IV.2005.00403

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Dall'O
Urteil vom 24. Mai 2006
in Sachen
G.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich
c/o Reich Bortoluzzi Rechtsanwälte
Münchhaldenstrasse 24, Postfach, 8034 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     G.___, geboren 1963, arbeitete von Mitte 1996 bis Ende Januar 1999 in der Weiterverarbeitung der A.___ AG (Urk. 8/104 S. 1). Anschliessend bezog er Arbeitslosenentschädigung bis am 31. Januar 2001 (Urk. 8/102), wobei er vom 1. November bis 10. Dezember 1999 als Lagerist für die B.___ AG, "___", tätig war (Urk. 8/111). Der Versicherte meldete sich erstmals am 1. Februar 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an (Urk. 8/31 S. 1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 8/39/2-4) ein, zog Auskünfte der Arbeitslosenkasse (Urk. 8/102-103) sowie der Arbeitgeberinnen (Urk. 8/104, Urk. 8/111) bei und veranlasste einen Zusammenzug der individuellen Konti (IK-Zusammenzug; Urk. 8/112). Mit Verfügung vom 6. Juni 2001 wurden berufliche Massnahmen abgelehnt und ein Rentenanspruch verneint, da der Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von 22 % ergeben habe und angesichts der möglichen Verweistätigkeiten, für die es keine Ausbildung brauche, eine Umschulung nicht in Frage komme. Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 5. Juni 2002 abgewiesen (Urk. 8/31).
1.2.    Am 3. Juli 2002 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug (Rente) bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/107). Die IV-Stelle holte wiederum Arztberichte ein (Urk. 8/35, Urk. 8/37/1-3, Urk. 8/40/1-10, Urk. 8/41/1-4), liess ein medizinisches Gutachten erstellen (Urk. 8/36), zog einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 8/61) bei und traf berufliche Abklärungen (Urk. 8/81-84, Urk. 8/89). Die mit Verfügung vom 24. Juni 2003 (Urk. 8/29) erteilte Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung wurde aufgrund des frühzeitigen Abbruchs der beruflichen Massnahmen durch den Versicherten mit Verfügung vom 23. Juli 2003 mit sofortiger Wirkung aufgehoben (Urk. 8/27).
1.3.    Am 12. Januar 2004 erging die Verfügung, mit der dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2003 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung basierend auf einem Invaliditätsgrad von 47 % zugesprochen wurde (Urk. 8/23, Urk. 8/26). Nachdem der Versicherte am 12. Februar 2004 Einsprache gegen die Verfügung erhoben hatte (Urk. 8/20), liess die IV-Stelle ein weiteres medizinisches Gutachten erstellen (Urk. 8/33/1-3). Mit Schreiben vom 14. Januar 2005 gab die IV-Stelle dem Versicherten aufgrund einer in Aussicht stehenden reformatio in peius Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache (Urk. 8/12). Am 11. März 2005 ergingen sowohl die Verfügung (Urk. 8/5) als auch der Einspracheentscheid, mit dem die laufende Rente aufgehoben wurde, da bei einem Invaliditätsgrad von 20 % kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 8/7 = Urk. 2).
 
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 11. März 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 13. April 2005 Beschwerde und beantragte die Erbringung der gesetzlichen Leistungen, die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des Gutachtens von Prof. Dr. med. C.___ sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 27. Mai 2005 erging die Verfügung, mit der das Verfahren bis zum Vorliegen des Gutachtens von Prof. C.___ sistiert und dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Guy Reich, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt wurde (Urk. 9). Am 6. Juli 2005 reichte der Beschwerdeführer das Gutachten von Prof. C.___ (Urk. 11/1-2) ein und beantragte die Übernahme der Gutachterkosten durch die IV-Stelle (Urk. 10 S. 2). Nachdem die IV-Stelle innert der ihr mit Verfügung vom 15. Juli 2005 (Urk. 12) angesetzten Frist keine Stellungnahme eingereicht hatte, weshalb Verzicht darauf anzunehmen war, wurde mit Verfügung vom 16. September 2005 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 14).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Invalidität (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung der Invalidität (Art. 28 Abs. 2 IVG, gültig gewesen bis Ende 2002, und Art. 16 ATSG), den Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 IVG) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe der ärztlichen Fachleute in der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2     Gemäss Art. 12 der Verordnung über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) ist ein Versicherer nicht an das Begehren der Einsprache führenden Person gebunden. Er kann die Verfügung zu Gunsten oder zu Ungunsten der Einsprache führenden Partei abändern (Abs. 1). Beabsichtigt er, die Verfügung zu Ungunsten der Einsprache führenden Person abzuändern, gibt er ihr Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache (Abs. 2).
1.3     War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis).
1.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1     Strittig und zu prüfen ist, ob beim Beschwerdeführer seit Erlass der rentenablehnenden Verfügung vom 6. Juni 2001 eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, welche nunmehr einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zur Folge hätte. Diese Frage beurteilt sich durch einen Vergleich des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der ursprünglichen rentenablehnenden Verfügung vom 6. Juni 2001 mit demjenigen im Zeitpunkt der Einstellung der Invalidenrente vom 11. März 2005 (Urk. 8/5).
2.2     Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 12. Januar 2004 (Urk. 8/23, Urk. 8/26) vorerst von einem Invaliditätsgrad von 47 % aus. Nachdem sie aufgrund der Einsprache des Beschwerdeführers eine erneute Begutachtung bei der H.___ (Urk. 8/33/1-3) veranlasst hatte, hob sie die Verfügung vom 12. Januar 2004 mit Verfügung und Einspracheentscheid vom 11. März 2005 (Urk. 8/5 und Urk. 2) auf und stellte die Rentenzahlungen per sofort ein. Zudem forderte sie mit Verfügungen vom 14. März 2005 (Urk. 8/2-3) die bereits ausbezahlten Invalidenrenten zurück. Dieses Vorgehen ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, nachdem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vorgängig Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache eingeräumt hatte (Urk. 8/12; vgl. vorstehend Erw. 1.2).

3.
3.1     Im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 6. Juni 2001 wurde aufgrund der Beurteilungen von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation Rheumaerkrankungen, und Dr. med. E.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen.
3.2     Dr. D.___ hatte in seinem Bericht vom 5. Juli 2000 eine idiopathische Lumbalskoliose (Skoliosewinkel nach Cobb 20°) mit rezidivierenden (thorakolumbalen) muskulären Überlastungszuständen diagnostiziert (Urk. 8/39/4 S. 3). Er berichtete, angesichts des ungezwungen-unverhalten anmutenden Beanspruchungsverhaltens anlässlich der klinischen Beobachtung hätten die Angaben des Versicherten erstaunt, wonach er sich im Alltag immer noch zu grösster Zurückhaltung in der Inanspruchnahme seines Rückens veranlasst sehe. Die anhaltenden Bedenken des Beschwerdeführers gegen die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit dürften durch eine Neigung zu objektiv ungenügend begründeter Furcht vor Schmerzverschlimmerungen und ein ungenügendes Vertrauen in die Funktionsfähigkeit seines Rückens bei eher ängstlich-meidender (wehleidiger) Persönlichkeitsstruktur mitgetragen werden. Eine Wiedereingliederung an einem Arbeitsplatz mit maximalen gelegentlichen Hebebelastungen über 20 kg sei nicht mehr realistisch. Für eine leichte bis mittelschwere Arbeitsbelastung bestehe jedoch ab sofort eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Angesichts der genannten persönlichkeitsbedingten Eigenschaften sowie der beschränkten individuellen und sozialen Ressourcen bestehe ein erhebliches Risikopotential für eine weiter sich verfestigende Krankenrolle, der nur mittels einer konsequenten ärztlichen Haltung in der künftigen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung seines Rückenleidens begegnet werden könne (Urk. 8/39/4 S. 4).
3.3     Dr. E.___ hatte am 23. Februar 2001 eine thorakolumbale Skoliose der Wirbelsäule mit chronisch rezidivierendem panvertebralem Syndrom diagnostiziert (Urk. 8/39/3 S. 1 Ziff. 3). Dr. E.___ hatte angegeben, der Zustand sei wechselhaft, es gebe längere Phasen mit praktisch vernachlässigbaren Rückenbeschwerden, die sich abwechselten mit Phasen von sehr starken thorakalen und thorakolumbalen Rückenschmerzen. Unter langandauernder ambulanter Physiotherapie sei der Beschwerdeführer recht beschwerdearm geworden. Für leichte Arbeiten sei er an und für sich ab sofort normal arbeitsfähig. Allerdings habe er aufgrund seiner Bildung und auch seiner sprachlichen Probleme auf dem Arbeitsmarkt Schwierigkeiten, eine Stelle zu finden (Urk. 8/39/3 S. 2). Dr. E.___ kam zum Schluss, dass alle leichten Arbeiten möglich seien, vor allem mit wechselnden Stellungen. In behinderungsangepassten Tätigkeiten sei ab sofort Ganztagsarbeit möglich (Urk. 8/39/2).
3.4 Zwischenzeitlich (während des laufenden Rechtsmittelverfahrens) stellte Dr. med. F.___, Spezialarzt für Rheumatologie, in seinem Bericht vom 30. November 2001 zu Handen von Dr. E.___ folgende Diagnosen (Urk. 8/38/4 S. 1):
-  Thorakovertebrales Syndrom mit rezidivierender Blockierung der mittleren Brustwirbelsäule
-  Myofasziales Schmerzsyndrom der interscapulären und paravertebralen thorakalen Muskulatur beidseits
-  Leichtgradige Fehlform der Wirbelsäule.
         Dr. F.___ gab an, es fehlten Hinweise für eine beginnende entzündlich rheumatische Erkrankung oder eine andere spezifische Aetiologie der Beschwerden. Aus rheumatologischer Sicht seit zur Zeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestimmt gegeben, mittelfristig auch eine 100%ige.
         In seinem Bericht vom 4. April 2002 hielt Dr. F.___ fest, aus rheumatologischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/38/3).

4.
4.1 Anlässlich der Neuanmeldung stellte Dr. E.___ am 5. August 2002 die selben Diagnosen wie Dr. F.___ (Urk. 8/38/2 S. 1 lit. A) und attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Lagermitarbeiter seit 1. März 2002 bis auf weiteres (Urk. 8/38/2 S. 1 lit. B). Zudem empfahl er eine H.___-Abklärung (Urk. 8/38/2 S. 2 Ziff. 7).
4.2     Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin wiederholte Dr. F.___ am 2. Oktober 2002 die gestellten Diagnosen (Urk. 8/37/3 S. 1 Ziff. 2) und attestierte am 28. September 2002 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % ganztags in einer behinderungsangepassten Tätigkeit seit 1. Januar 2002 (Urk. 8/37/2 S. 2)
4.3     Am 12. Mai 2003 erstatteten die begutachtenden Ärzte des I.___, ihr im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstelltes Gutachten (Urk. 8/36). Sie stellten folgende Diagnosen (Urk. 8/36 S. 7 oben):
-  Intermittierend belastungsabhängiges thorakovertebrales Schmerzsyndrom mit Blockierungen; regredientes lumbovertebrales Schmerzsyndrom unter muskelaufbauenden, kräftigenden Therapiemassnahmen
-      Wirbelsäulenfehlform mit insbesondere Skoliosierung im thorakalen und lumbalen Bereich; Schmerzkonzentration auf Höhe BWK 5-8; rezidivierende segmentale Dysfunktionen mit Blockierungen
-      Leichtgradige Bandscheibendegenerationen Th 1/2 und Th 7/8 sowie Spondylarthrosen Th 3/4
-      Verminderte Wirbelsäulenstabilisation betont thorakal und lumbal, verminderte Armkraft.
         Die Gutachter kamen zum Schluss, dass aufgrund der Befunde eine belastungsabhängige Behinderung ausgewiesen sei, welche berufliche Massnahmen notwendig mache. Auffallend in den Funktionstests seien die tiefen Limiten bei Kopf- und Überkopfarbeiten, die entsprechende Einschränkungen bei solchen Arbeitsabläufen begründeten. In Anbetracht dessen, dass Blockierungen im Brustwirbelsäulenbereich hätten objektiviert werden können, sei eine Reduktion der Maximalbelastungen berechtigt. Zudem müsse aufgrund der im Längsverlauf geschilderten und feststellbaren Blockierungen mit Kurzausfällen bei therapeutischen Interventionen gerechnet werden. Zusammenfassend bestehe formal-theoretisch für eine körperlich leichte Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Die Gutachter empfahlen sowohl therapeutische als auch medizinische Massnahmen. Dass der Beschwerdeführer eine halbtägige Tätigkeit im Elektro-/Recyclingbereich nicht habe umsetzen können, sei aufgrund der Befunde nicht ganz nachzuvollziehen (Urk. 8/36 S. 15 Ziff. 5).
4.4     Am 5. September 2004 erstatteten die Gutachter der H.___ ihr ebenfalls im Auftrage der Beschwerdegegnerin erstelltes Gutachten (Urk. 8/33/1-3). Die Gutachter stellten nach internistischer, rheumatologischer und psychiatrischer Untersuchung folgende Diagnosen (Urk. 8/33/1 S. 12 Ziff. 5.1):
Intermittierendes thorakovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M 54.5) bei/mit
       - Wirbelsäulenfehlform thorakolumbal
       - rezidivierend segementalen Dysfunktionen
       - beginnend degenerativen Veränderungen der Brustwirbelsäule
       - aktuell kompensierter Körperhaltung.
         Die Gutachter gaben an, die klinische Untersuchung zeige unauffällige Weichteilbefunde. Aufgrund der guten Wirbelsäulenstabilisation sei in der Globaltestung eine Besserungstendenz erkennbar, welche möglicherweise auf das konsequent durchgeführte Training zurückzuführen sei. Anhaltspunkte für eine Kompression neuromeningealer Strukturen hätten nicht gefunden werden können. Im Gegensatz zu den geringen klinischen Befunden beklage der Beschwerdeführer eine bleibende, ausgeprägte Belastungsunfähigkeit. Arbeitsmedizinisch würden rezidivierende, segmentale Blockierungen bei Wirbelsäulenfehlform und damit verbundener verminderter Belastbarkeit des Achsenorgans ins Gewicht fallen, für alle Tätigkeiten, welche schweres Heben und Tragen von Lasten sowie Arbeiten in wirbelsäulenbelastenden Zwangspositionen erforderten. Ebenso seien länger dauernd rein stehende, in vornüber geneigter Körperhaltung zu verrichtende oder mit repetitiv rumpfrotierenden Stereotypien verbundene Tätigkeiten sowie Arbeiten im Überkopfbereich ungünstig. In der rheumatologischen Untersuchung hätten keine Anhaltspunkte für eine namhaft reduzierte Armkraft, wie im Gutachten des I.___, festgestellt werden können.
         Die psychiatrische Exploration habe in diesem Fachgebiet keine gravierende Störung ergeben. Anhaltspunkte für eine depressive Episode, eine Angststörung oder eine Persönlichkeitsstörung hätten nicht erhoben werden können. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sei zu diskutieren; es fehlten jedoch die gravierenden ursächlichen psychosozialen Konflikte und emotionalen Probleme. Zudem werde im rheumatologischen Fachgebiet eine qualitative Einschränkung bezüglich körperlich schwerer Arbeit attestiert. Die Diskrepanz zwischen den berichteten Beschwerden und dem Untersuchungsbefund lasse den Verdacht auf eine Tendenz zur Aggravation aufkommen.
         Als Lagermitarbeiter mit teilweise körperlicher Schwerarbeit bestehe inskünftig keine Arbeitsfähigkeit mehr. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in körperlich schwer belastenden Tätigkeiten dürfte seit 2002 bestehen. Für körperlich angepasste Tätigkeiten habe keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden. Körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, welche in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen durchgeführt werden könnten, seien dem Beschwerdeführer in vollem Umfang zumutbar. Es würden Trainingstherapien empfohlen. Es müssten jedoch auch invaliditätsfremde Faktoren genannt werden, welche die berufliche Reintegration erheblich erschwerten; dies seien zum einen die sehr begrenzten Sprachkenntnisse in der deutschen Sprache und die beinahe fünf Jahre dauernde vollständige Arbeitskarenz.
         Mit den Untersuchungsergebnissen des I.___ bestehe eine weitgehende Übereinstimmung. Die Differenz in der Beurteilung resultiere daraus, dass keine Anhaltspunkte für eine namhaft reduzierte Armkraft hätten festgestellt werden können und somit die objektivierbaren organischen Befunde geringer seien als bei der Untersuchung im I.___ (Urk. 8/33/1 S. 13 f. Ziff. 6).
4.5     Prof. Dr. med. C.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, den der Beschwerdeführer mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt hatte, stellte am 4. Juli 2005 folgende Diagnosen (Urk. 11/1 S. 6 f.):
1.  Symmetrisches Überlastungs- und Dysfunktionssyndrom der mittleren Brustwirbelsäule
mit         -         tagelang andauernden weichteilbedingten Schmerzzuständen und muskulär-schmerzhaften Verkrampfungen samt sekundär auftretenden Dysfunktionen beziehungsweise Bewegungseinschränkungen der Brustwirbelsäule Th 4-8
  -         rezidivierend sukzessive über Stunden sich ausbreitenden Weichteilschmerzen sowohl nach kranial bis ins Occiput als auch nach kaudal bis in den lumbosakralen Übergang
  -         zusätzlichen Missempfindungen in Form von Brennen, stichartigen Schmerzen und einem schmerzhaften Bohren
  -         nur gelegentlich auftretenden symmetrischen occipitoparietalen Kopfschmerzen samt einer begleitenden Benommenheit
  -         wesentlichen Durchschlafstörungen nach schmerzhaften Tagen einmal pro 14 Tage bis zu zweimal in der Woche
ohne         -         wesentliche Abhängigkeit der Rückenbeschwerden von den Atmungsbewegungen
  -         neurologische Defizite
  -         Segmentbewegungsstörungen innerhalb des zervikothorakalen Überganges
  -         thorakale Skoliose
  -         Shift-Bildung
bei         -         deutlicher, kurzgeschwungener thorakolumbaler rechtskonvexer Skoliose
  -         einer geringgradigen Mehrbelastung des rechten Beines von 1-2 cm (Abweichung des C7-Lotes von der Mitte der Intermalleolärdistanz)
  -         einer leichtgradigen Atrophie der Wade > des Oberschenkels links
  -         einer fixierten leichtgradigen Kyphose Th 5-8
2.  Eher leichtgradige Fehlform der Wirbelsäule im Sinne einer rechtskonvexen kurzgeschwungenen Skoliose thorakolumbal und einer weitgeschwungenen Linkskonvexität der Brustwirbelsäule
mit         -         einem auffälligen Schulterhochstand links von 4 cm
  -         einer ausgeprägten Haltungsinsuffizienz von 8 cm
  -         einem männlich-aufgerichteten Becken, einem leichten Hohlkreuz sowie einem höchstens mässiggradig ausgeprägten Rundrücken (BWS-Kyphose mit Scheitel auf der Höhe Th 6)
  -         einer leichten Mehrbelastung des rechten Beines
  -         einer nur leichtgradigen generalisierten Myotendinose
  -         einer ganz leichtgradig reduzierten Faustschlusskraft rechts gegenüber links
ohne         -         neurologisch-motorische Ausfälle (vgl. leichte Hauthyposensibilität des rechten Fusses)
  -         Shiftbildung
bei         - leichter Atropie der Wade > Oberschenkel links
3.  Mässiggradige Anpassungsstörung
mit         -         einer sowohl körperlichen als auch psychischen Überempfindlichkeit (vgl. die Hyperventilationstendenz)
  -         einem Vertrauensverlust in die noch vorhandenen Körperkräfte beziehungsweise Potenzen
  -         einer allgemeinen nächtlichen Nervosität (ohne vegetative Symptome)
ohne         -         Hinweise auf eine „major depression“
bei         -         regelmässiger manueller Behandlung alle 14 Tage bis zweimal in der Woche seit dem 6. März 2002 bis heute
  -         einer Tendenz zur Delegation der Verantwortung
  -         einem akribischen und andeutungsmässig auch narzisstischen Hineinhorchen in die Schmerzinformationen aus dem Bewegungsapparat
  -         fehlenden täglichen Eigenbehandlungen mit Trainingscharakter.
         Prof. C.___ hielt fest, die immer wieder erwähnte Diskrepanz zwischen den Beschwerden und Untersuchungsbefunden basierten auf den Untersuchungsbefunden, die während guten Phasen erhoben worden seien und nicht mit den akuten, wenige Tage dauernden Symptomen der Dekompensation der Halteleistung zu vergleichen seien. Bei sorgfältiger Palpation der tiefer gelegenen perivertebralen Strukturen sei deren Überempfindlichkeit einerseits ohne weiteres tastbar und andererseits mit den Wirbelsäulenfehlformen bezüglich Höhe zu korrelieren. Der Vorwurf der Aggravation, die während der diesmaligen Untersuchung nicht manifest geworden sei, müsse auch psychiatrisch-psychologisch substanziiert werden; ansonsten stelle sie eine unbegründete Unterstellung dar. Unter der Voraussetzung der erfolgreichen Implementation der eigenverantwortlich durchzuführenden Massnahmen beim Auftreten derartiger Dekompensationssymptome innerhalb der nächsten drei bis sechs Monate, werde der Beschwerdeführer fähig sein, verteilt über den Tag mindestens zu 50 % eine körperlich leichte bis mittelschwere, das heisst haltungsmässig nicht zu stark belastende, Tätigkeit auszuführen (Urk. 11/1 S. 9).

5.
5.1     Die genannten ärztlichen Beurteilungen ergeben ein genügend klares Bild des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Daraus geht hervor, dass sich sein Gesundheitszustand seit Erlass der rentenablehnenden Verfügung vom 6. Juni 2001 nicht in rentenbegründendem Ausmass verändert hat.
5.2 Massgebend ist das H.___-Gutachten vom 5. September 2004 (bestehend aus rheumatologischem und psychiatrischen Fachgutachten, Urk. 8/33/1-3), welches für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht (Urk. 8/33/1 S. 10 ff.), die geklagten Beschwerden berücksichtigt (Urk. 8/33/1 S. 8 f.) und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinandersetzt (Urk. 8/33/1 S. 13). Sodann wurde es in Kenntnis der Vorakten abgegeben (Urk. 8/33/1 S. 2 ff.) und setzt sich mit diesen ebenfalls auseinander (Urk. 8/33/1 S. 14). Schliesslich leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der Experten sind begründet. Es erfüllt daher die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. Somit ist von keiner wesentlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit, welche in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen durchgeführt werden kann, auszugehen. Eine solche Tätigkeit ist dem Beschwerdeführer in vollem Umfang zumutbar (Urk. 8/33/1 S. 13 Ziff. 6.1.2 ff.).
5.3     Damit stimmt im Wesentlichen auch die Beurteilung der I.___-Gutachter, welche für eine körperlich leichte Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten eine 70%ige Arbeitsfähigkeit attestierten (Urk. 8/15 S. 8 Ziff. 5), überein. Die H.___-Gutachter wiesen zu Recht auf eine weitgehende Übereinstimmung, bei den Untersuchungsergebnissen hin, weshalb nachvollziehbar scheint, dass die Differenz in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit daraus resultiert, dass keine Anhaltspunkte für eine namhaft reduzierte Armkraft haben festgestellt werden können, weshalb die objektivierbaren organischen Befunde geringer seien, als bei der Untersuchung im I.___ (Urk. 8/33/1 S. 14 Ziff. 2). Im Übrigen stellte auch Prof. C.___ keine Reduktion der Armkraft fest.
5.4     Ebenso wenig vermag das Gutachten von Prof. C.___ die Beurteilung der H.___-Gutachter in Zweifel zu ziehen. Insbesondere vermag seine Begründung nicht zu überzeugen, die immer wieder erwähnte Diskrepanz zwischen den geltend gemachten Beschwerden und den erhobenen Untersuchungsbefunden, basiere auf den Untersuchungsbefunden, die während guten Phasen erhoben worden seien und nicht mit den akuten, wenige Tage dauernden Symptomen der Dekompensation der Halteleistung zu vergleichen seien (Urk. 11/1 S. 9). Denn die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist im Sinne einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der guten als auch der schlechten Phasen vorzunehmen. Eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf 50 % aufgrund von nur sporadisch auftretenden Schmerzexazerbationen erscheint als nicht nachvollziehbar und vermag nicht zu überzeugen. Bei der Beurteilung durch Prof. C.___ handelt es sich mithin lediglich um eine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bei im Wesentlichen übereinstimmenden Diagnosen, welche im Widerspruch mit der Einschätzung der H.___-Gutachter steht. Darauf kann aus den genannten Gründen nicht abgestellt werden.
5.5     Sodann kommt der Einschätzung durch den Beschwerdeführer selbst im Rahmen der Zumutbarkeitsbeurteilung keine Beweiskraft zu, insbesondere vermag sie nicht die fachärztliche Beurteilung in Zweifel zu ziehen.
5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes gegenüber der ersten rentenablehnenden Verfügung vom 6. Juni 2001 ausgewiesen ist. Bereits damals wie auch heute bestand eine volle Arbeitsfähigkeit für eine leidensangepasste Tätigkeit.
5.7     In Bezug auf die erwerbliche Situation kann deshalb vollumfänglich auf die Erwägungen im Urteil des hiesigen Gerichts vom 5. Juni 2002 (Urk. 8/31 S. 7 ff.) verwiesen werden. Auch wenn aufgrund der zwischenzeitlich zu berücksichtigenden Nominallohnerhöhungen von leicht anderen Werten auszugehen wäre, ändert dies nichts an der Feststellung, dass die anspruchsbegründende Mindestinvalidität von 40 % nicht erreicht wird.

6.       Mit Eingabe vom 6. Juli 2005 beantragte der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Gutachterkosten für Prof. Dr. C.___ zu übernehmen; eventualiter seien diese Kosten als Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Urk. 10 S. 2). Das vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebene Gutachten hat nichts Wesentliches zur Aufklärung des rechtserheblichen Sachverhalts beigetragen. Weder war es für die Entscheidfindung notwendig, noch stellte das urteilende Gericht darauf ab. Bei den dadurch entstandenen Auslagen handelt es sich daher nicht um durch den Rechtsstreit verursachte notwendige Kosten, die dem Beschwerdeführer zu vergüten wären (vgl. BGE 115 V 62).

7.       Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers hat mit Honorarnote vom 5. Mai 2006 einen Aufwand von 4 Stunden und Barauslagen von Fr. 86.-- geltend gemacht (Urk. 15/1). Beim praxisgemässen Ansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) ist er somit mit Fr. 953.35 (Honorar und Auslagenersatz inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Kosten für das von ihm veranlasste Gutachten sind dem Beschwerdeführer nicht zu vergüten.
3.         Das Verfahren ist kostenlos.
4.         Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, lic. iur. Guy Reich, Zürich, wird für seine Bemühungen mit Fr. 953.35 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Guy Reich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
            sowie an:
- Gerichtskasse
6.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).