IV.2005.00402

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Häny
Urteil vom 30. Mai 2006
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher
Rämistrasse 3, Postfach 74, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem sich K.___, geboren 1965, nach der erstmaligen Rentenverweigerung vom 8. November 2000 (Urk. 7/8) im Januar 2004 erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung angemeldet hat und eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes hat geltend machen lassen (Urk. 7/42),
nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, daraufhin Berichte beim Hausarzt Dr. A.___, bei Dr. B.___ und lic. phil. C.___ eingeholt (Urk. 7/13-15) und das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 10. Januar 2005 (Urk. 3/1 = Urk. 7/5) sowie mit Einspracheentscheid vom 25. Februar 2005 (Urk. 2 = Urk. 7/2) abgewiesen hat,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 12. April 2005, mit welcher der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher, die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente nebst Zusatzrente für die Ehefrau und vier Kinderrenten beantragen lässt (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 18. Mai 2005 (Urk. 6),
unter Hinweis auf die Gerichtsverfügung vom 22. Juni 2005, mit welcher das Gericht Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin bestellt und im Übrigen den Schriftenwechsel als geschlossen erklärt hat (Urk. 8),

in Erwägung,
dass nach Ablehnung einer Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft wird, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind,
dass - wenn die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten ist (Art. 87 Abs. 4 IVV) - sie in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen hat (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen) und im Beschwerdeverfahren zu prüfen ist, ob im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis),
dass Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen,
dass eine Invalidenrente demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar ist, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen),
dass sich der Eintritt einer solchen Änderung durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen) beurteilt,
dass unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes unerheblich ist (BGE 115 V 313 Erw. 4a/bb, 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a),
dass es sich aber in Fällen anders verhält, in denen sich ein Leiden - bei gleicher Diagnose - in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen F. vom 12. März 2004, I 461/02, Erw. 3.1),
dass die Beschwerdegegnerin das Rentengesuch vom 7. Januar 2004 (Urk. 7/42) mit der Begründung abgewiesen hat (Urk. 2 S. 3 und 6), aus ärztlicher Sicht werde zwar eine verminderte Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert, doch werde diese Verminderung nicht mit entsprechenden Befunden belegt; es sei daher keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten,
dass der Beschwerdeführer unter dem Hinweis auf die Berichte seines Hausarztes Dr. med. A.___ vom 31. März 2004 (Urk. 7/14), des Psychiaters Dr. B.___ und des Psychologen lic. phil. C.___ vom 9. März 2004 (Urk. 7/15) und vom 22. November 2004 (Urk. 7/13) geltend machen lässt, wegen einer schweren Depression sei er auch in einem Nischenarbeitsplatz höchstens zu 50 - 60 % arbeitsfähig, und er dazu auf das Zeugnis von lic. phil. C.___ vom 29. März 2005 (Urk. 3/4) verweist,
dass demnach streitig und zu prüfen ist, ob beim Beschwerdeführer seit dem leistungsverneinenden Entscheid vom 8. November 2000 (Urk. 6/8), mit welchem die Beschwerdegegnerin - ausgehend von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit - einen Invaliditätsgrad von 20 % ermittelt hatte, eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder dessen erwerblicher Auswirkungen ausgewiesen ist, welche Frage sich durch einen Vergleich des Zustandes im Zeitpunkt des Erlasses der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 8. November 2000 mit dem Zustand im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids vom 25. Februar 2005 (Urk. 2) beurteilt,
dass die Beschwerdegegnerin ihre leistungsverneinende Verfügung vom 8. November 2000 im Wesentlichen auf das Gutachten der Dres. D.___ und E.___, Fachärzte FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Oktober 2000 (Urk. 7/16) abgestützt hatte, in dem der Beschwerdeführer in einer körperlich leichten bis mittelgradig schweren Tätigkeit - nach Rücksprache mit dem den Versicherten seit dem 1. April 1999 behandelnden Dr. B.___ - als zu 70 % arbeitsfähig eingestuft worden war (Urk. 7/16 S. 12 und 15),
dass die psychiatrischen Fachärzte im Gutachten vom 24. Oktober 2000 keine Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis diagnostiziert, sondern eine Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen bei histrionischen Persönlichkeitszügen als gegeben erachtet (ICD-10:F68.0 und F60.4) und ausserdem einen starken Hang zur Aggravation festgestellt hatten (Urk. 7/16 S. 14),
dass hingegen aus somatischer Sicht ein rheumatisches Leiden auf Grund eingehender Abklärungen ausgeschlossen worden war, der Beschwerdeführer für sämtliche Arbeiten als vollständig arbeitsfähig erachtet wurde und sich auch der Verdacht auf eine Fibromyalgie (Urk. 7/22) nicht erhärten liess (vgl. Bericht der Klinik F.___ vom 18. Juni 1998, Urk. 7/23, Austrittsbericht der Rheumatologie des Spitals G.___ vom 21. September 1998 [zitiert in Urk. 7/16 S. 3] sowie Arztzeugnis von Dr. H.___ vom 23. September 1998, Urk. 7/21),
dass der Beschwerdeführer nach den aktuellen Angaben seines Hausarztes im Bericht vom 31. März 2004 (Urk. 7/14) an einem chronischen Panvertebralsyndrom und unter generalisierten Weichteilschmerzen in Armen und Beinen leidet, bei kleinsten Anstrengungen über Rücken- und Muskelschmerzen klage, seit Jahren depressive Störungen im Vordergrund stünden, in allen psychischen Funktionen (Konzentration, Auffassung, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit) eine Einschränkung vorliege, weshalb ihm keine Tätigkeit mehr zumutbar und mit einer Arbeitsaufnahme auch auf längere Sicht nicht zu rechnen sei,
dass Dr. B.___ und lic. phil C.___ im Arztbericht vom 9. März 2004 beim Beschwerdeführer nunmehr eine Persönlichkeitsstörung mit depressiven, histrionischen und somatoformen Anteilen (ICD-10:F60.9) diagnostiziert (Urk. 7/15), seinen Gesundheitszustand als stationär, kaum besserungsfähig eingestuft, ihn für den allgemeinen Arbeitsmarkt als arbeitsunfähig betrachtet, ihm jedoch in einem speziellen Nischenarbeitsplatz eine Arbeitsfähigkeit von 50-60 % attestiert haben (Urk. 7/15 S. 2),
dass die beiden Fachpersonen hingegen im Verlaufsbericht vom 22. November 2004 den Gesundheitszustand als sich verschlechternd einschätzten, an ihrer gestellten Diagnose jedoch festhielten und den Beschwerdeführer als seit dem Jahr 2000 bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig einstuften (Urk. 7/13),
dass sie sodann im Bericht vom 29. März 2005 zuhanden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erneut eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes, welche auf neu aufgetretene somatische Beschwerden zurückzuführen sei, bestätigten (Urk. 3/4),
dass sich somit neu aufgetretene somatische und/oder psychische Beschwerden auf Grund der aktuellen medizinischen Akten weder ausschliessen noch bestätigen lassen, dies in Anbetracht dessen dass der Kardiologe, an den der Hausarzt den Versicherten zur Abklärung der unklaren seit 2000 geklagten Thoraxschmerzen überwiesen hatte, das Vorliegen einer Herzerkrankung zwar nicht bestätigen konnte, jedoch ausführte, die Thoraxschmerzen seien im Rahmen einer Somatisierungsstörung zu sehen (Urk. 7/14),
dass der Kardiologe im Bericht vom 24. Januar 2004 (Beilage zu Urk. 7/14) von einem miserablen Befinden des Beschwerdeführers sprach und eine schwere Depression erwähnte,
dass sich die Mediziner auch hinsichtlich der verwertbaren Restarbeitsfähigkeit uneinig sind, indem der Hausarzt im Bericht vom 31. März 2004 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ohne nähere Zeitangaben ausging (Urk. 7/14), dies obwohl der Beschwerdeführer vom 1. April bis zum 9. Juni 2004 stundenweise (20 Stunden im Monat) als Hilfsarbeiter bei I.___ gearbeitet (Urk. 7/33) und sich bei der Arbeitslosenversicherung in der vom 6. Februar 2003 bis zum 5. Februar 2005 dauernden Rahmenfrist für den Leistungsbezug zu 50 % zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt hatte (Urk. 7/37),
dass demgegenüber Dr. B.___ und lic. phil. C.___ zwar noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestierten, diese jedoch nur in einem Nischenarbeitsplatz verwertbar sei, und diese Fachpersonen insbesondere die Reduktion der Arbeitsfähigkeit - gegenüber 70 % gemäss ihrem ursprünglichen Bericht vom 28. Oktober 1999 (Urk. 7/19 S. 1 und Urk. 7/16 S. 12 [telefonische Stellungnahme]) - nicht begründeten,
dass somit auf Grund der Aktenlage weder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation ausgegangen noch eine solche ausgeschlossen werden kann,
dass die Sache daher an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes zurückzuweisen ist,
dass sie sich bei Fachpersonen zu vergewissern hat, ob sich die geltend gemachte Reduktion der Arbeitsfähigkeit von 70 % (im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenverweigerung) auf 50 % in Verbindung setzen lässt mit einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation,
dass im Rahmen der medizinischen Abklärung auch die Frage nach einer möglichen Aggravation der Symptomatik durch den Beschwerdeführer zu prüfen sein wird, denn die Akten enthalten wiederholte Hinweise auf eine solche Haltung (Urk. 7/16 S. 15, BGE 131 V 51),
dass die Beschwerdegegnerin hernach auf Grund einer allenfalls vorliegenden Verschlechterung der gesundheitlichen und/oder erwerblichen Situation über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu befinden hat,
dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der Beschwerdegegnerin Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten hat, dieser ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen wird (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),
dass unter Berücksichtigung dieser Kriterien sowie nach Einsicht in die Honorarnote vom 11. Mai 2006 (Urk. 9) eine Prozessentschädigung von Fr. 1'135.20 (inklusive Barauslagen und Fr. 80.20 Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint, welche die Beschwerdegegnerin der am 22. Juni 2005 zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bestellten Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher zu bezahlen hat,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 25. Februar 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'135.20 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).