IV.2005.00409
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil vom 30. Oktober 2006
in Sachen
H.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1946 geborene H.___ ist diplomierte Arztgehilfin und verfügt über einen Ausweis als Säuglingsschwester sowie eine Anlehre als Physiotherapeutin. Während Jahren ging sie in geringem Umfang einer Tätigkeit als (überwiegend selbständige) Physiotherapeutin nach. Ab 1994 war sie bei der Ausgleichskasse als Nichterwerbstätige gemeldet (vgl. Urk. 14/36). Am 26. November 1999 meldete sich H.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an. Nach erfolgten Abklärungen in erwerblicher sowie in medizinischer Hinsicht sowie Einholung eines Abklärungsberichtes vom 20. April 2001 sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Juli 2001 mit Wirkung ab 1. November 1998 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 14/14).
2. Im Jahre 2004 ergaben Abklärungen im Rahmen eines von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens, dass die Beschwerdeführerin im Mai 2001 eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2004 setzte die IV-Stelle daraufhin die Rente der Versicherten aufgrund eines neu errechneten Invaliditätsgrades von 66 % ab dem 1. Februar 2005 auf eine Dreiviertelsrente sowie - unter Hinweis auf eine Meldepflichtverletzung - rückwirkend per August 2001 bis 31. Dezember 2003 auf eine halbe Rente beziehungsweise per 1. Januar 2004 (4. IVG-Revision) bis zum 31. Juli 2004 auf eine Dreiviertelsrente herab. Gleichzeitig verfügte sie die Rückerstattung der in der Zeit ab 1. August 2001 bis zum 31. Juli 2004 zuviel ausbezahlten Rentenbetreffnisse in Höhe von insgesamt Fr. 24'394.-- (Urk. 14/8). Die Ausgleichskasse erliess am 7. Januar 2005 die entsprechenden Rentenverfügungen (Urk. 14/7).
3. Sowohl gegen die Verfügung vom 23. Dezember 2004 wie auch die Verfügungen vom 7. Januar 2005 erhob die Versicherte am 26. Januar 2005 bei der Beschwerdegegnerin Einsprache, im Wesentlichen mit dem sinngemässen Begehren auf Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und weitere Ausrichtung einer ganzen Rente auch nach August 2001 basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 %. Eventualiter stellte sie ein Erlassgesuch (Urk. 14/5). Mit Einspracheentscheid vom 29. März 2005 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache der Versicherten ab (Urk. 2).
4. Hiegegen erhob die Versicherte hierorts am 13. April 2005 (Urk. 1), verbessert durch Eingabe vom 4. Mai 2005 (Urk. 6) sowie ergänzt durch eine weitere Eingabe vom 19. Mai 2005 (Urk. 9), Beschwerde mit den sinngemässen Anträgen auf Aufhebung des Einspracheentscheides vom 29. März 2005 sowie weiterer Zusprache einer ganzen Rente, entsprechend sei die Rückforderungsverfügung der IV-Stelle über den Betrag von Fr. 24'394.-- als ungültig zu erklären. Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 23. Juni 2005 auf teilweise Gutheissung der Beschwerde (in Bezug auf die Jahre 2001 und 2002) beziehungsweise Abänderung zuungunsten der Beschwerdeführerin (für das Jahr 2004; Urk. 13). Mit Replik vom 6. Juni 2005 hielt die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihrer Beschwerde fest (Urk. 17). Nachdem die Beschwerdegegnerin innert der ihr angesetzten Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde Verzicht darauf angenommen und der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 25. Oktober 2005 geschlossen (Urk. 20).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Bei der Prüfung eines Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung, der schon vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) am 1. Januar 2003 entstanden ist, sind die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen. Danach sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Demzufolge ist der Rentenanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445).
Das seit 1. Januar 2003 geltende ATSG brachte hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substantiellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Rechtslage (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 30. April 2004 in Sachen A., I 626/03), so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist.
Da der Einspracheentscheid am 29. März 2005 ergangen ist, finden bezüglich des Rentenanspruchs ab dem 1. Januar 2004 zudem die ab diesem Datum in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 (4. IVG-Revision) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 Anwendung (vergleiche BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
2.4 Verbessert sich die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im (nicht erwerblichen) Aufgabenbereich zu betätigen, so ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder die Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird (vgl. Art. 88a Abs. 1 Satz 1 IVV). Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV).
Die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erfolgt grundsätzlich frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). Im Sinne einer Ausnahme erfolgt sie aber dann rückwirkend auf den Eintritt der anspruchserheblichen Änderung hin, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger oder die Bezügerin sie unrechtmässig erwirkt hat oder der gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV).
2.5 Gemäss Art. 77 IVV haben der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, der Hilflosigkeit, der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 112 V 101 Erw. 2a mit Hinweis).
2.6 Gemäss Art. 49 IVG in Verbindung mit Art. 47 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG, je in der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; seit 1. Januar 2003: Art. 25 Abs. 1 ATSG) sind unrechtmässig bezogene Renten zurückzuerstatten.
3.
3.1 Der ursprünglichen Verfügung vom 4. Juli 2001 lagen die Berichte der Dres. med. A.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, speziell Gastroenterologie, sowie B.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zugrunde. In seinem Bericht vom 8. Februar 2000 hatte Dr. A.___ ein schwerstes Colon irritabile seit Jahrzehnten, Anamnestisch 1975 Amöbiasis, 1986 Pneumatosis cystoides intestinales sowie eine axiale Hiatushernie diagnostiziert, jedoch ausgeführt, er könne trotz der sicherlich massiven Einschränkung der Lebensqualität nicht ohne Weiteres eine reduzierte Arbeitsfähigkeit als Physiotherapeutin ableiten (vgl. Urk. 14/19). Dr. B.___ hatte am 24. April 2000 neben den von Dr. A.___ genannten Erkrankungen eine chronische depressive Entwicklung bei neurotischer Persönlichkeitsstruktur diagnostiziert und die Beschwerdeführerin als seit Ende 1998 höchstens zu 20 % arbeitsfähig erachtet; er gab an, infolge der erheblichen psychischen und physischen Behinderungen sei die Patientin auch nicht vermittelbar (Urk. 14/18). Diese Angaben hatte er in seinem Bericht vom 24. Mai 2001 im Wesentlichen bestätigt; dort hatte Dr. B.___ den Zustand als stationär erachtet und eine Arbeitsunfähigkeit von ca. 70 % ab 1994 und von ca. 80 % ab Ende 1998 attestiert (vgl. Urk. 14/17). Gestützt auf diese Berichte hatte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung ausgerichtet und den Anspruchsbeginn zufolge verspäteter Anmeldung auf den 1. November 1998 festgesetzt.
3.2 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. März 2005 beziehungsweise die Verfügungen vom 23. Dezember 2004 und vom 7. Januar 2005 basieren einerseits auf dem Bericht von Dr. B.___ vom 25. Oktober 2004, in welchem dieser den Gesundheitszustand der Versicherten als stationär beschrieb, jedoch angab, seit dem Jahr 2003 sei eine leichte Steigerung der Arbeitsfähigkeit eingetreten, diese sei nunmehr auf ca. 50 % anzusetzen. Die Patientin arbeite seit 2001 für eine private Spitexorganisation, die Arbeitsleistung sei variabel, je nach Befinden der Patientin und den Einsatzmöglichkeiten. Dank den flexiblen Einsatzmöglichkeiten habe die Arbeitsfähigkeit auf ca. 50 % gesteigert werden können. Die Arbeit habe für die Patientin stabilisierende Funktion. Er führte jedoch aus, die Patientin sei in einem psychisch und physisch fragilen Gleichgewicht, sie sei häufig an der Grenze zur Überforderung, Rückfälle mit einer einhergehenden Verminderung der Arbeitsfähigkeit seien jederzeit möglich (vgl. Urk. 14/16).
Dem Einspracheentscheid lagen ebenso die Angaben der Versicherten zugrunde, dass sie seit Mai 2001 einer Erwerbstätigkeit bei der C.___ als Betreuerin/Pflegerin nachgehe; gleichzeitig reichte sie die Lohnausweise für die Jahre 2001 bis 2003 ein. Aus letzteren ergab sich, dass die Beschwerdeführerin aus ihrer Tätigkeit als Betreuerin bei der C.___ im Jahr 2001 Fr. 13'163.--, im Jahr 2002 Fr. 20'598.-- sowie im Jahr 2003 Fr. 23'051.-- erzielt hatte (vgl. etwa Urk. 14/24 und Urk. 14/25).
Aufgrund dieser Unterlagen nahm die Beschwerdegegnerin an, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten verbessert habe und die von ihr ausgeübte Tätigkeit ihrem maximalen Leistungsvermögen entspreche (vgl. Urk. 14/12), und nahm in der Folge einen Einkommensvergleich vor. Das Valideneinkommen in Höhe von Fr. 67'003.-- bemass sie gestützt auf die Angaben der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), wobei sie diesem als Invalideneinkommen die im Jahre 2003 erzielten Einkünfte in Höhe von Fr. 23'051.-- gegenüberstellte. Dies ergab einen Invaliditätsgrad von 66 % (vgl. Urk. 14/23). Gestützt darauf setzte sie mit Verfügung vom 23. Dezember 2004 die Rente per 1. Februar 2005 auf eine Dreiviertelsrente herab und verfügte auch rückwirkend - wegen Meldepflichtverletzung - ab August 2001 bis Juli 2004 die Herabsetzung der Rente. Dies sowie die verfügte Rückforderung bestätigte die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 29. März 2005.
4.
4.1 Zu prüfen ist, ob seit der Rentenzusprache im Juli 2001 wesentliche Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten sind, welche die Herabsetzung der mit Wirkung ab 1. November 1998 ausgerichteten ganzen Rente rechtfertigen. Aufgrund der Angaben von Dr. B.___ in seinem Bericht vom 25. Oktober 2004 ergibt sich dabei klar, dass eine allmähliche Verbesserung des Gesundheitszustandes und eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von maximal 20 % auf ca. 50 % per 2003 eingetreten ist. Die Verbesserung wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und erscheint aufgrund der Akten auch plausibel, weil die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2001 offenbar wieder in der Lage war, in voller Ausschöpfung ihrer Arbeitskraft einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Damit steht fest, dass eine Veränderung in gesundheitlicher und damit einhergehend auch in erwerblicher Hinsicht eingetreten ist, und es ist weiter zu prüfen, ob diese Veränderung geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen.
4.2 Die Beschwerdeführerin verneint diese Frage (ausschliesslich) mit der Begründung, dass die durch die Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung des Invaliditätsgrades unzutreffend sei. So wendet sie in ihrer Beschwerde ein, entgegen der Berechnung der Beschwerdegegnerin habe sie in den Jahren 2001 und 2002 weniger verdient als die dem Einkommensvergleich zugrunde gelegten Fr. 23'051.--. Es sei deshalb für jedes Jahr ein separater Einkommensvergleich zu erstellen. Ebenso sei für die Jahre 2001 und 2002 ein etwas tieferes Valideneinkommen anzunehmen. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, von den erzielten Einkommen seien die invaliditätsbedingten Gesundheitskosten als Gewinnungskosten abzuziehen; so könne sie ihrer Arbeit nämlich nur nachgehen, wenn sie sich den regelmässig erforderlichen ärztlichen und zahnärztlichen Behandlungen unterziehe. Zum Vorwurf der Meldepflichtverletzung weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ein Mitarbeiter der IV-Stelle anlässlich einer im Jahre 2001 durchgeführten Abklärung vermerkt habe, dass sie eine Anstellung bei der C.___ in Aussicht habe. Die Beschwerdeführerin sei daher davon ausgegangen, dass die IV-Stelle diese Anstellung selber überprüfe. Auch aufgrund der zunächst tiefen Einkommen sei sie davon ausgegangen, dass der Anspruch auf eine ganze Rente weiterhin ausgewiesen sei. Jedenfalls sei es nicht ihre Absicht gewesen, der IV-Stelle die Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit zu verheimlichen (vgl. Urk. 6, vgl. auch Urk. 17).
5.
5.1 Zwischen den Parteien ist zunächst zu Recht unbestritten, dass die Invaliditätsbemessung aufgrund eines Einkommensvergleiches zu erfolgen hat, wobei für das Valideneinkommen - mangels eines heranziehbaren zuletzt vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Einkommens - auf Tabellenlöhne abzustellen ist. Zu Recht unbestritten ist sodann, dass das Invalideneinkommen aufgrund des von der Beschwerdeführerin tatsächlich erzielten Einkommens zu bestimmen ist. So darf aufgrund der Akten angenommen werden, dass es sich bei der Anstellung der C.___ um ein stabiles Arbeitsverhältnis handelt, die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft und dass der erzielte Lohn der Arbeitsleistung entspricht (BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen).
5.2 Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend gemacht hatte, für die Jahre 2001 und 2002 sei für jedes Jahr ein separater Einkommensvergleich aufgrund der tatsächlich erzielten Einkünfte vorzunehmen, ist anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort diesen Einwand zu Recht als zutreffend anerkannt hat. Wenn die IV-Stelle nunmehr diese in den jeweiligen Jahren tatsächlich erzielten Einkünfte (Fr. 13'163.-- für das Jahr 2001 sowie Fr. 20'598.-- für das Jahr 2002, jedoch ohne Abzug gesundheitsbedingter Gewinnungskosten) - als Invalideneinkommen berücksichtigt und dem gestützt auf die LSE 2000 beziehungsweise 2002 (TA1, Bereich Gesundheits- und Sozialwesen, Stufe 3 [Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt]) korrekt ermittelten Valideneinkommen (von Fr. 63'678.-- für das Jahr 2001 und Fr. 66'078.-- für das Jahr 2002) gegenübergestellt und daraus einen Invaliditätsgrad von 79 % für das Jahr 2001 und einen solchen im Umfang von 69 % für das Jahr 2002 errechnet hat (vgl. Urk. 13 S. 1 und 2), erweist sich dieses Vorgehen nach dem Gesagten als korrekt. Damit ergibt sich - was nunmehr unbestritten ist - für die Jahre 2001 und 2002 ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente, und es ist - entsprechend den übereinstimmenden Parteianträgen - die Beschwerde hinsichtlich der Jahre 2001 und 2002 ohne Weiteres gutzuheissen. Auf die Frage, ob die geltend gemachten Gesundheitskosten als Gestehungskosten abziehbar sind, ist an dieser Stelle nicht näher einzugehen, da sich auch ohne allfällige Abzüge ein Anspruch auf eine ganze Rente ergibt.
Damit hat die Beschwerdeführerin in den Jahren 2001 und 2002 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung, weshalb für diese Jahre kein Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Rückforderung besteht.
5.3 Hinsichtlich der Invaliditätsbemessung Jahre 2003 und 2004 ist zu Recht unbeanstandet geblieben, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben der LSE 2002 sowie unter entsprechender Anpassung an die Lohnentwicklung ein Valideneinkommen für das Jahr 2003 von Fr. 67'003.-- sowie für das Jahr 2004 ein solches von Fr. 67'606.-- ermittelt hat (vgl. korrekt Urk. 13 S. 2 oben). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens stellte die IV-Stelle wiederum auf das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen ab (für das Jahr 2003 Fr. 23'051.-- gemäss Lohnsteuerausweis und IK-Auszug sowie nunmehr auch für das Jahr 2004 Fr. 27'899.-- gemäss Lohnsteuerausweis). Dies ergab für das Jahr 2003 einen Invaliditätsgrad von 66 % sowie für das Jahr 2004 nunmehr einen solchen von 59 % (vgl. Urk. 13).
Soweit die Beschwerdeführerin gegen diese Invaliditätsberechnung einwendet, von den tatsächlich erzielten Einkommen seien die von der Krankenkasse nicht übernommenen Kosten für (zahn-)ärztliche Behandlungen und Medikamente abzuziehen (vgl. Urk. 17), kann ihr nicht gefolgt werden. Wohl steht ausser Frage, dass durch diese medizinischen Vorkehren auch die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin verbessert wird. Bei den geltend gemachten, durch die Darmerkrankung notwendig gewordenen Gesundheitskosten handelt es sich indessen um Ausgaben, welche die Beschwerdeführerin nicht in erster Linie wegen der Erwerbstätigkeit, sondern vielmehr um ihrer Gesundheit willen tragen muss. Damit fällt eine Berücksichtigung der Krankheitskosten jedoch ausser Betracht, können diese doch nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom Invalideneinkommen nicht abgezogen werden, wenn die Behandlungen primär wegen der Krankheit als solcher erforderlich sind und nur sekundär der Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit dienen (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 210 f. unter Hinweis auf ZAK 1986 470; vgl. ebenso etwa Urteil des Sozialversicherungsgerichts in Sachen B. vom 20. Mai 2003, IV.2002.00186, Erw. 3.2 in fine). Dies gilt vorliegend um so mehr, als die Beschwerdeführerin, wie die IV-Stelle im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht geltend machte, mit Blick auf die vorliegenden medizinischen Berichte in erster Linie aus psychischen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Sind aber die Gesundheitskosten bei der Festsetzung des Invalideneinkommens nicht in Abzug zu bringen, so folgt daraus, dass die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der von ihr erzielten Einkommen - wie in der Vernehmlassung im Ergebnis korrekt errechnet - im Jahre 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 66 % Anspruch auf eine halbe und im Jahr 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 59 % ebenfalls Anspruch auf eine halbe Rente hatte.
5.4 Der Verfügung vom 24. Dezember 2004 sowie dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. März 2005 lag für die Invaliditätsbemessung auch bezüglich des Jahres 2005 das Invalideneinkommen des Jahres 2003 zugrunde. Dies ist offensichtlich nicht korrekt. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Juni 2005 berechnete die Beschwerdegegnerin sodann den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin bezüglich der Jahre 2001 bis 2004 neu, äusserte sich jedoch nicht ausdrücklich zum Rentenanspruch für Jahr 2005 (vgl. Urk. 13 S. 2). Aufgrund der Akten bleibt somit unklar, ob die Beschwerdegegnerin der Invaliditätsbemessung für das Jahr 2005 weiterhin (unkorrekterweise) das Einkommen 2003 zugrunde legt und damit von einem Invaliditätsgrad von 66 % ausgeht, oder vielmehr auf das Einkommen des Jahres 2004 abstellt. Zu bemerken ist indes, dass mit Blick auf den Umstand, dass die Einkommen der Beschwerdeführerin in den Jahren 2001 bis 2004 schwankten, und sie mit einem Invaliditätsgrad von 59 % im Jahre 2004 nur geringfügig unter demjenigen für einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente liegt, auch nicht ohne weiteres auf die Einkommenszahlen 2004 abgestellt werden kann. Die Akten enthalten folglich keine rechtsgenügenden Angaben bezüglich des Invalideneinkommens im Jahr 2005. Im übrigen liegen inzwischen auch "Erste Ergebnisse" der LSE 2004 vor, so dass auch das Valideneinkommen neu berechnet werden kann. Dementsprechend ist zur Bestimmung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin für das Jahr 2005 (und dessen allfällige Herabsetzung) ein neuer Einkommensvergleich vorzunehmen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist deshalb insoweit aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung sowie anschliessendem neuen Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
6.
6.1 Zu prüfen bleibt, ob die IV-Stelle die Renten der Jahre 2003 und 2004 zu Recht rückwirkend herabgesetzt hat und dementsprechend, ob die in diesem Zeitraum von der Beschwerdeführerin zu Unrecht bezogenen Rentenbetreffnisse zurückzufordern sind. Das hängt davon ab, ob die Beschwerdeführerin die Meldepflicht nach Art. 77 IVV verletzt hat.
6.2 Im Rahmen der ihr nach Art. 77 IVV obliegenden Meldepflicht hatte die Beschwerdeführerin der IV-Stelle nicht nur Änderungen in den gesundheitlichen, sondern auch in den erwerblichen Verhältnissen zu melden (vgl. Erw. 2.5). Es steht aufgrund dieser Bestimmung demnach eindeutig fest, dass die Beschwerdeführerin die IV-Stelle von der Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Mai 2001 unverzüglich hätte in Kenntnis setzen sollen.
Die Beschwerdeführerin macht zwar zu Recht geltend, dass der zuständige Mitarbeiter der IV-Stelle im Abklärungsbericht vom April 2001 festgehalten hatte, die Beschwerdeführerin bemühe sich gegenwärtig um eine Arbeitsstelle, und dass demnächst ein erstes Gespräch mit dem Betreuungsdienst C.___ stattfinde (Urk. 14/30 S. 2). Doch ergibt sich aus diesen Angaben lediglich, dass die Beschwerdeführerin beabsichtigte, wieder einer Arbeit nachzugehen, und dass sie sich um eine konkrete Arbeitsstelle beworben hatte. Ob überhaupt und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt, in welchem Umfang und zu welchem Lohn ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen war, war der IV-Stelle hingegen nicht bekannt. Damit war die Beschwerdeführerin von ihrer Meldepflicht nicht entbunden, zumal sie in der Verfügung vom 4. Juli 2001 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden war, dass Änderungen der Erwerbslage der Meldepflicht unterliegen (vgl. Urk. 14/14 S. 2).
Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin ihrer zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, wenn auch aufgrund der erwähnten Umstände die Pflichtverletzung nicht als schwer zu bezeichnen ist. Nach der Rechtsprechung genügt jedoch für die Annahme einer Anzeigepflichtverletzung ein leichtes Verschulden (vgl. BGE 112 V 101, Erw. 2a).
Da die Beschwerdeführerin ab 2003 ein Einkommen erzielte, welches lediglich noch Anspruch auf eine halbe Rente gibt, ist die Rente rückwirkend auf den 1. April 2003 (Art. 88a Abs. 1 Satz 1 IVV) auf eine halbe Rente herabzusetzen. Dies hat zur Folge, dass die Beschwerdeführerin die seit diesem Zeitpunkt zuviel bezogenen Rentenbetreffnisse zurückzuerstatten hat.
6.3 Zu berücksichtigen ist jedoch, dass - wie in den angefochtenen Rentenverfügungen vom 7. Januar 2005 sowie der Verfügung vom 23. Dezember 2004 zu Recht erkannt - die rückwirkende Herabsetzung und damit die Verpflichtung zur Rückerstattung zuviel bezogener Rentenbetreffnisse per Ende Juli 2004 endet. Denn ab August 2004 war der Beschwerdegegnerin aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin bekannt, dass letztere seit Mai 2001 teilzeitlich erwerbstätig war. Damit lag ab diesem Zeitpunkt keine Meldepflichtverletzung mehr vor, und die danach zu Unrecht bezogenen Rentenbetreffnisse sind nicht zurückzuerstatten (vgl. BGE 118 V 214.).
7. Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. März 2005 bezüglich der Jahre 2001 und 2002 aufzuheben ist und festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2001 und 2002 (weiterhin) Anspruch auf eine ganze Rente hat und die diesbezüglich mit Verfügung vom 23. Dezember 2004 geforderte Rückerstattung damit gegenstandslos ist.
Bezüglich der Jahre 2003 und 2004 ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin von Januar 2003 bis März 2003 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im übrigen ist sie abzuweisen und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab 1. April 2003 nur noch Anspruch auf eine halbe Rente hat, weswegen die ganze Rente aufgrund der Meldepflichtverletzung rückwirkend auf den 1. April 2003 - jedoch nur bis zum 31. Juli 2004 - auf eine halbe Rente herabzusetzen ist. Für diesen Zeitraum besteht bezüglich der zuviel bezogenen Rentenbetreffnisse eine Rückerstattungspflicht.
Bezüglich des Jahres 2005 ist die Beschwerde schliesslich in dem Sinne gutzuheissen, als der Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne von Erw. 5.4 über den Anspruch neu verfüge.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. März 2005 bezüglich der Jahre 2001 und 2002 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat und demnach keine Rückerstattungspflicht besteht.
Bezüglich der Jahre 2003 und 2004 wird die Beschwerde insoweit gutgeheissen, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin von Januar 2003 bis und mit März 2003 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2003 Anspruch auf eine halbe Rente hat. Die Rente wird von 1. April 2003 bis zum 31. Juli 2004 rückwirkend herabgesetzt; für diesen Zeitraum besteht bezüglich der zuviel bezogenen Rentenbetreffnisse eine Rückerstattungspflicht.
Bezüglich des Jahres 2005 wird die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, als der Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- H.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).