Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Schnellmann
Urteil vom 29. Juni 2005
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Angela Schweiter
c/o Anwaltsbüro Waldvogel
Am Schanzengraben 27, Postfach, 8039 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. M.___, geboren 1978, arbeitete bis 2002 als Gebäubäudereiniger bei der A.___ (ab April 2001 = B.___; Urk. 9/56, Urk. 9/60 S. 1 Ziff. 1.3 und S. 4 Ziff. 6.3.1). Das Arbeitsverhältnis wurde per Ende April 2002 durch die Arbeitgeberin infolge Krankheit des Versicherten gekündigt (Urk. 9/57/3, Urk. 9/57/1 S. 1 Ziff. 3). Am 21. Oktober 2002 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue Tätigkeit) an (Urk. 9/60 S. 6 f.).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte ein (Urk. 9/13, Urk. 9/16-20), veranlasste eine Begutachtung durch das C.___ (Urk. 9/12 = Urk. 3/6) und forderte einen Bericht des Arbeitgebers (Urk. 9/57) sowie einen Auszug des individuellen Kontos (Urk. 9/56) an. Mit Verfügung vom 4. November 2004 verneinte sie einen Rentenanspruch des Versicherten sowie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 9/7 = Urk. 9/8). Die gegen die Verfügung erhobene Einsprache vom 1. Dezember 2004 (Urk. 9/6) wies sie mit Entscheid vom 21. März 2005 ab (Urk. 9/2 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 21. März 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Angela Schweiter, Zürich, am 12. April 2005 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die Zusprechung von medizinischen und beruflichen Massnahmen sowie eventualiter die Zusprechung einer Rente (Urk. 2 S. 1). Mit Verfügung vom 19. April 2005 wurde Rechtsanwältin Schweiter antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin bestellt (Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Daraufhin wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 7. Juni 2005 geschlossen erklärt (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.2 Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen vermag keinen Rentenanspruch zu begründen (ZAK 1976 S. 99 f.). Die Invalidenversicherung hat nicht dafür einzustehen, wenn Versicherte zufolge ihres Alters, wegen mangelnder Ausbildung oder Verständigungsschwierigkeiten keine entsprechende Arbeit finden. Zwar erlangen diese Faktoren bei der Prüfung der einer versicherten Person in einem konkreten Fall noch zumutbaren Arbeiten durchaus Bedeutung. Doch sind solche Aspekte keinen zusätzlichen Umstände, die neben der Zumutbarkeit einer Arbeit das Ausmass der Invalidität beeinflussen würden, wenn sie das Finden einer Stelle und damit die Verwertung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit erschweren oder gar verunmöglichen (BGE 107 V Erw. 2c; AHI 1999 S. 238 Erw. 1 mit Hinweis). Invaliditätsfremde Gesichtspunkte sind im Rahmen des Einkommensvergleichs nach Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG) überhaupt nicht oder dann bei beiden Vergleichsgrössen gleichmässig zu berücksichtigen (BGE 129 V 225 Erw. 4.4)
1.3 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
1.4 Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht (vgl. BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen).
1.5 Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Personen eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der annähernden Gleichwertigkeit nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 109. f. Erw. 2a mit Hinweisen). Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer dem Versicherten zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Dabei geht es jedoch nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 102 Erw. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mitzuberücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 111 Erw. 3b; AHI 1997 S. 86 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen H. vom 18. August 2004, I 783/03, Erw. 5.2 und A. vom 19. November 2003, I 794/02 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 186). Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. Erw. 3).
1.6 Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 15. Februar 2000 in Sachen A., I 431/99). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 f. Erw. 1a mit Hinweisen).
1.7 Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG bestimmt, dass eingliederungsfähige invalide Versicherte Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes sowie auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines bestehenden Arbeitsplatzes haben.
1.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2. Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad und die Frage, ob ein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe. Da im Vorverfahren lediglich über den Rentenanspruch und den Anspruch betreffend berufliche Massnahmen verfügt wurde, bildet das Gesuch um Zusprechung von medizinischen Massnahmen nicht Gegenstand dieses Verfahrens, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch sowie den Anspruch auf berufliche Massnahmen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer gemäss den Erkenntnissen im C.___-Gutachten in einer leichten bis mittleren Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei und somit kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad vorliege. Aufgrund der langen Inaktivität sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht plötzlich eine Tätigkeit mit grossen Belastungen ausüben könne; mittlere Belastungen müssten in den ersten Wochen der Arbeitstätigkeit vermieden werden. Mit einsetzendem Trainingseffekt könnten dann die Belastungen gesteigert werden. Die Gutachter hätten diesem Umstand mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit beim Wiedereinstieg ins Arbeitsleben Rechnung getragen. Entgegen dieser Ansicht bestehe aber vorliegend kein Grund, eine andauernd reduzierte Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit anzunehmen (Urk. 2 S. 2 unten, Urk. 8).
Der Beschwerdeführer hingegen machte geltend, dass gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten des C.___ geeignete therapeutische und berufliche Massnahmen zu ergreifen seien, um eine fortschreitende Invalidisierung zu verhindern und eine Wiedereingliederung zu erreichen. Zudem könne ihm im Rahmen der Rentenberechnung, ebenfalls gemäss C.___-Gutachten, in einer angepassten Tätigkeit lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % angerechnet werden (Urk. 1 S. 3 Ziff. 1).
3.
3.1 Im Bericht vom 19. November 2002 diagnostizierte Dr. med. D.___, Oberarzt, Universitätsklinik E.___, gestützt auf die Untersuchungen vom 23. April und 17. Mai 2002 (Urk. 9/20/3-4 = Urk. 3/3-4) eine Segmentdegeneration L5/S1 mit einer chronifizierten rechtseitigen Lumboischialgie. Anlässlich der beiden Untersuchungen sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Da der Beschwerdeführer am 17. Mai 2002 letztmals an der Universitätsklinik E.___ untersucht worden sei, verweise er betreffend die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die Angaben von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Rheumatologie (Urk. 9/20/2).
3.2 Dr. F.___, welcher den Beschwerdeführer seit Ende 2001 behandelt, diagnostizierte in seinem Bericht vom 23. Dezember 2002 ein chronisches spondylogenes lumbovertebrales Syndrom mit Ausstrahlung ins rechte Bein, welches sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirke (Urk. 9/19/1 S. 1 lit. A = Urk. 3/5 S. 1 lit. A).
Dieses bestehe seit Juli 2001 und sei therapeutisch schwierig angehbar. Radikuläre Ausfälle hätten keine nachgewiesen werden können, doch seien die Beschwerden glaubhaft. In der früheren Tätigkeit des Beschwerdeführers, in der Reinigungsfirma, bestehe seit dem 7. November 2001 bis auf weiteres keine Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/19/1 S. 1 lit. B); schon beim Heben geringer Gewichte würden die Beschwerden sofort zunehmen (Urk. 9/19/1 S. 2).
Zum Beiblatt betreffend die medizinische Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit hielt Dr. F.___ fest, es fehle ihm zum seriösen Ausfüllen dieses detaillierten Formulars einerseits die Zeit und andererseits fühle er sich fachlich nicht dazu in der Lage. Die Beantwortung der Fragen würde eine ergonomische Abklärung erforderlich machen, beispielweise durch Dr. med. G.___ und seinem dafür spezialisierten Team (Urk. 9/19/3).
3.3 Dr. med. H.___, Oberärztin, Universitätsklinik E.___, und Dr. med. I.___, Assistenzarzt, stellten im Bericht vom 12. März 2002 (richtig wohl: 2003) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/18 S. 1 lit. A):
- Chronisches lumbospondylogenes Syndrom mit/bei:
- kleiner medianer Diskushernie L5/S1 ohne Kontakt zur Nervenwurzel S1 beidseitig (MRI LWS 06.02.03)
- Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule (muskuläre Dysbalance, Haltungsinsuffizienz)
- Verdacht auf somatoforme Beteiligung und reaktive Depression bei chronischem Schmerzsyndrom
Der Beschwerdeführer sei vom 4. Februar bis zum 21. Februar 2003 in der Universitätsklinik E.___ hospitalisiert gewesen (Urk. 9/18 S. 2 lit. D Ziff. 1). Am 20. Februar 2003 habe ihn Dr. phil. L.___, Psychologe FSP, konsiliarisch-psychologisch beurteilt und dabei ein chronisches Schmerzsyndrom mit Verdacht auf somatoforme Beteiligung und reaktive Depression diagnostiziert (Urk. 9/18 S. 2 Ziff. 6).
Vom 4. Februar bis zum 16. März 2003 sei der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Gruppenführer in der Reinigungsfirma zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 9/18 S. 1 lit. B).
3.4 Dr. L.___ erklärte in seinem Bericht vom 26. März 2003, den Beschwerdeführer nur einmal in seiner Funktion als Konsiliarius an der Universitätsklinik E.___ gesehen zu haben. Er sehe sich deshalb nicht in der Lage, die Fragen zu beantworten (Urk. 9/17/3).
3.5 Dr. H.___ und Dr. I.___, Universitätsklinik E.___, hielten mit Schreiben vom 16. Mai 2003 fest, gestützt auf die Abklärungen und Untersuchungen während der Hospitalisation das Beiblatt bezüglich Arbeitsbelastbarkeit nicht verlässlich beantworten zu können (Urk. 9/16/3).
3.6 Mit Zeugnis vom 17. November 2003 attestierte Dr. F.___ dem Beschwerdeführer ab dem 1. November 2003 für vier Wochen eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/15).
3.7 In dem im Auftrag der Beschwerdegegnerin gestützt auf Aktenstudium und persönliche Untersuchungen erstellten multidisziplinären Gutachten C.___ vom 29. Juni 2004 nannte PD Dr. K.___, Chefarzt und Facharzt FMH für Innere Medizin und Stoffwechselkrankheiten, die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/12 S. 15):
- Lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit intermittierender Schmerzausstrahlung in das rechte Bein bei
- medianer Diskushernie L5/S1 ohne Nervenwurzelkontakt
- Symptomausweitung mit chronifizierter paracervikaler Schmerzsymptomatik
- Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)
Als Diagnose ohne Auswirkung (Urk. 9/12 S. 15) auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0).
Der Beschwerdeführer sei wegen eines harmlosen Rückenleidens bereits auf die falsche Bahn geraten. Er sehe sich selber als arbeitsunfähig und invalide. Um dies zu unterstreichen, sei er mit Halskragen und Lendenmieder zur Untersuchung gekommen und erwarte, geheilt zu werden, bevor er wieder arbeiten könne (Urk. 9/12 S. 17 unten).
Es sei nicht sinnvoll, die Physiotherapien fortzusetzen, da sie unergiebig seien. Dr. F.___ habe dem Beschwerdeführer seit langem eine 100%ige Arbeitunfähigkeit attestiert, wodurch er physisch und psychisch dekonditioniert worden sei und in eine sekundäre, iatrogen unterstützte Invalidisierung gefallen sei (Urk. 9/12 S. 10).
Für Schwerarbeiten sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beschwerden nicht mehr geeignet (Urk. 9/12 S. 16). Rein objektiv gesehen bestehe jedoch per sofort eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für leichtere, wechselbelastende Tätigkeiten. Diese Arbeitsfähigkeit müsse innert Jahresfrist auf 100 % gesteigert werden, was sowohl aus körperlicher als auch aus psychischer Sicht möglich sei. Der Beschwerdeführer schaffe es aber nicht, diese Steigerung alleine zu erreichen; vielmehr benötige er hierzu zunächst eine psychologische Führung zur Wiedereingliederung und ausserdem eine psychiatrische Behandlung, welche auch schmerzdistanzierend wirke und schliesslich auch ein aktives körperliches Training, um der Dekonditionierung Einhalt zu gebieten. Begleitend benötige er eine Berufsberatung und Stellenvermittlung, um eine Anstellung bei einem verständnisvollen Arbeitgeber zu finden. Eine Berentung liege keinesfalls im Interesse des Beschwerdeführers (Urk. 9/12 S. 17).
4.
4.1 Die Würdigung der medizinischen Beurteilungen ergibt, dass hinsichtlich der Diagnosen im Wesentlichen übereinstimmende Beurteilungen vorliegen.
4.2 Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist zwischen der angestammten Tätigkeit und einer der Behinderung angepassten Tätigkeit zu unterscheiden.
Die Ärzte der Universitätsklinik E.___ äusserten sich anlässlich der Untersuchungen vom April und Mai 2002 nicht zur Arbeitsfähigkeit und verwiesen diesbezüglich auf die Beurteilung Dr. F.___ (Erw. 3.1). Dieser ging am 23. Dezember 2002 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus, welche seit dem 7. November 2001 bestehe (Erw. 3.2). Während der Hospitalisation in der Universitätsklinik E.___ und rund einen Monat darüber hinaus, das heisst vom 4. Februar bis zum 16. März 2003, attestierten ihm dann auch die Ärzte der Uniklinik E.___ in seiner bisherigen Tätigkeit eine 100%ige Einschränkung (vgl. 3.3). Daraufhin hielt Dr. F.___Instanz im Attest vom 17. November 2003 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit für den Monat November 2003 fest (Erw. 3.6). Auch PD Dr. K.___ erachtete den Beschwerdeführer als für körperliche Schwerarbeiten nicht mehr geeignet (Urk. 3.7).
Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit äusserte sich lediglich PD Dr. K.___ im C.___-Gutachten vom 29. Juni 2004, welches den beweisrechtlichen Anforderungen zur Verwendung eines medizinischen Berichts Rechnung trägt (vgl. Erw. 1.8). Er schätzte die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit per sofort auf 50 % und ging nach Ablauf eines Jahres von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit aus (vgl. Erw. 3.7).
4.3 PD Dr. K.___ begründete die anfänglich um 50 % reduzierte Arbeitsfähigkeit mit einer Reihe von Unterstützungsmassnahmen, welcher der Beschwerdeführer bis zum vollständigen Aus- und Aufbau seiner Arbeitsfähigkeit benötige. Bei den genannten Massnahmen handelt es sich um solche zur Überbrückung der eingetretenen Dekonditionierung des Beschwerdeführers. Sie verfolgen vorwiegend den Zweck der Sozialrehabilitation. Die vorliegende physische und psychische Dekonditionierung des jungen Beschwerdeführers stellt einen mit den invaliditätsfremden Elementen vergleichbaren Faktor dar, denn eine versicherte Person ist durch die eigene Krankheitsüberzeugung, auch wenn sie hausärztlich sanktioniert wird, nicht von ihrer Pflicht entbunden, in körperlicher und psychischer Hinsicht das Zumutbare zu unternehmen, um eine Wiedereingliederung anzustreben. Als invaliditätsfremd ist sie nicht mittels Leistungen der Invalidenversicherung zu kompensieren. Somit ist ihr nicht wie im Gutachten mit einer Reduktion der objektiv feststellbaren Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen, sondern es ist vielmehr von Anfang an von der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit auszugehen, die vor und ohne die eingetretene Dekonditionierung sowie nach deren Überwindung bestand und bestehen wird.
5.
5.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b).
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Berechnung des Valideneinkommens auf die Angaben der Arbeitgeberin, wonach der Beschwerdeführer im Jahre 2002 einen Monatslohn von Fr. 3'900.-- bezogen habe und ihm jeweils ein 13. Monatslohn ausbezahlt wurde (Urk. 9/57/1 Ziff. 16, Ziff. 20, Urk. 9/26). Darauf abgestützt errechnete sie ein Jahreseinkommen für von Fr. 50'700.-- (13 x Fr. 3'900.--). Ausgehend vom durch die Beschwerdegegnerin richtig errechneten Jahreseinkommen und einer nominellen Lohnentwicklung für das Jahr 2003 von 1,4 % und für das Jahr 2004 von 0,9 % (vgl. Die Volkswirtschaft, 6/2005 S. 82 Tabelle B 10.2) resultiert somit ein Valideneinkommen für das Jahr 2004 von Fr. 51'872.-- (Fr. 50'700.-- x 1,014 x 1,009).
5.2 Das Invalideneinkommen bezifferte die Beschwerdegegnerin mit Fr. 51'195.--. Dabei stützte sie sich auf Tabellenlöhne und berücksichtige einen Abzug von 10 % (Urk. 9/26).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnansätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2001 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 6/2005 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI-Praxis 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.3 Das im Jahr 2002 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten in einem Vollpensum erzielte Einkommen betrug Fr. 4'557.-- (LSE 2002 Tabelle TA1 Total, Niveau 4), mithin Fr. 54'684.-- im Jahr (Fr. 4'557.-- x 12). An die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden angepasst ergibt dies Fr. 57'008.-- (Fr. 54'684.-- : 40,0 x 41,7). Damit ist von einem Einkommen für das Jahr 2002 von Fr. 57'008.-- auszugehen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von total 1,4 % für das Jahr 2003 und 0,9 % für das Jahr 2004 (Die Volkswirtschaft, 6/2005 S. 83 Tabelle B 10.2) ergibt sich ein Jahreslohn für das Jahr 2004 von Fr. 58'326.-- (Fr. 57'008.-- x 1,014 x 1,009).
5.4 Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität und Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 129 V 481 f. Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer kann keine körperlich schweren Tätigkeiten mehr verrichten, sondern hat die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit auszuüben. Mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 9/26) rechtfertigt dies einen leidensbedingten Abzug von 10 %. Das Invalideneinkommen beträgt damit Fr. 52493.-- (Fr. 58'326.-- x 0,9).
5.5 Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 51'872.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 52493.-- ergibt sich keine Einkommenseinbusse und damit kein Invaliditätsgrad, weshalb die Abweisung des Gesuchs um eine Rente zu Recht erfolgte. Dies führt im Ergebnis dazu, dass auch der Beurteilung Rechnung getragen ist, wonach aus medizinischer Sicht eine Berentung des Beschwerdeführers ausdrücklich nicht als sinnvoll erachtet worden wäre (vgl. Erw. 3.7).
6.
6.1 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Massnahmen hat.
Da die rechtsprechungsgemäss geforderte Erheblichkeitsschwelle einer Einkommenseinbusse von 20 % nicht erreicht wird, scheidet eine Umschulung bereits mangels Erheblichkeit aus.
Nach der Rechtsprechung setzt der Anspruch auf Berufsberatung gestützt auf Art. 15 IVG voraus, dass der Versicherte an sich zur Berufswahl fähig, infolge Invalidität aber darin behindert ist, weil seine Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 4. März 2002 in Sachen F., I 58/01).
Der Beschwerdeführer ist durch seine Rückenbeschwerden in keiner Weise eingeschränkt, einen ihm besser entsprechenden Beruf zu wählen. Die Palette von Hilfsarbeiten, welche nicht in Schwerarbeiten bestehen ist breit, so dass er trotz seinem Rückenleiden in keiner Weise eingeschränkt ist, einen ihm besser zusagenden Beruf zu wählen. Deshalb ist ein Anspruch auf Berufsberatung zu verneinen.
Ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung durch die Beschwerdegegnerin (vgl. Art. 18 IVG) würde bestehen, wenn dem Beschwerdeführer behinderungsbedingt die Stellensuche erschwert wäre. Dies ist zu verneinen: Das Rückenleiden schränkt lediglich das Feld der in Frage kommenden Tätigkeiten entsprechend ein. Für sämtliche leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten hingegen erwachsen dem Beschwerdeführer keinerlei Hindernisse hinsichtlich dem Suchen und allenfalls Finden einer Stelle. Dafür bedarf keiner Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin.
6.2 Der angefochtene Entscheid ist somit nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde betreffend Rente und berufliche Massnahmen führt.
7. Mit Honorarnote vom 27. Juni 2005 machte Rechtsanwältin Schweiter Aufwendungen von insgesamt 6 Stunden und 25 Minuten und Auslagen von Fr. 35.80 geltend (Urk. 12), was angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung eines praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist eine Entschädigung von Fr. 1'420.-- zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Angela Schweiter, Zürich, wird mit Fr. 1'420.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Angela Schweiter
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie als Mitteilung an die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).