliche Tätigkeit voll arbeitsunfähig ist und dementsprechend seit Erfüllung der einjährigen Wartefrist eine vollständige Erwerbsunfähigkeit gegeben ist, weshalb ihm eine ganze Invalidenrente zusteht;
4. Eventualiter sei ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben;
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.”
Mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Am 1. Juni 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet die Drogensucht für sich allein betrachtet keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird eine solche Sucht im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger (seit 1. Januar 2004: oder psychischer) Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen, geistigen (seit 1. Januar 2004: oder psychischen) Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen).
1.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Einspracheentscheid vom 25. Februar 2005 gestützt auf das Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik D.___ , in welchem eine relevante suchtunabhängige psychische Störung verneint werde, davon aus, dass die Arbeitsunfähigkeit allein durch das Suchtgeschehen begründet sei. Die vom Hausarzt geltend gemachte Angststörung habe durch die Gutachter nicht bestätigt werden können (Urk. 2 S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer wandte im Wesentlichen ein, dass dem Gutachten nicht schlüssig entnommen werden könne, aufgrund welcher Beschwerden eine Arbeitsunfähigkeit attestiert und was für Befunde mit Krankheitswert festgestellt worden seien (Urk. 1 S. 4). Die Arbeitsunfähigkeit sei aufgrund der beiden psychiatrischen Diagnosen, der schwierigen Kindsverhältnisse (ICD-10 Z61.1) sowie der ausgeprägten spezifischen und isolierten Phobien (ICD-10 F40.2), als ausgewiesen und von der Suchtkrankheit getrennt zu erachten (Urk. 1 S. 6). Sodann sei er 1987 wegen psychiatrischer Diagnosen um 1 Jahr vom Militär zurückgestellt worden.
2.3 Strittig ist, ob ein invaliditätsbegründender Gesundheitsschaden oder invaliditätsausschliessendes Suchtverhalten vorliegt.
3.
3.1 Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 12. Januar 2003 (Urk. 13/12) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Abhängigkeitssyndrom bei chronischem Missbrauch von Opiaten sowie eine generalisierte Angststörung (Urk. 13/12 S. 5 lit. A). Der Gesundheitsschaden bestehe seit zirka 1990 und verschlechtere sich. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden, ebenso wenig seien berufliche Massnahmen angezeigt (Urk. 13/12 S. 5 lit. C). Seit zirka Juni 2001 bis auf weiteres sei der Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Elektronikverkäufer zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 13/12 S. 5 lit. B).
Wegen seiner Suchtkrankheit und Angststörung könne der Beschwerdeführer keiner geregelten Arbeit nachgehen und arbeite stundenweise in seinem Elektronikgeschäft, was jedoch den Charakter einer geschützten/isolierten Arbeitsstelle habe. Nach jahrelangen Versuchen, seine Sucht- und Angstkrankheit mittels Psychotherapie zu bessern, sei die Prognose düster, dass sich seine Arbeitsfähigkeit jemals bessern werde (Urk. 13/12 S. 5). Eine Erwerbstätigkeit sei nicht mehr zumutbar (Urk. 13/12 Beiblatt S. 2).
3.2 Das zuhanden der Beschwerdegegnerin erstattete psychiatrische Gutachten vom 9. Juli 2004 wurde von Dr. med. B.___, Leitender Arzt, und med. pract. C.___, Assistenzarzt, erstattet und basierte auf Untersuchungen vom 6. und 24. März sowie vom 2. April 2004 (Urk. 13/11 S. 1).
Im gestützt auf die beigezogenen Akten erstellten Gutachten wurden die Familien- und die persönliche Anamnese, die Krankheitsentwicklung sowie die jetzigen Befunde widergegeben (Urk. 13/11 S. 1-3).
Die Gutachter diagnostizierten eine Störung durch multiplen und ständigen Substanzgebrauch (Heroin, Kokain, Cannabis), ICD-10 F19.25 (Urk. 13/11 S. 3). Aufgrund der Substanzstörung betrage die gegenwärtige Arbeitsfähigkeit 0 %. Eine Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung würde wahrscheinlich zu einer bedeutenden Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führen, was jedoch erst nach längerer Abstinenz beurteilt werden könne. Der Beschwerdeführer habe sich aber bisher für eine entsprechende Behandlung nicht motiviert gezeigt. Eine fremdanamnestisch vermutete Angsterkrankung könne ebenfalls erst in abstinentem Zustand beurteilt werden, wobei die Untersuchungen nur wenige Hinweise in diese Richtung gäben (Urk. 13/11 S. 3).
3.3 In seinem Schreiben vom 18. Januar 2005 (Urk. 13/10) ergänzte Dr. A.___ seine im Bericht vom 12. Januar 2003 gestellte Diagnose dahin gehend, dass neben dem chronischen Abhängigkeitssyndrom ausgeprägte spezifische und isolierte Phobien (ICD-10 F40.2) und Probleme durch negative Kindheitserlebnisse, Herauslösen aus dem Elternhaus in der Kindheit (ICD-10 Z61.1) vorlägen. Er wies zudem darauf hin, dass die Drogensucht Folge und Ursache der psychischen Erkrankungen sei (Urk. 13/10 S. 2). Ausserdem bestätigte Dr. A.___ seine im Arztbericht bereits festgehaltene Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 100 %, da dieser schwer und chronisch krank sei. Eine Entzugsbehandlung sei unzählige Male angeboten und besprochen worden. Der Beschwerdeführer könne eine solche jedoch unmöglich antreten, da er grosse Angst vor Anstalten habe und die Idee, eingeschlossen zu sein, für ihn absolut unvorstellbar sei (Urk. 13/10 S. 1).
3.4 Mit Schreiben vom 17. Oktober 2005 (Urk. 15) reichte der Beschwerdeführer ein vom ___ Militärbüro ausgestelltes Dokument vom 19. März 1987 ein, wonach gemäss ärztlichem Gutachten vom 16. März 1987 eine psychopathische und unreife Persönlichkeit sowie asoziales Verhalten diagnostiziert worden sei (Urk. 16), weshalb der Militärdienst damals um ein Jahr aufgeschoben worden sei.
4.
4.1 Das psychiatrische Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Das Gutachten erfüllt in diesem Umfang die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.4).
4.2 Die Ärzte gingen übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer an einer Suchtkrankheit infolge Drogenkonsums leidet (Urk. 13/12 S. 5 lit. A, Urk. 13/11 S. 3, Urk. 13/10 S. 1). In psychiatrischer Hinsicht weicht jedoch die von Dr. A.___ gestellte Diagnose von derjenigen im Rahmen des Gutachtens ab. Im Gegensatz zu den Gutachtern, die zum Schluss kamen, dass ihre Untersuchungen nur wenige Hinweise in Richtung einer fremdanamnestisch vermuteten Angsterkrankung gäben und demzufolge keine entsprechende Diagnose stellten (Urk. 13/11 S. 3), diagnostizierte Dr. A.___ ausgeprägte spezifische und isolierte Phobien (ICD-10 F40.2) sowie Probleme durch negative Kindheitserlebnisse und Herauslösen aus dem Elternhaus in der Kindheit (ICD-10 Z61.1; Urk.13/12 S. 5 lit. A, Urk. 13/10 S. 2). Bei Dr. A.___ handelt es sich jedoch um einen Hausarzt, der über keine psychiatrische Fachausbildung verfügt, weshalb seine in psychiatrischer Hinsicht gestellten Diagnosen weniger verlässlich sind, zumal sie von den Gutachtern nicht bestätigt wurden. Die Gutachter hielten im psychopathologischen Befund zwar fest, dass der Beschwerdeführer deprimiert und zeitweise hoffnungslos wirke, Ängste habe und innerlich unruhig sei (Urk. 13/11 S. 3), eine entsprechende Angststörung oder eine andere psychische Störung mit Krankheitswert wurde jedoch nicht erwähnt und fand auch keinen Eingang in die Diagnose. Da sich die Abklärungen der Gutachter unter anderem auch auf vorgängige telefonische Auskünfte bei Dr. A.___ und dem behandelnden Psychologen, Dr. med. D.___, stützten (Urk. 13/11 S. 1), kann auf deren Diagnose abgestellt werden. Dem Antrag des Beschwerdeführers, eventualiter sei ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben, ist somit nicht zu entsprechen.
4.3 Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer trotz schwieriger Jugend nach abgeschlossener Schule in der Lage war, sein Leben während Jahren mit regelmässiger Erwerbstätigkeit und seit 1992 sogar als selbständig Erwerbender zu bestreiten (Urk. 13/11 S. 1 f., Urk. 13/20 Ziff. 6.3), und die Gutachter keine entsprechende psychiatrische Diagnose stellten, ist nicht davon auszugehen, dass ausgeprägte spezifische und isolierte Phobien (ICD-10 F40.2) oder die Probleme durch negative Kindheitserlebnisse und Herauslösen aus dem Elternhaus in der Kindheit (ICD-10 Z61.1) - wie dies Dr. A.___ festhielt (Urk. 13/10 S. 2) - zur Drogensucht führten. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit 2003 wegen seines Drogenkonsums endgültig aufgeben musste (Urk. 1 S. 3) und nicht etwa wegen psychischer Beeinträchtigungen. Dies stimmt insofern mit dem Arztbericht von Dr. A.___ überein, als dieser trotz erwähnter Angststörung der Ansicht war, die Einschränkungen der psychischen Funktionen des Beschwerdeführers seien durch das chronische Abhängigkeitssyndrom bedingt (Urk. 13/12 Beiblatt S. 2). Mangels durch die Gutachter diagnostizierter und von der Sucht abgrenzbarer psychischer Störung mit Krankheitswert, sind die Angstsymptome sowie die von den Gutachtern erwähnten anamnestischen Hinweise auf rezidivierende depressive Verstimmungen in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 2) als Begleitsymptome der Drogensucht zu betrachten. An dieser Feststellung vermag auch das vom griechischen Militär ausgestellte Dokument (Urk. 16) nichts zu ändern, wonach bereits 1987, mithin vor der seit 1990 bestehenden Drogenabhängigkeit, eine psychopathische und unreife Persönlichkeit sowie asoziales Verhalten diagnostiziert wurde. Die Drogensucht stellt vor diesem Hintergrund nicht die Folge eines bereits vorbestandenen Gesundheitsschadens mit Krankheitswert dar.
4.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass ein Suchtverhalten an sich vorliegt, eine psychische Erkrankung des Beschwerdeführers medizinisch nicht ausgewiesen ist und für weitere medizinische Abklärungen kein Anlass besteht. Was das langjährige Suchtverhalten des Beschwerdeführers angeht, so ist mangels medizinisch nachgewiesener Angststörung und depressiver Symptome nicht weiter zu prüfen, ob die Sucht deren Auslöser oder Ursache ist (vgl. vorstehend Erw. 1.3).
Dr. A.___ erachtete eine Tätigkeit als nicht mehr zumutbar (Urk. 13/12 Beiblatt S. 2, Urk. 13/10 S. 1). Im Formular „Arbeitsbelastbarkeit: Medizinische Beurteilung” hielt er jedoch den Beschwerdeführer in einer Vielzahl physischer Funktionen für nicht eingeschränkt (Urk. 13/12 Beiblatt S. 1). Trotz dieser Einschätzung und aufgrund des Umstandes, dass Dr. A.___ als Allgemeinmediziner die psychischen Einschränkungen des Beschwerdeführers nicht abschliessend beurteilen kann, ist in Übereinstimmung mit den Gutachtern davon auszugehen (Urk. 13/11 S. 3), dass der Beschwerdeführer gegenwärtig aufgrund des ständigen Substanzgebrauchs zu 0 % arbeitsfähig ist. Hingegen ist nicht nachvollziehbar, dass gemäss Arztbericht von Dr. A.___ die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht durch medizinische Massnahmen wie namentlich einen Entzug verbessert werden könnte. Die diesbezügliche Beurteilung durch Dr. A.___ mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe grosse Angst vor Anstalten und die Idee, eingeschlossen zu sein, sei für ihn unvorstellbar, vermag in Anbetracht der gutachterlich nicht bestätigten Diagnosen in psychiatrischer Hinsicht nicht zu überzeugen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese Einschätzung auf die Nähe und das Vertrauensverhältnis zwischen Hausarzt und Patienten zurückzuführen ist und sich Dr. A.___ dementsprechend zugunsten des Beschwerdeführers äusserte (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Der Beschwerdeführer selbst beruft sich in diesem Zusammenhang auf den Bundesgerichtsentscheid I 527/02 vom 14. April 2003. Jedoch geht aus den medizinischen Akten nicht hervor, dass die Drogenabhängigkeit bei ihm bereits zu erheblichen, irreversiblen psychischen Gesundheitsschäden und, bei hypothetischer Drogenabstinenz, vollständiger Arbeitsunfähigkeit geführt hätte, weshalb eine berufliche Eingliederung keine Aussicht auf Erfolg hätte. Dem Beschwerdeführer kann daher im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht (BGE 123 V 233 Erw. 3c) zugemutet werden, sich einer geeigneten Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung zu unterziehen und sich um die Verbesserung seiner Arbeitsfähigkeit zu bemühen.
5. Zusammenfassend erweist sich die Verneinung eines Rentenanspruchs und damit der angefochtene Entscheid als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).