IV.2005.00406

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 24. Februar 2006
in Sachen
H.___
 
Beschwerdeführer

gesetzlich vertreten durch die Mutter Z.___
 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der am 23. November 1995 geborene H.___ wurde von seiner Mutter am 12. November 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 11/11). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte daraufhin die medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 11/10/1, Urk. 11/10/3). Mit Verfügung vom 18. Januar 2005 wies sie das Begehren um Kostengutsprache für medizinische Massnahmen zur Behandlung eines Geburtsgebrechens ab (Urk. 11/8). Die dagegen erhobene Einsprache vom 6. Februar 2005 (Urk. 11/6) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 22. März 2005 ab (Urk. 2).

2. Dagegen erhob die Mutter von H.___ als dessen gesetzliche Vertreterin mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 14. April 2005 Beschwerde und beantragte eine erneute Überprüfung des Leistungsbegehrens (Urk. 1). Mit Verfügung vom 22. April 2005 wurde die Mutter des Versicherten aufgefordert, ihre Beschwerde zu unterzeichnen (Urk. 4), was sie mit Eingabe vom 6. Mai 2005 tat (Urk. 5, Urk. 6). In der Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 27. September 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 12).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG). Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Geburtsgebrechen [GgV]). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV).
1.2     Für die Annahme einer Leistungspflicht der Invalidenversicherung aufgrund von Art. 13 IVG genügt nach konstanter Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in beweisrechtlicher Hinsicht, dass es ein Facharzt oder eine Fachärztin zumindest für wahrscheinlich hält, es liege ein im Anhang der GgV enthaltenes Gebrechen vor (BGE 100 V 108 Erw. 2 in fine).
1.3     Als Geburtsgebrechen gemäss Ziffer 404 GgV Anhang gelten kongenitale Hirnstörungen mit vorwiegend psychischen und kognitiven Symptomen bei normaler Intelligenz (kongenitales infantiles Psychosyndrom, kongenitales hirndiffuses psychoorganisches Syndrom, kongenitales hirnlokales Psychosyndrom), sofern sie mit bereits gestellter Diagnose als solche vor Vollendung des 9. Altersjahres behandelt worden sind.
         Nach der Verwaltungspraxis gelten die Voraussetzungen von Ziff. 404 GgV Anhang als erfüllt, wenn vor Vollendung des 9. Altersjahres mindestens Störungen des Verhaltens im Sinne einer krankhaften Beeinträchtigung der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit (A), des Antriebes (B), des Erfassens (perzeptive, kognitive oder Wahrnehmungsstörungen) (C), der Konzentrationsfähigkeit (D) sowie der Merkfähigkeit (E) ausgewiesen sind. Diese Symptome müssen kumulativ nachgewiesen sein, wobei es genügt, wenn sie nicht alle gleichzeitig, sondern erst nach und nach auftreten. Werden bis zum 9. Geburtstag nur einzelne der erwähnten Symptome ärztlich festgestellt, sind die Voraussetzungen für Ziff. 404 GgV Anhang nicht erfüllt (Rz 404.5 des vom BSV herausgegebenen Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSME] in der ab 1. Januar 1994 gültigen Fassung [gleichbedeutend: Rz 404.5 in der ab 1. November 2005 gültigen Fassung]). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat gestützt auf die ständige Rechtsprechung zu den früher gültigen Verordnungsbestimmungen einerseits die Gesetzmässigkeit der Ziff. 404 GgV Anhang (in der seit 1. Januar 1986 geltenden Fassung) und andererseits die Verordnungskonformität der seit 1. Juni 1986 im Wesentlichen unveränderten Verwaltungsweisung (Rz 404.5 KSME) wiederholt bestätigt (BGE 122 V 114 f. Erw. 1b, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 3. Mai 2004, I 756/03, Erw. 3.1).

2.      
2.1     Die IV-Stelle führte in ihrem Einspracheentscheid vom 22. März 2005 aus, die Voraussetzung der krankhaften Verhaltensstörung sei nicht erfüllt. Ein im Kontakt offener Junge mit überdurchschnittlichem Verständnis von sozialen Regeln sei sicher nicht krankhaft verhaltensgestört (Urk. 2 S. 2).
2.2     Die Mutter des Versicherten machte hingegen in ihrer Einsprache vom 6. Februar 2005 (Urk. 11/6) sowie in ihrer Beschwerde vom 14. April 2005 (Urk. 1) geltend, dass sowohl in der Schule wie auch zu Hause grosse Probleme zu bewältigen seien und Verhaltensstörungen vorlägen, die sich sozial störend auswirken würden. Der Versicherte könne die ihm theoretisch bekannten sozialen Regeln nicht einhalten und ecke an.
2.3     Strittig und zu prüfen ist, ob dem Versicherten medizinische Massnahmen nach Art. 13 IVG gestützt auf Ziff. 404 GgV Anhang zuzusprechen sind. Dabei ergibt sich aus den Akten und ist unbestritten, dass die Diagnose des infantilen Psychoorganischen Syndroms (POS) vor Vollendung des 9. Altersjahres (23. November 2004) gestellt worden ist (Urk. 11/10/1 S. 1, Urk. 11/10/2 S. 1, Urk. 11/10/3 S. 2; Diagnosestellung am 3. November 2004). Ebenso ergibt sich aus den Akten und ist unbestritten, dass auch die Behandlung rechtzeitig vor dem genannten Zeitpunkt begonnen hat (Urk. 2, Urk. 11/10/1 S. 2, Urk. 11/10/2 S. 2, Urk. 11/10/3 S. 2).

3.
3.1     Im Bericht des Instituts A.___ vom 11. November 2004 wurden die folgenden neuropsychologischen Diagnosen gestellt: neuropsychologische Funktionsbeeinträchtigungen in attentionalen, exekutiven, mnestischen und visuellen Bereichen im Sinne eines POS (ICD-10: F07.8) sowie eine Lese- und Rechtschreibstörung (ICD-10: F81.0) (Urk. 11/10/2 S. 1).
         Betreffend das Verhalten des Versicherten wurde ausgeführt, dass er im Kontakt offen sei und sich auch bei schwierigen Anforderungen um gute Leistungen bemühe. Die Spontansprache sei sehr differenziert gewesen. Die Aufmerksamkeitsleistung habe geschwankt und habe stetig abgenommen, das Arbeitstempo sei stark verlangsamt gewesen. Zudem sei der Versicherte sehr schnell und stark ermüdet. Er habe jedoch nicht aufgegeben und habe eine grosse Ausdauer bewiesen. Es sei eine deutliche motorische Unruhe zu beobachten gewesen, so dass der Versicherte nur über kurze Zeitspannen habe ruhig auf einem Stuhl sitzen können (Urk. 11/10/2 S. 2).
         Die Mutter des Versicherten habe berichtet, dass es ihm in der jetzigen Klasse schulisch und sozial viel besser gehe als in der vorherigen Klasse. Die aktuellen Noten seien durchschnittlich. Zu Hause trödle der Versicherte viel herum und müsse beispielsweise oft an die Hausaufgaben erinnert werden. Ansonsten sei der Versicherte aufgeweckt und verstehe viele Zusammenhänge, welche man sonst von einem Kind in seinem Alter nicht erwarten würde. Er besuche eine Lektion Psychomotorik sowie eine Lektion heilpädagogischen Förderunterricht pro Woche (Urk. 11/10/2 S. 2).
         Die neuropsychologische Beurteilung ergab, dass der Versicherte über eine gut durchschnittliche allgemeine kognitive Leistungsfähigkeit (IQ: 111) verfüge mit einer Asymmetrie zu Gunsten eines überdurchschnittlichen Verbalteils (VQ: 118) und zu Lasten eines durchschnittlichen Handlungsteils (HQ: 101). Die Leistungen im Zahlennachsprechen seien sowohl in der verbalen Erfassungsspanne wie auch im verbalen Arbeitsgedächtnis deutlich reduziert gewesen. Das Verständnis von sozialen Regeln und Konzepten sowie die semantische Diskriminationsfähigkeit seien dem Versicherten überdurchschnittlich gelungen. Weit überdurchschnittliche Resultate habe der Versicherte in der verbalen Abstraktionsfähigkeit erzielt. In der Testbatterie zur Prüfung der Aufmerksamkeit seien insgesamt reduzierte Leistungen festgestellt worden. In der Fähigkeit zur Reaktionsunterdrückung bei irrelevanten Reizen habe der Versicherte kaum zwischen Zielreiz und Störreiz unterscheiden können, was auf eine deutlich reduzierte Impulskontrolle hinweise. Das Problemlöseverhalten sei unauffällig gewesen, wobei der Versicherte im abstrakten Denken, zum Beispiel in der verbalen Abstraktionsfähigkeit (Gemeinsamkeiten finden), Spitzenleistungen erzielt habe. Die Handlungskontrolle sei deutlich vermindert gewesen. Die mentale Flexibilität sowie die Fähigkeit, das Wesentliche zu erfassen, seien gegeben gewesen. Die Sprachrezeption sei durchschnittlich bei semantisch armen Informationen, bei semantisch reichhaltig verknüpften Inhalten hingegen seien die Leistungen im Vergleich deutlich tiefer, was vermutlich mit den Aufmerksamkeitsdefiziten zusammenhänge. Das formalisierte Instruktionsverständnis und die Sprachexpression seien unauffällig. Der Versicherte habe eine differenzierte Ausdrucksweise. Der Redefluss sei gesteigert gewesen. Beim Lesen habe der Versicherte viele Fehler gemacht, habe den gesamten Inhalt jedoch trotzdem erfasst. Das Lesetempo sei deutlich reduziert. Das Schreiben falle dem Versicherten schwer. Das Schriftbild sei deutlich, die Rechtschreibleistungen seien leicht reduziert gewesen. Im verbalen Lern- und Merkfähigkeitstest seien überdurchschnittliche Gedächtnisleistungen gemessen worden. In der visuellen Wahrnehmung und Kognition sei es zu Minderleistungen in visuell-konstruktiven und visuell-topographischen Bereichen gekommen (Urk. 11/10/2 S. 2 ff.).
         Zusammenfassend hätten sich bei einer gut durchschnittlichen allgemeinen kognitiven Leistungsfähigkeit Minderleistungen im Schriftspracherwerb gezeigt, welche den Kriterien einer Lese- und Rechtschreibstörung entsprächen. Neuropsychologische Minderleistungen seien in attentionalen, exekutiven und mnestischen Bereichen festgestellt worden. Die fünf Voraussetzungen (A - E; vgl. Erw. 1.3) seien erfüllt (Urk. 11/10/2 S. 4 f.).
3.2     Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Kinder und Jugendliche und behandelnder Arzt des Versicherten, nannte in seinem Arztbericht vom 16. Dezember 2004 die Diagnosen infantiles POS sowie Lese- und Rechtschreibeschwäche (Urk. 11/10/1 S. 1), und verwies darin wie auch im Fragebogen zum infantilen POS vom 16. Dezember 2004 (Urk. 11/10/3) auf den Bericht des Instituts A.___ vom 11. November 2004 (Urk. 11/10/2). Weiter führte er aus, dass der Versicherte bei ihm in ärztlicher Therapie stehe und am 12. November 2004 mit der Medikation begonnen worden sei (Urk. 11/10/1 S. 2, Urk. 11/10/3 S. 2).

4.      
4.1     Aus den Akten ergibt sich und ist auch unbestritten, dass beim Versicherten eine Störung des Antriebs, des Erfassens, der Konzentrationsfähigkeit und der Merkfähigkeit im Sinne von Rz 404.5 KSME vorliegen (Urk. 2, Urk. 11/7, Urk. 11/10/2 S. 5). Strittig und zu prüfen ist jedoch, ob auch eine Störung des Verhaltens (krankhafte Beeinträchtigung der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit) besteht.
4.2     Die IV-Stelle ging davon aus, dass beim Versicherten keine krankhafte Verhaltensstörung vorliegt, da dieser ein überdurchschnittliches Verständnis von sozialen Regeln habe, im Kontakt offen sei und grosse Ausdauer beweise. Auch gehe es in der Schule beziehungsweise in der jetzigen Klasse sehr viel besser (Urk. 2 S. 2, Urk. 11/3, Urk. 11/7, Urk. 11/9).
         Die Mutter des Versicherten machte hingegen in ihrer Beschwerde vom 14. April 2005 geltend, dass Verhaltensstörungen vorlägen, die sich sozial störend auswirken würden. Der Versicherte könne die ihm theoretisch bekannten sozialen Regeln nicht einhalten. Alle Betreuungspersonen, die mit dem Versicherten zu tun hätten (Lehrpersonen, Kinderarzt, Leiterin des Mittagstisches), würden bestätigen, dass er Verhaltensstörungen aufweise. Obwohl sich der Versicherte bemühe, erreiche er nicht das Verhalten, das für eine ordentliche Integration in eine Gruppe nötig wäre (Urk. 1).
4.3    
4.3.1   Im Bericht des Instituts A.___ vom 11. November 2004 wurde das Vorliegen von Verhaltensstörungen, die sich sozial störend auswirken, bejaht. Diesbezüglich wurde ausgeführt, dass der Versicherte während der gesamten Untersuchung viel geredet habe und er sich leicht habe ablenken lassen. Er benötige starke externe Strukturen, um sein Leistungspotential entfalten zu können. Anamnestisch sei bekannt, dass er sich schlecht an Regeln halten könne und oft sehr unruhig und zappelig sei. Dies erschwere sowohl die Erziehung des Versicherten wie auch den schulischen Alltag (Urk. 11/10/2 S. 4).
4.3.2   Dr. B.___ erklärte in seiner Stellungnahme vom 8. April 2005, es liege im Gegensatz zu der Auffassung der IV-Stelle eine krankhafte Verhaltensstörung vor. Der Versicherte habe sogar die Schule wechseln müssen. Typische Aspekte der Verhaltensstörung des Versicherten seien seine schwankende Aufmerksamkeit, welche beispielsweise zur Ablenkbarkeit führe, die aber auch den Eindruck erwecke, er höre seinem Gegenüber nicht zu. Es sei weiter bekannt, dass er Mühe habe, sich an die Regeln zu halten, abzuwarten und seine motorische Unruhe zu unterdrücken. Seine mangelhafte Impulskontrolle äussere sich darin, dass der Versicherte oft hypoaktiv, zeitweise aber auch hyperaktiv sei. Manchmal gebe er keine Antwort und dazwischen spreche er viel zu viel. Es gäbe auch immer wieder Situationen, in denen er sich nicht in die Gruppe der anderen Kinder integrieren könne. Er sei deswegen in der Schule ausgelacht, geplagt und aus der Gemeinschaft ausgestossen worden. Im Gegensatz zur Untersuchungssituation, welche einen Einzelkontakt darstelle, sei der Versicherte im komplexeren sozialen Kontext in der Kontaktaufnahme gestört. Der Versicherte kenne zwar die sozialen Regeln, könne diese aber im Alltag nicht umsetzen (Urk. 3/5).
4.3.3   In ihrem Schulbericht vom 10. April 2005 führte die Lehrerin des Versicherten, C.___, schliesslich aus, dass sie ihn in den Bereichen schulisches Lernen und soziale Integration als gefährdet erachte. Lesen, Schreiben und Rechnen könne er nicht stufenentsprechend, da ihm die Umsetzung seines theoretischen Wissens nicht gelinge. Würden die normierten Selektionskriterien angewendet, zum Beispiel anlässlich einer Übertrittsprüfung, würde er in allen Schulfächern durchfallen. Er sei langsamer als die anderen Kinder und könne sein Denken noch nicht fokussieren. Eine Schulung in der Regelklasse ohne begleitende heilpädagogische Massnahmen sei nicht möglich. Diese müssten noch verstärkt werden, damit der Versicherte wenigstens die Primarschulzeit in einer Regelklasse verbringen könne. Der Versicherte sei aufgrund seines Verhaltens immer wieder mit dem Unverständnis oder der Ungeduld von Mitschülern und Erwachsenen konfrontiert. Er sei langsam und habe ausufernde Gedanken. Seine unkontrollierte Impulsivität bedeute zum Beispiel, dass er sich nicht an die Regel "Erst sprechen, wenn du an der Reihe bist und ruhig zuhören" halten könne. Er habe auch schon die Grenzen des Pausenareals überschritten oder sei nach Ende der Pause selbstvergessen dort sitzen geblieben (Urk. 3/4).
4.4 Entgegen der Auffassung der IV-Stelle (Urk. 2 S. 2) ist davon auszugehen, dass nebst den Kriterien der Störung des Antriebes, der Konzentration, der Wahrnehmung und der Merkfähigkeit auch dasjenige der Verhaltensstörung erfüllt ist. So erachteten nicht nur die Gutachter im Bericht des Instituts A.___ vom 11. November 2004 (Urk. 11/10/2 S. 4), sondern auch der behandelnde Kinderarzt Dr. B.___ (Urk. 3/5) sowie die Lehrerin, C.___, (Urk. 3/4) eine Verhaltensstörung als gegeben. Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass sich das im Alltag übliche Verhalten eines POS-Kindes in einer Untersuchungssituation nur bedingt erfassen lässt, weshalb für die Erfassung von Verhaltensauffälligkeiten die Angaben der Eltern und Lehrer ungleich wichtiger sind (Ruf-Bächtiger, Frühkindliches psychoorganisches Syndrom - POS, ADS, 4. Auflage, Stuttgart 2003, S. 163).
         Zwar wurden die von der IV-Stelle erwähnten positiven Aspekte im Bericht des Instituts A.___ vom 11. November 2004 durchaus erwähnt. Diese dürfen jedoch nicht darüber hinweg täuschen, dass beim Versicherten auch deutliche Defizite im Bereiche des Verhaltens vorliegen. So wurde erwähnt, dass eine deutliche motorische Unruhe zu beobachten gewesen sei, so dass der Versicherte nur über kurze Zeitspannen ruhig auf einem Stuhl habe sitzen können (Urk. 11/10/2 S. 2). In Bezug auf die Aufmerksamkeit seien insgesamt reduzierte Leistungen festgestellt worden. Der Versicherte habe in der Fähigkeit zur Reaktionsunterdrückung bei irrelevanten Reizen (selektive Aufmerksamkeit) kaum zwischen Zielreiz und Störreiz unterscheiden können, was auf eine deutlich reduzierte Impulskontrolle hinweise. Weiter sei die Handlungskontrolle deutlich vermindert gewesen. Der Versicherte habe ein stark "dreinschiessendes" Verhalten gezeigt, indem er das Ende einer Anweisung oft nicht habe abwarten können. Sein Redefluss sei gesteigert gewesen (Urk. 11/10/2 S. 3).
         Diese Wahrnehmungen stimmen mit denjenigen der Lehrerin des Versicherten, C.___, sowie von Dr. B.___ überein. Dr. B.___ erwähnte in seiner Stellungnahme vom 8. April 2005 insbesondere die schwankende Aufmerksamkeit des Versicherten, seine Mühe, sich an Regeln zu halten, abzuwarten und seine motorische Unruhe zu unterdrücken, seine mangelnde Impulskontrolle sowie sein zeitweise gesteigerter Redefluss (Urk. 3/5 S. 1, vgl. Erw. 4.3.2). C.___ machte sodann auf die Langsamkeit des Versicherten aufmerksam, welche von seiner Umgebung Toleranz erfordere, und führte ebenfalls aus, dass sich der Versicherte aufgrund seiner unkontrollierten Impulsivität nicht an gewisse Regeln halten könne. Seine Verhaltensstörung äussere sich auch darin, dass er die Grenzen des Pausenareals überschritten habe oder nach Ende der Pause selbstvergessen auf dem Pausenplatz sitzen geblieben sei oder den Weg von der Schwimmhalle zum Schulhaus allein zurückgelegt habe, weil er geglaubt habe, die Klasse sei bereits unterwegs. Aufgrund seines Verhaltens sei der Versicherte immer wieder mit dem Unverständnis und der Ungeduld seiner Mitmenschen konfrontiert. Es seien aber im letzten Jahr Fortschritte erzielt worden, indem Aggressionen gegen sich selbst und andere, depressives Abkapseln, Verweigerung und Grenzüberschreitungen abgenommen hätten. Da der Einfluss des Versicherten auf sein Verhalten noch eingeschränkt und labil sei, sei eine gute Unterstützung durch seine Eltern und durch geeignete Therapiemassnahmen weiterhin unabdingbar (Urk. 3/4 S. 2).
         Aus dem von der IV-Stelle aufgeführten überdurchschnittlichen Verständnis von sozialen Regeln (Urk. 2 S. 2, Urk. 11/10/2 S. 3) kann somit nicht abgeleitet werden, dass keine Verhaltensstörung vorliegt, zumal der Versicherte gemäss den übereinstimmenden Angaben der Lehrerin, der Mutter und des Kinderarztes (Urk. 1, Urk. 3/4, Urk. 3/5) nicht in der Lage ist, sein Verhalten nach diesen Regeln auszurichten. Dass der Versicherte als im Kontakt offen beschrieben wurde und er über grosse Ausdauer verfüge (Urk. 2 S. 2, Urk. 11/10/2 S. 2), kann ebenfalls nicht dazu führen, dass sein Verhalten insgesamt als nicht gestört bezeichnet wird, da es sich dabei nur um Einzelaspekte handelt, die durch die übrigen Schilderungen relativiert werden. Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass bei der Feststellung, es gehe in der jetzigen Klasse schulisch wie auch sozial viel besser (Urk. 11/10/2 S. 2), berücksichtigt werden muss, dass sein Verhalten zuvor einen Schulwechsel hatte nötig werden lassen (Urk. 3/5 S. 1, Urk. 11/6, Urk. 11/11 S. 2).
         Damit ist davon auszugehen, dass beim Versicherten nebst den Störungen des Antriebes, des Erfassens, der Konzentrationsfähigkeit und der Merkfähigkeit auch Verhaltensstörungen vorliegen, womit die Voraussetzungen für die Anerkennung des POS als Geburtsgebrechen gegeben sind (vgl. Erw. 1.3 und 4.1).

5.       Es ist somit ausgewiesen, dass der Versicherte an neuropsychologischen Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne eines POS (ICD-10: F07.8) sowie an einer Lese- und Rechtschreibstörung (ICD-10 F81.0) leidet, die Symptome gemäss Rz 404.5 KSME erfüllt sind und mithin ein Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff. 404 GgV Anhang vorliegt, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist.
         Da die Verwaltung die Voraussetzungen für die Anerkennung des Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 404 GgV Anhang verneint hat, hat sie folgerichtig die weiteren Voraussetzungen für die Zusprache medizinischer Massnahmen nicht geprüft. Dies wird sie nachzuholen und gestützt darauf über die Gewährung der Leistungen zu befinden haben.



Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass beim Versicherten ein Geburtsgebrechen nach Ziff. 404 GgV Anhang vorliegt. Die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie nach Prüfung der weiteren Voraussetzungen über die Gewährung medizinischer Massnahmen für die Behandlung des Geburtsgebrechens neu befinde.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Z.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).