IV.2005.00387
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 29. Juni 2006
in Sachen
J.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron
Maron Zirngast Rechtsanwälte
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der im Jahre 1956 geborene J.___ besuchte in Serbien die Grundschule und absolvierte eine Musikausbildung. Nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 1989 war er zunächst als Chauffeur angestellt, dann war er als Hilfsarbeiter und zuletzt als Taxichauffeur tätig (Urk. 8/42, Urk. 8/46, Urk. 8/18 S. 6). Bei einer Auffahrtskollision am 5. März 2002 erlitt er ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (Urk. 8/18 S. 11) und meldete sich am 15. Mai 2003 wegen multipler Beschwerden bei der SVA, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/46 S. 5-7). Am 4. Mai 2004 erlitt der Beschwerdeführer erneut einen Auffahrunfall, welcher die bestehenden Beschwerden wieder verstärkte (Urk. 8/10 S. 5). Nach erfolgten Abklärungen wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 5. November 2004 ab (Urk. 8/9) und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2005 fest (Urk. 8/1 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 8. April 2005 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. März 2003 eine Invalidenrente zuzusprechen; unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht sei eine interdisziplinäre Beurteilung durchzuführen und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 1 S. 2).
Mit Verfügung vom 20. April 2005 wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Jürg Maron als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt und die Beschwerdegegnerin zur Beantwortung der Beschwerde eingeladen (Urk. 5).
Mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2005 beantragte die Beschwerdegegnerin, es sei dem Beschwerdeführer in teilweiser Gutheissung der Beschwerde ab 1. März 2003 eine Viertelsrente zuzusprechen (Urk. 7).
Nachdem der Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 5. Juli 2005 auf eine Replik verzichtete (Urk. 11), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 7. Juli 2005 geschlossen (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 28. Februar 2005, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen), Rentenleistungen zustehen. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine Änderung erfahren haben.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig sei und so ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne. In der Vernehmlassung vom 26. Mai 2005 führte sie weiter aus, dass entgegen dem in der Verfügung vom 5. November 2004 angenommenen Valideneinkommen von 50'000.--, nun von einem solchen von Fr. 58'326.25 auszugehen sei, was zu einer Invalidität von 44 % und einer Viertelsrente ab März 2003 führe (Urk. 2, Urk. 7).
2.2 Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen geltend, dass die vorliegenden ärztlichen Berichte eine einheitliche und umfassende Beurteilung nicht zulassen würden, weshalb eine interdisziplinäre Begutachtung unumgänglich sei (Urk. 1 S. 4).
2.3
2.3.1 Die für das Gutachten der A.___ vom 5. März 2004 verantwortlichen Fachärzte stellten die folgenden Diagnosen: Chronisches zervikocephales Schmerzsyndrom beidseits und chronisches zervikospondylogenes bis zervikoradikuläres Schmerzsyndrom links bei/mit Status nach Auffahrunfall am 5. März 2003 mit HWS-Distorsion, Wirbelsäulen-Fehlform/-haltung (Schultertiefstand links -1 cm, leichte S-förmige Skoliose, Rund-Hohl-Rücken), Haltungsinsuffizienz, degenerativen Veränderungen (Unkarthrosen C5/6, C6/7 linksbetont, vor allem ossär eingeengtes Foramen intervertebrale C5/6 links, MRI der HWS vom 15. Mai 2003; mittlere agitiert-depressive Episode im Rahmen einer Anpassungsstörung nach Verkehrsunfall am 5. März 2003, anhaltende somatoforme Schmerzstörung (Dr. B.___, August 2003); beginnende sekundäre Arthrose im Humeroradialgelenk rechts bei Status nach Radiusköpfchen-Fraktur rechts 1993, konservativ behandelt; chronische Insertionstendinose Achillessehne beidseits; intermittierendes Lumbovertebralsyndrom bei/mit Wirbelsäulen-Fehlform/-haltung (Schultertiefstand links -1 cm, leichte S-förmige Skoliose, Rund-Hohl-Rücken), Haltungsinsuffizienz; Lipomatose; Labile arterielle Hypertonie sowie vegetative Dystonie (Urk. 8/18 S. 11).
Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer in der ursprünglichen beruflichen Tätigkeit als Taxifahrer zu 50 % arbeitsfähig. Dabei sei die psychiatrischerseits attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30 bis 40 % (gemäss Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. August 2003; Urk. 8/19) mitberücksichtigt. Diese Einschätzung gelte seit dem am 5. März 2003 erlittenen Unfall. Für eine leichte körperliche Tätigkeit mit Wechselbelastung ohne Heben von Gewichten über 7.5 kg und unter Vermeidung von stereotypen und repetitiven Bewegungen, sei der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig. Die Angabe einer Prognose der Beschwerden sei aktuell schwierig, da der Beschwerdeführer neben den rheumatologischen auch unter psychiatrischen Beschwerden leide (Urk. 8/18 S. 11 ff.).
2.3.2. Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Gutachten vom 28. September 2004 Angst und eine depressive Störung im Rahmen einer Anpassungsstörung nach Verkehrsunfall am 5. März 2002 (ICD-10 F43.22) sowie eine infantile egozentrische frustrationsintolerante Persönlichkeit (ICD-10 F60.4). Aus psychischen Gründen sei eine Arbeitsunfähigkeit als Taxichauffeur von mindestens 50 % erwiesen. In eine leidensangepassten Tätigkeit, zum Beispiel in einer Fabrik mit mässigem Arbeitstempo ohne grosse körperliche Anstrengungen und Stress betrüge die Arbeitsunfähigkeit 40 %. Bei diesen Zahlen sei die somatische Komponente nicht mitberücksichtigt worden (Urk. 8/17 S. 5).
2.3.3 Dr. D.___, Fachärztin FMH für Rheumatologie, und Dr. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierten in ihrem Gutachten vom 28. September 2004 (F.___-Gutachten) eine schwere depressive Episode (ICD-10 F 32.3) sowie chronische unbeeinflussbare Schmerzen (ICD-10 R 52.1). In seinem aktuellen Zustand sei beim Beschwerdeführer allein aufgrund der psychischen Einschränkungen von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Auch wenn der klinische Zustand bereits stark fixiert sei, erscheine aufgrund der Schwere der psychischen Probleme eine psychiatrische Hospitalisation angezeigt, was zudem eine fundiertere Evaluation sowie eine genauere Diagnostik ermöglichen würde (Beobachtung über einen längeren Zeitraum). Eine Neubeurteilung der Situation sei nach 18 Monaten angezeigt, sicher aber nach Beginn eines solchen therapeutischen Programms (Urk. 8/10 S. 16 ff).
2.4 An sich genügen die vorstehend jeweils in der Hauptsache wiedergegebenen Gutachten den praxisgemäss verlangten Beweisanforderungen, vorbehältlich dem, was folgt. Das F.___-Gutachten wurde im Auftrag der G.___ Versicherungen ohne Kenntnis der Beurteilungen der A.___ und Dr. C.___’s erstellt, weshalb in jenem keine Auseinandersetzung mit den teils jeweils anderslautenden Beurteilungen zu finden ist. Während die somatischen Einschätzungen nicht wesentlich differieren, werden die psychischen Beeinträchtigungen zum Teil unterschiedlich diagnostiziert. Worin sich die Beurteilungen jedoch wesentlich unterscheiden, ist der Grad der dem Beschwerdeführer attestierten Arbeitsfähigkeit, und es unterbleibt auch beim Gutachten der A.___ und dem Bericht von Dr. C.___ eine alle somatischen und psychischen Aspekte berücksichtigende Festlegung der Arbeitsfähigkeit. Nachdem sich den Berichten und Gutachten nichts entnehmen lässt, was geeignet wäre, die Widersprüche einer nachvollziehbaren Erklärung zuzuführen, ist es dem Gericht verwehrt, für die Festlegung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit in einer den gesundheitlichen Beeinträchtigungen angepassten Tätigkeit auf die eine oder andere ärztliche Darlegung abzustellen.
Zusammenfassend erscheint es nicht zulässig, einer der vorliegenden Abklärungen den Vorrang einzuräumen, weshalb der Beschwerdeführer im Sinne eines Obergutachtens polydisziplinär abzuklären ist.
3. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen.
4. Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich (Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1998, N 9 zu § 34 GSVGer, mit Judikaturhinweisen). Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie nach Einsicht in die Honorarnote vom 15. Juni 2006 (Urk. 14) auf Fr. 1'833.85 (inklusive Barauslagen und 7.6 % Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Februar 2005 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'833.85 (inklusive Barauslagen und 7.6 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Maron
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Winterthur Columna, Postfach 300, 8401 Winterthur
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).