IV.2005.00396

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 31. Oktober 2005
in Sachen
M.___
Beschwerdeführerin

vertreten durch den Internationaler Rechtsdienst
Stjepan Huzjak
Schaffhauserstrasse 359, Postfach 5819, 8050 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       M.___, geboren 1949, besuchte in I.___ die Volksschule und absolvierte danach eine Lehre als Näherin (Urk. 7/45). 1979 reiste sie in die Schweiz ein, wo sie ab 1980 bei der H.___ AG als Buffetangestellte tätig war (Urk. 7/45, Urk. 7/33). 1993 zog sie sich eine Knieverletzung zu und wurde in der Folge wiederholt operiert (Urk. 6/23). Aus gesundheitlichen Gründen wurde das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber auf den 30. März 1995 gekündigt (Urk. 7/33).
         Mit Verfügung vom 28. Januar 1997 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten ab 1. Januar 1995 eine halbe Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 58 % zu (Urk. 7/9). Die IV-Stelle ging dabei davon aus, dass die Versicherte infolge der Kniebeschwerden in ihrer bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig, in einer sitzenden Tätigkeit dagegen zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/12, Urk. 7/13). In der Folge hob die IV-Stelle mit revisionsweise erlassener Verfügung vom 6. Februar 1998 die Rente der Beschwerdeführerin auf Ende des folgenden Monates auf, da in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben sei (Urk. 7/3). Mit Verfügung vom 28. März 2000 sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin alsdann ab 1. November 1998 bei einem IV-Grad von 50 % erneut eine halbe Rente zu, da sich der Gesundheitszustand aufgrund des bekannten Knieleidens wieder verschlechtert habe (Urk. 7/1, vgl. Urk. 6/15-16).
         Am 18. Februar 2002 stellte die Versicherte ein Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente, da sich der Gesundheitszustand seit September 2001 wegen bestehender Arm- und Schulterschmerzen verschlimmert habe (Urk. 6/40). In der Folge holte die IV-Stelle verschiedene ärztliche Berichte ein und liess die Versicherte durch Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie, Physikalische Medizin/Rehabilitation, begutachten (Gutachten vom 26. August 2004, Urk. 6/18/1). Gestützt auf das Gutachten lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. September 2004 eine revisionsweise Erhöhung der Rente ab (Urk. 6/9). Die dagegen erhobene Einsprache vom 28. Oktober 2004 wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 25. Februar 2005 ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess die Versicherte Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
"1.  Die angefochtene Verfügung vom 25. Februar 2005 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei ab 18. Januar 2002 rückwirkend eine volle IV-Rente auszurichten.
 2.    Eventuell sei die Sache mit der Weisung zur Vervollständigung der Entscheidungsgrundlagen, da sich der Gesundheitszustand stark verschlechtert habe, namentlich zur Einholung eines neuen Gutachtens, an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 3.    Eventuell seien - danach - berufliche Massnahmen in Form eines Arbeitstrainings zu gewähren.
 4.     Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
         Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Nachdem die Beschwerdeführerin innert Frist keine Replik eingereicht hatte, so dass Verzicht darauf anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel am 13. Juli 2005 geschlossen (Urk. 10).
         Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 446 Erw. 1.2), ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 446 Erw. 1.2). Für den Rentenanspruch ab 1. Januar 2004 sind im Weiteren die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung in Kraft getreten sind, zu beachten.
        
2.      
2.1     Nach Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 ATSG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen (seit 1. Januar 2004: oder psychischen) Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (seit 1. Januar 2003 Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Seit dem 1. Januar 2004 besteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person zu mindestens 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 Prozent und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 Prozent invalid ist.
2.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (bis 31. Dezember 2002: Art. 41 IVG; ab 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
2.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin/des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis).

3.
3.1     Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin anstelle der halben eine ganze Invalidenrente beanspruchen kann.
         Zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand zwischen dem Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung (vom 28. März 2000) und demjenigen des angefochtenen Einspracheentscheids (vom 25. Februar 2005) in einer den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch beeinflussender Weise verschlechtert hat.    
3.2     Die ursprüngliche Verfügung vom 28. März 2000, in welcher von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgegangen wurde, erging gestützt auf die Berichte von Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 25. August 1999 und den Bericht der Hausärztin, Dr. med. E.___, Allgemeinpraktikerin, vom 5. Juli 1999 (Urk. 6/24, vgl. Urk. 6/15-16).
         Dr. C.___ führte in seinem Bericht vom 25. August 1999 als Diagnose eine varusbetonte, postoperative Gonarthrose links mit Instabilität bei Status nach wiederholten arthroskopischen Kniegelenkseingriffen, zuletzt 1994, an (Urk. 6/23). In der früheren Tätigkeit als Serviceangestellte erachtete er sie als zu 100 %, in einer körperlich leichten, mehrheitlich sitzenden Tätigkeit dagegen als zu 50 % arbeitsfähig.
         Die Hausärztin hatte in ihrer Diagnose vom 5. Juli 1999 als zusätzlichen Befund eine Epikondylitis rechts radial im Bereich des linken Kniegelenkes angeführt und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gleich wie Dr. C.___ beurteilt (Urk. 6/24).
3.3     Aus den nach Eingang des Revisionsgesuchs vom 18. Februar 2002 eingeholten ärztlichen Berichten geht Folgendes hervor:
3.3.1   Im zuhanden von Dr. C.___ erstellten Austrittsbericht des Spitals K.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, vom 6. Mai 2002, wo die Beschwerdeführerin zur Abklärung und Therapie der seit einem Jahr bestehenden Schulterbeschwerden vom 16. bis 25. April 2002 hospitalisiert war, wurde zusätzlich zu den bekannten Diagnosen einer Gonarthrose und einer Epikondylitis eine Periarthropathia humero-scapularis rechts bei degenerativen Veränderungen der Supraspinatussehne und chronischer Bursitis subacromialis (MRI vom Juli 2001) sowie bei dysfunktionaler Schmerzverarbeitung genannt (vgl. Urk. 6/18/1 S. 4, Urk. 11). In der Beurteilung wurde ausgeführt, klinisch sei die aktive Beweglichkeit der Schulter schmerzhaft allseitig eingeschränkt gewesen mit aktivem Gegenspannen. Das mitgebrachte MRI vom September (richtig wohl: Juli) 2001 habe intakte Muskeln und Sehnenansätze gezeigt. Das Entzündungslabor sei unauffällig gewesen. Gemäss psychologischem Konsilium liege bei den ausgeprägten psychosozialen Belastungsfaktoren und dysfunktionalen Schmerzverarbeitungen die Vermutung einer Schmerzverarbeitungsstörung nahe. Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin als Kassiererin zu 50 % arbeitsfähig.
3.3.2   Dr. C.___ führte im Bericht vom 9. Mai 2003 zusätzlich zu den bekannten Diagnosen ein seit 2002 bestehendes chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom sowie eine seit 2001 bestehende depressive Grundverstimmung an (Urk. 6/19). In der angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig. Weitere Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte er nicht. 
3.3.3 Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin, stellte im Bericht vom 22. Dezember 2003 fest, dass die Beschwerdeführerin aus kardiologischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 6/20).
3.3.4   Gemäss Bericht des Z.___ vom 27. April 2004, wo die Beschwerdeführerin am 26. April 2004 wegen Verdachtes auf Beinvenenthrombose angiologisch untersucht wurde, konnte eine tiefe Bein- oder Muskelvenenthrombose als Ursache der Knieschmerzen ausgeschlossen werden (Urk. 6/18/2). Eine Restzyste liess sich nicht nachweisen.
3.3.5   Dr. A.___, der die Beschwerdeführerin am 23. Juni 2004 rheumatologisch untersuchte, führte im Gutachten vom 26. August 2004 an, die Beschwerdeführerin habe über Knie- und Beinschmerzen, Schulterschmerzen, Schmerzen in der Leistenregion geklagt (Urk. 6/18/1). Bei der klinischen Untersuchung hätten sich Druckdolenzen in der Schultergürtelmuskulatur, im Bereiche des Schultergelenkes ergeben. Stark druckdolent habe sich auch der Epicondylus medialis gezeigt. An der Wirbelsäule habe sich die Druckdolenz auf den mittleren Brustwirbelsäulen-Bereich sowie den Lumbosacralbereich beschränkt. Zusätzliche Druckdolenzen hätten sich an der vorderen Thoraxapertur sowie ventral des Humeruskopfes gefunden. Am Kniegelenk links habe sich eine starke Druckdolenz gezeigt. Die am 23. Juni 2004 angefertigten Röntgenaufnahmen der Wirbelsäule hätten leichte degenerative Veränderungen mit Spondylose, aber keine relevanten pathologischen Befunde ergeben. Die gleichentags angefertigten Röntgenaufnahmen der Schultern beidseits hätten ein "Tuberculum majus links, aber eine Omartrose, eine subacromiale Verkalkung oder relevante pathologische Veränderung" gezeigt.
         Als Diagnosen, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten, nannte er eine mässige Gonarthrose, links stärker als rechts, eine Periarthropathia humero-scapularis, links stärker als rechts, bei leichten degenerativen Veränderungen der Supraspinatussehne und Bursopathie subacromial im MRI 2001, eine mediale Epikondylopathia humeri medialis, links stärker als rechts, ein lumbospondylogenes Syndrom bei nur minimen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule, Fehlhaltung und muskulärer Insuffizienz sowie eine allgemeine Symptomausweitung mit dysfunktionaler Schmerzverarbeitungsstörung (mit positiven Waddellzeichen). Als Diagnose ohne momentane Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führte er unter anderem eine depressive Grundverstimmung an.
         In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt er fest, dass die Beschwerdeführerin in einer schweren oder mittelschweren Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig, in einer angepassten Tätigkeit dagegen zu 50 % arbeitsfähig sei. Unter einer angepassten Tätigkeit sei eine Tätigkeit in mehr sitzender als stehender Stellung, ohne Heben von Gewichten über 5 kg, ohne Bewegungen über die Horizontale und ohne Bücken, mit der Möglichkeit von kurzen Pausen zu verstehen.
         Schliesslich stellte er fest, die Frage der IV-Stelle, ob sich der Gesundheitsschaden seit der Verfügung vom Februar 2000 verschlechtert habe, könne verneint werden. Allerdings müsse darauf aufmerksam gemacht werden, dass die jetzige Einschätzung von 50 % auf dem momentanen Zustandsbild beruhe und bei einer aktivierten Arthrose zumindest eine vorübergehende Verschlechterung eintreten könne.
3.3.6   Dr. med. R.___, Facharzt für Rheumatologie, gab im ärztlichen Zeugnis vom 13. Januar 2005 bei den bekannten Diagnosen an, dass er die Beschwerdeführerin auch für leichte Tätigkeiten als zu 100 % arbeitsunfähig einschätze, wobei er seine Einschätzung nicht begründete (Urk. 6/17).
3.4 Zusammenfassend ergibt sich aus den zitierten ärztlichen Unterlagen, dass im Vergleich zum Krankheitsbild, das der Gewährung der halben Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 50 % (Verfügung vom 28. März 2000, Urk. 7/1) zugrunde gelegen hatte, zusätzlich zum Knieleiden eine gesundheitliche Beeinträchtigung im Schulter- und Lendenwirbelsäulenbereich hinzutrat. Darüber hinaus wird eine Schmerzverarbeitungsstörung erwähnt. Zu prüfen ist daher, ob sich diese Verstärkung der pathologischen Symptomatik auch auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt.

4.
4.1     Die IV-Stelle ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Februar 2005 gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 26. August 2004 davon aus, dass im Vergleich zu 2000 keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, und weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe (Urk. 2, Urk. 6/2).
         Dagegen brachte die Beschwerdeführerin unter Berufung auf das ärztliche Zeugnis von Dr. R.___ vom 13. Januar 2005 sinngemäss vor, dass ihr keine Tätigkeit mehr zumutbar sei (Urk. 1, Urk. 6/3).
4.2     Zu untersuchen ist zunächst, ob das Gutachten von Dr. A.___ die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an beweiskräftige Unterlagen den Anforderungen erfüllt.
         Das Gutachten weist Mängel auf: So geht aus der Beschreibung der klinischen Untersuchung zwar hervor, dass zahlreiche Druckdolenzen an relativ genau lokalisierten Stellen des Körpers festgestellt werden konnten, welche Bedeutung diesen Schmerzstellen zukommt, ist jedoch nicht dargetan. Im Weiteren ist die Beschreibung des Röntgenbefundes hinsichtlich der Schultern, nämlich: "Tuberculum majus links, aber eine Omartrose, eine subacromiale Verkalkung oder relevante pathologische Veränderung" schlicht unverständlich. Zum anderen geht aus dieser Beschreibung hervor, dass auch die Untersuchungen in Bezug auf die Schulterproblematik unvollständig waren, hätte doch abgeklärt werden müssen, ob eine subacromiale Verkalkung oder eine sonstige relevante pathologische Veränderung bestand und welche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit daraus abzuleiten waren (Urk. 6/18/1 S. 7), was jedoch ausblieb.
         Sodann beruht die im Gutachten genannte Diagnose einer Periarthropathia humero-scapularis auf dem Bericht des Spitals K.___ vom 6. Mai 2002, mithin nicht auf aktuellen Befunden, sondern auf einem MRI aus dem Jahre 2001 (Urk. 6718/1 S. 4, S.7). Was die im Gutachten des Weiteren mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit angeführte Diagnose einer Schmerzverarbeitungsstörung betrifft, ist zu bemerken, dass sie ausserhalb des Fachbereichs des Gutachters liegt.
         Zur Frage, ob sich der Gesundheitszustand seit 2000 geändert habe, enthält das Gutachten ausser der pauschalen Feststellung, dass dies verneint werden könne, keine weiteren Angaben. Angesichts der im Gutachten - im Vergleich zu 2000 - neu erhobenen Befunde und Diagnosen im Bereich der Schultern und der Lendenwirbelsäule ist die Schlussfolgerung, dass sich der Gesundheitszustand bzw. die Arbeitsfähigkeit nicht verschlechtert habe, nicht plausibel, insbesondere, nachdem diesen Diagnosen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen wurden (Urk. 6/18/1 S. 7 f.).
         Schliesslich geht aus der Feststellung des Gutachters, dass die jetzige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf dem momentanen Zustandsbild beruhe und bei einer aktivierten Arthrose eine - zumindest vorübergehende - Verschlechterung eintreten könne, hervor, dass die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung als eine auf die durchgeführte Untersuchung (23. Juni 2004) bezogene Momentaufnahme zu werten ist und damit als zu wenig gesichert erscheint. Im Weiteren lässt sich aus dem Vorbehalt bezüglich der aktivierten Arthrose der Schluss ziehen, dass die Angaben zur Arbeitsfähigkeit auf unsicheren Grundlagen beruhen, womit feststeht, dass die rheumatologische Abklärung unvollständig ist (Urk. 6/18/1 S. 8).
         Unter diesen Umständen vermag das Gutachten den Anforderungen an eine beweistaugliche ärztliche Entscheidungsgrundlage nicht zu genügen, namentlich fehlt es an den erforderlichen vollständigen Untersuchungen, an aktuellen bildgebenden Abklärungen und an der einleuchtenden Darlegung der medizinischen Zusammenhänge. Im Weiteren sind die darin gemachten Angaben zur Frage der Arbeitsfähigkeit und der rentenrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht nachvollziehbar begründet. Dem Gutachten kann daher nur beschränkte Beweiskraft zuerkannt werden.
4.3     Die Frage, ob in somatischer bzw. rheumatologischer Hinsicht eine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 28. März 2000 eingetreten ist, lässt sich aufgrund des Gutachtens von Dr. Wüest damit nicht beantworten. Auch die übrigen medizinischen Akten tragen nach dem Gesagten zur Klärung dieser Frage nichts bei, ebensowenig der bei Entscheiderlass nicht mehr aktuelle Bericht des Spitals K.___ vom 6. Mai 2002.
         Was sodann die weitere Frage anbelangt, ob in psychischer Hinsicht eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes gegenüber 2000 eingetreten ist, kann aufgrund des Berichtes von Dr. C.___ vom 9. Mai 2003, in welchem eine seit 2001 bestehende depressive Grundverstimmung sowie eine somatoforme Schmerzstörung erwähnt wurden, sowie des Gutachtens von Dr. A.___, in welchem diese Befunde bestätigt wurden, eine mögliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes nicht ausgeschlossen werden (Urk. 6/18/1, Urk. 6/19). Da eine fachärztliche psychiatrische Diagnose fehlt, kann die Frage nicht beantwortet werden.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage nicht beurteilen lässt, ob eine den Rentenanspruch beeinflussende Verschlechterung des Gesundheitszustandes gegeben ist. Die Sache ist daher zur ergänzenden medizinischen Abklärung in somatischer und psychischer Hinsicht an die IV-Stelle zurückzuweisen. Hernach wird die IV-Stelle über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu befinden haben.

5.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung.
         Die Prozessentschädigung ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG und § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen.
         Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erscheint es angemessen, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- zuzusprechen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 25. Februar 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Internationaler Rechtsdienst
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).