IV.2005.00394
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 8. August 2006
in Sachen
P.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Fürsprecher Thomas Laube
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1962 geborene P.___ ist bereits seit früher Kindheit sehbehindert. Nach dem Besuch der Sehbehindertenschule in '___' absolvierte er eine Lehre als Bäcker-Konditor und erwarb das Fähigkeitszeugnis im Jahr 1982 (Urk. 8/40, 8/41 und 8/52). Wegen einer Mehlstauballergie musste er diesen Beruf aufgeben; die Invalidenversicherung finanzierte in der Folge vom 15. April 1988 bis 15. August 1989 eine Umschulung in den kaufmännischen Bereich (Urk. 8/40, 8/41 und 8/49 [= 8/51]). Seit 1. November 1990 ist er für die A.___ als Sachbearbeiter Bestellwesen/Einkauf tätig (Urk. 8/48; vgl. auch Urk. 10/1 - 53).
Im Laufe der Jahre soll sich die dem Versicherten verbliebene Sehkraft verschlechtert haben. Gleichzeitig nahm der Anteil der am Bildschirm zu erledigenden Arbeiten zu. Neben der Abgabe von Hilfsmitteln am Arbeitsplatz und für den privaten Gebrauch (Urk. 8/25 - 27) wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 30. März 2003 rückwirkend ab Juni 1997 eine Hilflosenentschädigung wegen einer Hilflosigkeit leichten Grades zugesprochen (Urk. 8/18 - 23).
1.2 Am 4./8. Dezember 2003 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf seine Sehbehinderung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 8/50). Nach Einholung eines Arbeitgeberberichts (Urk. 8/48) und eines Berichts von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Augenkrankheiten (Urk. 8/30) zog die IV-Stelle das im Auftrag der Pensionskasse C.___ erstellte vertrauensärztliche Gutachten von Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, vom 23. September 2003 bei (Urk. 8/29). In der Folge wurde der Versicherte zu einem Standortbestimmungsgespräch bei der Berufsberatung der Invalidenversicherung eingeladen, welches am 6. April 2004 stattfand (Urk. 8/40). Die von der Berufsberaterin der Invalidenversicherung empfohlene Low Vision-Abklärung ergab einen angestiegenen Vergrösserungsbedarf (Urk. 8/42 - 44); entsprechend wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 19. Juli 2004 eine Lupenbrille mit einer gegenüber der früher abgegebenen Lupenbrille erhöhten Vergrösserung zugesprochen (Urk. 8/16). In der Folge nahm die Berufsberaterin mit einer Vertreterin der Arbeitgeberin Kontakt auf und führte weitere Gespräche mit dem behandelnden Arzt und dem Versicherten. Aufgrund ihrer Abklärungen kam die Berufsberaterin zum Schluss, dass weitere berufliche Massnahmen nicht angezeigt seien und hielt dafür, dass dem Versicherten in einem gegenüber seinem früheren Aufgabenbereich eingeschränkten Tätigkeitsbereich bei einer Präsenz von 42 Stunden pro Woche eine Leistung von 40 % möglich sein sollte (Urk. 8/40). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2004 wurde dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 65 % mit Wirkung ab 1. Dezember 2002 eine halbe Rente und ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelrente der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk. 8/8, 8/9 und 8/12 [= 8/13]).
1.3 Mit Eingabe vom 7. Januar 2005 erhob der Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 17. Dezember 2004 (Urk. 8/7) und ergänzte diese, nachdem seinem Rechtsvertreter Akteneinsicht gewährt worden war, mit Eingabe vom 7. Februar 2005 (zur Post gegeben am 10. Februar 2005, Urk. 8/5). Mit Entscheid vom 10. März 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 2 [= 8/2]).
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid vom 10. März 2005 führt der Versicherte mit Eingabe vom 29. März 2005 (zur Post gegeben am 11. April 2005) Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Er beantragt die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente (Urk. 1 S. 2).
2.2 Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2005 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 24. Mai 2005 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zugestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 10. März 2005, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen), einen Anspruch auf Ausrichtung einer Rente der Invalidenversicherung hat.
Bei der Prüfung eines allfälligen schon vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf den 1. Januar 2003 entstandenen Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung sind die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen, gemäss welchen - auch bei einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Demzufolge ist der Rentenanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 329).
Entsprechend sind auch die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG ab jenem Zeitpunkt anwendbar.
1.2 Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine Änderung erfahren haben.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
3.
3.1 Die IV-Stelle nahm an, dass eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit 1. Dezember 1993 bestehe und legte deshalb den Beginn der einjährigen Wartezeit auf diesen Zeitpunkt fest. In der Verfügung vom 17. Dezember 2004 wurde sodann erwogen, gemäss den Angaben der Arbeitgeberin könnte der Beschwerdeführer ohne Behinderung ein jährliches Einkommen von Fr. 85'878.65 erzielen. Aufgrund seiner gesundheitsbedingten Einschränkungen erbringe er in der weniger gut eingestuften, noch mit Fr. 74'360.-- entlöhnten Funktion eines Büromitarbeiters bei einem Pensum von 100 % nur noch eine Leistung von 40 %; das zumutbare Erwerbseinkommen mit Behinderung betrage somit Fr. 29'744.--. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 65 %. Infolge der verspäteten Anmeldung bestehe erst ab 1. Dezember 2002 ein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 8/8, 8/9 und 8/12 [= 8/13]).
3.2 Der Beschwerdeführer trat am 1. November 1990 eine Stelle als Verwaltungsbeamter bei der A.___ an (Urk. 8/41 und 8/48). Aus dem am 29. Februar 2000 ausgestellten Zwischenzeugnis des früheren Direktors geht hervor, dass der Versicherte aufgrund seiner tadellosen Arbeitsweise rasch befördert werden konnte und zu jenem Zeitpunkt in einer Führungsposition als Kanzleisekretär für die Lagerbewirtschaftung der A.___ verantwortlich war (Urk. 8/41). Sein jährliches Gehalt stieg denn auch von Fr. 58'380.-- im Jahr 1990 (aufgerechnet vom im November und Dezember 1990 effektiv erzielten Salär von Fr. 9'730.--) auf rund Fr. 80'000.-- in den Jahren 1998 bis 2000 (im Bruttosalär des Jahres 2000 von Fr. 87'297.-- ist ein Dienstaltersgeschenk enthalten, vgl. dazu auch Urk. 8/35 S. 2). Im Jahre 2001 erzielte der Beschwerdeführer sodann ein Jahresgehalt von Fr. 84'611.-- und im Jahr 2002 ein solches von Fr. 84'868.-- (Urk. 8/49 [= 8/51]). Die im Zwischenzeugnis vom 29. Februar 2000 erwähnten Beförderungen und die aktenkundigen Salärerhöhungen sprechen deutlich gegen die Annahme der IV-Stelle, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Dezember 1993 aufgrund der unbestrittenen Sehbehinderung in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sein sollte. Es kann im Gegenteil festgestellt werden, dass der Versicherte trotz seiner behinderungsbedingten Einschränkungen - jedenfalls bis ins Jahr 2001 - die erwarteten Leistungen erbrachte und diese entsprechend honoriert wurden.
3.3 Der Augenarzt Dr. B.___ berichtete am 13. August 2002, anlässlich der letzten Untersuchung vom 19. Juli 2002 habe er feststellen können, dass die Visusverhältnisse seit 10 Jahren stationär geblieben seien (Urk. 8/31). Im Bericht vom 18. Dezember 2003 erklärt Dr. B.___, er habe den Beschwerdeführer am 17. Januar 2003 erneut untersucht. Dabei konnte er dieselben Befunde wie bei der vorhergehenden Untersuchung erheben. Er führt dazu aus, dass eine Änderung der seit 10 Jahren stationären Visusverhältnisse im Moment nicht zu erwarten sei. Mangels hinreichender Kenntnisse über die mit der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers verbundenen Anforderungen konnte Dr. B.___ die von der IV-Stelle aufgeworfene Frage nach der Arbeitsfähigkeit nicht beantworten (Urk. 8/28).
Dr. D.___, welche den Beschwerdeführer im Auftrag der Arbeitgeberin untersuchte, kam in ihrem Gutachten vom 23. September 2003 zum Schluss, dass der Explorand infolge des zunehmenden Anteils der am Bildschirm zu verrichtenden Arbeit bedingt durch die Sehbehinderung nurmehr 60 % der Arbeitsleistung eines Normalsehenden erbringen könne (Urk. 8/29). Für ihre Beurteilung zog sie sowohl Angaben der Arbeitgeberin als auch die von Dr. B.___ erhobenen Befunde sowie frühere medizinische Berichte bei (Urk. 8/29 S. 2). Entgegen der Auffassung der Berufsberaterin der Invalidenversicherung ist nicht ersichtlich, weshalb diese Einschätzung willkürlich zustandegekommen sein und dem schlechten Visus nicht Rechnung tragen soll (vgl. Urk. 8/40). Wenn die Berufsberaterin aufgrund ihrer Gespräche mit einer Vertreterin der Arbeitgeberin ihrerseits ohne weitere ärztliche Stellungnahme annimmt, dass der Beschwerdeführer seit längerer Zeit einen Soziallohn beziehe (Urk. 8/40 S. 1 und 3 f.), so ist dies mit den obenerwähnten Beförderungen nur schwer zu vereinbaren. Auch übersieht die Berufsberaterin, dass Angaben von Arbeitgebern zur erbrachten Leistung von Arbeitnehmern in jenen Fällen, in welchen behauptet wird, diese entspreche nicht dem dafür ausgerichteten Salär, besonders kritisch zu würdigen sind, da einerseits vom Grundsatz ausgegangen werden muss, dass leistungsgerechte Löhne ausbezahlt werden und anderseits ein Arbeitgeber ein eigenes Interesse daran haben kann, zu behaupten, ein erkrankter Arbeitnehmer erbringe nicht die geforderte Leistung.
3.4 In seinem - von der Berufsberatung der Invalidenversicherung veranlassten - Bericht vom 2. September 2004 nimmt Dr. B.___ auf seine letzte Untersuchung des Beschwerdeführers vom 5. April 2004 Bezug und erklärt, dass dessen Gesundheitszustand nach wie vor stationär sei. Die Arbeitsfähigkeit des Patienten in der damals ausgeübten Tätigkeit als Sachbearbeiter schätzte er sodann auf 20 - 30 %. Weiter erklärte er, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit liege die Arbeitsfähigkeit bei 100 % (Urk. 8/28). Nachdem Dr. B.___ noch am 18. Dezember 2003 keine Aussage zur Arbeitsfähigkeit hatte machen können, und er sich in der Zwischenzeit über die mit der beruflichen Tätigkeit des Patienten verbundenen Anforderungen nicht hinreichend informieren konnte (vgl. das Schreiben von Dr. B.___ an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2005, Urk. 3/5), kann nicht auf diese Angabe abgestellt werden. Wenn die IV-Stelle an der Schlüssigkeit des Gutachtens von Dr. D.___ vom 23. September 2003 zweifelte, hätte sie vielmehr eine medizinische Abklärung anordnen sollen.
3.5 Nachdem der Beschwerdeführer bereits im Einspracheverfahren auf weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen verwies, wie beispielsweise Rückenbeschwerden und die Augen beeinträchtigende Allergien (Urk. 8/5 S. 3), sind die medizinischen Verhältnisse aufgrund der vorliegenden Akten nicht hinreichend klar. Entsprechend ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur ergänzenden polydisziplinären medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Bei der Neubeurteilung des Leistungsanspruchs hat die IV-Stelle ausserdem zu berücksichtigen, dass die Angaben der Arbeitgeberin zur angeblichen Leistungseinbusse kritisch zu hinterfragen sind.
4.
4.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
4.2 Die Prozessentschädigung ist unter Berücksichtigung des Umfangs der Beschwerdeschrift und der Verfahrensakten sowie eines mittleren Schwierigkeitsgrades auf Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 10. März 2005 aufgehoben und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Thomas Laube
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Pensionskasse C.___, '___'
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).