Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00397
IV.2005.00397

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Schnellmann


Urteil vom 22. Juni 2005
in Sachen
H.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       H.___, geboren 1974, arbeitete von 2000 bis 2001 als Druckerei-Kartonager in der Druckerei A.___ AG in B.___ (vgl. Urk. 7/12 S. 1 Ziff. 1, 6) und von 2002 bis 2003 als Bauarbeiter bei der Bauunternehmung C.___ in D.___ (Urk. 7/21 S. 1 Ziff. 1, 6). Der Versicherte ist seit dem 1. Oktober 2003 arbeitslos (Urk. 7/27 S. 5 Ziff. 6.3.1, 6.7.1). Die Anmeldung bei der Invalidenversicherung erfolgte am 19. Mai 2004 (Urk. 7/27 S. 6 Ziff. 7.8, S. 8) zum Bezug von beruflichen Massnahmen (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/10-11), Berichte der Arbeitgeber (Urk. 7/12, Urk. 7/21) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto ein (Urk. 7/24). Mit Verfügung vom 18. November 2004 verneinte sie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 7/8 = Urk. 3). Die von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, sowie vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung erhobene Einsprache vom 26. November 2004 (vgl. Urk. 7/5) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 8. März 2005 ab (Urk. 7/1 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 8. März 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 8. April 2005 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Zusprechung beruflicher Massnahmen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Daraufhin wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 7. Juni 2005 als geschlossen erklärt (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.2     Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
1.3     Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht (vgl. BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen).
1.4     Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Personen eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleichwertigkeit“ nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 109. f. Erw. 2a mit Hinweisen). Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer dem Versicherten zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Dabei geht es jedoch nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 102 Erw. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mitzuberücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 111 Erw. 3b; AHI 1997 S. 86 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen H. vom 18. August 2004, I 783/03, Erw. 5.2 und A. vom 19. November 2003, I 794/02 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 186). Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. Erw. 3).
1.5     Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 15. Februar 2000 in Sachen A., I 431/99). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 f. Erw. 1a mit Hinweisen).
1.6     In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).

2.       Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer invalid im Sinne des Gesetzes ist und ob ein Anspruch auf berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung beziehungsweise einer Berufsberatung besteht.
         Die Beschwerdegegnerin wies das Gesuch um berufliche Massnahmen mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer leide nicht an einer Berufskrankheit und der Invaliditätsbegriff im Sinne von Art. 4 IVG und Art. 8 ATSG sei nicht erfüllt. Hinsichtlich der Stellensuche sei der Beschwerdeführer lediglich dahingehend eingeschränkt, dass eine Tätigkeit, bei welcher er Staubimmissionen ausgesetzt sei, nicht in Frage komme (Urk. 2 S. 2, Urk. 6 S. 1, Urk. 7/8 S. 1).
         Der Beschwerdeführer hingegen machte geltend, dass es für ihn als ungelernten Arbeiter ohne Berufslehre äussert schwierig sei, eine Anstellung in einer staubfreien Umgebung zu finden, weshalb er bei der Suche einer geeigneten Arbeitsstelle auf die Mithilfe der Invalidenversicherung angewiesen sei (Urk. 1 S. 1, Urk. 7/5 S. 1).

3.
3.1     Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie, hielt im Bericht vom 8. Oktober 2001 normale lungenfunktionelle Werte fest. Nach Auskunft des SUVA-Arztes habe bisher kein Asthma, keine Konjunktivitis und kein Hautexanthem objektiv dokumentiert werden können, sodass die Symptome als subjektiv angesehen und deshalb nicht anerkannt worden seien. Eine Berufskrankheit im eigentlichen Sinne liege nicht vor (Urk. 7/11 S. 1).
         Auch anlässlich seiner Untersuchung vom 5. Oktober 2001 habe im Methacholintest keine bronchiale Hyperreaktivität festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer sei nicht mehr gewillt nochmals einen Arbeitsversuch zu unternehmen, um den Test zur Objektivierung einer Pathologie zu wiederholen. Ingesamt sei aber klar, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Druckerei arbeiten könne und eine neue Stelle suchen müsse (Urk. 7/11 S. 1 unten).
3.2     Im Bericht vom 2. September 2004 diagnostizierte Dr. med. E.___, FMH Innere Medizin, spez. Rheumaerkrankungen, welcher den Beschwerdeführer seit 2001 behandelt, eine seit Behandlungsbeginn bestehende Stauballergie. Intermittierend habe seit Juni 2001 eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (Urk. 7/10/3 oben).
         Der Beschwerdeführer sei körperlich gesund und könne alle Arbeiten ausführen. Allerdings könne er nur an einem Arbeitsplatz ohne Staub arbeiten, so zum Beispiel im Freien ohne Staubentwicklung oder in Arbeitsräumen mit sauberer Luft (Urk. 7/10/3 unten). In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit, während bezüglich einer der Behinderung angepassten Arbeit eine 100%ige Leistungsfähigkeit vorliege (Urk. 7/10/2 S. 2).
3.3     Im Rahmen der Einsprache vom 26. November 2004 führte Dr. E.___ aus, dass sich der bis anhin immer gesunde Beschwerdeführer zunehmend krank fühle, seit er in der Druckerei arbeite. Er klage über zunehmend brennende Augen, Dyspnoe, Tachykardie, Schwitzen in der Nacht, retrosternale Druckschmerzen und allgemeines Unwohlsein. Diese Beschwerden würden während der Freitage und während den Ferien verschwinden (Urk. 7/5 oben).
         Im Juni 2001 seien die Beschwerden dann so stark geworden, dass der Beschwerdeführer nicht mehr fähig gewesen sei, seine Arbeit auszuführen. Anlässlich der darauffolgenden Abklärungen habe zwar nicht definitiv eine Stauballergie festgestellt beziehungsweise die Ursache der Beschwerden nicht nachgewiesen werden können, doch sei insgesamt klar geworden, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Druckerei arbeiten könne (Urk. 7/5 Mitte).
         Wiederholte Arbeitsversuche am selben Ort und an anderen Orten, welche ebenfalls in einer staubigen Umgebung stattgefunden hätten, hätten gezeigt, dass der Beschwerdeführer nur an einem relativ staubfreien Arbeitsplatz arbeiten könne. Für eine Tätigkeit in einer staubfreien Umgebung schätzte Dr. E.___ die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf 100 %. Der ungelernte Arbeiter ohne Berufslehre müsse jedoch zu einer solchen Tätigkeit umgeschult werden. Der Beschwerdeführer habe auf dem Stellenmarkt keine Chancen, da für ihn nur Arbeiten ohne Staubexposition in Frage kämen (Urk. 7/5 unten).

4.
4.1     Die Würdigung der medizinischen Beurteilungen ergibt, dass vorliegend nicht mit Sicherheit die Diagnose einer Stauballergie gestellt werden konnte. Dr. E.___ diagnostizierte zwar im Bericht vom 2. September 2004 eine Stauballergie, erklärte aber in seiner Stellungnahme vom 26. November 2004, dass sich eine solche im Rahmen der spezialärztlichen Abklärungen nicht habe definitiv feststellen lassen. Dr. F.___ erachtete für die genaue Klärung des Krankheitsbildes beziehungsweise für die Objektivierung einer Pathologie einen weiteren Arbeitsversuch als notwendig.
         Die Beurteilungen der beiden Ärzte stimmen hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Druckerei-Kartonager überein; beide gingen von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bisherigen Tätigkeit aus. Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit äusserte sich nur Dr. E.___.
         Zu prüfen bleibt deshalb, ob hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit auf dessen Einschätzung abgestellt werden kann. Dr. E.___ behandelte und untersuchte den Beschwerdeführer über mehrere Jahre hinweg und vermochte seit 2001 die Entwicklung des Krankheitsbildes mit einer gewissen Konstanz zu beobachten und mitzuverfolgen. Zudem machte er auf den nur relativen Stellenwert seiner Beurteilung beziehungsweise darauf aufmerksam, dass sich die Ursachen der Beschwerden nicht hätten vollständig klären lassen. Es liegen damit mehrere Umstände vor, welche für die Objektivität seiner Beurteilung - trotz Vorliegen eines hausarztähnlichen Verhältnisses - sprechen. Aus diesen Gründen ist vorliegend mit Dr. E.___ davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, obschon die Ursachen der Beschwerden nicht abschliessend geklärt werden konnten nur für eine Tätigkeit in staubfreier Umgebung zu 100 % arbeitsfähig ist. Dieser Schluss lässt sich im Übrigen auch mit den Schlussfolgerungen Dr. F.___s in seinem Bericht aus dem Jahre 2001 vereinbaren, in welchem er festhielt, dass der Beschwerdeführer eine neue Stelle - wohl in staubfreier Umgebung - suchen müsse.
4.2     Zusammenfassend ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Druckerei-Kartonager zu 100 % arbeitsunfähig, hingegen bei der Verrichtung einer der Behinderung angepassten Tätigkeit - in staubfreier Umgebung - uneingeschränkt arbeitsfähig ist. Damit trifft die Argumentation der Beschwerdegegnerin nicht zu, es liege keine Invalidität gemäss Art. 4 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG vor.
         Der Vollständigkeit halber bleibt zu erwähnen, dass durch das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) die Erwerbsunfähigkeit und nicht die Berufsunfähigkeit versichert ist und das IVG den Begriff der Berufsinvalidität nicht kennt (Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 1997, S. 8 f.), weshalb in der Folge nicht weiter auf die Frage einzugehen ist, ob es sich bei der Stauballergie um eine eigentliche Berufskrankheit handle oder nicht.

5.
5.1     Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b).
         Der Beschwerdeführer erzielte bei seiner letzten Arbeitsstelle im Jahre 2003 ein monatliches Einkommen von Fr. 3'955.--; es wurde ihm auch ein 13. Monatslohn ausbezahlt (Urk. 7/21 S. 2 Ziff. 12, Ziff. 20). Es ist vorliegend von diesen Angaben auszugehen, zumal er als gesunde Person weiterhin ein Einkommen in diesem Umfang hätte erzielen können. Ausgehend vom errechneten Jahreseinkommen und unter Berücksichtigung einer nominellen Lohnentwicklung für das Jahr 2004 von 0,9 % (Die Volkswirtschaft, 6/2005 S. 83 Tabelle B 10.2) resultiert somit ein Valideneinkommen für das Jahr 2004 von Fr. 51'877.-- (Fr. 3'955.-- x 13 x 1,009).
5.2     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnansätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2001 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 10/2004 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI-Praxis 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.3     Das im Jahr 2002 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'557.-- (LSE 2002 Tabelle TA1 Total, Niveau 4), mithin Fr. 54'684.-- im Jahr (Fr. 4'557.-- x 12). An die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden angepasst ergibt dies Fr. 57'008.-- (Fr. 54'684.-- : 40,0 x 41,7). Damit ist von einem Einkommen für das Jahr 2002 von Fr. 57'008.-- auszugehen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von total 1,4 % für das Jahr 2003 und 0,9 % für das Jahr 2004 (Die Volkswirtschaft, 6/2005 S. 83 Tabelle B 10.2) ergibt sich ein Jahreslohn für das Jahr 2004 von Fr. 58'326.-- (Fr. 57'008.-- x 1,014 x 1,009).
5.4     Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität und Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 129 V 481 f. Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
         Der Umstand, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen seine Arbeitskraft lediglich in staubfreier Umgebung verwerten kann, dürfte sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit lohnmindernd auswirken. Dies rechtfertigt einen Abzug vom statistisch ermittelten Tabellenlohn im Umfang von 15 %. Somit beträgt das Invalideneinkommen für das Jahr 2004 Fr. 49'577.-- (Fr. 58'326.--  x 0,85).
5.5     Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 51'877.-- und von einem Invalideneinkommen von Fr. 49'577.-- ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 2'300.-- und damit ein Invaliditätsgrad von 4 %.

6.      
6.1     Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Umschulung verneint (vgl. Urk. 7/8, Urk. 2). Da mit dem ermittelten Invaliditätsgrad von 4 % die rechtsprechungsgemäss geforderte Erheblichkeitsschwelle einer Einkommenseinbusse von 20 % nicht erreicht wird, scheidet eine Umschulung bereits mangels Erheblichkeit aus und der angefochtene Entscheid ist in diesem Punkt zu bestätigen.
6.2     Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Berufsberatung hat. Nach der Rechtsprechung setzt der Anspruch auf Berufsberatung gestützt auf Art. 15 IVG voraus, dass der Versicherte an sich zur Berufswahl fähig, infolge Invalidität aber darin behindert ist, weil seine Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 4. März 2002 in Sachen F., I 58/01).
         Der Beschwerdeführer ist durch seine Stauballergie in keiner Weise eingeschränkt, einen ihm besser entsprechenden Beruf zu wählen. Zum einen arbeitete er gemäss Auszug aus dem individuellen Konto bereits seit Aufnahme der Erwerbstätigkeit als Hilfsarbeiter mit geringen Einkommen; mit grosser Wahrscheinlichkeit handelte es sich bei den Tätigkeiten, welche er vor seiner Anstellung im Druckereibetrieb und damit vor Beginn seiner gesundheitlichen Probleme ausübte, nicht durchwegs um solche, in welchen er Staubimmissionen ausgesetzt war (Urk. 7/27). Andererseits ist die Palette von Hilfsarbeiten in staubfreier Umgebung breit, sodass er trotz seiner Staubunverträglichkeit in keiner Weise eingeschränkt ist, einen ihm besser zusagenden Beruf zu wählen. Deshalb ist ein Anspruch auf Berufsberatung zu verneinen.
6.3     Ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung durch die Beschwerdegegnerin (vgl. Art. 18 IVG) würde bestehen, wenn dem Beschwerdeführer behinderungsbedingt die Stellensuche erschwert wäre. Dies ist zu verneinen: Die Stauballergie schränkt lediglich das Feld der in Frage kommenden Tätigkeiten entsprechend ein. Für sämtliche Tätigkeiten ohne Staubexposition hingegen erwachsen dem Beschwerdeführer keinerlei Hindernisse hinsichtlich dem Suchen und allenfalls Finden einer Stelle. Dafür bedarf es keiner Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin.
         Der Einspracheentscheid vom 8. März 2005 erweist sich somit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- H.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).