Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretär Imhof
Urteil vom 7. Juli 2006
in Sachen
E.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franziskus Ott
Haus zum Anker
Ankerstrasse 24, Postfach, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1958 geborene und 1980 in die Schweiz eingereiste E.___ arbeitete seit 1. Januar 1986 als ___ bei den Z.___. Infolge eines chronischen Schmerzsyndroms war er ab 1. Januar 2002 zu 20 % und ab 5. Januar 2003 zu 100 % krank geschrieben (Urk. 7/40, Urk. 7/23/1). E.___ stellte am 17. Dezember 2003 Antrag auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 7/44). Nach Einholen insbesondere eines Arztberichts vom 5. März 2004 von Dr. med. A.___ (Urk. 7/23/1), eines Berichts vom 24. März 2004 (Urk. 7/22) von Dres. med. B.___ und C.___, ___ (nachfolgend: Y.___), eines Berichts vom 20. Juni 2004 von Dr. med. D.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, (Urk. 7/21) und eines Gutachtens vom 30. Oktober 2004 von Dr. med. E.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, (Urk. 7/20) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 1. Dezember 2004 (Urk. 7/18) einen Rentenanspruch des Versicherten mangels signifikanter Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit. Die dagegen am 17. Dezember 2004 erhobene (Urk. 7/15) und am 19. Januar 2005 eingehender begründete (Urk. 7/5) Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 23. März 2005 (Urk. 7/1 = Urk. 2) ab.
2.
2.1 Hiergegen liess E.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franziskus Ott, am 14. April 2005 Beschwerde erheben und beantragen (Urk. 1):
"1. Dem Versicherten sei eine volle IV-Rente zu entrichten ab 1. Januar 2004.
2. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen."
Zur Begründung führte er insbesondere an, die Beschwerdegegnerin habe einzig und allein auf das Gutachten von Dr. E.___ abgestellt, welches die Anforderungen an ein beweistaugliches Gutachten nicht erfülle. Den Berichten der übrigen beteiligten Ärztinnen und Ärzte lasse sich hingegen entnehmen, dass der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig sei.
2.2 Nachdem die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2005 (Urk. 6) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 30. Mai 2005 (Urk. 8) als geschlossen erklärt.
2.3 Mit Schreiben vom 8. März 2006 (Urk. 9) teilte der Rechtsvertreter dem Gericht mit, dass der Beschwerdeführer vor kurzem in die X.___ eingeliefert worden sei. Am 10. April 2006 (Urk. 10) reichte der Rechtsvertreter den Austrittsbericht aus der X.___ vom 31. März 2006 von Dres. med. F.___ und G.___ (Urk. 11/1) sowie die Zusammenfassung der arbeitstherapeutischen Kurzdiagnostik vom 29. März 2006 von Ergotherapeut H.___ (Urk. 11/2) ein. Die Beschwerdegegnerin nahm dazu mit Eingabe vom 29. Mai 2006 (Urk. 14) Stellung.
3. Auf die Akten und auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Dies hängt insbesondere davon ab, ob er im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids vom 23. März 2005 (Urk. 2) eine Invalidität im rentenbegründenden Ausmass von mindestens 40 % aufweist.
1.2 Am 1. Januar 2004 traten die mit Bundesgesetz vom 21. März 2003 revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (4. IV-Revision) in Kraft. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), weshalb vorliegend die Bestimmungen der 4. IV-Revision zur Anwendung kommen. Verwaltung und Gerichte stellen bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Verwaltungsaktes eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 121 V 366 Erw. 1b), weshalb die neuen Ereignisse gemäss den Eingaben vom 8. März und 10. April 2006 im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen sind.
2.
2.1
2.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung allein vermag in der Regel keine lang andauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 8 ATSG zu bewirken. Die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt jedenfalls das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus. So sprechen unter Umständen (1) chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, (2) ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, (3) ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung oder schliesslich (4) unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person für die ausnahmsweise Unüberwindlichkeit der somatoformen Schmerzstörung (BGE 130 V 354 Erw. 2.2.3).
Genügt - bei weitgehendem Fehlen eines somatischen Befundes - die (rein) psychiatrische Erklärbarkeit der Schmerzsymptomatik allein für eine sozialversicherungsrechtliche Leistungsbegründung nicht, obliegt der begutachtenden Fachperson der Psychiatrie im Rahmen der - naturgemäss mit Ermessenszügen behafteten - ärztlichen Stellungnahme zur Arbeits(un)fähigkeit und der Darlegungen zu den einer versicherten Person aus medizinischer Sicht noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit die Aufgabe, durch die zur Verfügung stehenden diagnostischen Möglichkeiten fachkundiger Exploration der Verwaltung (und im Streitfall dem Gericht) aufzuzeigen, ob und inwiefern eine versicherte Person über psychische Ressourcen verfügt, die es ihr - auch mit Blick auf die hievor genannten Kriterien - erlauben, mit ihren Schmerzen umzugehen. Entscheidend ist, ob die betroffene Person, von ihrer psychischen Verfassung her besehen, objektiv an sich die Möglichkeit hat, trotz ihrer subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen (BGE 130 V 355 Erw. 2.2.3).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4 Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, die der versicherten Person trotz erlittener Gesundheitsbeeinträchtigung verbleibt, sind Versicherungsträger und Gerichte auf Angaben in ärztlichen Expertisen angewiesen. Diese Angaben bilden die ausschlaggebenden Beweismittel. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf bei einander widersprechenden medizinischen Berichten der Prozess nicht erledigt werden, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wieso auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abgestellt wird. Dabei ist hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichts entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.5 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, S. 212, Rz 450; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. S. 39, Rz 111 und S. 117, Rz 320; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweis). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis).
3.
3.1 Gemäss dem Gutachten vom 7. Mai 2001 von Dr. med. I.___ zuhanden der ___ (Urk. 7/45/6) befand sich der Beschwerdeführer seit ungefähr 1995 in urologischer Behandlung wegen Schmerzen im Urogenitalbereich und Miktionsbeschwerden bei chronischer abakterieller Prostatitis. In der Folge sei in Ausdehnung der Schmerzsymptomatik ein Kleinbeckenschmerzsyndrom entstanden. Der Beschwerdeführer habe sich mit den Schmerzen schwer abgefunden und bei zahlreichen Ärztinnen oder Ärzten Hilfe gesucht. Er befinde sich in gutem Allgemeinzustand, es bestünden keine gröberen psychischen Auffälligkeiten. Beim chronifizierten Schmerzsyndrom im Becken handle es sich um eine psychosomatische Erkrankung, die die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht einschränke. Daneben bestehe ein leichtes Lumbovetebralsyndrom, das sicher auch dem psychosomatischen Formenkreis zugeschrieben werden müsse. Der Beschwerdeführer sei medizinisch adäquat versorgt. An zwei Nachmittagen pro Woche fehle er bei der Arbeit wegen der Physiotherapiesitzungen. Die Einschränkung sei sicherlich vorübergehend.
Dr. I.___ diagnostizierte im Gutachten vom 5. Dezember 2001 zuhanden der ___ (Urk. 7/45/5) beim Beschwerdeführer ein generalisiertes chronisches Schmerzsyndrom bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung, eine chronische Prostatitis, welche nach wiederholten urologischen Abklärungen als psychosomatisches Schmerzsyndrom interpretiert werden müsse, sowie den Verdacht auf eine beginnende Angststörung. Aus der Familienanamnese sei erwähnenswert, dass zwei beim gleichen Arbeitgeber tätige Brüder des Beschwerdeführers ebenfalls an chronischen Schmerzen ohne somatisches Korrelat leiden würden; hierüber schweige sich der Beschwerdeführer aber aus. Die ganze Geschichte erwecke auch den Verdacht auf Aggravation. Aufgrund des körperlichen Zustandes wäre der Beschwerdeführer auch für schwere Arbeiten voll arbeitsfähig, die Einschränkung müsse psychosomatisch begründet werden. Aus medizinischer Sicht sollte indes eine 80%iges Arbeitspensum aufrecht erhalten werden, die übrigen 20 % seien für die Durchführung psychosomatischer Massnahmen reserviert.
3.2 Dres. med. K.___, L.___, und M.___, V.___, hielten im Bericht vom 18. Februar 2003 über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 5. Januar bis 1. Februar 2003 (Urk. 7/23/2) folgende Diagnosen fest: anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F 45.4) mit/bei chronischen Schmerzen im Becken- und Lendenwirbelsäulenbereich (bei unauffälligem Röntgen vom Februar 2001), einen Status nach leichter depressiver Episode im Oktober 2000 (F 32.01), anamnestisch eine chronische Prostatitis (N 41.1), aktuell beschwerdefrei, eine Potenzstörung seit einem Jahr mit (F 52.2) Abnahme der Libido bei Schmerzzuständen und zeitweisen Erektionsstörungen. Die Ärzte empfahlen die Teilnahme am ambulanten interdisziplinären Schmerzprogramm (AISP) der Y.___.
3.3 Dr. med. N.___ legte im Schreiben vom 8. Juli 2003 (Urk. 7/23/3) zuhanden des ___ dar, nach Rücksprache mit den behandelnden Ärzten des ___ sowie des behandelnden Hausarztes wäre es durchaus verantwortbar, den Beschwerdeführer graduell wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern. Vorerst sollte dies stundenweise geschehen, und möglicherweise könne eine Arbeitstätigkeit von 50 % erreicht werden.
Dr. N.___ diagnostizierte im Gutachten zuhanden der ___ vom 13. Oktober 2003 (Urk. 7/45/3) beim Beschwerdeführer eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung ohne organische Veränderungen. Er sei am bisherigen Arbeitsplatz vollständig arbeitsunfähig. Jedoch könne er trotz Schmerzen gewisse leichtere, einfach strukturierte Arbeiten mit niedrigem Verantwortungs- und Gefährlichkeitsgrad jeweils halbtags leisten. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seines demonstrativen Verhaltens keinem durchschnittlichen Arbeitgeber zumutbar und daher nicht einsetzbar.
3.4 PD Dr. med. O.___ und Dr. med. P.___, Y.___, hielten im Bericht vom 25. August 2003 (Urk. 7/23/4/1) über die Teilnahme des Beschwerdeführers vom 18. März bis 10. Juli 2003 am ___ die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (F 45.4) im Becken- und Lendenwirbelsäulenbereich bei leicht ausgeprägten multisegmentalen Facettengelenksarthrosen der Lendenwirbelsäule, relativer Spinalkanalastenose mit Einengung des Recessus lateralis beidseits auf Höhe L 4/5, jedoch ohne Hinweise auf Nervenwurzelkomprimierung (MRI der Lendenwirbelsäule vom 7. Juli 2003), fest. Die Schmerzen hätten trotz intensiven Bemühungen nur diskret vermindert werden können, jedoch habe sich die kognitive Bewältigung der Schmerzproblematik beim Beschwerdeführer deutlich verbessert.
Dres. B.___ C.___ der Y.___ diagnostizierten am 24. März 2004 (Urk. 7/22) beim Beschwerdeführer eine somatoforme Schmerzstörung mit einem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom beidseits mit multisegmentalen Facettengelenksarthrosen der Lendenwirbelsäule, relativer Spinalkanalastenose mit Einengung des Rezessus lateralis beidseits auf Höhe L 4/5. Aus rheumatologischer Sicht bestehe kein anatomisches Korrelat für die angegebenen starken lumbospondylogenen Beschwerden. Der Beschwerdeführer sei für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ab sofort voll arbeitsfähig. Indes müsse er psychiatrisch beurteilt werden.
3.5 Dr. A.___ diagnostizierte im Bericht vom 5. März 2004 (Urk. 7/23/1) beim Beschwerdeführer ein chronisches Schmerzsyndrom (F 45.4) und eine reaktive Depression (F 32.01), bestehend seit Januar 2001. Der Beschwerdeführer sei in seinen psychischen Funktionen wie Konzentrationsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit eingeschränkt. Der Arzt attestierte ihm eine medizinische begründete Arbeitsunfähigkeit von 20 % seit dem 1. Januar 2002 sowie von 100 % seit dem 5. Januar 2003. Aktuell sei dem Beschwerdeführer keine Tätigkeit zumutbar.
Dr. A.___ hielt im "Ärztliche[n] Zeugnis/Einsprache gegen IV-Entscheid" vom 17. Dezember 2004 (Urk. 7/16) fest, er sowie die behandelnde Psychiaterin seien der Überzeugung, dass der Beschwerdeführer aufgrund des chronischen Schmerzsyndroms nicht arbeitsfähig sei.
3.6 Die behandelnde Psychiaterin Dr. D.___ bescheinigte dem Beschwerdeführer im Schreiben an die ___ am 24. Januar 2004 (Urk. 7/23/6) eine schwere generalisierte somatoforme Schmerzstörung (ICD F 45.4) sowie eine begleitende rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F.33).
Am 20. Juni 2004 (Urk. 7/21) diagnostizierte Dr. D.___ beim Beschwerdeführer eine anhaltende chronifizierte somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F. 45.4) und eine reaktive schwere anhaltende depressive Episode (ICD-10 F 32.2). In den Sitzungen falle auf, dass der Beschwerdeführer seine Aufmerksamkeit nur wenige Minuten aufrechterhalten könne. Er leide an Gefühlen der Hoffnungs- und Sinnlosigkeit, Schlafstörungen, Freudlosigkeit und Rückzugstendenzen. Er sei in seinen psychischen Funktionen eingeschränkt und vollständig arbeitsunfähig, eine schlechte Prognose sei wahrscheinlich.
3.7 Im Gutachten vom 30. Oktober 2004 (Urk. 7/20) diagnostizierte Dr. E.___ beim Beschwerdeführer eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F 45.4), einen Verdacht auf abhängige Persönlichkeitsstörung (F 60.7) sowie somatisch ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom. Dr. E.___ hält fest, der Beschwerdeführer vermöge keine genaueren Angaben über die gesundheitliche oder berufliche Situation seiner beiden Brüder zu machen, welche beim gleichen Arbeitgeber arbeiten oder gearbeitet hätten. Vor ungefähr zehn Jahren habe bei ihm ein Schmerzsyndrom im Beckenbereich begonnen. Aus somatisch medizinischer Sicht sei es nicht erklärbar geblieben, erst im Juli 2003 seien radiologisch arthrotische Veränderungen festgestellt worden. Die geringen pathologischen Befunde kontrastierten eigenartig mit der Intensität der medizinischen Behandlungen, was aber möglicherweise damit zusammenhänge, dass sich der Beschwerdeführer häufig als Notfall melde. Der von der Ehefrau begleitete Beschwerdeführer sei während der Exploration lebhaft und aufmerksam, Energie und Konzentration seien normal. Die Stimmung sei an und für sich unauffällig, ein depressiver Zustand im engeren Sinn sei nicht festzustellen. Mimik und körperliche Bewegungen seien teils inadäquat und nicht mit einem depressiven Zustand vereinbar. Anhand des klinischen Eindrucks äusserte Dr. E.___ den Verdacht, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine abhängige Persönlichkeit handle, die sich von der Ehefrau in einer überprotektiven Art behandeln lasse und zu einem regressiven Krankheitsverhalten neige. Weder die gegenwärtige psychiatrische Exploration noch die anamnestischen Angaben zeigten beim Beschwerdeführer einen depressiven Zustand. Die seit November 2003 behandelnde Psychiaterin habe zwar eine schwere depressive Reaktion diagnostiziert, sie beschreibe aber kein dazu erforderliches somatisches Syndrom. Auch während des im Frühjahr 2003 absolvierten ambulanten Schmerzprogramms an der Y.___ sei keine Depression aufgefallen. Aufgrund der Aktenlage und der psychiatrischen Exploration sei beim Beschwerdeführer keine relevante Arbeitsunfähigkeit zu bestätigen.
4. Der Beschwerdeführer bemängelt, dass sich das Gutachten von Dr. E.___ nicht sachgemäss mit anderslautenden medizinischen Berichten auseinandersetze und mit diesen insbesondere hinsichtlich der fehlenden Diagnose einer depressiven Erkrankung nicht übereinstimme sowie unsorgfältig und voreingenommen sei. Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Denn unter den beteiligten Ärztinnen und Ärzten diagnostizierten einzig der behandelnde Dr. A.___ und die behandelnde Psychiaterin Dr. D.___ eine (aktuelle) depressive Störung. Diesbezüglich darf aber der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte aufgrund ihrer besonderen Vertrauensstellung bisweilen geneigt sind, im Zweifelsfall zugunsten ihrer Klientinnen und Klienten auszusagen, weshalb ihren Berichten weniger Gewicht beigemessen werden kann. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass Dr. N.___ nach Rücksprache mit Dr. A.___ und den Ärzten des ___ zuhanden der __ festhielt, dass der Beschwerdeführer wiederum eine angepasste Tätigkeit halbtags aufnehmen sollte, er jedoch aufgrund seines demonstrativen Verhaltens keinem durchschnittlichen Arbeitgeber zuzumuten sei. Zudem äussert Dr. I.___ den Verdacht auf zusätzliche Aggravation und Begehrlichkeit, und Dr. N.___ hält fest, dass der Beschwerdeführer in unbeobachtetem Zustand ein recht gut symmetrisches Ausschreiten zeige. Wenn Dr. E.___ an mehreren Stellen ebenfalls Unechtheiten oder Inadäquanzen in der Mimik oder der Bewegung des Beschwerdeführers beschreibt, so kann dies schon angesichts ähnlicher Beobachtungen anderer Ärztinnen und Ärzte nicht als Voreingenommenheit betrachtet werden. Bereits während seines Aufenthaltes im V.___ (Urk. 7/23/2) wurde zum Beispiel ein fraglich positiver Lasègue rechts bei 50° festgestellt, nebst einer diffusen Sensibilitätsstörung über dem gesamten rechten Bein, ohne dass dafür ein somatisches Korrelat gefunden werden konnte. Beim ersten, am 25. März 2003 durchgeführten metabolischen Funktionstest auf dem Fahrradergometer während des viermonatigen ambulanten ___ in der Y.___ wurde eine Selbstlimitierung des Beschwerdeführers festgestellt, ohne (auf Grund seiner Herzfrequenz) einen effektiven Belastungsgrad erreicht zu haben, so dass dadurch eine Beurteilung des Konditionierungszustandes des Beschwerdeführers nicht möglich war (Urk. 7/23/4/4). Auch beim zweiten, am 10. Juli 2003 durchgeführten metabolischen Funktionstest auf dem Fahrradergometer war es nicht möglich, den Beschwerdeführer wegen Schmerzlimitation auszubelasten, so dass auch in diesem Zeitpunkt keine Aussage zu seiner Konditionierung gemacht werden konnte (Urk. 7/23/4/3). Im Bericht der Dres. B.___ und C.___ vom 24. März 2004 (Urk. 7/22) wird bei den erhobenen Befunden unter anderem festgehalten: "Lasègue rechts relativ mit aktiver Gegeninnervation (...), Langsitz problemlos möglich. Wirbelsäulenbeweglichkeit: HWS frei beweglich, BWS/LWS FBA vorne 20 cm, Reklination, Lateralflexion und Rotation schmerzlimitiert je 1/3 eingeschränkt, passive Beweglichkeit aufgrund von Gegeninnervation nicht prüfbar." Diese von mehreren Ärzten festgestellten Inkonsistenzen im Verhalten des Beschwerdeführers korrelieren mit den von Dr. E.___ gemachten Beobachtungen, wonach der Beschwerdeführer immer wieder merkwürdige Bewegungen zeige, einen raschen Wechsel in Körperhaltung und Gestik mache, ohne dabei eine spezielle Schonhaltung einzunehmen, und auf dem Weg von der Praxis zum Bahnhof in lockeren, grösseren Schritten gehe, ohne von seiner Ehefrau gestützt zu werden. Beobachtungen des Experten in Bezug auf das Verhalten einer versicherten Person kommt im Rahmen eines psychiatrischen Gutachtens durchaus rechtserhebliche Bedeutung zu und können deshalb keineswegs als unsachlich oder als Ausdruck einer Voreingenommenheit des Gutachters gewertet werden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes [EVG] vom 26. April 2004 in Sachen G., I 28/06, Erw. 2.3 mit Hinweis; Urteil EVG vom 21. Februar 2002 in Sachen R., I 472/01, Erw. 3b/aa). Der begutachtende Psychiater hat denn auch in seiner Beurteilung unter anderem mögliche Diskrepanzen zwischen Angaben des Exploranden und dem psychischen Befund zu erläutern und Unklares und Widersprüchliches zu benennen (Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für die Begutachtung psychischer Störungen, in Schweizerische Ärztezeitung 2004/85 Nr. 20, S. 1051). Das Gutachten vom 30. Oktober 2004 von Dr. E.___ beruht auf vollständiger Kenntnis der Vorakten, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist sorgfältig, umfassend und nachvollziehbar, weshalb sich die beantragten weiteren medizinischen Abklärungen erübrigen. Dr. E.___ kommt zum Schluss, es liege beim Beschwerdeführer eine anhaltende somatoforme Schmerz-, aber keine depressiven Störung vor, und der Arzt attestiert dem Beschwerdeführer trotz des Verdachts auf eine abhängige Persönlichkeitsstörung eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Hieraus ist zu schliessen, dass beim Beschwerdeführer neben der somatoformen Schmerzstörung weder eine relevante psychiatrische Kommorbidität noch weitere Faktoren vorliegen, welche gemäss Rechtsprechung ausnahmsweise die willentliche Überwindung der somatoformen Schmerzstörung zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit unzumutbar machen könnten.
5. Aus dem Dargestellten folgt, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. März 2005 das Vorliegen einer signifikanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu Recht verneint und seinen Rentenantrag abgelehnt hat. Demnach kann der angefochtene Entscheid nicht beanstanden werden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Franziskus Ott unter Beilage des Doppels von Urk. 14.
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).