IV.2005.00391

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil vom 26. September 2005
in Sachen
H.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


weitere Verfahrensbeteiligte:

PKG Sammelstiftung BVG
Zürichstrasse 16
6000 Luzern 6
Beigeladene


1.       H.___, geboren 1963, ist gelernter Carosseriesattler. Am 5. April 2000 erlitt er einen Autoselbstunfall, bei welchem er sich neben Verletzungen an Brustkorb, an der Lunge und am Knie Verletzungen am Schädel sowie eine traumatische Hirnverletzung mit Subduralhämatom fronto-temporo-parietal links mit Mittellinienverlagerung zuzog. In der Folge bezog er Leistungen der Schweizerischen Unfallversicherung.
         Mit Gesuch vom 18. Dezember 2001 meldete sich H.___ unter Hinweis auf ein Schädelhirntrauma bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Rente) an (Urk. 7/40). Die IV-Stelle tätigte in der Folge Abklärungen in erwerblicher Hinsicht und zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (insbes. Urk. 38 und Urk. 39, sowie [Sammel-] Urk. 7/42-7/43). Mit Verfügung vom 18. Juni 2004 sprach die SUVA H.___ für die Folgen des Unfalles vom 5. April 2000 rückwirkend ab 1. Mai 2004 eine Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 48 % sowie eine Integritätsentschädigung zu. Daraufhin sprach die IV-Stelle H.___ mit Verfügung vom 11. November 2004 rückwirkend per 1. Oktober 2002 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu, welche sie mit Wirkung ab 1. Mai 2004 auf eine Viertels-Rente herabsetzte (Urk. 7/7-7/11). Eine am 24. November 2004 gegen diese Verfügung erhobene Einsprache (vgl. Urk. 7/6) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 16. März 2005 ab (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid erhob H.___ hierorts am 11. April 2005 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag um Ausrichtung einer halben Invalidenrente auch über den 30. April 2004 hinaus (Urk. 1). Mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2005 beantragte die IV-Stelle die Gutheissung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Gerichtsverfügung vom 20. Juni 2005 wurde die zuständige Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers (Providentia Sammelstiftung BVG, Name neu: PKG Sammelstiftung BVG) zum Prozess beigeladen (Urk. 8). Innert der ihr angesetzten Frist zur Stellungnahme liess sie sich nicht vernehmen.

3.       Was die - unbestritten gebliebene - Zusprache einer halben Rente der Invalidenversicherung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis 30. April 2004 betrifft, so steht diese in Einklang mit der Akten- und Rechtslage und ist nicht zu beanstanden. Zu Recht sind die Parteien sodann nunmehr übereinstimmend der Auffassung, dass seit Rentenbeginn keine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet wäre, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, womit die Voraussetzung für eine Abstufung beziehungsweise revisionsweise Herabsetzung der halben auf eine Viertels-Rente per 1. Mai 2004 nicht gegeben ist. Es kann in diesem Zusammenhang vollumfänglich auf die Ausführungen der IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung vom 19. Mai 2005 verwiesen werden (Urk. 6).

4.       In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid daher aufzuheben, und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch nach dem 30. April 2004 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über den Anspruch des Beschwerdeführers entsprechend verfüge.




Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 16. März 2005 aufgehoben, und es wird - unter der Feststellung, dass der Beschwerdeführer über den 30. April 2004 hinaus Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat -die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kanton Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese entsprechend verfahre.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- H.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 6
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- PKG Sammelstiftung BVG
- Bundesamt Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).