Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00388
IV.2005.00388

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Kobel


Urteil vom 14. März 2006
in Sachen
L.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Grieder
Geisseler Ott Baumann Grieder Rechtsanwälte
Badenerstrasse 21, Postfach, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       L.___, geboren 1966, arbeitete ab Februar 1997 bei X.___ im Büro, seit 15. April 2002 zu einem Beschäftigungsgrad von 50 % (vgl. die Angaben der Arbeitgeberin vom 28. Juni/1. Juli 2004 im Fragebogen für den Arbeitgeber, Urk. 11/24/1). Nachdem sie ab Oktober 2003 krank geschrieben gewesen war (vgl. Urk. 11/24/1 S. 1 und die Aufstellung im Beiblatt zu Urk. 11/24), kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 23. Juni 2004 auf Ende September 2004 (Urk. 11/24/2).
         Am 11. Juni 2004 hatte sich L.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 11/27) und angegeben, seit etwa 15 Jahren an starken chronischen Nacken-, Kopf-, Schulter- und Armschmerzen zu leiden (Urk. 11/27 S. 7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte neben dem erwähnten Bericht der Arbeitgeberin den Bericht des Hausarztes Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 23./24. Juni 2004 (Urk. 11/15) und den Bericht des konsiliarisch konsultierten Dr. med. B.___, Spezialarzt für Rheumatologie, vom 22./26. Juli 2004 ein (Urk. 14/1), letzteren Bericht samt den beigelegten Schreiben an Dr. A.___ vom 11. Juni 2003 und vom 6. Juni 2004 (Urk. 11/14/3 und Urk. 11/14/2). Anschliessend liess die SVA, IV-Stelle, die Versicherte durch Dr. med. C.___, Spezialarzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, begutachten. Gestützt auf dieses Gutachten vom 28. Oktober 2004 (Urk. 11/13) verneinte die SVA, IV-Stelle, mit Verfügung vom 16. November 2004 (Urk. 11/11) den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente. L.___ erhob dagegen am 26. November 2004 Einsprache (vgl. die E-Mail-Notiz in Urk. 11/9 und die Nachfristansetzung durch die SVA, IV-Stelle, vom 1. Dezember 2004, Urk. 11/8) und liess diese, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Grieder, mit Eingabe vom 6. Januar 2005 ergänzen (Urk. 11/7). Die SVA, IV-Stelle, gab der Vorsorgeeinrichtung Y.___, vertreten durch Z.___, Gelegenheit zur Vernehmlassung (vgl. die Stellungnahme der Z.___ vom 22. Februar 2005, Urk. 11/3) und wies die Einsprache danach mit Entscheid vom 3. März 2005 ab (Urk. 2 = Urk. 11/1).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 3. März 2005 liess L.___ durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Grieder mit Eingabe vom 8. April 2005 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1.         Es sei der Einspracheentscheid der SVA Zürich vom 3. März 2005 aufzuheben.
 2.         Es sei der Beschwerdeführerin eine ihrer Behinderung angepasste Rente auszurichten.
 3.         Es sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Entschädigung zuzusprechen."
         Die SVA, IV-Stelle, schloss in der Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). In der Replik vom 11. August 2005 (Urk. 15) und in der Duplik vom 29. August 2005 (Urk. 18) blieben die Parteien bei ihren Standpunkten. Mit Verfügung vom 30. August 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 19).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     In formeller Hinsicht liess die Beschwerdeführerin geltend machen, die Beschwerdegegnerin habe den angefochtenen Einspracheentscheid ungenügend begründet und dadurch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Urk. 1 S. 3 und S. 6 ff., Urk. 15 S. 5 f.).
1.2     Nach Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie nicht angehört werden müssen vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind. Einspracheentscheide sind nach Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG zu begründen.
         Das Recht auf eine Begründung der Entscheide ist Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 181 Erw. 1a). Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Einspracheinstanz bei ihrem Entscheid leiten lässt. Sind von einer Partei im Einspracheverfahren Einwendungen vorgebracht worden, so muss der Begründung entnommen werden können, dass eine Auseinandersetzung damit stattgefunden hat, und es muss erkennbar sein, ob die Behörde ein bestimmtes Vorbringen der Partei für unzutreffend oder unerheblich hält oder ob sie es überhaupt nicht in Betracht gezogen hat (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 49 Rz 23 und Art. 52 Rz 21).
         Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt daher grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 Rz 9).
1.3     Der Beschwerdeführerin ist darin zuzustimmen, dass die Begründung des angefochtenen Einspracheentscheides den zitierten Anforderungen an eine minimale Auseinandersetzung mit den Einwendungen in der Einspracheschrift nicht genügt. Mit der Feststellung, dass die beantragten weiteren Abklärungen (vgl. Urk. 11/7 S. 5 ff.) deshalb nicht nötig seien, weil aus medizinischer Sicht keine erheblichen pathologischen und eingeschränkten Sachverhalte bestünden und weil kein relevanter Gesundheitsschaden ersichtlich sei, der die Arbeitsfähigkeit dauerhaft und nachvollziehbar beeinträchtige (Urk. 2 S. 3), setzte sich die Beschwerdegegnerin nicht damit auseinander, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Forderung nach weiteren Abklärungen genau dieses Fehlen eines relevanten Gesundheitsschadens in Frage stellte. Dennoch ist von einer Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids allein wegen dieses formellen Mangels abzusehen. Denn zum einen ist die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin nachträglich noch näher eingegangen und die Beschwerdeführerin hat sich im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels ebenfalls nochmals äussern können. Und zum andern erweist sich der materielle Standpunkt der Beschwerdeführerin, wonach weitere medizinische Abklärungen notwendig sind, tatsächlich als zutreffend, wie nachfolgend zu zeigen ist. Daher gebietet es auch der Grundsatz der Prozessökonomie, bei der ohnehin gebotenen Rückweisung bereits die materiellen Aspekte zu berücksichtigen.

2.
2.1 Invalidität ist nach Art. 8 Abs. 1 ATSG, in Kraft seit dem 1. Januar 2003, die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit; sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der ab dem 1. Januar 2003 in Kraft stehenden Fassung die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Der gleiche Invaliditätsbegriff galt bereits vor dem Inkrafttreten des ATSG (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2002 in Kraft gewesen Fassung). Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).
         Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. Bis Ende 2003 war der Anspruch auf eine ganze Rente bereits bei einem Invaliditätsgrad von 66 2/3 % und der Anspruch auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad zwischen 50 % und 66 2/3 % gegeben, wogegen die Dreiviertelsrente noch nicht eingeführt gewesen war.
         Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war (lit. b).
2.2     Für die Beurteilung von Rechtsfragen, denen medizinische Sachverhalte zugrunde liegen, ist das Gericht auf Angaben und Unterlagen von medizinischen Fachpersonen, namentlich von Ärztinnen und Ärzten, angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist nach höchstrichterlicher Praxis entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a).

3.
3.1     Der rentenabweisende Entscheid der Beschwerdegegnerin basiert im Wesentlichen auf der Beurteilung von Dr. C.___, der in seinem Gutachten vom 28. Oktober 2004 (Urk. 11/13) zusammengefasst zum Schluss gelangte, die Beschwerdeführerin sei für eine Bürotätigkeit nach wie vor zu 70 % arbeitsfähig, da sich das Ausmass des geklagten Schmerzbildes durch keine entsprechenden Befunde objektivieren lasse (Urk. 11/13 S. 8 f.).
3.2
3.2.1   Das Gutachten von Dr. C.___ ist indessen aus verschiedenen Gründen keine ausreichende Grundlage für den Entscheid über die invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche der Beschwerdeführerin.
3.2.2   So ist aus den einleitenden Bemerkungen in diesem Gutachten zu schliessen, dass Dr. C.___ für die Erstellung der Krankheitsanamnese neben Röntgenbildern vom Februar 2004 (vgl. Urk. 11/13 S. 7) einzig über die vorstehend zitierten, zuhanden der Beschwerdegegnerin verfassten Berichte von Dr. A.___ und Dr. B.___ vom Juni und vom Juli 2004 (Urk. 11/15 und Urk. 11/14/1) sowie über zwei ebenfalls schon erwähnte Schreiben von Dr. B.___ an Dr. A.___ vom Juni 2003 und vom Juni 2004 (Urk. 11/14/3 und Urk. 11/14/2) verfügte.
         Dr. A.___ und Dr. B.___ kennen die Beschwerdeführerin allerdings erst seit Mitte 2002 beziehungsweise seit Mitte 2003 (vgl. Urk. 11/15 S. 2, Urk. 11/14/1 S. 2 und Urk. 11/27 S. 6 Ziff. 7.5.1). Demgegenüber leidet die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben in der Anmeldung zum Leistungsbezug seit etwa 15 Jahren an der geschilderten Schmerzproblematik (Urk. 11/27 S. 6 Ziff. 7.3) und war vor dem Eintritt in die hausärztliche Behandlung von Dr. A.___ während sechs Jahren von Dr. med. D.___ in Q.___ betreut worden (Urk. 11/27 S. 6 Ziff. 7.5.2). Ausserdem waren gemäss den Angaben im Bericht von Dr. A.___ vom 23./24. Juni 2004 verschiedene Abklärungen in der Klinik E.___ durchgeführt worden, und die dort diagnostizierte Diskushernie auf der Höhe C5/6 mit radikulärer Symptomatik war im Juli 2002 mittels Wurzelinfiltrationen behandelt worden (vgl. Urk. 11/15 S. 2). Unter diesen Umständen wäre angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin angab, ihr Arbeitspensum bereits ab dem Jahr 1997 aus gesundheitlichen Gründen reduziert zu haben (vgl. Urk. 11/27 S. 7 Ziff. 8 sowie Urk. 11/13 S. 2), zur präzisen Erhebung der Krankheitsgeschichte ein Beizug der medizinischen Unterlagen über diese Behandlungen in früheren Jahren geboten gewesen.
         Des Weiteren führte Dr. A.___ im Bericht vom 24. Juni 2004 aus, die Beschwerdeführerin sei immer noch in der Klinik F.___ in Behandlung, wo im Januar 2004 eine Dekompression und eine Spondylodese im Bereich C5/6 durchgeführt worden seien (Urk. 11/15 S. 1 und S. 2). Berichte der Klinik F.___ lagen Dr. C.___ jedoch ebenfalls keine vor, sondern der Gutachter hatte einzig Einblick in eine Röntgenaufnahme dieser Klinik vom 2. Februar 2004 (Urk. 11/13 S. 7). Auch diese fehlende Dokumentation der Erhebungen der Klinik F.___ und des Verlaufs der dort durchgeführten Behandlungen lässt die Anamnese von Dr. C.___ als unvollständig erscheinen. Daran ändert nichts, dass Dr. B.___ die Indikation der in der Klinik F.___ durchgeführten Operation im Nachhinein mit dem Hinweis auf eine bereits eingetretene Schmerzchronifizierung in Frage stellte. Dies gilt umso mehr, als Dr. B.___ das Vorhandensein eines organischen Kerns des geklagten Schmerzbildes nicht anzweifelte (vgl. Urk. 11/14/2 S. 1 sowie auch Urk. 11/14/3 S. 2).
3.2.3   Sodann ist zu bemerken, dass bei der Abklärung einer Kopfschmerzproblematik, wie sie gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber Dr. C.___ neben den Schmerzen im Nacken und in der rechten Schulter vorherrscht (vgl. Urk. 11/13 S. 3), verschiedene Faktoren zu berücksichtigen sind, die dem Fachgebiet der Neurologie angehören (vgl. Mumenthaler/Mattle, Neurologie, 11. Auflage, Stuttgart/New York 2002, S. 811 ff.). Dr. C.___ führte zwar gewisse neurologische Untersuchungen durch (vgl. Urk. 11/13 S. 6 f.), diese waren aber im Vergleich zum in der Literatur angegebenen Standard (vgl. Mumenthaler/Mattle, a.a.O., S. 811 f. und S. 816) deutlich weniger eingehend. Unter diesen Umständen ist der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen (vgl. Urk. 1 S. 6 und S. 10, Urk. 15 S. 3 und S. 5, Urk. 11/7 S. 5 und S. 6), dass eine Begutachtung durch eine medizinische Fachperson neurologischer Fachrichtung als angezeigt erscheint.
3.2.4   Die Beschwerdegegnerin wird daher zunächst ein neurologisches Gutachten einzuholen haben, das unter anderem im Sinne der vorstehenden Darlegungen eine Anamnese enthält, welche auch die Berichte der früher behandelnden medizinischen Fachpersonen sowie der Klinik F.___ berücksichtigt. Es wird Sache der mit der Begutachtung beauftragten neurologischen Fachperson sein, zu entscheiden, ob zusätzlich Abklärungen in weiteren Fachrichtungen erforderlich sind, wie insbesondere (weitere) rheumatologische Erhebungen und eine psychiatrische Untersuchung. Dabei wird der Entscheid über den Beizug einer psychiatrischen Fachperson davon abhängen, zu welchen Schlüssen der neurologische Gutachter oder die neurologische Gutachterin in Bezug auf den Verdacht von Dr. B.___ auf eine Schmerzverarbeitungsstörung (vgl. Urk. 11/14/2 S. 1) gelangt.
         Es ist noch darauf hinzuweisen, dass bei der Erstellung der Krankengeschichte und bei der Beurteilung der gesundheitlich bedingten Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit auch eine Rolle spielen kann, ob, wann und aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit statt einer Vollzeitbeschäftigung eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt hat. Dies kann anhand der vorhandenen Unterlagen noch nicht mit ausreichender Klarheit beantwortet werden, da aus den Angaben im Fragebogen für den Arbeitgeber (Urk. 11/24/1) und aus den Eintragungen im individuellen Konto der Beschwerdeführerin (Auszug vom 23. Juni 2004, Urk. 11/25) nicht zweifelsfrei auf die Beschäftigungsgrade im Laufe der Zeit geschlossen werden kann. Auch hierzu werden daher noch nähere Abklärungen - etwa durch Befragung der ehemaligen Arbeitgeberin und der Beschwerdeführerin - nötig sein.
3.3     Der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. März 2005 ist damit aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen durchführe und anschliessend über die Ansprüche der Beschwerdeführerin neu verfüge.

4.       Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die nach dem zu beurteilenden Sachverhalt beziehungsweise nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
         Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien erscheint es als angemessen, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. März 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen durchführe und anschliessend über die Ansprüche der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessenschädigung von Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
-         Rechtsanwalt Dr. Thomas Grieder
-         Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
-         Bundesamt für Sozialversicherung
-  Z.___
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).