Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00395
IV.2005.00395

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Dürst


Urteil vom 31. Januar 2006
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
Weinbergstrasse 72, Postfach 305, 8042 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1965 geborene S.___ reiste 1989 von der Türkei in die Schweiz ein und arbeitete zuletzt zu 80 % als Schwesternhilfe im Spital A.___, "___". Sie war ab November 2002 krankheitshalber arbeitsunfähig (vgl. Urk. 9/10 S. 2), worauf ihr per 30. Juni 2003 gekündigt wurde (Urk. 9/25). Am 15. Dezember 2003 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug (Rente) (Urk. 9/28) an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, zog den Arbeitgeberbericht vom 6. Januar 2003 (richtig: 2004) (Urk. 9/25) und die Arztberichte von Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin und Nephrologie, "___", vom 9. Januar 2004 (Urk. 9/11) und von Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, "___", vom 10. beziehungsweise 15. Dezember 2004 (Urk. 9/10) bei. Ferner liess sie den Auszug aus dem individuellen Konto (IK) vom 7. Januar 2004 (Urk. 9/24) erstellen, und am 14. Juli 2004 führte sie eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Urk. 9/21). Darauf wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 6. Januar 2005 ab (Urk. 9/5 = Urk. 9/8). Diese Verfügung bestätigte die IV-Stelle auf Einsprache vom 25. Januar 2005 (Urk. 9/7) hin mit Entscheid vom 24. Februar 2005 (Urk. 2 = Urk. 9/2).

2.       Gegen diesen Entscheid liess S.___ mit Eingabe vom 11. April 2005 durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, Beschwerde erheben und das Begehren stellen, die Verfügung vom 6. Januar 2005 sowie der Einspracheentscheid vom 24. Februar 2005 seien aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine ganze Invalidenrente auszurichten; eventualiter seien - unter Rückweisung an die Beschwerdegegnerin - ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Zudem liess sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung stellen (Urk. 1 = Urk. 9/1). Mit Eingabe vom 9. Mai 2005 reichte die Rechtsvertreterin die Belege betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ein (Urk. 6 und Urk. 7/1-4). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 20. Mai 2005 zog Rechtsanwältin Reger-Wyttenbach das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück (Urk. 10), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 23. Mai 2005 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 11). Mit Eingabe vom 22. Juni 2005 reichte die Rechtsvertreterin ihre Kostennote ein (Urk. 12 und Urk. 13).
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (vgl. BGE 127 V 299 Erw. 5a).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. 
         Laut Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderm im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.6     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.7     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob er für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.8     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt tätig wäre, weshalb zur Bemessung ihres Invaliditätsgrades die gemischte Methode zur Anwendung gelangt.
2.2     Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass der Beschwerdeführerin aus ärztlicher Sicht die ausserhäusliche Erwerbstätigkeit als Schwesternhilfe zu einem Pensum von 80 % zumutbar sei, da bei ihr keine schwere affektive Störung mit dauerhaftem Charakter vorliege, ihre Beeinträchtigung vielmehr psychosozialer Art sei. Im Aufgabenbereich sei sie zu 13,85 % eingeschränkt (Urk. 2).
2.3     Die Beschwerdeführerin liess demgegenüber vorbringen, sie sei aufgrund ihres angstbetonten depressiven Zustandbildes zu 100 % arbeitsunfähig, und aufgrund des bisherigen Verlaufes ihres Leidens sei davon auszugehen, dass sich die Arbeitsfähigkeit in nächster Zukunft nicht verbessern werde. Zudem sei im Aufgabenbereich, welcher aufgrund ihrer 80%igen Erwerbstätigkeit 20 % betrage, die Mithilfe ihrer Söhne, welche über das normale Mass hinaus gehe, zu wenig gewichtet worden (Urk. 1).

3.
3.1     Dr. B.___ diagnostiziert in seinem Arztbericht vom 9. Januar 2004 mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Depression seit November 2002 und attestiert der Beschwerdeführerin seit dann und bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Ihren Gesundheitszustand beurteilt er als stationär. Zur Anamnese und zu den Beschwerden führt Dr. B.___ aus, die Beschwerdeführerin klage über Kraftlosigkeit, Schlaflosigkeit und Müdigkeit, wobei sie im Zeitpunkt der letzten Untersuchung (9. Januar 2004) wieder etwas mehr Kraft habe und auch selber einkaufen gehe, aber nichts tragen könne, wegen Schwäche. Ihre Kraft reiche nur 2-3 Stunden pro Tag, um den Haushalt zu machen. Die psychischen Funktionen seien infolge Müdigkeit und Schwäche eingeschränkt (Urk. 9/11).


3.2
3.2.1   Dem Arztbericht von Hausarzt Dr. B.___ vom 9. Januar 2004 liegt ein Arztbericht von Dr. C.___ vom 28. Dezember 2003 an die Zürich Versicherungen, Zürich, bei. Darin wird die Diagnose einer angstbetonten depressiven Episode (reaktiv, insgesamt mittelgradig) (ICD-10: F32.11) mit Tendenz zu Regression, Somatisation und Konversionssymptomen bei anhaltender psychosozialer Überbelastung gestellt. Die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsunfähig. Sobald es der Beschwerdeführerin im Sinne einer "Nachreifung" nach der Ehescheidung gelinge, ihr früheres kulturbedingtes, von der Familie abhängiges Frauenschema abzulegen und ein moderneres, mehr der Schweiz entsprechendes Frauenbild aufzubauen und dadurch wieder mehr Selbstvertauen zu gewinnen, dürften seiner Meinung nach die Voraussetzungen für eine erneute Arbeitsaufnahme geschaffen sein. Eine ergänzende medizinische Abklärung hält Dr. C.___ nicht für angezeigt (Beilage zu Urk. 9/11).
3.2.2   Im Bericht vom 15. Dezember 2004 von Dr. C.___ diagnostiziert dieser ein angstbetontes depressives Zustandsbild (reaktiv), leichtgradig (ICD-10: F32.11) mit stark regressivem Verhalten und unter Stress mit Tendenz zu Somatisation und Konversionssymptomen.
          Er beurteilt die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit seit November 2002 zu 100 % als arbeitsunfähig, ihren Gesundheitszustand für stationär und hält ergänzende medizinische Abklärung für angezeigt. Dr. C.___ erklärt, dass er aufgrund des bisherigen Verlaufes davon ausgehe, dass sich die Arbeitsfähigkeit in nächster Zukunft nicht verbessern werde. Die langjährige Arbeitsunfähigkeit beruhe auf einer psychischen Erkrankung als Reaktion auf die Scheidung nicht nur von ihrem Partner, sondern auch von ihrem sozialen Umfeld und ihrer Herkunftskultur. Der Beschwerdeführerin sei es noch nicht gelungen, entgegen ihrer Herkunft ein neues Frauenselbstbild in einer moderneren Kultur aufzubauen und habe auf die Kündigung ihrer Arbeitsstelle auf Ende Mai 2003 mit einer Regression reagiert. Zu den Befunden führte Dr. C.___ aus, die Beschwerdeführerin sei allseits orientiert, emotional gut erreichbar und mitschwingungsfähig, sie spreche mit etwas leiser monotoner Stimme und es bestehe eine Affektlabilität. Er halte eine stationäre aktivierende Therapie auf einer psychosomatischen Abteilung für indiziert, um die Beschwerdeführerin anschliessend über berufliche Massnahmen wieder eingliedern zu können. Auch könnte über ein Arbeitstraining die Arbeitsfähigkeit besser beurteilt werden, wobei sich die Beschwerdeführerin demgegenüber reserviert verhalte. Seines Wissens sei sie in den physischen Funktionen nicht wesentlich eingeschränkt (aus somatischer Sicht). Das psychische Beschwerdefeld mit Energie- und Kraftlosigkeit dürfte seiner Meinung nach auch hier dominieren. In welchem Umfang und ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit noch zumutbar sei, müsse noch abgeklärt werden, wobei ihr ein Helferberuf eher nicht mehr zumutbar sei (Urk. 9/10).

4.
4.1      Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten ist somit bei der Beschwerdeführerin von einem psychischen Leiden auszugehen. Zu klären bleibt die Frage nach dem Krankheitswert dieses Leidens im Sinne des IVG und damit nach einer allfälligen, daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin.
4.2     Zum Arztbericht von Dr. B.___ ist festzustellen, dass in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Zudem handelt es sich bei Dr. B.___ nicht um einen Facharzt, welcher die Diagnose einer allfälligen psychischen Störung mit Krankheitswert im Sinne des IVG überhaupt stellen könnte. Auf den Arztbericht von Dr. B.___ kann im Sinne der Rechtsprechung des EVG nicht abgestellt werden.
4.3     In den Arztberichten von Dezember 2003 und Dezember 2004, welche vom Facharzt Dr. C.___ verfasst wurden, bleibt sich die Diagnose im Wesentlichen gleich. Im Dezember 2003 diagnostizierte Dr. C.___ eine mittelgradige, reaktiv angstbetonte depressive Episode und im Dezember 2004 ein leichtgradiges, angstbetontes depressives Zustandsbild, wobei er diese Diagnosen beide Male mit ICD-10: F32.11 klassifizierte. Bei ICD-10 F32.1 handelt es sich um eine mittelgradige depressive Episode, bei der die betroffene Person nur unter erheblichen Schwierigkeiten soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortsetzen kann, mit F32.11 wird ergänzend das Vorkommen eines somatischen Syndroms gekennzeichnet (ICD-10 Kapitel V, Klinisch-diagnostische Leitlinien, 4. korrigierte und ergänzte Auflage; Bern, Göttingen, Toronto, Seattle, 2000, S. 142). Die Beschwerdeführerin nimmt zudem das rezeptpflichtige Cipralex zu sich, welches bei depressiven Erkrankungen, bei Panikstörungen, die mit oder auch ohne Platzangst auftreten, verschrieben wird (http://www.depressionen-depression.net/med/anwendung17.htm). Somit liegen zwar fachärztlich gestellte psychische Diagnosen mit ICD-10 Klassifikation vor. Doch ist nicht nachvollziehbar, weshalb er sowohl im Jahre 2003 als auch im Jahre 2004 den genau gleichen ICD-10-Code (F32.11) benützt, obwohl er in seinem Bericht vom 15. Dezember 2004 nur noch von einem leichtgradigen depressiven Zustandsbild ausgeht (Urk. 9/10) und nicht, wie in seinem Bericht vom 28. Dezember 2003 (Beilage zu Urk. 9/11), von einer mittelgradigen depressiven Episode, wofür denn auch ICD-10 F32.11 steht. Zudem handelt es sich bei den von Dr. C.___ beschriebenen psychosozialen und soziokulturellen Faktoren wie Scheidung, Stellenverlust, Ächtung durch die Herkunfts- und Schwiegerfamilien, Kulturunterschiede bezüglich Frauenbild nicht um Gesundheitsschäden, deren Folgen nach Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 IVG versichert sind. Sozialen Belastungsfaktoren wie persönliche Schicksalsschläge, sozialer Rückzug, Vereinsamung und Immigrationssituationen wird grundsätzlich die Eignung abgesprochen, dergestaltete psychische Beeinträchtigungen hervorzurufen, dass ihretwegen die Zumutbarkeit der von einer Versicherten Person geforderten Willensanstrengung, eine Arbeit zu verrichten, dahinfiele (Urteil EVG vom 1. März 2004 in Sachen D., I 316/03). Der invalidenrechtliche Krankheitswert der psychischen Erkrankung ist auch aufgrund der Tatsache, dass Dr. C.___ der Beschwerdeführerin in "Helferberufen" eher keine Tätigkeit mehr als zumutbar erachtet, sich in Bezug auf behinderungsangepasste Tätigkeit jedoch nicht festlegt und diesbezüglich eine weitere Abklärung empfiehlt, doch fraglich (Urk. 9/10). Schliesslich ist aufgrund der vorliegenden Berichte nicht erkennbar, ob - und wenn ja - welcher Anteil einer allfälligen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die soziokulturellen und/oder psychosozialen Faktoren bewirkt wird und welcher auf ein psychisches Leiden im Sinne des IVG zurückzuführen ist.

5.       Die Sache ist daher zur genaueren und umfassenderen Sachverhaltsfeststellung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ergänzende medizinische Abklärungen vornehme, d.h. ein psychiatrisches Gutachten einhole und die allfälligen Auswirkungen des psychischen Leidens auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ermittle.
Der Gutachter oder die Gutachterin hat sich somit darüber auszusprechen, welcher psychische Gesundheitsschaden genau vorliegt, und die Frage zu beantworten, ob, seit wann und in welchem Ausmass sich ein allfälliger psychischer Gesundheitsschaden auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit als Schwesternhilfe als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auswirkt, unter Ausschluss einer allfälligen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund soziokultureller und/oder psychosozialer Faktoren. Zudem ist im Zusammenhang mit der Leistungsfähigkeit die Frage nach der zumutbaren Willensanstrengung zu beantworten und in diesem Zusammenhang auch zu erörtern, welche medizinischen Massnahmen zu einer Verbesserung der Situation führten und ob gegebenenfalls solche der Beschwerdeführerin vom medizinischen Standpunkt aus betrachtet auch zumutbar wären. Das Gutachten soll unter Einbezug sämtlicher Vorakten erstellt werden. Nach dieser Aktenergänzung hat die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

6.       Im Zusammenhang mit der Haushaltsabklärung (Urk. 9/21) ist festzuhalten, dass auch die im Haushalt tätigen Versicherten der Schadenminderungspflicht unterliegen und die Auswirkungen des Gesundheitsschadens durch geeignete organisatorische Massnahmen und die Mithilfe der Familienangehörigen möglichst zu mildern haben, wobei diese Mithilfe weiter geht, als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung (Urteil EVG vom 21. Februar 2005 in Sachen H., I 570/04, Erw. 5.2.3 mit zahlreichen Hinweisen). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5 Ziff. 4) ist die Beschwerdegegnerin bei der Abklärung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt zu Recht von einer gewissen Pflicht der noch zu Hause lebenden erwachsenen Söhne zur Mithilfe im Haushalt ausgegangen. Die zu beachtende Schadenminderungspflicht hält sich in einem absolut vertretbaren Rahmen.

7.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Der von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin geltend gemachte Aufwand von 6,5 Stunden und Fr. 51.-- Barauslagen (Urk. 12) trägt diesen Bemessungskriterien angemessen Rechnung, weshalb die Prozessentschädigung auf Fr. 1'453.70 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 24. Februar 2005 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin nach Durchführung der ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'453.70 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).