Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretär Meier
Urteil vom 3. Mai 2006
in Sachen
B.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch die TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
Flüelastrasse 47, 8047 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 B.___, geboren 1972, Mutter zweier 1992 und 1993 geborenen Töchter war ab 1999 teilzeitlich in der Reinigung von Haushalten und Büros tätig (Urk. 9/24 S. 1 Ziff. 1.3, Urk. 9/19 S. 1 Ziff. 1, 4 und 6, S. 2 Ziff. 9 und 10) und meldete sich am 8. Juli 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 9/24). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene medizinische Berichte (Urk. 9/11/1, Urk. 9/12/1-5) sowie einen Bericht der Arbeitgeberin (Urk. 9/19) ein und zog den Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 9/22) bei.
Mit Verfügung vom 8. November 2004 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 9/5). Die dagegen erhobene Einsprache vom 1. Dezember 2004 (Urk. 9/4) wies die IV-Stelle am 11. März 2005 ebenfalls ab (Urk. 9/1 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 11. März 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 12. April 2005 Beschwerde mit den Anträgen, dieser sei unter Zuerkennung eines IV-Grades von mindestens 70 % aufzuheben und ihr somit eine ganze IV-Rente zu gewähren; eventuell sei sie medizinisch zu begutachten oder beruflich abzuklären (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 27. Juni 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 11. März 2005) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweis). Ferner sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 259 Erw. 3.5, BGE 130 V 333 Erw. 2.3, BGE 130 V 425 Erw. 1.1, BGE 130 V 447 Erw. 1.2.1, je mit weiteren Hinweisen).
Nachdem der Einspracheentscheid der IV-Stelle am 11. März 2005 ergangen ist, finden bei der Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs sowohl die Bestimmungen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) einschliesslich der damit verbundenen Änderungen der Invalidengesetzgebung als auch die mit der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 neu eingeführten oder geänderten Normen Anwendung. Dabei ist zu ergänzen, dass die von der Rechtsprechung herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (BGE 130 V 352 Erw. 3.6).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Die Erwerbsunfähigkeit ist längere Zeit dauernd, wenn der sie auslösende Gesundheitsschaden eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens einem Jahr bewirkt und nach dieser Zeit weiterhin eine die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigende Behinderung zurücklässt. Gesundheitsschäden, welche nicht mindestens diese Auswirkungen haben, führen somit nicht zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG und gehören allenfalls in den Aufgabenbereich der Unfall- oder Krankenversicherung oder aber zum Risiko, das die Einzelperson zumutbarerweise zu tragen hat (BGE 102 V 166 mit Hinweisen).
1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
2.
2.1 Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit aufweist.
2.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie immer noch an Schmerzen in der Lendenwirbelsäule und im Halsbereich leide (Urk. 1 S. 2 unten). Ferner leide sie an chronischen Kopfschmerzen, welche immer wieder von mehrere Stunden anhaltenden, schweren, migräneartigen Kopfschmerzattacken überlagert würden. Wegen der Schmerzen könne sie des Nachts nicht schlafen und fühle sich auch tagsüber oft müde. Die Beschwerden hätten im Laufe der Zeit zugenommen.
Mit der Beurteilung, dass medizinisch-theoretisch aus rheumatologischer Sicht weder als Reinigungsangestellte noch als Hausfrau eine Einschränkung bestehe, sei die Beschwerdeführerin nicht einverstanden (Urk. 1 S. 3 Mitte). Die uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe nur medizinisch-theoretisch. Insbesondere sei nicht einsehbar, dass trotz der im Juni 2004 geschilderten Schmerzen im Juli 2004 bereits wieder keine Einschränkung bei der Arbeitsfähigkeit gegeben sei (Urk. 1 S. 3 unten). Das Beschwerdebild könne sich nicht innert so kurzer Zeit verbessert haben. Die Beschwerdeführerin habe nach wie vor Schmerzen, welche sie in der angestammten Arbeit als Reinigungsangestellte oder Hausfrau behindern respektive arbeitsunfähig machen würden. Sie sei daher der Auffassung, dass weitere Abklärungen getätigt werden müssten hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit (Urk. 1 S. 4 unten).
Im Haushalt müssten auch die Kinder der Beschwerdeführerin mithelfen, da sie dort stark eingeschränkt sei (Urk. 9/4 S. 2 unten). Der Hausarzt habe die Beschwerdeführerin nicht dazu überreden können, die Arbeit im Haushalt wieder aufzunehmen.
2.3 Die Beschwerdegegnerin führte demgegenüber an, dass gemäss den erfolgten Abklärungen für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 2 S. 2 Mitte). Daher seien der Beschwerdeführerin sowohl Reinigungsarbeiten im leichten und mittelschweren Segment wie auch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Haushalt ohne Einschränkungen zumutbar. Aufgrund umfassender, interdisziplinärer Untersuchungen seien keine weiteren medizinischen Abklärungen angezeigt.
3.
3.1 Die Ärzte des Universitätsspitals ___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, stellten am 19. September 2003 folgende Diagnosen (Urk. 9/27/5 S. 1 Mitte):
- Generalisiertes Schmerzsyndrom linksbetont unklarer Ätiologie seit drei Jahren mit/bei
- Kopfschmerzen, Myalgien (Muskelenzyme normal, MRI unauffällig), Müdigkeit
- leichter BSR-Erhöhung
- ausgedehnte Abklärung inklusive Immunologie unauffällig
- Steroidversuch ohne Ansprechen
- Lymphödem linkes Bein Stadium I
- Status nach Erysipel möglich (Februar 2003)
- Borreliose und Sarkoidose ausgeschlossen
- Schmerzen im linken Fuss bei
- degenerativen Veränderungen im Lis-Franc-4-Gelenk (MRI 4/03)
- szintigraphisch leichten Anreicherungen im Tarsus (3/03)
- Rezidivierende Mikrohämaturie ohne Ursache
Die Beschwerden seien unverändert bis eher progredient (Urk. 9/27/5 S. 1 unten). Vom 14. März 2003 bis 10. September 2003 sei die Beschwerdeführerin vollumfänglich arbeitsunfähig geschrieben worden. Spätestens ab 30. September 2003 könne die Arbeitsfähigkeit auf 50 % gesteigert werden.
Es bestehe eine zunehmende Chronifizierung des generalisierten Schmerzsyndroms, wobei organisch keine wesentlichen Pathologien hätten gefunden werden können (Urk. 9/27/5 S. 2 oben). Als Büro-Aushilfe mit vorwiegend sitzender Tätigkeit ohne Heben von schweren Lasten sei eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % zumutbar.
3.2 Die Ärzte des Universitätsspitals ___, Institut für Anästhesiologie, berichteten am 10. Dezember 2003 über die Beschwerdeführerin (Urk. 9/12/4). Die Schmerzen seien immer vorhanden, die Intensität aber variabel (Urk. 9/12/4 S. 1 unten). Die Lebensqualität werde als sehr schlecht beschrieben. Die Schmerzen würden sich bei Ruhe vermindern und bei Belastung verschlimmern.
3.3 Die Ärzte des Universitätsspitals ___, Interdisziplinäre Sprechstunde, führten am 30. April 2004 eine gemeinsame Beurteilung der Beschwerdeführerin unter ausführlicher Anamnese und neurologischen sowie psychiatrischen Untersuchungen durch (Urk. 9/12/3 S. 1 ff.). Dabei wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 9/12/3 S. 3 Mitte):
- Generalisiertes Schmerzsyndrom links-betont, unklarer Ätiologie seit vier Jahren
- mit/bei Kopfschmerzen, Myalgien, Müdigkeit
- leichter BSR-Erhöhung
- ausgedehnte Abklärung inklusive Immunologien unauffällig
- Steroidversuche ohne Ansprechen
- Lymphödem linkes Bein, Stadium I
- Status nach Erysipel möglich (Februar 2003)
- Borreliose und Sarkoidose ausgeschlossen
- Schmerzen im linken Fuss mit/bei
- degenerativen Veränderungen im Lisfranc-4-Gelenk
- Rezidivierende Mikrohämaturie ohne Ursache
- Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung im Sinne einer zusätzlichen Komponente ist gegeben (ICD-10: F45.4).
Der aktuelle neurologische Status sei bis auf eine einzelne leichte Druckdolenz der Halswirbelsäule unauffällig (Urk. 9/12/3 S. 3 unten). Man werde sich auf eine längerfristige, symptomatisch ausgerichtete Therapie des Schmerzsyndroms einstellen müssen. Im Vordergrund ständen nicht medikamentöse Therapien sondern aktivierende Massnahmen, um eine Chronifizierung zu verhindern.
3.4 Im Kurzaustrittsbericht vom 10. Juni 2004 stellten die Ärzte des Universitätsspitals ___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, folgende Diagnosen (Urk. 9/26 Mitte):
- erhöhte BSR weiterhin unklarer Ätiologie
- bisherige, ausgedehnte Abklärungen inklusive Immunologie unauffällig
- Steroid-Versuch ohne Ansprechen
- Generalisiertes Schmerzsyndrom links und panvertebral-betont seit 2000
- chronische Kopfschmerzen
- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
- Lymphödem linkes Bein Stadium I
- Status nach Erysipel möglich im 2/03
- Borreliose und Sarkoidose ausgeschlossen
- Schmerzen im linken Fuss bei
- degenerativen Veränderungen im Lisfranc-Gelenk IV (MRI 4/03)
- szintigraphisch leichten Anreicherung im Tarsus (3/03)
- Rezidivierende Mikrohämaturie ohne Ursache
- Exanthem auf Zitromax
- Status nach Schilddrüsenfunktionsstörung 1999
- Status nach Toxoplasmose 2000
Bezüglich Schmerzsyndrom sei regelmässiges aerobes körperliches Training empfohlen.
3.5 Im Austrittsbericht vom 16. Juni 2004 stellten die Ärztinnen des Universitätsspitals, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, folgende Diagnosen (Urk. 9/12/5 S. 1 Mitte):
- erhöhte BSR, CRP weiterhin unklarer Ätiologie, Differentialdiagnose: im Rahmen seronegativer Spondarthropathie
- bisherige, ausgedehnte Labor-Abklärungen inklusive Immunologie unauffällig
- Steroid-Versuch ohne Ansprechen
- Schmerzen im linken Fuss bei degenerativen Veränderungen im Lisfranc-Gelenk IV (MRI 4/03)
- szintigraphisch leichte Anreicherung im Tarsus 3/03
- Generalisiertes Schmerz-Syndrom links und panvertebral-betont seit 2000
- chronische Kopfschmerzen
- lumbospondylogenes Schmerz-Syndrom
- Lymphödem linkes Bein Stadium I
- Status nach Erysipel möglich im 2/03
- keine Hinweise auf Borreliose und Sarkoidose
- rezidivierende Mikrohämaturie unklarer Ätiologie
- Exanthem auf Zitromax
- Status nach Schilddrüsenfunktionsstörung 1999
- Status nach Toxoplasmose 2000
Im Anschluss an den detaillierten Beschwerde- und Behandlungsverlauf (vgl. Urk. 9/12/5 S. 1 unten f.) stellten die Ärzte fest, dass sich eine leichte Einschränkung in der Seitenneigung der Wirbelsäule finde und der Neurostatus im übrigen unauffällig sei (Urk. 9/12/5 S. 2 unten). Es bestehe Verdacht auf eine Übergangsanomalie lumbo-sakral.
Der Dokumentation der Klinik lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die empfohlene Surmontil-Medikation nicht mehr einnehme wegen Schwindel und Müdigkeit (Urk. 9/12/5 S. 4 unten).
3.6 Am 20. Juli 2004 stellte Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, welcher die Beschwerdeführerin seit März 2003 behandelt (vgl. Urk. 9/12/1 S. 2 lit. D.1) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/12/1 S. 1 lit. A):
- Chronisches Schmerzsyndrom im linken Fuss unklarer Ätiologie mit chronisch erhöhter BSR- und CRP-Erhöhung und zeitweise subfebrilen Temperaturen (Differentialdiagnose: Im Rahmen einer seronegativen Spondylarthropathie).
- Chronisches Kopfschmerzsyndrom und chronisches panvertebrales Syndrom seit 2000.
- Chronisches Lymphödem linkes Bein Stadium I unklarer Ätiologie seit 2003.
Er stellte folgende Arbeitsunfähigkeiten fest (Urk. 9/12/1 S. 1 lit. B):
100 % vom 20. Februar 2003 bis und mit 17. September 2003
50 % vom 18. September 2003 bis und mit 10. Dezember 2003
100 % vom 11. Dezember 2003 bis und mit 12. Dezember 2003
50 % vom 13. Dezember 2003 bis und mit 11. März 2004
100 % ab 12. März 2004 andauernd
Den Gesundheitszustand bezeichnete Dr. A.___ als stationär (Urk. 9/12/1 S. 2 lit. C.1). Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei nicht möglich (Urk. 9/12/1 S. 2 lit. C.2), ebenso seien keine beruflichen Massnahmen angezeigt (Urk. 9/12/1 S. 2 lit. C.3).
Durch die chronische Symptomatik und insbesondere durch die Unmöglichkeit, die Befunde der Beschwerdeführerin diagnostisch einzuordnen, habe sich eine chronische Arbeitsunfähigkeit entwickelt; einerseits bedingt durch die Schmerzen und andererseits bedingt durch ein tiefes Angst- und Unsicherheitsgefühl (Urk. 9/12/1 S. 2 lit. D.3). Die Beschwerdeführerin verspüre Symptome, welche niemand einordnen könne. Trotzdem habe er immer wieder versucht, mindestens für eine teilweise Arbeitstätigkeit im Haushalt zu motivieren, was jedoch misslungen sei. Sofern sich keine neuen Gesichtspunkte ergäben, glaube er nicht, dass die Beschwerdeführerin wieder arbeitsfähig werde.
Die Beschwerdeführerin sei ganz auf ihre Krankheit und ihre Symptome konzentriert und sofort überfordert durch neue Beanspruchungen (Urk. 9/12/2 S. 2 oben). Es könne noch nicht beantwortet werden, wann und ob eine Erwerbstätigkeit wieder zumutbar sei (Urk. 9/12/2 S. 2 Mitte).
3.7 Die Ärztinnen der Poliklinik des Universitätsspitals ___ stellten am 22. Juli 2004 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/11/1 S. 1 lit. A):
- Generalisiertes Schmerzsyndrom links- und panvertebral-betont seit 2000
- chronische Kopfschmerzen
- lumbospondylogenes Schmerz-Syndrom
- Schmerzen im linken Fuss bei degenerativen Veränderungen im Lisfranc-Gelenk IV (MRI 4/03)
- erhöhte BSR, CRP weiterhin unklarer Ätiologie
- bisherige ausgedehnte Labor-Abklärungen inklusive Immunologie unauffällig
- Steroid-Versuch ohne Ansprechen
- Lymphödem linkes Bein Stadium I
- Status nach Erysipel möglich im 2/03
- keine Hinweise für eine Borreliose oder Sarkoidose
Medizinisch-theoretisch bestehe aus rheumatologischer Sicht weder für die Arbeit im Reinigungsdienst noch im Haushalt eine Einschränkung (Urk. 9/11/1 S. 1 Ziff. 1.1). Bei der im Alltag nicht eingeschränkten Beschwerdeführerin und weil alle bisher durchgeführten physiotherapeutischen Massnahmen jeweils zu einer Beschwerde-Exazerbation geführt hätten, bestehe keine Indikation für eine erneute therapeutische Massnahme (Urk. 9/11/1 S. 2 lit. D.7). Da auch sämtliche medikamentösen Massnahmen ohne Erfolg geblieben seien, müsse von deren Einsatz abgeraten werden. Aufgrund der seit fünf Jahren bestehenden Schmerz-Symptomatik werde im weiteren Verlauf keine relevante Besserung erwartet.
3.8 Dr. A.___ stellte am 30. August 2004 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit vom 1. September 2004 bis und mit 30. September 2004 fest (Urk. 9/17 S. 2).
3.9 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Rehabilitation, stellte am 7. April 2005 ebenfalls die Diagnose einer chronischen, lang anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (Urk. 3/5 Mitte). Aus einer anfänglich lokalen Schmerzerkrankung habe sich ein generalisiertes Schmerzsyndrom entwickelt. Die Beschwerdeführerin sei daher im angestammten Beruf als Reinigungsmitarbeiterin zu 100 % arbeitsunfähig und bleibe vorläufig auch für leichte, angepasste Tätigkeiten zu mehr als 75 % arbeitsunfähig.
4.
4.1 Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äussern sich einzig die Dres. A.___ (Urk. 9/12/1-2, Urk. 9/17 S. 2) und C.___ (Urk. 3/5) sowie der Ärzte des Universitätsspitals ___, Poliklinik (Urk. 9/11/1).
Der Bericht der Ärzte des Universitätsspitals ___, Poliklinik, vom 22. Juli 2004 (Urk. 9/11/1), welchem insbesondere der Austrittsbericht vom 16. Juni 2004 (Urk. 9/12/5) zugrunde liegt (vgl. Urk. 9/11/1 S. 2 lit. E), ist hinsichtlich der strittigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die seitens der Beschwerdeführerin dargestellten Leiden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Es kann daher auf die darin vorgenommenen Beurteilungen abgestellt werden.
Im Bericht vom 22. Juli 2004 wird zwar nur die Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht beurteilt. Aufgrund der Tatsache, dass im Bericht vom 30. April 2004 (Urk. 9/12/3 S. 3 Mitte) trotz psychiatrischer Untersuchung keine Hinweise auf eine psychische Beeinträchtigung festgestellt wurden, insbesondere keine psychiatrische Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem (beispielsweise nach ICD-Klassifizierung) erfolgte, ist die Beurteilung als umfassend zu bezeichnen und besteht kein Bedarf für ergänzende Abklärungen erkennbar.
4.2. Demgegenüber sind die Einschätzungen von Dr. A.___ (Urk. 9/12/1-2, Urk. 9/17 S. 2), welcher aufgrund der mehrjährigen Behandlungsdauer als Hausarzt zu bezeichnen ist (vgl. Urk. 9/12/1 S. 2 lit. D.1), hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin weniger nachvollziehbar und durch die auftragsrechtliche Vertrauensstellung beeinflusst. Insbesondere erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb sich eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Unmöglichkeit, die Befunde diagnostisch einzuordnen, ergeben haben soll (vgl. Urk. 9/12/1 S. 2 lit. D.3).
Beim ärztlichen Zeugnis von Dr. C.___ (Urk. 3/5) ist nicht klar, auf welche Untersuchungen und Unterlagen es abgestützt ist. Insbesondere ist nicht ausgewiesen, ob die Stellungnahme in Kenntnis der Vorakten abgegeben wurde und allseitige Untersuchungen erfolgt sind. Weiter wird ausschliesslich eine nicht in seine fachärztliche Kompetenz als Rheumatologe fallende Schmerzstörung ohne Hinweis auf ein Klassifikationssystem diagnostiziert, ohne die bei den übrigen Untersuchungen ergänzend festgestellten Diagnosen zu erwähnen. Letzteres stellt ein zusätzliches Indiz für die Unvollständigkeit der Beurteilung von Dr. C.___ dar.
Die Einschätzungen von Dr. A.___ (Urk. 9/12/1-2, Urk. 9/17 S. 2) und Dr. C.___ (Urk. 3/5) vermögen daher keine von den Auffassungen der Ärzte des Universitätsspitals ___, Poliklinik (Urk. 9/11/1), abweichenden Feststellungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu begründen.
4.3 Somit ist ausgewiesen, dass aus somatischer, insbesondere rheumatologischer Sicht, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seitens der Beschwerdeführerin im Reinigungsdienst oder im Aufgabenbereich Haushalt bestehen (vgl. Urk. 9/11/1 S. 1 Ziff. 1.1).
4.4 Zu prüfen bleibt, ob aus psychiatrischer Sicht eine weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben ist.
Das Vorliegen eines fachärztlich ausgewiesenen psychischen Leidens mit Krankheitswert - worunter anhaltende somatoforme Schmerzstörungen grundsätzlich fallen - ist aus rechtlicher Sicht wohl Voraussetzung, nicht aber hinreichende Basis für die Annahme einer invalidisierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invaliditätsbemessung, in: Schaffhauser/Schlauri, Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 64 f. mit Anm. 93). Insbesondere vermag nach der Rechtsprechung eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken (Meyer-Blaser, a.a.O., S. 76 ff., insb. S. 81 f.).
Ein Abweichen von diesem Grundsatz fällt nur in jenen Fällen in Betracht, in denen die festgestellte somatoforme Schmerzstörung nach Einschätzung des Arztes eine derartige Schwere aufweist, dass der versicherten Person die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung - und unter Ausschluss von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die auf aggravatorisches Verhalten zurückzuführen sind - sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder dies für die Gesellschaft gar untragbar ist (BGE 130 V 355 Erw. 2.2.3 mit zahlreichen Hinweisen).
Die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt jedenfalls das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus. So sprechen unter Umständen (1) chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, (2) ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, (3) ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn "Flucht in die Krankheit") oder schliesslich (4) unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/ oder stationärer Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person für die ausnahmsweise Unüberwindlichkeit der somatoformen Schmerzstörung (BGE 130 V 355 Erw. 2.2.3 mit Hinweisen). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, a.a.O., S. 77).
4.5 Die mit der Beschwerdeführerin wiederholt befassten Ärzte des Unversitätsspitals ___ diagnostizierten ein generalisiertes Schmerz-Syndrom links und panvertebral-betont seit dem Jahre 2000 (Urk. 9/11/1 S. 1 lit. A), während Dr. A.___ chronische Schmerzen unklarer Ätiologie seit 2000 (Urk. 9/12/1 S. 1 lit. A) und Dr. C.___ eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (Urk. 3/5) erhoben. Soweit eine somatoforme Schmerz- beziehungsweise eine Somatisierungsstörung anzunehmen ist, sind hier die vorstehend genannten weiteren Kriterien zur ausnahmsweisen Bejahung einer Invalidität bei diagnostizierter Schmerzstörung jedenfalls nicht erfüllt. Insbesondere ermangelt es an einer Komorbidität von erheblicher Schwere und es kann bei der in intakten Familienverhältnissen lebenden Beschwerdeführerin nicht von einem ausgewiesenem Rückzug in allen Belangen des Lebens gesprochen werden.
Damit ist jedoch die Vermutung, dass das Schmerz-Syndrom mit einer zumutbaren Willensanstrengungen überwunden werden kann, nicht widerlegt, weshalb die angeführte Schmerzproblematik aufgrund der dargelegten Rechtsprechung nicht als invalidisierend berücksichtigt werden kann.
4.6 Vielmehr ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht weder für Reinigungsarbeit noch bei der Haushaltstätigkeit eine Einschränkung erfährt. Dies deckt sich mit der Einspracheentscheid vom 11. März 2005 vertretenen Auffassung, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).