Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil und Beschluss vom 12. Mai 2006
in Sachen
I.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
Weinbergstrasse 72, Postfach 305, 8042 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1980 geborene I.___ begann im August 2001 eine Ausbildung als Pflegefachfrau an der Pflegeschule A.___. Vom 28. Juli 2003 bis zum 21. Dezember 2003 absolvierte sie im Rahmen der Wiederholung der zweiten Ausbildungsphase ein Praktikum auf der Langzeitpflege B.___. Am 9. November 2003 erlitt I.___ einen Autounfall, bei welchem sie sich Verletzungen im Bereich des Halses/der Halswirbelsäule zuzuzog. In der Folge war sie vom 10. November 2003 bis zum 23. November 2003 zu 100 % und vom 24. November 2003 bis zum 21. Dezember 2003 zu 50 % arbeitsunfähig (vgl. Urk. 16/19).
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2003 kündigte die Pflegeschule A.___ unter Hinweis auf ungenügende Qualifikationen von I.___ den mit ihr geschlossenen Ausbildungsvertrag per 31. Januar 2004 (Urk. 16/20). In den Monaten Februar und März 2004 bezog die Versicherte daraufhin Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl. Urk. 19/24). Ab 1. April 2004 arbeitete sie bei C.___ als Produktionsarbeiterin (Kassierin) (vgl. Urk. 19/26). Am 16. August 2004 nahm I.___ eine Ausbildung als medizinische Praxisassistentin auf, welche voraussichtlich bis Juli 2007 dauert (Urk. 19/28).
Am 30. August 2004 meldete sich I.___ unter Hinweis auf ein Schleudertrauma bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Umschulung) an (Urk. 19/27). Die IV-Stelle tätigte in der Folge Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2004 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch von I.___ auf berufliche Massnahmen (Urk. 19/4). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 18. Februar 2005 fest (Urk. 2).
2. Hiegegen erhob I.___, vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, hierorts am 8. April 2005 Beschwerde mit dem Antrag, es seien die Verfügung vom 8. Dezember 2004 und der Einspracheentscheid vom 18. Februar 2005 aufzuheben sowie die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die zusätzlichen Kosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung der Beschwerdeführerin zu übernehmen; eventualiter seien die Akten zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zudem liess I.___ das Gesuch stellen, es sei ihr in der Person von Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben (Urk. 1). Mit Eingabe vom 10. Mai 2005 liess die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme der Langzeitpflege B.___ vom 19. April 2005 nachreichen (Urk. 7 und Urk. 8).
Mit Vernehmlassung vom 15. Juni 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 15). Mit Gerichtsverfügung vom 28. Juni 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die finanziellen Verhältnisse ihrer Eltern darzulegen (Urk. 17). Die entsprechenden Angaben wurden mit Eingabe vom 5. September 2005 ins Recht gelegt (Urk. 19 und Urk. 20 sowie Urk 21/1-9).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Februar 2005 werden die Bestimmungen und Grundsätze zur erstmaligen beruflichen Ausbildung als Massnahme beruflicher Art (Art. 16 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) zutreffend wiedergegeben, so dass darauf verwiesen werden kann.
1.2 Zu ergänzen ist, dass gemäss Art. 6 Abs. 2 der Verordnung zur Invalidenversicherung (IVV) eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt wird, wenn eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden musste, sofern das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG.
2.
2.1 Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf berufliche Massnahmen hat.
2.2 Zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheides hatte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen geltend gemacht, die Aufhebung des Ausbildungsvertrages im Dezember 2003 sei gemäss vorliegenden Akten ohne Kenntnis von gesundheitlichen Problemen erfolgt. Vielmehr habe bereits im zweiten Lehrjahr eine fachliche Problematik bestanden. Aufgrund der Akten ergebe sich sodann, dass das beim Unfall erlittene Trauma in Art und Intensität nicht geeignet gewesen sei, einen länger andauernden Gesundheitsschaden zu verursachen. Der Anspruch auf berufliche Massnahmen sei demnach nicht ausgewiesen (Urk. 2).
2.3 Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machen, dass die Unfallfolgen eine Arbeitsunfähigkeit als Krankenschwester begründeten. Die Beschwerdeführerin sei daher aus gesundheitlichen Gründen gezwungen gewesen, einen anderen Beruf zu erlernen. Durch die Tatsache, dass die begonnene Ausbildung habe abgebrochen werden müssen und eine neue Ausbildung in Angriff genommen worden sei, habe sich für die Beschwerdeführerin die Ausbildungszeit verlängert und die Ausbildungskosten erhöht. Da sich zudem der neue Beruf gemäss ärztlicher Beurteilung als den gesundheitlichen Beschwerden angepasst erweise, sei der Anspruch auf Übernahme der Kosten als erstmalige berufliche Ausbildung ausgewiesen (Urk. 1).
3.
3.1 Am 22. Dezember 2003 teilte die Pflegeschule A.___ der Beschwerdeführerin mit, bei der Qualifikation der Wiederholung des dritten Praktikums hätten die Ziele nicht in ausreichendem Masse erreicht werden können. Damit sei die Qualifikation ungenügend und die Fortsetzung der Ausbildung ausgeschlossen; der Ausbildungsvertrag vom 11. April 2001 werde per 31. Januar 2004 gekündigt (vgl. Urk. 16/20).
3.2 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist aufgrund des Kündigungsschreibens der Pflegeschule A.___ ersichtlich, dass für den Ausbildungsabbruch nicht gesundheitliche Schwierigkeiten, sondern vielmehr ungenügende Leistungen ursächlich waren. Gegenteiliges ist denn auch der Stellungnahme des stellvertretenden Pflegedienstleiters der Langzeitpflege B.___, D.___, nicht zu entnehmen. Soweit D.___ eine Mitverantwortung der aus dem Unfall resultierenden gesundheitlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin für den Abbruch der Lehre als möglich, wenn auch als eher unwahrscheinlich bezeichnet, ist zu bemerken, dass er eine allfällige Mitursache nicht in einer Begrenzung des physischen oder psychischen Leistungsvermögens der Beschwerdeführerin sah, sondern vielmehr darin, dass diese die unfallbedingte Ausfallzeit hätte nachholen müssen (Urk. 8 S. 2 Antwort zu Frage 2).
Auch die weiteren Akten lassen den Schluss zu, dass der Abbruch der Ausbildung nicht aus gesundheitlichen Gründen erfolgte. So geht aus dem Arbeitgeberbericht des Spitals A.___ hervor, dass während der Anstellungszeit keine gesundheitlichen Schwierigkeiten bekannt waren (Urk. 9/20). Sodann ist nicht davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Konzentrationsschwierigkeiten Folge des Unfalls sind. Denn bereits im Jahre 2002 wurden im Rahmen der Praktikumsqualifikation der Ausbildungsphase 2 entsprechende Defizite verzeichnet, die genannten Schwierigkeiten bestanden mithin offensichtlich bereits vor dem Unfall (vgl. Ziff. 5.1 der Praktikumsqualifikation; Urk. 9/13). Einzig Dr. E.___ führte in dem von der IV-Stelle eingeholten ärztlichen Bericht von 23. September 2004 aus, die Beschwerdeführerin habe die Ausbildung aus gesundheitlichen Gründen abbrechen müssen, und gab namentlich an, dass sie keine Patienten mehr habe heben können (Urk. 16/8 S. 2). Diese Angaben stehen im Gegensatz sowohl zu den Angaben der Pflegeschule A.___ wie auch auch denjenigen des stellvertretenden Pflegedienstleiters der Langzeitpflege B.___ . Es erscheint aber als unwahrscheinlich, dass dem im medizinischen Bereich tätigen Arbeitgeber und Ausbildner erhebliche gesundheitliche Schwierigkeiten, welche die Beschwerdeführerin gar zur Aufgabe ihrer mehrjährigen Ausbildung gezwungen hätten, verborgen geblieben wären. Die entsprechenden Angaben von Dr. E.___ vermögen daher nicht zu überzeugen und stützen sich offensichtlich auf Aussagen der Beschwerdeführerin, womit sie vorliegend nicht entscheidend sein können.
Wohl ergibt sich aus den Akten und steht ausser Frage, dass sich die Beschwerdeführerin beim Unfall Verletzungen zuzog und vorübergehend zunächst in vollem Umfange und danach teilweise arbeitsunfähig war (vgl. Urk. 9/6-7, Urk. 9/19). Der Abbruch der Ausbildung zur Pflegefachfrau - bereits zu Beginn des Jahres 2003 erfolgte während eines halben Jahres ein Unterbruch, ohne dass dafür medizinische Gründe ersichtlich wären (vgl. Urk. 9/20 S. 1 unten) - und die Aufnahme der Ausbildung als medizinische Praxisassistentin sind aufgrund der Akten indes unzweifelhaft als Folge einer fachlichen Problematik erfolgt. Damit braucht jedoch nicht näher untersucht zu werden, inwieweit das von Dr. E.___ diagnostizierte Cervicalsyndrom tatsächlich, wie von ihm geltend gemacht, eine Arbeitsunfähigkeit als Krankenschwester begründet hätte. Eine Prüfung des Anspruchs auf Umschulung fällt von vorneherein ausser Betracht (vgl. Art. 6 Abs. 2 IVV).
3.3 Dafür dass die Beschwerdeführerin als Folge des diagnostizierten Cervikalsyndroms in ihrer nunmehr in Angriff genommenen Ausbildung als medizinische Praxisassistentin beeinträchtigt wäre, ergeben sich im Übrigen keine Anhaltspunkte. Betreffend Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund der Akten vielmehr festzustellen, dass sie sich im Februar 2004 bei der Arbeitslosenversicherung zum Taggeldbezug angemeldet hat und dabei gemäss eigenen Angaben zu 100 % vermittlungsfähig war (Urk. 9/24). Weiter ist festzuhalten, dass sie in der Folge aushilfsweise als Produktionsmitarbeiterin/Kassierin bei C.___ tätig war und und dies auch nach Aufnahme ihrer Ausbildung weiterhin blieb (Urk. 9/26). Damit fehlen aber Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführerin aufgrund allfällig verbleibender gesundheitlicher Beeinträchtigungen im Rahmen der neu in Angriff genommenen Ausbildung zur medizinischen Praxisassistentin in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten im Sinne von Art. 16 IVG entstehen.
3.4 Insgesamt ergibt sich damit, dass der Abbruch der Ausbildung zur Pflegefachfrau nicht wegen Invalidität erfolgte, weshalb ein Anspruch auf Umschulung von vorneherein ausser Betracht fällt (vgl. Art. 6 Abs. 2 IVV). Soweit die Beschwerdeführerin demgegenüber einen Anspruch gestützt auf Art. 16 IVG geltend macht, ist nicht ersichtlich, dass ihr infolge Invalidität bei der neu in Angriff genommenen erstmaligen Ausbildung als medizinische Praxisassistentin in wesentlichem Umfange Mehrkosten entstehen. Damit hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen zu Recht verneint.
4. Es bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Verbeiständung zu prüfen.
4.1 Im Beschwerdeverfahren wird, wo es die Verhältnisse erfordern, der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Art. 61 lit. f des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
Nach dem Willen des Gesetzgebers gelten hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung die von der Rechtsprechung zur unentgeltlichen Verbeiständung (vgl. etwa Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, BV, in der seit dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung; zuvor Art. 4 altBV, und § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) entwickelten allgemeinen Kriterien (BBl 1999 V S. 4595; Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Rz 15 ff. zu Art. 37). Demnach sind die Anforderungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen; Kieser, a.a.O., Rz 21 zu Art. 37).
4.2 Aufgrund der Akten erscheint der Prozess nicht aussichtslos und die anwaltliche Verbeiständung kann als geboten erachtet werden. Sodann ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin, welche sich in Ausbildung befindet und lediglich einer Teilzeitbeschäftigung nachgeht, selbst nicht in der Lage wäre, die Mittel zur Bezahlung ihrer Rechtsvertretung aufzubringen. Sie erzielt aus ihrer Nebenerwerbstätigkeit bei C.___ lediglich ein Einkommen von monatlich durchschnittlich rund Fr. 1'000.-- (vgl. Urk. 3/5), womit sie nur den Grundbetrag, nicht jedoch die weiteren zum Notbedarf gehörenden Ausgaben zu bestreiten vermag (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 23. Mai 2001, nachfolgend: Kreisschreiben).
4.3 Indessen sind vorliegend bei der Prüfung der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ergänzend die finanziellen Verhältnisse der Eltern zu berücksichtigen. Denn Lehre und Rechtsprechung haben seit jeher erkannt, dass zur Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern nach den Bestimmungen von Art. 276 und 277 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) sowie analog nach Art. 277 Abs. 2 ZGB gegenüber mündigen Kindern auch der Rechtsschutz gehört. Damit geht die Beitrags- und Beistandspflicht nach Familienrecht im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern der Pflicht des Staates vor, der bedürftigen Partei für einen nicht aussichtslosen Prozess die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Ausnahmen von der Unterhaltspflicht gegenüber mündigen Kindern können sich dabei etwa dann ergeben, wenn den Eltern angesichts der gesamten Umstände nicht mehr zugemutet werden kann, weiterhin Zahlungen zu leisten. Dies kann namentlich dann zutreffen, wenn das Verhältnis zwischen ihnen und dem mündigen Kind stark gestört ist, die gegenwärtige wirtschaftliche Lage der Eltern keine Beiträge mehr erlaubt oder das Kind seinem Studium nicht pflichtbewusst obliegt (BGE 118 II 97). Sodann ist praxisgemäss die Zumutbarkeit desto strenger zu beurteilen, je älter das Kind wird (BGE 127 I 208 Erw. 3 e/bb, SVR 1994 IV Nr. 9 S. 19 f.). Als finanziell zumutbar wird die elterliche Unterstützung in der Regel erachtet, wenn den Eltern nach Abzug der Unterhaltsbeiträge ein Betrag verbleibt, welcher den um die laufende Steuerlast erweiterten Notbedarf um ungefähr 20 % übersteigt (Cyril Hegnauer, Berner Kommentar ZGB, Das Familienrecht, Bern 1997, S. 258, N 103; Breitschmid, a.a.O., S. 1502, N 17, je mit Hinweis auf BGE 118 II 97).
Auf der Einkommensseite sind bei den Eltern der Beschwerdeführerin monatlich ein Nettolohn des Vaters in Höhe von Fr. 5'817.-- (vgl. Urk. 20 Ziff. 2 sowie Urk. 21/3), weitere Einkünfte in Höhe von Fr. 610.-- (vgl. Urk. 20 Ziff. 7) sowie ein Anteil am 13. Monatslohn von monatlich Fr. 483.30 (Fr. 5'800.-- : 12; vgl. Urk. 20 Ziff. 4) zu berücksichtigen. Da die Beschwerdeführerin bei ihren Eltern lebt, ist es ihr zuzumuten, sich an den Haushaltskosten (Mietzins, Heizung, Wäsche, Mahlzeiten) zu beteiligen und von ihrem Erwerbseinkommen einen angemessenen Anteil in Höhe von Fr. 600.-- zu entrichten. Nach dem Gesagten sind die monatlichen Einkünfte der Eltern auf Fr. 7'510.30 (Fr. 5'817.-- + Fr. 610.-- + Fr. 483.30 + Fr. 600.--) zu beziffern. Davon sind Fr. 1'190.-- an laufenden monatlichen Steuerbetreffnissen (vgl. Urk. 20 Ziff. 13 und 14 sowie Urk. 21/7-8) abzuziehen, womit ihnen ein monatlicher Betrag von Fr. 6'320.30 zur Verfügung steht.
Das monatliche Existenzminimum der Eltern setzt sich wie folgt zusammen: Grundbeträge in Höhe von Fr. 2'050.-- (Fr. 1'550.-- + Fr. 500.-- vgl. Kreisschreiben, Ziffer II), Mietzins Fr. 2'091.-- (Urk. 21/5), Heizung Fr. 80.-- (Urk. 20 Ziff. 6), (anrechenbare) Telekommunikationskosten (Radio-, Fernseh- und Telefongebühren) von Fr. 100.--, Krankenkassenprämien von Fr. 476.50 (Urk. 21/6) plus monatlicher Anteil an Prämien an die Haftpflichtversicherung in Höhe von Fr. 8.35 (vgl. Angaben in Urk. 20 Ziff. 8), Fr. 280.-- Berufskosten (monatliche Fahrspesen der Beschwerdeführerin von Fr. 80.-- sowie ihres Vaters Fr. 200.-- vgl. Urk. 13 und Urk. 20 je Ziffer 9), Fr. 1'000.-- Schulung der Beschwerdeführerin (Urk. 20 Ziffer 4) sowie zu berücksichtigende (nachgewiesene) Gesundheitskosten von monatlich Fr. 168.70, vgl. Urk. 21/9 ). Damit errechnet sich ein Notbedarf von Fr. 6'254.55.
4.4 Daraus ergibt sich, dass die verfügbaren Mittel der Eltern den Notbedarf zwar um Fr. 65.75 übersteigen. Indessen liegt dieser Betrag sowohl unter dem praxisgemäss vom hiesigen Gericht für Ehepaare gewährten Freibetrag von Fr. 500.-- als auch unter der rechtsprechungsgemäss für die Annahme der Zumutbarkeit regelmässig vorausgesetzten betraglichen Grenze, welche den um die laufende Steuerlast erweiterten Notbedarf um 20 % übersteigt (vgl. Erw. 4.2). Es ist daher davon auszugehen, dass den Eltern gestützt auf die aktuellen finanziellen Verhältnisse nicht zugemutet werden kann, für die Kosten der Rechtsvertretung ihrer Tochter aufzukommen. Dies gilt um so mehr, als die Eltern gemäss den vorliegenden Akten nicht über hinreichendes Vermögen verfügen (Fr. 37'000.-- gemäss Urk. 20 S. 7 abzüglich der gerichtsüblichen Freibeträge von Fr. 20'000.-- pro Ehepaar sowie Fr. 10'000.-- für die erwachsene Tochter sowie unter Berücksichtigung des Zuschlages von 20 % d.h. Fr. 6'000.-- = Fr. 1'000.--).
4.5 Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gutzuheissen und es ist der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben. Der mit Honorarnote vom 4. Mai 2006 (Urk. 22) geltend gemachte Aufwand von 8,3 Stunden und die darin aufgeführten Barauslagen von Fr. 65.50 erscheinen angesichts der Schwierigkeit und der Bedeutung der Streitsache angemessen, weshalb Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach für das vorliegende Verfahren mit Fr. 1'856.70 (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
Das Gericht beschliesst
Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, wird als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das vorliegende Verfahren bestellt.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach wird für ihre Bemühungen mit Fr. 1'856.70 (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).