IV.2005.00411

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 26. September 2006
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
A.___, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     K.___, geboren 1968, erlitt bereits im frühen Kindesalter verschiedene Unfälle. Unter anderem musste er in dieser Zeit rund 20 Mal wegen Verletzungen genäht werden. Später, während der Schulzeit, fiel er oft wegen Unruhestiftung auf. Nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit begann er eine Landwirtschaftslehre, welche er 1988 abschloss. Während der Lehrzeit begann er, in hohem Masse alkoholische Getränke zu trinken. 1987 konsumierte er zum ersten Mal Cannabis und Kokain, wobei er diesen Konsum in der Folgezeit aufrechterhielt. 1988 rückte er in die Rekrutenschule ein, wurde von dort jedoch wegen Untragbarkeit nach wenigen Tagen wieder nach Hause geschickt und trotz bekundetem Willen, den Militärdienst zu leisten, als dienstuntauglich eingestuft. 1990 probierte er erstmals Heroin und konsumierte diese Droge danach wegen der beruhigenden Wirkung regelmässig (Urk. 3/5 S. 1 ff., Urk. 9/48, Urk. 9/49 S. 1 und 4).
1.2     Am 11. Oktober 2000 erlitt er im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem Hausmeister eine Schrotschussverletzung am linken Fuss. Nach Entfernung von 18 Kugeln wurde eine Läsion des Nervus plantaris lateralis festgestellt (Urk. 3/5 S. 2, Urk. 9/24-25). Zu jener Zeit war er als Standbauer/Dekorateur im Messebau tätig (Urk. 9/50 S. 4).
         Am 7. September 2001 meldete sich K.___ aufgrund starker Schmerzen sowie teilweiser Gefühlslosigkeit im linken Fuss bei der Invalidenversicherung erstmals zum Leistungsbezug an (Urk. 9/50). Am 2. Juli 2003 wurde ihm von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) wegen einer bleibenden Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 22 % aufgrund der Schussverletzung eine Invalidenrente zugesprochen (vgl. Urk. 1 S. 3). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2003 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), dem Versicherten gestützt auf die Abklärungen der SUVA vom 1. November 2001 bis zum 31. Oktober 2002 basierend auf einem für diese Zeit ermittelten Invaliditätsgrad von 100 % eine befristete ganze Rente zu. Für die Zeit ab dem 1. November 2002 ging sie von einem Invaliditätsgrad von 21 % aus (Urk. 9/14-17). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3     Am 25. Juli 2004 stellte K.___ ein erneutes Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung in Form von beruflichen Massnahmen und der Gewährung von Hilfsmitteln (Urk. 9/49). Mit zwei Verfügungen vom 13. August 2004 wurden die Leistungsbegehren um berufliche Massnahmen beziehungsweise die Gewährung von Hilfsmitteln abgewiesen (Urk. 9/11-12). Auf die dagegen erhobene Einsprache vom 17. August 2004 (Urk. 9/37) trat die IV-Stelle nicht ein, da mit der Einsprache die Gewährung einer Rente beantragt worden war. Stattdessen wurde die Einsprache von der IV-Stelle als Zusatzgesuch um eine Rente behandelt (Urk. 9/9). In der Folge klärte die IV-Stelle erneut die medizinischen (Urk. 9/23-24) und erwerblichen (Urk. 9/32, Urk. 9/34-35) Verhältnisse ab. Gestützt darauf wies sie mit Verfügung vom 29. Dezember 2004 auch das Rentenbegehren ab, da die Abklärungen ergeben hätten, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit Erlass der Rentenverfügung vom 12. Dezember 2003 nicht geändert habe und somit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorliege (Urk. 9/7). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/6) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 2. März 2005 ab (Urk. 2 = Urk. 9/1).

2.       Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte, vertreten durch A.___ vom Sozialdepartement der Stadt Zürich, mit Eingabe vom 14. April 2005 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Einholung eines polydisziplinären medizinischen Gutachtens, welches die Frage der Arbeitsfähigkeit kläre (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 29. Juni 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 Erw. 2; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.1 mit Hinweisen).
         Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzumuten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 353 f. Erw. 2.2.1, 131 V 50).
1.3     Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
         Diese Rechtsprechung gilt auch, wenn die Verwaltung rückwirkend eine befristete Rente zugesprochen hat und sich die versicherte Person erneut zum Rentenbezug anmeldet (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht in Sachen S. vom 3. Dezember 2001, I 149/01).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.       Der Beschwerdeführer macht geltend, von fachärztlicher Seite her sei eine seit dem Kindesalter bestehende, anhaltende Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden. Der Unfall vom 11. Oktober 2000 mit der damit einhergehenden Beeinträchtigung seiner Bewegungsmöglichkeiten sowie dem Verlust der Arbeitsfähigkeit im angestammten Tätigkeitsbereich habe zum endgültigen Verlust seiner psychischen Stabilität geführt. Aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur habe er mit der unfallbedingten neuen Situation nicht fertig werden können. Seit Dezember 2003 habe sich seine psychische Situation stetig verschlechtert. Er habe erneut unter Schmerzattacken im linken Fuss gelitten, sei zunehmend depressiv und in der Folge wieder heroinabhängig geworden. Im Laufe des Jahres 2004 hätten sich die Unfallfolgen zusammen mit den bereits seit langem bestehenden psychischen Beeinträchtigungen zu einem rentenbegründenden Gesundheitsschaden summiert.
         Demgegenüber bringt die IV-Stelle vor, die Suchterkrankung des Beschwerdeführers habe bereits vor dem Unfall seit Jahren bestanden, und er habe während dieser Zeit trotz der Drogensucht voll gearbeitet. Die Drogensucht habe daher keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Sodann seien die im aktuellsten psychiatrischen Bericht gestellten Diagnosen wenig konsistent, da der Beschwerdeführer nie in drogenfreiem Zustand beurteilt worden sei. Die Diagnose einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung sei ohne Aussagekraft, da eine solche Diagnose bei jedem Drogenkonsumenten gestellt werden könne. Auch die in einem weiteren Bericht erwähnte Diagnose des Verdachts auf eine dissoziale Persönlichkeitsstörung sei ähnlich wenig bis gar nicht aussagekräftig. Bekanntlich könne jede Droge eine Psychose auslösen, weshalb eine psychiatrische Begutachtung nur aussagekräftig sei, wenn der Begutachtung ein längerer Zeitraum vorangegangen sei, während dem die zu begutachtende Person drogenfrei gewesen sei. Daher könne davon ausgegangen werden, dass auch die geltend gemachte psychische Erkrankung ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei. Einschränkend seien weiterhin nur die Unfallfolgen, und es sei von einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 21 % auszugehen.

3.      
3.1     In der Verfügung vom 12. Dezember 2003 wurde für die Zeit ab November 2002 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 21 % errechnet (Urk. 9/14-17). Strittig und zu prüfen ist, ob der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und damit der Invaliditätsgrad seit Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 12. Dezember 2003 eine Veränderung erfahren hat, und ob diese Veränderung genügt, um eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen.
3.2     Zur Beurteilung der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der durch die Schussverletzung verursachten somatischen Folgebeschwerden stützte sich die IV-Stelle in der Verfügung vom 12. Dezember 2003 in erster Linie auf die diesbezüglichen Abklärungen der SUVA. Nach dem Unfall mit der Schussverletzung war dem Beschwerdeführer zunächst eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit attestiert worden, ab dem 1. bis zum 14. August 2001 sodann eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und vom 15. August bis zum 11. November 2001 lediglich noch eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf. Aufgrund eines Rückfalls mit Dauerschmerzen im linken Fuss wurde ab dem 12. November 2001 bis zum 7. Oktober 2002 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit anerkannt. Schliesslich ging die SUVA davon aus, dass der Beschwerdeführer ab dem 8. Oktober 2002 in der bisherigen Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig sei und für eine mittelschwere Arbeit ohne häufiges beziehungsweise langes Gehen am Stück, insbesondere auf unebenem Boden, zu 100 % arbeitsfähig sei (vgl. Urk. 9/17, Urk. 9/20). Daraus wird ersichtlich, dass bereits im Zeitraum vom Unfall bis zum Erlass der Verfügung vom 12. Dezember 2003 Rückfälle mit vermehrten Schmerzen im Fuss sowie Verschlechterungen des Grades der Arbeitsfähigkeit, welche nach einer gewissen Zeit wieder besserten, bestanden.
         Aus der Zeit vor Erlass der Verfügung vom 12. Dezember 2003 liegt ein Bericht von Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für orthopädische Chirurgie, welche den Beschwerdeführer anschliessend an die operative Entfernung der Schrotkugeln und die weitere Erstbehandlung betreute, bei den Akten. Dr. B.___ diagnostizierte am 17. Oktober 2001 einen Status nach Schrotkugelverletzung des rechten (richtig: linken) Fusses mit Läsion des Nervus plantaris lateralis und beurteilte den Gesundheitszustand als stationär. Bei den Befunden erwähnte sie eine Hyposensibilität beginnend am lateralen Vorfuss plantar ab der vierten Zehe bis zur Fusssohle calcanear. Auf dem Formular zur medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit gab sie lediglich bei der Fortbewegung - insbesondere dem Besteigen von Leitern -, dem längeren Stehen sowie bei vorgeneigten und knieenden Haltungen signifikante Einschränkungen an. Dabei schätzte sie den Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Standbauer/Dekorateur im Messebau ab dem 15. August 2001 bis auf weiteres als zu 75 % arbeitsfähig ein (Urk. 9/25).
         Im Rahmen der im Zusammenhang mit dem erneuten Rentengesuch des Beschwerdeführers getätigten Abklärungen holte die IV-Stelle bei Dr. B.___ erneut einen ärztlichen Bericht ein. In diesem Bericht vom 27. August 2004 bestätigte Dr. B.___ im Wesentlichen die in ihrem ersten Bericht gestellten Diagnosen. Sodann beurteilte sie den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weiterhin als stationär. Sie erwähnte eine Persistenz der Beschwerden. Anlässlich einer Untersuchung am 7. Oktober 2003 sei die Narbe im lateralen Fuss links rötlich wulstig gewesen, und sie habe eine hypersensible Zone im Ausbreitungsgebiet des Nervus plantaris lateralis links sowie eine Hypo-Asensibiliät am lateralen Vorfuss festgestellt. Subjektiv habe der Beschwerdeführer eine unverminderte Kälteempfindlichkeit der Problemzonen im linken Fuss angegeben, was zur Folge habe, dass das Arbeiten auf Leitern unmöglich sei. Auf dem Formular zur medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit wiederholte sie im Wesentlichen ihre Angaben über die funktionellen Einschränkungen vom ersten Bericht vom 17. Oktober 2001, wobei sie die Einschränkungen vereinzelt etwas schwerer einschätzte, als im ersten Bericht, und erstmals auch Einschränkungen beim Heben und Tragen feststellte. Bezüglich der Restarbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der durch die Schussverletzung verursachten somatischen Beschwerden im linken Fuss kam Dr. B.___ zum Ergebnis, dem Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit seit dem 7. Oktober 2002 unverändert ein Pensum von 25 Stunden pro Woche zumutbar, was ungefähr einem 60%-Pensum entspricht. Scheinbar im Widerspruch mit dieser Angabe erwähnte sie auf der ersten Seite ihres Berichts bei den medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeiten unter Berücksichtigung des zeitlichen Verlaufs, der Beschwerdeführer sei seit dem 7. Oktober 2002 in der bisherigen Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig (Urk. 9/24). Diese letztgenannte Einschätzung stimmt mit der der ursprünglichen Verfügung zugrunde liegenden Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit durch die SUVA überein, welche gestützt auf umfangreiche und sorgfältige Abklärungen erfolgte (vgl. Urk. 9/17). Aus diesem Grunde, und da vom Beschwerdeführer keine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung seines somatischen Gesundheitszustandes geltend gemacht wird (vgl. Urk. 1 S. 5 f.), kann auch unter Berücksichtigung der beiden Berichte von Dr. B.___ davon ausgegangen werden, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in somatischer Hinsicht und die dadurch hervorgerufene Invalidität seit Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 12. Dezember 2003 keine Veränderung erfahren hat.
3.3     Bei den Akten liegen zwei Berichte über den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers.
         Der den SUVA-Akten entstammende Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, über ein Psychosomatisches Konsilium vom 11. Juni 2002 in der Rehaklinik D.___ wurde vor dem Erlass der Verfügung vom 12. Dezember 2003 verfasst. Der Beschwerdeführer war von den ihn in der Rehaklinik D.___ aufgrund der somatischen Beschwerden untersuchenden Ärzten dringlich zu diesem Konsilium angemeldet worden, nachdem er gegenüber den Ärzten Suizidabsichten geäussert beziehungsweise einen erweiterten Suizid aus Rachegefühlen angedroht hatte. Dr. C.___ vermerkte in seinem Bericht, im Verlauf des Gesprächs habe der Beschwerdeführer keinen Hehl aus seinen negativen Gefühlen gegenüber der SUVA, den Ärzten und den öffentlichen Personen aller Art gemacht. Er habe an fast jedem etwas auszusetzen gehabt, und damit die Äusserung begründet, dass er bald nicht mehr leben wolle, dann aber noch viele Leute mit in den Tod ziehen wolle. Zur aktuellen sozialen Situation schrieb Dr. C.___, der Beschwerdeführer erhalte nur Fr. 1'600.-- an Versicherungsleistungen, müsse eine Wohnung bezahlen und sei deshalb mit rund Fr. 40'000.-- Privatschulden belastet. Der Beschwerdeführer habe ihm auch mitgeteilt, dass er noch eine Steuerrechnung ausstehend habe, was er überhaupt nicht begreife. Er fühle sich "über den Tisch gezogen", sei deshalb auch "sauer" auf den Staat. Trotz seiner Drogensucht habe er immer gearbeitet und sei nie der Sozialhilfe zur Last gefallen. Er würde jeden verstehen, der Amok laufe. Mit den Drogen sei er weitgehend stabil und habe die Absicht, ganz davon wegzukommen. Unter Berücksichtigung der Aktenlage und der verfügbaren, unvollständigen biographischen Anamnese kam Dr. C.___ in seiner abschliessenden Beurteilung zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Persönlichkeitsstörung aufweise, die zu einer erheblichen Suchterkrankung geführt habe. Die Schussverletzung habe wohl auch zu einer psychischen Beeinträchtigung geführt, jedoch nicht zu einer typischen posttraumatischen Belastungsstörung. Der Beschwerdeführer sei eher entrüstet und verspüre Rachegefühle, reagiere jedoch weniger mit depressiven Symptomen. Als Diagnosen erwähnte Dr. C.___ einen Verdacht auf eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) sowie ein Abhängigkeitssyndrom und zahlreiche soziale Folgeprobleme (ICD-10: F19.2). Die Äusserung der Suizid-Androhung schätze er als zur Zeit appellativ ein, aufgrund der Persönlichkeit des Beschwerdeführers sei es jedoch nicht ausgeschlossen, dass es zu einem späteren Zeitpunkt unter erhöhtem psychischem Druck tatsächlich zu einer solchen Handlung kommen könnte (Urk. 3/6).
         Aus der Zeit nach dem Erlass der Verfügung vom 12. Dezember 2003 stammt der Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, von der Poliklinik F.___. Dr. E.___ stützte seinen ausführlichen Bericht vom 15. Dezember 2004 auf diverse, nicht bei den Akten liegende psychiatrische sowie andere Arztberichte ab sowie insbesondere auch auf ein forensisches Gutachten der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, welches ebenfalls nicht bei den Akten ist. Nach einer ausführlichen Anamnese, welche insbesondere auch die diversen Unfälle und auffälligen Verhaltensweisen des Beschwerdeführers in seiner Kindheit und Jugend berücksichtigt, hielt Dr. E.___ fest, der Beschwerdeführer sei wegen fortgesetzten Drogenkonsums unter Methadon und Fehlschlagens von Entzugsbehandlungen im Mai 2004 für eine heroingestützte Behandlung in die Poliklinik F.___ eingetreten. Bei den Befunden erwähnte der Psychiater, bei Eintritt in die Klinik sei der Beschwerdeführer nicht intoxikiert, bewusstseinsklar und allseits voll orientiert gewesen. Das formale Denken sei deutlich verlangsamt gewesen. Unter Belastungssituationen hätten erhebliches Misstrauen und nicht begründete, paranoid anmutende Ängste bestanden. Er habe starke Probleme mit Autoritätspersonen gehabt. Der affektive Rapport sei herstellbar gewesen, es seien jedoch eine bedrückte Grundstimmung sowie Schuldgefühle und eine ausgeprägte Freud- und Lustlosigkeit aufgefallen. Der psychomotorische Antrieb sei stark reduziert gewesen, weiter hätten Ein- und Durchschlafstörungen, Inappetenz mit Gewichtsverlust, eine Libidoverminderung, Hitzewallungen, Verletzlichkeit sowie ein sozialer Rückzug bestanden. Im Verlauf sei es in der Poliklinik zu einer Stabilisierung des Konsums von Gassendrogen gekommen. Die ausgeprägte Frustrationsintoleranz, wodurch es immer wieder zu verbalen Ausbrüchen gekommen sei, habe sich seit dem Eintritt aber kaum verbessert. Es falle eine Affektlabilität und eine intermittierend auftretende, starke Unterwürfigkeit auf. In Erregungszuständen seien teilweise paranoid anmutende Ängste aufgetreten. Ganz ausgeprägt sei, dass der Beschwerdeführer, wenn er sich in einem erregten Zustand befinde, kaum absehen könne, was seine Handlungen respektive Äusserungen für negative Folgen haben könnten. In Beurteilung dieser Befunde stellte Dr. E.___ folgende Diagnosen: eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ, differentialdiagnostisch eine organisch bedingte Störung (ICD-10: F06), eine depressive Entwicklung (ICD-10: F43.21), eine Legasthenie und ADHD im Kindesalter mit Übergang in eine dissoziale Persönlichkeitsstörung im Jugendalter, eine sekundäre Opiatabhängigkeit bei gegenwärtiger Teilnahme an einem ärztlich kontrollierten Substitutionsprogramm (ICD-10: F11.22), einen Status nach Abhängigkeit von Kokain (ICD-10: F14.21), den Gebrauch von Cannabis (ICD-10: F12) sowie einen Status nach Hepatitis A. Beim Beschwerdeführer bestehe eine ausgeprägte hereditäre Belastung. Er leide an einer anhaltenden Persönlichkeitsstörung, wobei sich die ersten Auffälligkeiten bereits im frühen Kindesalter gezeigt hätten. Inwieweit eine organische Komponente aufgrund der massiven Intoxikation durch das Trinken einer Flasche Tischpolitur im Alter von zwei bis drei Jahren bestehe, lasse sich nicht mit Sicherheit feststellen, die Vielfalt der Symptome sei aber als Hinweis darauf zu deuten. Der Beginn der psychischen Störungen, welche das aktuelle Mass der Arbeitsunfähigkeit begründen würden, sei vor dem ersten Konsum irgendeiner psychotropen Substanz zu datieren. Die Symptomatik sei geprägt durch ein paranoid gefärbtes, querulatorisch-expansives Verhalten, welches umso ausgeprägter sei, je grösser die Belastung sei. In einem Angestelltenverhältnis würde es mit grosser Wahrscheinlichkeit rasch zu pathologischen Verhaltensweisen und damit zur Untragbarkeit kommen. Die beschriebene Symptomatik habe ja schon früher immer wieder zu Konflikten mit Vorgesetzten, beispielsweise im Militär und bei Arbeitgebern und Therapeuten geführt. Aufgrund der genannten Symptome schloss Dr. E.___ psychiatrischerseits auf eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 % ohne Berücksichtigung der Fussverletzung. Die Fussverletzung trage jedoch sicher noch zusätzlich zu einer Erhöhung der Frustrationsintoleranz bei. Die Symptomatik erlaube kaum eine anhaltende, regelmässige und selbständige Einkunft, wobei aber kurze Episoden dennoch denkbar seien. An der Arbeitsunfähigkeit werde sich in nächster Zeit wohl nichts ändern; prognostisch sei nur eine sehr langsame Verbesserung über einen Zeitraum von mehreren Jahren zu erwarten. Erst bei Beobachtung einer Tätigkeit lasse sich mehr über die Prognose sagen, und es werde dafür gesorgt, dass der Beschwerdeführer so bald wie möglich für eine Arbeitsaufnahme in geschütztem Rahmen angemeldet werde. Im Formular zur Beurteilung der Erwerbsfähigkeit hielt Dr. E.___ fest, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit im geschützten Rahmen sei der Beschwerdeführer halbtags arbeitsfähig, wohingegen in der bisherigen Berufstätigkeit keine Tätigkeit mehr zumutbar sei (Urk. 3/5 = Urk. 9/23).
3.4     Eine Würdigung der beiden obgenannten psychiatrischen Berichte ergibt zunächst, dass beide Berichte unabhängig voneinander zum Ergebnis gelangen, die Suchterkrankung sei durch die diagnostizierte psychische Störung verursacht worden, die Störung habe somit bereits vor der Suchterkrankung bestanden. Insbesondere auch im Hinblick auf die ausführliche Anamnese im Bericht von Dr. E.___ sind keine Gründe ersichtlich, dieser Einschätzung der beiden Fachärzte nicht zu folgen. Entgegen der Auffassung der IV-Stelle steht somit fest, dass allfällige durch die Sucht bewirkte Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers invalidenversicherungsrechtlich relevant sind (vgl. Erw. 1.2).
         Weiter ergeben sich bei einem Vergleich des Berichts vom 11. Juni 2002 von Dr. C.___ mit dem Bericht vom 15. Dezember 2004 von Dr. E.___ Hinweise auf eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes. So diagnostizierte Dr. C.___ gestützt auf seine Erhebungen neben der Drogensucht lediglich einen Verdacht auf eine dissoziale Persönlichkeitsstörung. Nebenbei bemerkte er noch, die Schussverletzung habe beim Beschwerdeführer wohl auch zu einer psychischen Beeinträchtigung geführt, jedoch nicht zu einer typischen posttraumatischen Belastungsstörung. Der Beschwerdeführer sei eher entrüstet und verspüre Rachegefühle, reagiere jedoch weniger mit depressiven Symptomen. Rund zweieinhalb Jahre später diagnostizierte Dr. E.___ hingegen eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ und differentialdiagnostisch eine organisch bedingte Störung, welche auch nach Stabilisierung des Drogenkonsums kaum zurückgegangen sei, sowie eine depressive Entwicklung. Dr. E.___ stellte also im Vergleich zum Bericht von Dr. C.___ schwerwiegendere psychische Störungen und Symptome fest. Zumindest die diagnostizierte depressive Entwicklung scheint in der Zwischenzeit neu zu den bisherigen psychischen Leiden hinzugetreten zu sein, wobei aufgrund der von Dr. E.___ aufgeführten psychischen Symptome auch fraglich ist, ob die durch den Unfall verursachte Einschränkung des Beschwerdeführers in seinen beruflichen und privaten Möglichkeiten zwischenzeitlich zu einer Verstärkung der Persönlichkeitsstörung geführt hat. Diese Feststellungen stützen grundsätzlich die Behauptung des Beschwerdeführers, seine psychische Situation habe sich seit Dezember 2003 stetig verschlechtert. Sodann spricht die von Dr. E.___ gemachte Beobachtung, dass die Persönlichkeitsstörung beziehungsweise die auffälligen psychischen Symptome auch nach einer Stabilisierung des Drogenkonsums kaum zurückgegangen seien, entgegen der Auffassung der IV-Stelle dafür, dass die Störung unabhängig vom Drogenkonsum besteht. Aufgrund der Akten entsteht insgesamt der Eindruck, dass der Beschwerdeführer die durch die Schussverletzung bedingte Einschränkung und allenfalls auch die dadurch verursachten Schmerzen vor dem Hintergrund einer seit langem bestehenden Persönlichkeitsstörung, welche auch zur Drogensucht führte, nicht adäquat verarbeiten konnte, und sich sein Gesundheitszustand in psychischer Hinsicht mit der Zeit, als ihm das gesamte Spektrum der Folgen seines Unfalls langsam bewusst wurde, kontinuierlich verschlechterte (vgl. auch die Schreiben des Beschwerdeführers, Urk. 3/3 = Urk. 9/6, Urk. 9/33, Urk. 9/37). Dies würde auch die von Dr. E.___ diagnostizierte depressive Entwicklung, für welche der erstberichtende Psychiater Dr. C.___ noch keine Anzeichen feststellte, erklären.
         Dafür, dass die zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes einen wesentlichen Einfluss auf den Invaliditätsgrad und auch auf die Rentenberechtigung haben könnte, spricht die von Dr. E.___ aufgrund der psychischen Leiden attestierte Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 %. Im Vergleich dazu ging man bei Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 12. Dezember 2003 lediglich von einer durch die unfallbedingten Beschwerden verursachten Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 30 % aus, was zu einem Invaliditätsgrad von 21 % führte. Andererseits ist die im Vergleich zur früheren Einschätzung doch auffallend hoch eingeschätzte psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit durch Dr. E.___ nicht restlos nachvollziehbar. Aus der gesamten Formulierung seines Berichts entsteht nämlich der Eindruck, dass die von ihm diagnostizierte Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 % bereits seit langer Zeit bestand, also bereits vor der Fussverletzung (vgl. Urk. 3/5 = Urk. 9/23 S. 3 f.). Im Widerspruch dazu hat der Beschwerdeführer in der Zeit, bevor er die Schussverletzung erlitt, jedoch soweit ersichtlich praktisch durchwegs voll gearbeitet (Urk. 3/5 = Urk. 9/23 S 2, Urk. 9/46, Urk. 9/47). Auch der ihn offenbar langjährig betreuende Hausarzt Dr. G.___ vertrat die Ansicht, dass der Beschwerdeführer vor seinem Unfall allein wegen seiner psychischen Probleme und des Drogenkonsums nicht arbeitsunfähig gewesen sei (vgl. Urk. 3/6 S. 3). Die Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit durch Dr. E.___ erscheint daher zu pessimistisch, weshalb für die Berechnung des Invaliditätsgrades nicht darauf abgestellt werden kann.
         Nichtsdestotrotz bestehen erhebliche Hinweise darauf, dass sich der psychische Gesundheitszustand in der relevanten Zeitspanne seit Erlass der Verfügung vom 12. Dezember 2003 verschlechtert hat, und dass die eingetretene Verschlechterung allenfalls den Anspruch auf eine Invalidenrente zu begründen vermag. Daher ist der angefochtene Einspracheentscheid antragsgemäss aufzuheben und die Sache zur weiteren unabhängigen psychiatrischen Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Der einzuholende Bericht wird unter Berücksichtigung sämtlicher verfügbaren ärztlichen und insbesondere psychiatrischen Vorberichte zur Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung seiner Vorgeschichte Stellung zu nehmen haben. Insbesondere wird auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer vor seinem Unfall offenbar in der Lage war, voll zu arbeiten, zu berücksichtigen sein. Ein polydisziplinäres Gutachten erübrigt sich, da wie oben gezeigt, die durch die Schussverletzung entstandenen somatischen Leiden zwischenzeitlich im relevanten Zeitrahmen keine Verschlechterung erfahren haben.
         In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. März 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).