IV.2005.00400

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär S. Gasser
Urteil vom 31. Oktober 2006
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hermann Eigenbrodt
Birmensdorferstrasse 125, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1954, war seit dem 1. Juni 1990 als Bote in der Eilzustellung der B.___ tätig und musste wegen dauernder lumbaler Beschwerden seine Arbeitstätigkeit ab dem 20. Mai 1999 auf ein Halbtagespensum reduzieren (Urk. 9/8). Am 22. Dezember 1999 meldete er sich zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an und beantragte eine Rente (Urk. 9/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (folgend: IV-Stelle), zog darauf den Bericht des Hausarztes Dr. med. C.___ vom 5. Januar 2000 bei, dem weitere Röntgenbefunde und Berichte über Behandlungen im Stadtspital D.___ beilagen (Urk. 8/30/1-9). Mit Verfügungen vom 10. August 2000 sprach die IV-Stelle A.___ bei einem Invaliditätsgrad von 50 % ab dem 1. Januar 2000 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 9/20, 9/21).
         Nach einem Auffahrunfall am 3. Februar 2003, bei dem der Versicherte ein Schleudertrauma (Distorsion der Halswirbelsäule [HWS]) und eine Kontusion der Lendenwirbelsäule (LWS) erlitten hatte, konnte er auch sein Halbtagespensum nicht mehr erfüllen und war seither nicht mehr arbeitstätig (Urk. 8/42). Im Rahmen einer Rentenrevision zog die IV-Stelle die Berichte von Dr. med. C.___ vom 27. August 2003 und vom 22. Juni 2004, dem weitere radiologische Berichte beilagen (Urk. 8/26/1-3, 8/28), und die Berichte von Dr. med. E.___, Fachärztin für Physikalische Medizin, vom 11. August 2003 und vom 6. Februar 2004 (Urk. 8/27, 8/29) bei. Weiter wurden die Unfallakten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) beigezogen (Urk. 8/46/1-23). Mit Verfügungen vom 22. September 2004 sprach die Invalidenversicherung A.___ vom 1. Mai 2003 bis zum 31. Mai 2004 eine befristete ganze Rente zu, und begründete dies mit der vorübergehenden, unfallbedingten Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und der damit zusammenhängenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/15 - 9/19). Da der Versicherte ab dem 10. Mai 2004 seine bisherige Arbeitstätigkeit wieder aufnehmen könne, sprach die Invalidenversicherung ebenfalls mit Verfügung vom 22. September 2004 A.___ ab 1. Juni 2004 wieder eine halbe Rente zu (Urk. 9/11). Gegen die Befristung der ganzen Rente erhob der Versicherte am 21. Oktober 2004 Einsprache (Urk. 9/10), die mit Entscheid vom 14. März 2005 abgewiesen wurde (Urk. 2).
2. Dagegen liess A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Eigenbrodt, am 12. April 2005 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten und es seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2005 hielt die IV-Stelle an ihrem Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Nachdem der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 7. Juli 2005 erneut Stellung genommen hatte und seitens der IV-Stelle innert Frist kein Duplik eingereicht worden war, wurde der Schriftenwechsel am 23. September 2005 geschlossen (Urk. 17).
         Seitens der zuständigen Pensionskasse wurde der Beschwerdeführer - gestützt auf die Beurteilung von deren ärztlichem Dienst - für "berufsinvalid" befunden und demzufolge - unter Zuerkennung eines vollen Rentenanspruchs per 1. Juni 2006 - aus medizinischen Gründen pensioniert (Urk. 18, 19, 20).
         Unter der Verfahrensnummer UV.2005.00212 ist am Sozialversicherungsgericht eine Beschwerde des Versicherten betreffend die Einstellung der Taggeldleistungen der Unfallversicherung per 10. Mai 2004 hängig. Über diesen Anspruch wird mit heutigem Urteil ebenfalls entschieden.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 131 V 165 Erw. 2.2, 130 V 343 und 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin/des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin stellt sich gestützt auf den Abschlussbericht über den Rehabilitationsaufenthalt in der Rehaklinik F.___ und auf die dort durchgeführte interdisziplinäre Beurteilung auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer könne nach einer vorübergehenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ab dem 10. Mai 2004 seine Arbeitstätigkeit im bisherigen Umfang wieder aufnehmen, weshalb er ab Juni 2004 nur noch Anspruch auf eine halbe Rente habe (Urk. 2, 7).
2.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er leide sowohl unter verstärkten lumbalen Beschwerden als auch unter den Folgen des Schleudertraumas mit den entsprechenden typischen Beschwerden, weshalb nicht von einem verbesserten Gesundheitszustand ausgegangen werden könne (Urk. 1).

3.
3.1     Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch nach dem 31. Mai 2004 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
         Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer bereits seit langer Zeit unter lumbalen Rückenbeschwerden leidet. Deswegen konnte er seine Tätigkeit bei der B.___ auch nur noch in einem reduzierten Pensum erfüllen und bezog er ab 1. Januar 2000 eine halbe Rente der Invalidenversicherung.
3.2     Aus dem Bericht des Hausarztes Dr. C.___ vom 5. Januar 2000, den beigelegten Berichten über die Behandlungen im Stadtspital D.___ und den Berichten über verschiedene radiologische Untersuchungen der LWS (Urk. 8/30/1-9) geht hervor, dass der Beschwerdeführer bereits seit 1981 unter intermittierend auftretenden Rückenschmerzen leidet. Eine Lumboischialgie ist erstmals im Jahr 1986 dokumentiert und es wurde damals ein lumboradikuläres Syndrom S1 links bei Diskusprotrusionen L4/5 und L5/S1 diagnostiziert (Urk. 8/30/1 und 8/30/7). Wie aus den Arztberichten des Spitals D.___ und insbesondere aus den radiologischen Untersuchungen hervorgeht, besteht beim Beschwerdeführer im Bereich der Lendenwirbelsäule schon seit längerer Zeit eine erhebliche degenerative Schädigung mit einer Diskushernie und Osteochondrose L5/S1 und einer Bandscheibenprotrusion L4/5, die zu einem therapierefraktären, lumboradikulären Reizsyndrom S1 führte (Urk. 8/30/4). Wie aus den Berichten über die Behandlung im Stadtspital D.___ vom 9. November bis zum 19. November 1992 und vom 13. März bis zum 30. April 1996 zu schliessen ist und dem Arztbericht des Hausarztes vom 5. Januar 2000 zu entnehmen ist, traten diese lumbalen Beschwerden intermittierend auf und es bestand auch seit Jahren eine dauernde ins linke Bein ausstrahlende Lumboischialgie (Urk. 8/30/1, 8/30/4, 8/30/7, 8/30/9).
3.3     In der radiologischen Abklärung der unteren Wirbelsäule mittels Kernspin- und Computertomographie vom 27. März 2003 liess sich im Bereich L4/5 eine leichte Osteochondrose und eine dehydrierte, moderat zirkulär ausgeweitete Bandscheibe mit breitbasiger Protrusion des Hinterrandes feststellen, wobei eine Tangierung der Nervenwurzeln ausgeschlossen werden konnte. Im Bereich L5/S1 zeigte sich eine ausgeprägte, etwas erosive Osteochondrose und eine dehydrierte, erheblich ausgeweitete Bandscheibe mit einer Protrusion des Bandscheibenhinterrandes. Dabei ging der Radiologe von einer Begleithernie aus, welche die linke S1-Nervenwurzel leicht verlagere und komprimiere (Urk. 8/26/3).
         Im Verlaufsbericht vom 27. August 2003 beschrieb Dr. C.___ einerseits den Gesundheitszustand des Versicherten seit Januar 2000 als stationär, andererseits führte er aus, die Lumboischialgie L5/S1 habe sich durch den Unfall am 3. Februar 2003 verschlimmert und es bestehe eine ungünstige Prognose sowie seit dem Unfall eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/28).
         Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 18. September 2003 schlug Dr. G.___ eine stationäre Therapie vor, um so die sich abzeichnende Chronifizierung zu verhindern (Urk. 8/46/23).
         Im Arztbericht vom 11. August 2003 teilte Dr. E.___ mit, der Versicherte leide unter ausgeprägten Schmerzen im Bereich des Nackens verbunden mit Kopfschmerzen, die seit dem Unfall permanent vorhanden seien. Daneben klage der Beschwerdeführer über lumbosakrale Schmerzen mit Ausstrahlungen ins linke Bein, die durch die radiologisch festgestellten Protrusionen der Bandscheiben in den Bereichen L4/5 und L5/S1 sowie durch die dortige Osteochondrose zu erklären seien (Urk. 8/29). Im folgenden Bericht vom 6. Februar 2004 hielt die Ärztin fest, es habe sich nach wie vor keine wesentliche Änderung der Gesamtsituation ergeben, und attestierte dem Beschwerdeführer erneut eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 3. Februar 2003 (Urk. 8/27).
         Während der stationären Rehabilitation in der Rehaklinik F.___ vom 31. März 2004 bis zum 5. Mai 2004 wurde der Versicherte psychosomatisch, neuropsychologisch und rheumatologisch abgeklärt. Anlässlich des psychosomatischen Konsiliums fiel der Beschwerdeführer durch einen dysfunktionalen Umgang mit den angegebenen Schmerzen auf. So verharrte er in einer ausgeprägten Schonhaltung und liess sich in allen Alltagsverrichtungen helfen, was für ein dysfunktionales Bewältigungsmuster im Rahmen einer Symptomausweitung spreche. Psychopathologisch konnte neben dem maladaptiven Überzeugungs- und Bewältigungsmuster im Sinne einer Symptomausweitung keine psychische Störung mit Krankheitswert eruiert werden, obgleich auch depressive und ängstliche Symptome beim Beschwerdeführer festgestellt werden konnten (Urk. 8/46/19). Im rheumatologischen Konsilium kam der untersuchende Arzt zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer weniger die zervikalen Beschwerden sondern vielmehr ein generalisiertes Schon- und Vermeidungsverhalten im Vordergrund stehe. Der Versicherte fühle sich durch seine Beschwerden schwer beeinträchtigt, was mit den objektiven Befunden nicht vereinbar sei. Gemäss der Einschätzung dieses Arztes sind die weiterhin geklagten Beschwerden nur fraglich auf den Unfall zurückzuführen und es kann dem Beschwerdeführer im Rahmen der bisherigen halben Invalidenrente eine Arbeitstätigkeit wieder zugemutet werden (Urk. 8/46/20). In der neuropsychologischen Abklärung konnten die kognitiven Funktionen aufgrund der zufälligen Ergebnisse nicht beurteilt werden. Die Ergebnisse und die klinischen Verhaltensbeobachtungen würden jedoch verdachtsweise auf eine bewusstseinsnahe Verdeutlichung der Symptomatik schliessen lassen (Urk. 8/46/21)
         In seinem Bericht vom 22. Juni 2004 hielt der Hausarzt Dr. C.___ fest, der Beschwerdeführer bewege sich verlangsamt und stets auf Schmerzvermeidung ausgehend. Die Beweglichkeit des Kopfes sei allseits schmerzhaft eingeschränkt und der Versicherte beklage diffuse Dysästhesien im ganzen linken Arm bis in alle Fingerspitzen sowie Hinterkopfschmerzen und Nebelsehen. Seit dem Unfall schildere der Beschwerdeführer sowohl zervikal als auch lumbal eine diffuse Schmerzverschlimmerung, so dass er nach dem aktuellen klinischen Bild auch für leichte Arbeiten nicht mehr einsetzbar sei (Urk. 8/26/1).
         Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 26. Oktober 2004 ging Dr. G.___ davon aus, der Versicherte leide an einem ausgedehnten Schmerzsyndrom, wobei ein maladaptives Überzeugungs- und Bewältigungsmuster dominierend sei, weshalb nicht auf die subjektiven Schmerzangaben des Versicherten abgestellt werden dürfe. Da keine akuten Nervenwurzelreizungen vorhanden seien, könne davon ausgegangen werden, dass auf lumbalem Niveau durch den Unfall keine wesentliche Änderung eingetreten sei. Diese Annahme werde gestützt durch den Umstand, dass die LWS bei einer Auffahrkollision durch den Fahrzeugsitz gut geschient werde und die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung nur im Bereich von 10 km/h gelegen habe. Im Bereich der HWS konnte der Kreisarzt keine wesentliche Muskelverspannung feststellen, weshalb er nur von einem leichten Zervikalsyndrom ausging. Weiter hielt der Kreisarzt fest, dass im Bereich der HWS radiologisch altersentsprechende Befunde vorlägen und sich keine Läsionen nachweisen liessen. Ebenso würden im Bereich der HWS radikuläre Zeichen fehlen, so dass auf somatischer Ebene die Unfallfolgen ebenfalls weitgehend abgeklungen seien. Die geklagten Kopfschmerzen brachte der Kreisarzt mit einer neurologischen Affektion in Verbindung, weshalb er eine entsprechende konsiliarische Untersuchung durch einen Neurologen anregte (Urk. 8/46/11).
         Der Neurologe Dr. H.___ diagnostizierte anlässlich seiner Untersuchung vom 22. November 2004 ein chronisches, posttraumatisches cervico-cephales Schmerzsyndrom mit unspezifischem Begleitschwindel bei einem Status nach Beschleunigungstrauma der HWS. In seinem Bericht hielt er fest, der Versicherte beklage sich über ständige Nacken- und Hinterhauptschmerzen, die vor allem auf der linken Seite auftreten würden, und über tägliche pochende Kopfschmerzen im Stirnbereich beidseits und Schwankschwindel. Zudem berichte der Versicherte über schmerzbedingte Durchschlafstörungen, über Schwierigkeiten mit der Konzentration und dem Gedächtnis sowie über vermehrte Kreuzschmerzen mit Schmerzausstrahlungen ins linke Bein. Im Rahmen seiner Untersuchung stellte Dr. H.___ ferner eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung der HWS, eine palpatorisch verdickte, druckdolente Nacken- und Schultermuskulatur sowie weitere Druckdolenzen im lumbalen Bereich fest. Neurologisch zeigten sich normale Befunde und insbesondere keine Ausfälle bei seitengleichen mittellebhaften Muskeleigenreflexen. Die im weiteren Verlauf aufgetretenen hämmernden Kopfschmerzen interpretierte er als Migränekopfschmerzen. Die Schwindelanfälle führte er hingegen auf das HWS-Trauma zurück, da sich keine peripher-vestibuläre oder zentrale Genese finden lasse. Im Weiteren hielt er fest, dass sich die vorbestehenden lumbalen Beschwerden durch den Unfall richtungsgebend verschlechtert hätten (Urk. 8/46/6).
         Im ergänzenden Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung kritisierte Dr. G.___ die medizinische Beurteilung durch Dr. H.___, soweit sich dieser darin als Neurologe zu rheumatologischen Befunden geäussert hat. Er schloss sich der medizinischen Einschätzung im Bericht über den Rehabilitationsaufenthalt in der Rehaklinik F.___ an, da hier aufgrund der längeren Beobachtungsdauer am ehesten auf eine korrekte Beurteilung zu schliessen sei. Zudem hielt der Kreisarzt fest, dass für eine richtungsgebende Verschlimmerung des Lumbovertebralsyndroms keine organischen Hinweise vorhanden seien und bei rein somatischer Wertung beim Beschwerdeführer keine unfallbedingte gesundheitliche Schädigung nachgewiesen werden könne. Dominiert werde das Beschwerdebild durch die psychische Reaktion des Versicherten, die eine Arbeitstätigkeit ausschliesse und zu einem irreversiblen chronifizierten Zustand geführt habe (Urk. 8/46/5).
4.      
4.1 Anlässlich des rheumatologischen Konsiliums in der Rehaklinik F.___ konnte der untersuchende Arzt bedingt durch die muskuläre Abwehr eine allseits erheblich eingeschränkte Beweglichkeit der HWS und einen erhöhten Tonus der Rückenmuskulatur mit vom Beschwerdeführer geschilderten Druckdolenzen feststellen (Urk. 8/46/20). Dieser Befund deckt sich mit den Erkenntnissen von Dr. H.___, der zwar neurologisch keine pathologischen Veränderungen fand, im Rahmen seiner Untersuchung aber ebenfalls eine schmerzbedingt eingeschränkte Beweglichkeit der HWS und eine verdickte Nackenmuskulatur feststellen konnte, was er als zervikozephales Schmerzsyndrom interpretierte (Urk. 8/46/6). Dabei handelt es sich jedoch einzig um eine die Körperregion und die geklagten chronischen Schmerzen umschreibende Diagnose, der gemäss den Arztberichten keine klare organische Genese zugrunde liegt. Aus dem Bericht über die rheumatologische Untersuchung in der Rehaklinik F.___ geht zusätzlich hervor, dass das Beschwerdebild nicht durch eigentliche zervikale Beschwerden oder funktionelle Probleme, sondern durch ein generalisiertes Schon- und Vermeidungsverhalten im ganzen Körperbereich geprägt ist (Urk. 8/46/20). Diese Feststellung bestätigte sich auch anlässlich des psychosomatischen Konsiliums, wo von einem dysfunktionalen Bewältigungsmuster im Rahmen einer Symptomausweitung ausgegangen und beim Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Schmerzen ein maladaptives Überzeugungs- und Bewältigungsmuster mit ausgeprägter Schonhaltung und Selbstlimitierung festgestellt wurde (Urk. 8/46/19). Zudem deuten auch die zufälligen Ergebnisse im neuropsychologischen Testverfahren auf eine bewusstseinsnahe Verdeutlichung der Symptomatik hin (Urk. 8/46/21). Die durch den Beschwerdeführer geklagten zervikalen Beschwerden, die von Dr. H.___ als zervikozephales Schmerzsyndrom interpretiert wurden, sind demnach im Wesentlichen mit dem festgestellten maladaptiven Überzeugungs- und Bewältigungsmuster zu erklären.
         Zwar zeigten sich beim Beschwerdeführer auch gewisse depressive und ängstliche Symptome, die jedoch gemäss der fachärztlichen Beurteilung, auf die abzustellen ist, trotz gedämpfter Stimmungslage keine psychopathologische Störung von Krankheitswert darstellen (Urk. 8/46/19).
4.2 Aufgrund der bekannten langjährigen Krankengeschichte und der Tatsache, dass auch in der radiologischen Untersuchung vom 27. März 2003 im Vergleich zu den früheren Untersuchungen keine wesentlichen Veränderungen im Bereich der vorgeschädigten LWS festgestellt werden konnten, ist die nicht näher begründete Auffassung von Dr. H.___, wonach sich die lumbalen Beschwerden seit dem Unfall richtungsgebend verschlechtert hätten, nicht nachvollziehbar und es ist davon auszugehen, dass sich dieser Arzt hier einzig auf die anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers abgestützt hat. Da beim Beschwerdeführer ein maladaptives Überzeugungs- und Bewältigungsmuster mit ausgeprägter Schonhaltung und Selbstlimitierung in allen Aktivitäten festgestellt worden ist, kann aus seinen Schilderungen jedoch nicht ohne weiteres auf eine Verschlechterung der lumbalen Beschwerden geschlossen werden. Gemäss dem Bericht des Hausarztes vom 22. Juni 2004 klagte der Beschwerdeführer auch nur über eine diffuse Schmerzverschlimmerung seit dem Unfall (Urk. 8/26/1) und konnte demnach keine klaren Aussagen über das Ausmass der Schmerzverstärkung machen. Im Bericht über das rheumatologische Konsilium in der Rehaklinik F.___ wird denn auch die Auffassung vertreten, dass beim Beschwerdeführer im Bereich der Lendenwirbelsäule keine wesentlichen Traumatisierung stattgefunden habe und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Unfallfolgen mehr vorlägen (Urk. 8/46/20). Dieser Auffassung hat sich auch der Kreisarzt angeschlossen, der aufgrund fehlender klinischer Hinweise ebenfalls nicht von einer richtungsgebenden Verschlimmerung des Vorzustandes am Rücken ausgegangen ist (Urk. 8/46/5, 8/46/11). In der radiologischen Untersuchung der LWS vom 27. März 2003 zeigten sich im Vergleich zu früheren Abklärungen ebenfalls keine deutlichen Änderungen im Befund (Urk. 8/26/3, 8/30/4-7), weshalb hier nicht von einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden kann.
4.3     Da das Beschwerdebild im Wesentlichen mit dem festgestellten maladaptiven Überzeugungs- und Bewältigungsmuster zu erklären ist und der Beschwerdeführer bereits radiologisch, neurologisch, neuropsychologisch, rheumatologisch und psychiatrisch abgeklärt wurde, sind auch von weiteren medizinischen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Mangels neurologischer Befunde ist insbesondere auch keine radiologische Untersuchung des Schädels angezeigt, zumal der Neurologe Dr. H.___ eine solche Abklärung ebenfalls nicht angeordnet und offensichtlich nicht für notwendig gehalten hat. Ebenso kann auf einen Beizug der medizinischen Akten des ärztlichen Dienstes der Pensionskasse verzichtet werden, da sich dieser bei der Beurteilung auf die Arztberichte der behandelnden Ärzte abgestützt und selbst keine medizinischen Abklärungen durchgeführt hat (Urk. 20).
4.4     Gemäss der Auffassung der Ärzte in F.___ ist es dem Beschwerdeführer möglich, das gezeigte und generalisierte Schon- und Vermeidungsverhalten, das wie erwähnt nicht auf eine eigentliche psychische Symptomatik mit Krankheitswert zurückzuführen ist, aufzugeben. Andernfalls wären sie nicht zur Überzeugung gelangt, dass dem Beschwerdeführer die Wiederaufnahme seiner Tätigkeit als Expresskurier bei der B.___ im bisherigen Umfang zugemutet werden kann. Da beim Beschwerdeführer zudem im lumbalen Bereich objektiv keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegt, die geklagten Beschwerden und das präsentierte Beschwerdebild im Wesentlichen durch die erwähnten subjektiven Faktoren geprägt werden, ohne dass eine eigentliche psychische Krankheit vorliegt, ist auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte der Rehaklinik F.___ abzustellen, da nur diese die erwähnten subjektiven Faktoren im Rahmen einer interdisziplinären Beurteilung berücksichtigt hat. Auf die abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Hausarzt, der dem Versicherten am 22. Juni 2004 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert hat, kann nicht abgestellt werden, da diese Einschätzung offensichtlich gestützt auf das vom Beschwerdeführer präsentierte und durch die beschriebenen subjektiven Faktoren geprägte klinische Bild erfolgte (Urk. 8/26/1). Gleiches gilt für die Beurteilungen durch Dr. E.___, die das dysfunktionale Verhaltensmuster des Beschwerdeführers ausser Acht liess (Urk. 8/27, 8/29). In Bezug auf die Berichte von Dr. C.___ und Dr. E.___ ist zudem zu berücksichtigen, dass Hausärzte und Hausärztinnen sowie die behandelnden Ärzte und Ärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
         Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer spätestens nach Abschluss der stationären Rehabilitation, mithin ab dem 10. Mai 2004, seine Tätigkeit als Expresskurier im bisherigen Umfang wieder hätte aufnehmen können, weshalb ab diesem Zeitpunkt wieder von einer hälftig eingeschränkten Erwerbsfähigkeit, mithin von einem Invaliditätsgrad von 50 %, auszugehen ist. Die Beschwerdegegnerin hat demnach die Ausrichtung der ganzen Rente zu Recht bis Ende Mai 2004 befristet und danach korrekterweise nur noch eine Rente im Umfang des ursprünglichen Invaliditätsgrades von 50 % zugesprochen.
         Die Beschwerde ist daher abzuweisen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Hermann Eigenbrodt, unter Beilage einer Kopie von Urk. 20
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 18, 19, 20
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).