Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00389
IV.2005.00389

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretärin Meili


Urteil vom 8. Mai 2006
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Elena Kanavas, Schmidt Eugster Rechtsanwälte,
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     B.___, geboren 1971, arbeitete ab 2. März 2000 vollzeitlich als Betriebsmitarbeiter bei der A.___ in P.___, bis die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 30. November 2003 wegen gesundheitlicher Probleme des Versicherten auflöste (Urk. 9/45/1 Ziff. 1, Ziff. 6, Ziff. 8-9, Urk. 9/45/3). Seit 18. September 2002 bezieht der Versicherte Krankentaggelder aus dem Kollektiv-Vertrag der Arbeitgeberin (Urk. 9/25, Urk. 9/37, Urk. 9/42-43) und wird seit 1. September 2004 von der Sozialbehörde der Stadt C.___ finanziell unterstützt (Urk. 9/33, Urk. 23). Am 12. September 2003 meldete er sich wegen Rückenbeschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit) an (Urk. 9/48 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge Arztberichte (Urk. 9/11-15), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/45/1) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 9/46) ein.
         Mit Verfügungen vom 24. August 2004 (Urk. 9/9-10) verneinte die IV-Stelle sowohl einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Berufsberatung) als auch auf eine Rente. Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/6, Urk. 9/27) wies sie am 23. Februar 2005 ab (Urk. 9/2 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 23. Februar 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 11. April 2005 Beschwerde mit dem Antrag, dieser sei aufzuheben und es sei ihm ein Anspruch auf berufliche Massnahmen zuzusprechen. Eventualiter sei ihm mit Wirkung ab September 2003 eine Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 13. April 2005 (Urk. 3) reichte der Versicherte ein Schreiben des Sozialpsychiatrischen Zentrums D.___ vom 12. April 2005 (Urk. 4) zu den Akten.
         Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2005 beantragte die IV-Stelle innert erstreckter Frist die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7-8), worauf am 20. Juni ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde (Urk. 10). Der Prozess wurde in der Folge auf Antrag des Versicherten vom 23. September 2005 (Urk. 12-13) mit Verfügung vom 4. Oktober 2005 (Urk. 16) einstweilen bis zum Eintreffen des in Aussicht gestellten Berichts der E.___, Interdisziplinäre Sprechstunde sistiert. Nach Eingang dieses Berichts vom 20. September 2005 (Urk. 19) wurde die Sistierung des Prozesses mit Verfügung vom 5. Dezember 2005 (Urk. 20) aufgehoben. Die IV-Stelle verzichtete darauf, zu diesem Bericht Stellung zu nehmen. Mit Verfügung vom 13. Februar 2006 (Urk. 24) wurde sodann das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (vgl. Urk. 1 S. 2) bewilligt. Mit Schreiben vom 14. März 2006 (Urk. 26) zeigte Rechtsanwältin Elena Kanavas den Übergang der  Rechtsvertretung von der verstorbenen Rechtsanwältin Helena Böhler an, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 20. März 2006 geschlossen wurde (Urk. 28).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 23. Februar 2005 (Urk. 2), welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen), Anspruch auf berufliche Massnahmen oder Rentenleistungen hat. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
         Des Weiteren ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine wesentliche Änderung erfahren haben. So ist bei der Festsetzung der Invalidität von Erwerbstätigen nach Inkrafttreten des ATSG und der 4. IV-Revision weiterhin die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs anzuwenden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 16. Februar 2005, I 568/04, Erw. 2.2).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer invalid im Sinne des Gesetzes ist und ob ein Anspruch auf berufliche Massnahmen im Sinne einer Berufsberatung beziehungsweise einer Umschulung, eventuell auf eine Rente besteht.
2.2     Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens im Einspracheentscheid vom 23. Februar 2005 damit, dass postoperativ widersprüchliche Angaben betreffend die Schmerzsymptomatik gemacht worden seien und die Befunde von Anfang an nicht mit den geschilderten Beschwerden korreliert hätten (Urk. 2 S. 3). Aufgrund der medizinischen Berichte sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit in vollem Umfang zumutbar (Urk. 2 S. 4).
2.3     Der Beschwerdeführer wandte im Wesentlichen ein, dass er zufolge der ständigen, starken Schmerzen zu deutlich mehr als 20 % in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sei. Zudem leide er unter erheblichen psychischen Problemen, weshalb er seit einiger Zeit in regelmässiger psychiatrischer Behandlung stehe. Aus psychiatrischer Sicht sei ihm ausserdem eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Urk. 1 S. 3).

3.
3.1     Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, behandelt den Beschwerdeführer seit 19. September 2002 und diagnostizierte in seinem Bericht vom 2. Dezember 2003 (Urk. 9/15/1) eine seit 18. September 2002 bestehende Rezidiv-Diskushernie L5/S1 links, medial und foraminal bei einem Status nach Diskektomie L5/S1 links am 3. Juni 2003 (Urk. 9/15/1 lit. A). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär, und die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden. Zudem seien berufliche Massnahmen angezeigt (Urk. 9/15/1 lit. C). Der Beschwerdeführer sei für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit seit 18. September 2002 mit kurzen 50%igen Arbeitsversuchen zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/15/1 lit. B).
         Der Beschwerdeführer sollte keine Lasten von mehr als 10 kg heben oder tragen und keine Arbeiten über Kopfhöhe oder im vorgeneigten Stehen ausführen (Urk. 9/15/2 S. 1).
         Seit 18. September 2002 sei dem Beschwerdeführer in der bisherigen Berufstätigkeit keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar, hingegen sei er in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 9/15/2 S. 2).
3.2     In seinem Bericht vom 28. Januar 2004 (Urk. 9/14/1) nannte PD Dr. med. G.___, Chefarzt FMH Neurochirurgie, H.___ Klinik, unter Verweis auf die stationäre Behandlung vom 2. Juni bis 21. Oktober 2003 die Diagnose einer Diskushernie L5/S1 links, operiert am 3. Juni 2003, sowie einer Rezidiv-Diskushernie L5/S1 links, mediolateral und foraminal (29. August 2003; Urk. 9/14/1 lit. A). Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig. In Übereinstimmung mit Dr. F.___ erachtete er die Arbeitsfähigkeit ebenfalls als verbesserungsfähig mittels medizinischer Massnahmen (Urk. 9/14/1 lit. C). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer vom 2. Juni bis 21. Oktober 2003, der letzten Konsultation, zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 9/14/1 lit. B).
         Der Beschwerdeführer sollte keine Gewichte von mehr als 10 kg heben, keine Arbeiten über Kopfhöhe ausführen und vorgeneigtes Sitzen und Stehen sowie Rotationen unterlassen (Urk. 9/14/2 S. 1).
         Eine der Behinderung angepasste Tätigkeit sei ganztags zumutbar (Urk. 9/14/2 S. 2).
3.3     Dr. F.___ bestätigte in seinen Berichten vom 1./29. Juni 2004 (Urk. 9/13/2, Urk. 9/13/4) seine bereits mit Bericht vom 2. Dezember 2003 (Urk. 9/15/2) genannte Diagnose und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, letztere jedoch unter Hinweis auf eine nun zusätzlich vorhandene Einschränkung beim Konzentrationsvermögen und der Belastbarkeit (Urk. 9/13/2 S. 2). Da der Beschwerdeführer eine weitere Operation verweigere, könne die Arbeitsfähigkeit zum jetzigen Zeitpunkt durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden. Ob berufliche Massnahmen noch eine Veränderung des Zustandes bewirken könnten, sei fraglich (Urk. 9/13/4 S. 1).
3.4     Dr. med. I.___, Oberarzt, und Dr. med. J.___, Assistenzärztin, Uniklinik K.___, nannten in ihrem gestützt auf die am 7. Mai 2004 in der Wirbelsäulensprechstunde erfolgte Untersuchung erstellten Bericht vom 4 Juni 2004 (Urk. 9/13/3) an Dr. F.___ folgende Diagnosen:
- Chronische Lumboischialgie bei Rezidiv-Diskushernie L5/S1 links
- Status nach Diskektomie L5/S1 links, Isthmotomie L5 links und Resektion einer subligamentären Protrusion extraforaminal L5/S1 (3. Juni 2003, Dr. G.___ H.___ Klinik)
         Der Beschwerdeführer beschreibe die Beschwerden als intermittierende Lähmungserscheinungen im linken Fuss, weshalb er manchmal den linken Fuss nachziehen müsse. Des Weiteren bestünden intermittierende Gefühllosigkeiten in den Zehen sowie ein Einschlafgefühl in der linken Ferse, wobei diese Beschwerden nach längeren Gehstrecken aufträten. Insgesamt beurteile der Beschwerdeführer die Beschwerden jedoch als absolut unterschiedlich im Ausmass, im Zeitpunkt des Auftretens und der Zeitdauer (Urk. 9/13/3 S. 1).
3.5 Anlässlich der Kontrolluntersuchung vom 28. September 2004, nach am 1. September 2004 durchgeführten Nervenwurzelblock L5 links stellten PD Dr. med. L.___, Teamleiter Wirbelsäulenchirurgie, und Dr. med. M.___, Oberarzt i.V., Uniklinik K.___, in ihrem Schreiben an Dr. F.___ (Urk. 9/12) folgende Diagnose: Postdiskektomie-Syndrom bei Status nach Diskektomie L5/S1 sowie Isthmotomie L5 links und Resektion einer subligamentären Protrusion extraforaminal L5/S1 (3. Juni 2003; Urk. 9/12).
         Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass die Infiltration keine Linderung der Schmerzen erzielt habe und er weiterhin belastungsabhängige Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung in das linke Bein, verbunden mit einer Hypästhesie entsprechend L5 links habe. Die beteiligten Ärzte hielten fest, dass sich in der Zusammenschau der Befunde jedoch kein morphologisches Korrelat für die Schmerzen des Beschwerdeführers finden lasse (Urk. 9/12).
3.6     Dr. F.___ hielt in seinem Schreiben vom 18. November 2004 (Urk. 9/11) an die Beschwerdegegnerin fest, dass sich die Situation des Beschwerdeführers aus ärztlicher Sicht nach der zweiten Operation stark verändert habe. Denn ein morphologisches Korrelat für dessen Schmerzen sei nicht eruierbar und von einem weiteren operativen Eingriff an der Lendenwirbelsäule rate die Uniklinik K.___ explizit ab (Urk. 9/11).
3.7     In ihrem Schreiben vom 12. April 2005 (Urk. 4) an die frühere Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers attestierten Dr. N.___, Oberärztin, und lic. phil. O.___, Psychotherapeutin FSP, Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, dem Beschwerdeführer basierend auf ihrer Behandlung seit 14. September 2004 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Seit Oktober 2004 erhalte er Antidepressiva, was zwar zu einer gewissen Beruhigung der psychischen Verfassung beigetragen, aber weder die Schmerzsymptomatik verbessert noch die Arbeitsfähigkeit verändert habe. Sie vermuteten, dass es sich gemäss den Kriterien von Förster um eine somatoforme Schmerzstörung handle, weshalb sie den Beschwerdeführer für die Interdisziplinäre Schmerzsprechstunde am Universitätsspital Zürich angemeldet hätten (Urk. 4).
3.8     Nach der Beurteilung im Rahmen der Interdisziplinären Sprechstunde am Universitätsspital Zürich vom 23. September 2005 nannten Prof. Dr. med. P.___, Konsiliararzt, Anästhesiologie, Dr. med. Q.___, Assistenzärztin, Neurologie, Dr. med. R.___, Oberarzt, Neurologie, Dr. med. S.___, Oberarzt, Psychosoziale Medizin, und PD Dr. med. T.___, Oberarzt, Rheumatologie, in ihrem Bericht vom 20. September 2005 (Urk. 19) folgende Diagnosen (Urk. 19 S. 4):
- Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links bei/mit
- Status nach Diskektomie L5/S1 links 6.2003
- Muskulärer Dysbalance
- Neuropathischer Schmerzcharakter
- Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F 43.21)
         In ihrer gemeinsamen Beurteilung hielten die Ärzte fest, dass es sich um ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links handle und aus neurologischer Sicht kein radikuläres Ausfallsyndrom vorliege. Der verminderte links-seitige Lagesinn könne als Hinweis für eine gewisse Symptomausweitung gewertet werden.
         Nach dem operativen Eingriff im Juni 2003 habe sich der Beschwerdeführer nicht mehr von seiner Schmerzsymptomatik erholt und sei auch nicht wieder arbeitsfähig geworden. Aus rheumatologischer Sicht habe sich neben der Wirbelsäulenfehlhaltung eine deutliche muskuläre Dysbalance entwickelt, die zumindest teilweise die Schmerzintensität erkläre (Urk. 19 S. 4).
         Aus psychiatrischer Sicht könne die Diagnose einer Anpassungsstörung mit depressiver Komponente, aber nicht diejenige einer somatoformen Schmerzstörung gestellt werden. Zudem liege eine erhebliche, sicherlich auch schmerzbedingte, fortschreitende Verschlechterung der psychosozialen Situation mit Arbeitslosigkeit, Fürsorgeabhängigkeit, fehlender Tagesstruktur und fraglicher Bewältigung der Migration vor (Urk. 19 S. 5).
         Zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nahmen die beteiligten Ärzte keine Stellung.

4.
4.1     Die aus somatischer Sicht gestellten Diagnosen stimmen im Wesentlichen überein (Urk. 9/12-15, Urk. 19). Aufgrund der medizinischen Akten, insbesondere der Berichte von Dr. F.___ vom 2. Dezember 2003 sowie vom 1./29. Juni 2004 (Urk. 9/15/1, Urk. 9/13/2, Urk. 9/13/4) steht fest, dass der Beschwerdeführer an gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Bereich der Lendenwirbelsäule leidet. Die Befunde sind jedoch nach Auffassung von Dr. F.___ nicht derart schwerer Natur, dass sie den Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit in einer Weise beeinträchtigten, dass, obwohl er in der bisher ausgeübten Tätigkeit als Schlosser zu 100 % arbeitsunfähig sei, eine weitere Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang von 100 % unzumutbar wäre. Diese Einschätzung ist insofern nachvollziehbar, als sie hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit mit der fachärztlichen Beurteilung von Dr. G.___ (vgl. Bericht vom 28. Januar 2004; Urk. 9/14/2) übereinstimmt.
         Es fällt auf, dass die vom Beschwerdeführer bereits vier Monate nach erfolgter Operation der Diskushernie am 3. Juni 2003 erneut beschriebenen linksseitigen Beschwerden nicht eindeutig den von der H.___ Klinik erhobenen und unter anderem radiologischen Befunden einer Rezidiv-Diskushernie L5/S1 links zugeordnet werden konnten (Urk. 9/15/3-4). Zum selben Schluss kamen ein Jahr später die Ärzte der Uniklinik K.___ in ihrem Bericht vom 1. Oktober 2004 (Urk. 9/12), weshalb sie von einem weiteren operativen Eingriff an der Lendenwirbelsäule abrieten. Zudem ergab die am 29. August 2003 durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRI) gemäss Bericht der H.___ Klinik nebst der bereits erwähnten Rezidiv-Diskushernie keine Hinweise auf weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen (Urk. 9/14/1 lit. D). In den übrigen medizinischen Akten finden sich ebenfalls keine Hinweise, die insbesondere die vom Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung am 7. Mai 2004 in der Uniklinik K.___ geklagten Lähmungserscheinungen im linken Fuss erklären würden (Urk. 9/13/3 S. 1). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 3) ist das MRI vom 29. August 2003 nicht geeignet, diese erst mehrere Monate später geklagten Lähmungserscheinungen zu widerlegen. Hingegen ist nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer beim Auftreten dieser Beschwerden nicht sofort bei einem Arzt in Behandlung begab, zumal er manchmal den linken Fuss habe nachziehen müssen (Urk. 9/13/3 S. 1). Dass diese Lähmungserscheinungen im Bericht der Uniklinik K.___ vom 1. Oktober 2004 (Urk. 9/12), mithin lediglich vier Monate nach der erstmaligen Erwähnung, in der Anamnese nicht wieder aufgeführt wurden, deutet sodann auf einen Widerspruch in den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Schmerzen hin, weshalb die diesbezüglichen Schilderungen wenig glaubhaft erscheinen. Ein weiteres Indiz hiefür ist dem Bericht der Interdisziplinären Sprechstunde zu entnehmen, wonach einerseits aus neurologischer Sicht kein radikuläres Ausfallsyndrom vorliege und anderseits der Lasègue-Test sowohl in der neurologischen, rheumatologischen als auch anästhesiologischen Untersuchung negativ ausgefallen sei (Urk. 19 S. 2 f.).
         Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen und angesichts dessen, dass die Schmerzen des Beschwerdeführers zwar oft vorhanden seien, jedoch schmerzfreie Phasen von mehreren Stunden bestünden (Urk. 19 S. 3), liegt eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit durchaus im Bereich des Möglichen, zumal bei einer wechselbelastenden Arbeit mit Stehen, Sitzen oder Gehen schmerzbedingt erforderliche Positionswechsel möglich sind (Urk. 19 S. 3). Vor diesem Hintergrund überzeugt die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. F.___ und Dr. G.___.
         In somatischer Hinsicht ist auf die in den Berichten von Dr. F.___ enthaltene Schlussfolgerung abzustellen, die sich ausserdem auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers zur Anamnese und seinem jetzigen Leiden sowie die in der H.___ Klinik und der Uniklinik K.___ im Rahmen spezialärztlicher Untersuchungen erhobenen Befunde stützt und somit in Kenntnis anderer ärztlicher Berichte abgegeben wurde. Demzufolge ist von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Schlosser und von einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von 100 % in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit auszugehen.
4.2     Der Beschwerdeführer machte gestützt auf die Stellungnahme von Dr. N.___ und O.___ vom 12. April 2005 (Urk. 4) geltend, er sei aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 3 f.).
         Dr. N.___ und O.___ attestierten dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, ohne jedoch eine konkrete Diagnose zu nennen oder dies schlüssig zu begründen. So stellten sie lediglich die Vermutung an, dass es sich bei der Schmerzsymptomatik des Beschwerdeführers um eine somatoforme Schmerzstörung handle, die in der Folge anlässlich der Interdisziplinären Sprechstunde vom 23. September 2005 (Urk. 19) nicht bestätigt wurde. Zudem ist nicht ersichtlich, ob diese Beurteilung die bisherige oder eine der Behinderung angepasste Tätigkeit betrifft. Zur objektivierten Einschätzung der Arbeitsfähigkeit eignen sich diese Angaben daher nicht.
         Die an der Interdisziplinären Sprechstunde beteiligten Ärzte diagnostizierten in psychiatrischer Hinsicht zwar eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F 43.21), äusserten sich aber nicht zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
         Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer gemäss den Berichten von Dr. F.___, auf welche abzustellen ist, in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist und sich weder Dr. N.___ und O.___ noch die an der Interdisziplinären Sprechstunde beteiligten Ärzte zur Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit äusserten, kann auf diese Feststellungen nicht entscheidend abgestellt werden.
4.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Schlussfolgerungen im Bericht von Dr. F.___ durch keine anderslautenden Einschätzungen ernsthaft in Frage gestellt werden. Massgebend ist somit die Feststellung im Bericht von Dr. F.___, wonach die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit 100 % beträgt, er jedoch in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Schlosser vollständig arbeitsunfähig ist.

5.
5.1     Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen, wobei hiefür auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns, also auf den 1. September 2003, abzustellen ist (BGE 129 V 224 Erw. 4.3).
         Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Berechnung des Valideneinkommens auf die Angaben der letzten Arbeitgeberin, wonach der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden im Jahr 2003 bei einem Pensum von 100 % und unter Anrechnung einer leistungsabhängigen Prämie in der Höhe eines Monatslohns einen Jahreslohn von Fr. 57'400.-- erzielt hätte (Urk. 9/18, Urk. 9/21, Urk. 9/45 Ziff. 16). Davon ist unbestrittenermassen auszugehen.
5.2     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10/2005 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.3     Das im Jahr 2002 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'557.-- (LSE 2002 S. 43 Tab. TA1, Total, Niveau 4), mithin Fr. 54'684.-- im Jahr (Fr. 4'557.-- x 12). Der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden angepasst (Die Volkswirtschaft, 3/2006 S. 90 Tabelle B9.2), ergibt das den Betrag von Fr. 57'008.-- (Fr. 54'684.-- : 40 x 41,7). Damit ist bei einer Vollzeitbeschäftigung von einem Einkommen für das Jahr 2003 von Fr. 57'008.-- auszugehen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von total 1,4 % für das Jahr 2003 (Die Volkswirtschaft, 3/2006 S. 91 Tabelle B10.2) ergibt sich ein Jahreslohn für das Jahr 2003 von Fr. 57'806.-- (Fr. 57'008.-- x 1,014).
         Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
         Der Beschwerdeführer ist gestützt auf die Berichte von Dr. F.___ vom 2. Dezember 2003 und 1. Juni 2004 zwar fähig, eine behinderungsangepasste Tätigkeit vollzeitlich zu versehen (Urk. 9/13/2, Urk. 9/15/2), doch kann er aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nur für leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit Positionswechseln eingesetzt werden, weshalb er auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit Mitbewerbern ohne physische Einschränkungen benachteiligt ist. Das wirkt sich auf das Lohnniveau aus (BGE 126 V 82 Erw. 7b). Diesem Lohnnachteil wird mit einem Abzug von 10 % vom Tabellenlohn angemessen Rechnung getragen. Es resultiert somit bei einer Vollzeitbeschäftigung nach Abzug von 10 % des Tabellenlohnes ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 52’025.-- (Fr. 57’806.-- x 0,9).
5.4     Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 57'400.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 52'025.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 5'375.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 9 % entspricht. Die IV-Stelle hat demnach den Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint.

6.
6.1     Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Berufsberatung oder Umschulung zusteht.
6.2     Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 15. Februar 2000, I 431/99). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 f. Erw. 1a mit Hinweisen).
         Trotz seiner Behinderung steht dem Beschwerdeführer noch eine grosse Auswahl an Tätigkeiten offen, bei denen er keine schweren Lasten heben und keine länger dauernden Zwangshaltungen der unteren Wirbelsäule einnehmen muss. Anhaltspunkte dafür, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sein sollte, sich im Rahmen einer leichten bis mittelschweren und wechselbelastenden Erwerbstätigkeit beruflich neu zu orientieren, und deshalb auf die Hilfe der Organe der Invalidenversicherung angewiesen wäre, sind aus den Akten keine ersichtlich. Die Voraussetzungen für die Bejahung eines Anspruchs auf Berufsberatung sind somit nicht erfüllt.
6.3     Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
         Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht (BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen).
         Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Personen eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleichwertigkeit“ nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer dem Versicherten zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Dabei geht es jedoch nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 102 Erw. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mitzuberücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 111 Erw. 3b; AHI 1997 S. 86 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen H. vom 18. August 2004, I 783/03, Erw. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 186).
         Die für den Beschwerdeführer in einer ohne zusätzliche berufliche Ausbildung zumutbaren Verweisungstätigkeit resultierende Erwerbseinbusse entspricht nicht der für den Umschulungsanspruch erforderlichen Mindestinvalidität von 20 %, weshalb ein Anspruch auf Umschulung bereits mangels Erheblichkeit zu verneinen ist.

7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die IV-Stelle die beanspruchten Leistungen zu Recht verweigert hat. Dies führt zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde.

8.       Die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers hat mit Kostennote vom 27. April 2006 einen Aufwand von Fr. 538.-- (2 Arbeitsstunden zu Fr. 250.-- zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) geltend gemacht (Urk. 31). Unter Berücksichtigung des praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für eine unentgeltliche Rechtsvertretung ist Rechtsanwältin Elena Kanavas somit mit Fr. 431.-- (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers Rechtsanwältin Elena Kanavas wird mit Fr. 431.-- (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Elena Kanavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).