IV.2005.00408

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 31. Mai 2006
in Sachen
Y.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler
Merkurstrasse 25, 8400 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1947 geborene Y.___ arbeitete von 1971 bis 1985 bei der A.___ AG in der Guss-Schleiferei. Ab 1. April 1985 bezog er eine ganze Rente der Invalidenversicherung, welche mit Wirkung ab 1. Februar 1987 auf eine halbe Rente herabgesetzt wurde (vgl. Urk. 9/22, 9/39, 9/40, 9/46, 9/62 und 9/63). Die in der Folge gestellten Begehren um Rentenerhöhung wurden jeweils abgewiesen (Urk. 9/32 - 37).
1.2     Am 25. März/2. April 2002 reichte der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erneut ein Gesuch um Rentenerhöhung ein (Urk. 9/64). Die IV-Stelle holte einen Bericht von Dr. med. B.___, FMH Innere Medizin, speziell Rheumakrankheiten (Arztbericht vom 25./27. April 2002, Urk. 9/42) ein und wies das Rentenerhöhungsbegehren nach Durchführung des Vorbescheidsverfahrens mit Verfügung vom 11. Dezember 2002 ab (Urk. 9/29).
         Die dagegen gerichtete Beschwerde des Versicherten wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 2. Juli 2003 in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. Dezember 2002 aufgehoben und die Sache zur Einholung eines interdisziplinären Gutachtens an die Verwaltung zurückgewiesen wurde (Urk. 9/22).
1.3     In der Folge ordnete die IV-Stelle eine medizinische Abklärung bei der MEDAS '___' an (Urk. 9/19). Gestützt auf das am 23. September 2004 erstattete Gutachten wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 15. November 2004 mit Wirkung ab 1. Januar 2004 anstelle der bisherigen halben Rente eine Dreiviertelrente der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk. 9/14).
         Mit Eingabe vom 15. Dezember 2004 erhob der Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 15. November 2004 (Urk. 9/12) und ergänzte diese, nachdem seinem Rechtsvertreter Akteneinsicht gewährt worden war, mit Eingabe vom 31. Januar 2005 (Urk. 9/6). Mit Entscheid vom 28. Februar 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 2 [= 9/3]).
         Mit Verfügung vom 20. April 2005 wies die IV-Stelle sodann das Gesuch des Versicherten, ihm in der Person von Rechtsanwalt Würgler einen unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Einspracheverfahren beizugeben, mangels Bedürftigkeit ab (Urk. 9/1).

2.
2.1     Gegen den Einspracheentscheid vom 28. Februar 2005 führt der Versicherte mit Eingabe vom 13. April 2005 (zur Post gegeben am 14. April 2005) Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Er beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihm ab 1. Januar 2004 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1). Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2005 Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 6. September 2005 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zugestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 16).
2.2     Das in der Beschwerdeschrift vom 13. April 2005 gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Würgler wurde mit Verfügung vom 6. September 2005 mangels Bedürftigkeit abgewiesen (Urk. 16).
2.3     Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 28. Februar 2005, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen) bildet, einen Anspruch auf Erhöhung der ihm bisher ausgerichteten halben Invalidenrente hat.
         Bei der Prüfung eines allfälligen schon vor dem Inkrafttreten des ATSG auf den 1. Januar 2003 entstandenen Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung sind die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen, gemäss welchen - auch bei einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Demzufolge ist der Rentenanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 329).
         Entsprechend sind auch die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG ab jenem Zeitpunkt anwendbar.
1.2     Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine Änderung erfahren haben. Gleiches gilt für die Voraussetzungen einer Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung laufender Invalidenrenten im Sinne von Art. 17 ATSG (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 17 Rz 1 und 7 f.).

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG; vor dem 1. Januar 2003: Art. 41 IVG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
         Dabei ist zu beachten, dass einer Verfügung, welche die ursprüngliche Rente bloss bestätigt, bei der Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis keine Rechtserheblichkeit zukommt. Diese Umschreibung zielt insbesondere auf jene Fälle ab, wo die ursprüngliche Rentenverfügung in späteren Revisionsverfahren nicht geändert, sondern bloss bestätigt worden ist. Anderseits liegt der Sinn dieser Praxis darin, dass eine Revisionsverfügung respektive ein Einspracheentscheid dann als Vergleichsbasis gilt, wenn sie die ursprüngliche Rentenverfügung nicht bestätigt, sondern die laufende Rente aufgrund eines neu festgesetzten Invaliditätsgrades geändert hat (BGE 130 V 76 Erw. 3.2.3, 109 V 265 Erw. 4a und 105 V 30).
3.
3.1     Die medizinischen Sachverständigen der MEDAS, welche den Beschwerdeführer im Rahmen eines stationären Aufenthalts vom 16. bis 20. August 2004 abgeklärt hatten, stellten eine Progredienz des Rückenleidens fest. Sie kamen zum Schluss, dass dem Exploranden aus gesamtmedizinischer Sicht eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit unter Vermeidung des Hebens und Tragens von Lasten und repetitiver Zwangshaltungen halbtags zumutbar wäre. Da ihm vermehrte Pausen eingeräumt werden müssten, würde schliesslich eine Leistungsfähigkeit von ungefähr 40 % resultieren. Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelte aufgrund der Aktenlage seit dem Jahr 2002 (Urk. 9/41 S. 17).
3.2     Nachdem der Beschwerdeführer diese Beurteilung nicht in Frage stellt und auch keine Anhaltspunkte bestehen, dass das MEDAS-Gutachten vom 23. September 2004 den an eine medizinische Expertise rechtsprechungsgemäss gestellten Anforderungen nicht genügen könnte (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c), ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zum Jahr 1987 verschlechtert hat, und seine Restarbeitsfähigkeit seit dem Jahr 2002 nur noch 40 % beträgt.

4.
4.1     Streitig und zu prüfen ist, inwiefern sich die medizinisch nachgewiesene Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit auf den Rentenanspruch des Beschwerdeführers auswirkt.
4.2
4.2.1   Die IV-Stelle nahm an, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden im Jahr 2003 ein jährliches Einkommen von Fr. 57'806.-- hätte erzielen können (Urk. 9/14). Sie erwog dazu, die Guss-Schleiferei der A.___ AG sei im Jahr 1993 geschlossen worden. Der Beschwerdeführer hätte somit auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine neue Stelle antreten müssen, aufgrund seiner Erwerbsbiografie hätte es sich dabei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um eine Hilfstätigkeit gehandelt. Entsprechend könne zur Bestimmung des Valideneinkommens nicht der vor Eintritt des Gesundheitsschadens bei der A.___ AG erhaltene Lohn an die seitherige Nominallohnentwicklung angepasst werden. Stattdessen sei dasjenige Einkommen heranzuziehen, welches der Versicherte mit einer Hilfstätigkeit heute erzielen könnte; zur Bestimmung dieses Einkommens sei auf statistische Erhebungen abzustellen, nämlich auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Lohnstrukturerhebung (Urk. 2 [= 9/3]).
         Die IV-Stelle hielt sodann fest, dass dem Beschwerdeführer aus gesamtmedizinischer Sicht für eine angepasste, wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten eine Arbeitsfähigkeit von 40 % attestiert worden sei. Der Lohn für Hilfsarbeiten im Jahr 2003 für ein Pensum von 40 % betrage nach den Erhebungen des Bundesamtes für Statistik Fr. 23'122.40. Da der Versicherte keine schweren Arbeiten mehr verrichten und nur noch reduziert und mit vielen Pausen arbeiten könne, verringere sich dieses Einkommen nochmals um 10 % und betrage somit Fr. 20'809.-- (Urk. 9/14). Im Einspracheentscheid wurde dazu weiter ausgeführt, ein leidensbedingter Abzug von 10 % trage sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des Versicherten Rechnung. Sein fortgeschrittenes Alter könne nicht zusätzlich berücksichtigt werden, da er seine Restarbeitsfähigkeit seit bald 20 Jahren nicht ausschöpfe. Da der Leidensabzug aufgrund der damaligen Situation zu bemessen sei, könne eine allfällige Verschlechterung in dieser Zeit nicht berücksichtigt werden (Urk. 2 [= 9/3]).
4.2.2   Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, das Valideneinkommen sei aufgrund des vor Eintritt der Invalidität effektiv erzielten Einkommens zu errechnen. Da der letzte Arbeitstag rund 20 Jahre zurück liege, sei der damalige Lohn der seitherigen Nominallohnentwicklung anzupassen. Das so ermittelte Jahreseinkommen entspreche ungefähr dem für die Berechnung der Rente massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 68'364.--. Wenn sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht verändert hätte, wäre die Rente während Jahrzehnten ausbezahlt worden, ohne dass das Valideneinkommen neu festgesetzt worden wäre. Entsprechend gebe es keinen Grund, bei einer Änderung des Grades der Arbeitsunfähigkeit das Valideneinkommen neu zu ermitteln. Da sich für ihn nur die medizinischen Verhältnisse geändert hätten, sei für die Berechnung der Invalidenrente auch nur das Element der Arbeitsunfähigkeit abzuändern. Nachdem der Beschwerdeführer auf seinem früheren effektiven Einkommen IV-Beiträge geleistet habe, seien die IV-Leistungen aufgrund dieser Beitragsleistungen errechnet worden. Entsprechend sei das Valideneinkommen nach wie vor aufgrund der seinerzeitigen Lohnzahlungen festzusetzen. Wenn die Beschwerdegegnerin darauf hinweise, dass die Guss-Schleiferei, in welcher der Beschwerdeführer früher gearbeitet hatte, im Jahr 1993 geschlossen worden sei, bedeute dies nicht, dass sämtliche dort angestellten Personen auf die Strasse gestellt worden wären. Damit sei zur Bestimmung des Valideneinkommens weiterhin auf den letzten Lohn abzustellen (Urk. 1 S. 2 f.).
         In der Beschwerde wird sodann vorgebracht, die Verwaltung habe bei der Bestimmung des Invalideneinkommens den vorzunehmenden leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn zu tief angesetzt. Der Beschwerdeführer könne nur noch körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten, unter Vermeidung repetitiver Zwangshaltungen, ohne Heben und Tragen von Lasten ausüben. Zusätzlich müssten vermehrte Pausen eingeschaltet werden. Unter Berücksichtigung seines hohen Alters sei er auf dem Arbeitsmarkt im Vergleich zu einem Mitbewerber ohne körperliche Einschränkung stark benachteiligt, was einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn in der Maximalhöhe von 25 % rechtfertige (Urk. 1 S. 3 f.).
4.3
4.3.1   Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
4.3.2   Die Invaliditätsbemessung hat im vorliegend zu beurteilenden Fall bezogen auf den frühest möglichen Zeitpunkt der Rentenerhöhung zu erfolgen, hier also per 1. April 2002 (vgl. Art. 88a und 88bis IVV sowohl in den bis 31. Dezember 2002 als auch in den von 1. Januar 2003 bis 28. Februar 2004 sowie in den seit 1. März 2004 geltenden Fassungen).
4.4
4.4.1   Im Gegensatz zum Invalideneinkommen ist das Valideneinkommen immer hypothetisch zu ermitteln. Dabei wird - da die Vergleichseinkommen so konkret wie möglich zu bestimmen sind - in der Regel vom Lohn, welchen der Versicherte vor Eintritt der Invalidität erzielt hat, ausgegangen. Dies setzt freilich voraus, dass der entsprechende Arbeitsplatz im Zeitpunkt des vorzunehmenden Einkommensvergleichs noch besteht. Falls ein Versicherter unabhängig von seinen gesundheitlichen Beschwerden nicht mehr an seinem angestammten Arbeitsplatz tätig wäre - beispielsweise wegen Stellenabbau aus strukturellen Gründen -, kann der vor Eintritt der Invalidität konkret bezogene Lohn nicht mehr zur Bestimmung des Valideneinkommens herangezogen werden. In einem solchen Fall ist vielmehr danach zu fragen, welche Tätigkeit ein Versicherter im Gesundheitsfall ausüben würde und welches Salär er damit erzielen könnte. Hiezu kann auf lohnstatistische Angaben zurückgegriffen und ein Tabellenlohn herangezogen werden (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen T. vom 19. April 2006, I 175/06, Erw. 3 und in Sachen M. vom 15. April 2003, I 1/03, Erw. 4.3).
         Nachdem die frühere Arbeitgeberin im Zuge des wirtschaftlichen Strukturwandels ihre Giesserei und damit auch die Guss-Schleiferei im Jahr 1993 geschlossen hatte (Urk. 9/47), wäre der Beschwerdeführer auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigung nicht mehr in der Guss-Schleiferei tätig. Wie im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt wird, hätte er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Stelle als Hilfsarbeiter annehmen müssen. Entsprechend ist zur Bestimmung des Valideneinkommens auf statistische Angaben zurückzugreifen und ein Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) heranzuziehen. Da dem Beschwerdeführer Hilfstätigkeiten in sämtlichen Branchen offengestanden wären, ist vom Zentralwert (Median) des nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Bruttolohns (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus (Kategorie 4) auszugehen. Dieser betrug im Jahr 2002 Fr. 4'557.-- (Tabelle TA1 der LSE 2002, S. 43).
         Die in der Beschwerde gegen diese Bemessung des Invaliditätsgrades vorgebrachten Einwände (Urk. 1 S. 2 f.) sind nicht stichhaltig. Wie bereits erwähnt (vgl. vorne Erw. 2.4), ist eine Invalidenrente auch dann revidierbar, wenn sich nur die erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Was das für die Berechnung der Rentenhöhe massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen betrifft, verkennt der Beschwerdeführer, dass es sich dabei nicht um das für die Invaliditätsbemessung massgebende Valideneinkommen handelt, sondern um einen Durchschnittswert der während der Versicherungsdauer kumulierten beitragspflichtigen Einkommen, welche gegebenenfalls mit einem Aufwertungsfaktor multipliziert und um allfällige fiktive Einkommensbestandteile (Betreuungsgutschriften) erhöht worden sind. Entsprechend kann offenbleiben, ob das in der Verfügung vom 15. November 2004 erwähnte durchschnittliche Jahreseinkommen von Fr. 68'364.-- (Urk. 9/14), welches für die Berechnung der Rentenhöhe massgebend ist, korrekt ermittelt worden ist.
4.4.2   Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/2006 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
         Dem Beschwerdeführer ist nach Auffassung der medizinischen Sachverständigen eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit unter Vermeidung des Hebens und Tragens von Lasten und unter Vermeidung von repetitiven Zwangshaltungen halbtags bei einer Leistung von 40 % zumutbar. Arbeitsplätze, an welchen solche (Hilfs-)Tätigkeiten zu verrichten sind, lassen sich auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in vielen Industrie- und Dienstleistungsbranchen finden, zumal Arbeiten, welche physische Kraft erfordern, in zunehmendem Ausmass durch Maschinen verrichtet werden. Entsprechend ist auch zur Bestimmung des Invalideneinkommens vom Zentralwert (Median) des nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Bruttolohns (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für männliche Arbeitskräfte auf dem niedrigsten Anforderungsniveau (Kategorie 4) auszugehen (entspricht im Jahr 2002 Fr. 4'557.--, Tabelle TA1 der LSE 2002, S. 43). Da der Beschwerdeführer keine schwere Arbeit mehr verrichten und lediglich im Umfang eines Teilpensums tätig sein kann, ist er auf dem Arbeitsmarkt gegenüber einem gesunden Arbeitnehmer lohnmässig benachteiligt; hingegen wirken sich die übrigen Kriterien wie das Alter des Beschwerdeführers oder fehlende Dienstjahre entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung kaum auf die Entlöhnung für Arbeitsstellen des niedrigsten Anforderungsniveaus aus, insbesondere dann nicht, wenn es sich - wie vorliegend - um eine Person handelt, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit erworben hat. Damit liegt der von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte leidensbedingte Abzug von 10 % im Bereich des ihr in dieser Frage zustehenden Ermessens. Entsprechend kann der Beschwerdeführer mit einer behinderungsangepassten Tätigkeit bei einer Leistungsfähigkeit von 40 % ein Einkommen in Höhe von 36 % des Tabellenlohns erzielen (0,9 x 40 %).
4.4.3   Da bei der Ermittlung des Invalideneinkommens vom selben Tabellenlohn wie bei der Bestimmung des Valideneinkommens ausgegangen wurde, entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn, vorliegend also 64 % (60 % + 0,4 x 10 %).
4.5     Ein Invaliditätsgrad von 64 % begründet bis 31. Dezember 2003 Anspruch auf eine halbe Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung) und ab Inkrafttreten der 4. IV-Revision am 1. Januar 2004 Anspruch auf eine Dreiviertelrente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung).

5.       Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 28. Februar 2005 nicht zu beanstanden, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen ist.
         Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer keine Prozessentschädigung zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).