IV.2005.00412
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 21. Februar 2006
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
vertreten durch das Sozialdepartement der Stadt Zürich, Zentrale Ressourcendienste
Rechtsdienst, lic. iur. Isabelle Bindschedler
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 M.___, geboren 1968, erlernte von 1984 bis 1987 den Beruf als Automechaniker und von 1988 bis 1990 als Sanitär-Installateur, wobei er in beiden Berufen das Fähigkeitszeugnis nicht erlangte (Urk. 8/14). Seit Oktober 2001 ging er nur noch temporären Arbeiten nach (Urk. 8/20) und wird seit September 2001 durch die Sozialhilfe finanziell unterstützt. M.___ ist seit Jahren drogenabhängig (vgl. Urk. 1).
1.2 Am 30. September 2003 meldete sich M.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/29). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Arztberichte von Dr. med. A.___, Arzt für Allg. Medizin FMH, Zürich, vom 5. April 2004 (Urk. 8/31/1, unter Beilage des Berichts des B.___, C.___ , vom 4. März 2004 [im Folgenden: B.___, C.___; Urk. 8/31/2], des B.___, D.___, vom 29. April 2002 und 10. Juni 2003 [im Folgenden: B.___, D.___; Urk. 8/31/3-4], des B.___, E.___, vom 4. Juli 2000 [im Folgenden: B.___, E.___; Urk. 8/31/5]) sowie des B.___, C.___, vom 10. Mai 2004 (Urk. 8/30) ein, zog einen Auszug aus dem individuellen Konto vom 21. Oktober 2003 bei (Urk. 8/20) und erkundigte sich bei der F.___, Temporär + Dauerstellen, Zürich, der K.___, Sanitär, Heizung, Zürich, sowie bei G.___, Thalwil, nach den Arbeitsverhältnissen (Arbeitgeberberichte vom 16. Oktober 2003, Urk. 8/22, beziehungsweise 20. Oktober 2003, Urk. 8/28, und 1. November 2003, Urk. 8/21).
1.3 Mit Verfügung vom 7. Februar 2005 verneinte die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 8/2). Die dagegen gerichtete undatierte Einsprache (Eingang bei der IV-Stelle: 22. Februar 2005; Urk. 8/4) wurde mit Entscheid vom 4. März 2005 (Urk. 2) abgewiesen.
2. Hiergegen erhob M.___ durch das Sozialdepartement der Stadt Zürich am 14. April 2005 Beschwerde mit dem Antrag, es seien über seinen Gesundheitszustand weitere medizinische Gutachten, insbesondere bei der H.___ und bei einem Rheumatologen, einzuholen, eventualiter sei ihm eine IV-Rente zuzusprechen (Urk. 1). Nachdem die IV-Stelle am 15. Juni 2005 (Urk. 7) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 16. Juni 2005 (Urk. 9) als geschlossen erklärt.
3. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet die Drogensucht für sich allein betrachtet keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird eine solche Sucht im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger (seit 1. Januar 2004: oder psychischer) Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen, geistigen (seit 1. Januar 2004: oder psychischen) Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen).
2.
2.1 Laut Bericht von Dr. A.___ vom 5. April 2004 (Urk. 8/31/1) leidet der Beschwerdeführer an einer HIV-Infektion CDC-Stadium C3, einer chronischen Hepatitis C (Genotyp 1A), einem Status nach Drogenabusus (Kokain, Heroin) intravenös und inhalativ, einem Status nach Spondylodiscitis Th6/7 sowie einem Status nach Tibiaplateau-Impressionsfraktur links lateral. Zur Zeit seien keine Beschwerden bekannt. Dr. A.___ hatte den Beschwerdeführer zuletzt im August 2002 behandelt.
2.2 Am 4. März 2004 berichteten die Ärzte des B.___, C.___, Dr. A.___ über den ambulanten Behandlungsverlauf vom März 2003 bis Februar 2004 (Urk. 8/31/2). Sie diagnostizierten eine HIV-Infektion CDC-Stadium C3 bei einem Status nach Pneumocystitis carinii-Pneumonie (Juni 1996) und einem Status nach rezidivierenden Soorstomatitiden, eine chronische Hepatitis C (Genotyp 1A) bei nicht erhöhten Transaminasen, einen Status nach intravenösem Drogenabusus (seit November 2003 abstinent), eine Lobärpneumonie rechts (Juni 2003), eine unklare Nephropathie mit Hämaturie und Proteinurie, eine chronische Rhinitis bei Otrivinabusus und Status nach intranasalem Heroinabusus, Lungenveränderungen (computertomographisch Granulome in beiden Oberlappen, Pneumatozele im linken Unterlappen und Pleuraverdickung rechts dorso-basal) sowie eine Condylomata acuminata Penis. Die Arbeitsfähigkeit werde im Rahmen eines baldigen IV-Berichts beurteilt.
Im Bericht vom 10. Mai 2004 (Urk. 8/30) diagnostizierten sie einen Status nach chronischer unspezifischer Spondylodiscitis Th6/7 (April 2002) mit persistierenden, thorakalen Rückenschmerzen und einen Status nach Tibiakopfimpressionsfraktur links (Juni 2000) mit persistierenden, belastungsabhängigen Knieschmerzen links, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten, sowie eine HIV-Infektion CDC-Stadium C3 bei einem Status nach Pneumocystis carinii-Pneumonie (1996), einem Status nach rezidivierenden Soorstomatitiden und stabilem Verlauf unter antiretroviraler Therapie, eine chronische Hepatitis C (Genotyp 1A) und einen Status nach intravenösem Drogenabusus bei Totalabstinenz seit August 2003, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit nicht auswirkten. Aufgrund der infektiologischen Erkrankungen bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer gebe aktuell belastungs- und bewegungsabhängige Knieschmerzen links sowie thorakale Rückenschmerzen an, welche manifest seien seit einer Tibiakopfimpressionsfraktur links im Jahre 2000 beziehungsweise nach unspezifischer Spondylodiscitis Th6/7 im Jahre 2002. Er sei zwar nicht Analgetika-bedürftig, dennoch meine er, aufgrund der angegebenen Beschwerden nicht mehr in seinem gelernten Beruf als Sanitärinstallateur tätig sein zu können. Dies könnten die unterzeichnenden Ärzte als Infektiologen jedoch nicht abschliessend beurteilen, sondern dazu bedürfe es eher einer orthopädischen oder rheumatologischen Abklärung.
2.3 Die D.___ des B.___ berichtete am 29. April 2002 über die vom 17. bis 23. April 2002 dauernde Hospitalisation (Urk. 8/31/4). Darin wird ausgeführt, seit Mitte 2001 seien Schmerzen im Bereich der Brustwirbelsäule initial mit Ausstrahlung nach paravertebral links aufgetreten. Zudem habe am Anfang eine ca. zwei- bis dreimonatige Episode mit Hyp- und Parästhesien paravertebral links bestanden. Der Schmerzcharakter sei wechselnd und werde mittels Ecofenac kontrolliert. Bei Eintritt sei der Beschwerdeführer schmerzfrei gewesen. Am 14. und 15. April sei eine zusätzliche Episode mit Fieber bis 38 °C ohne Schüttelfrost, Schnupfen oder Durchfall aufgetreten. Es hätten zudem eine vermehrte Müdigkeit, leichter Kopfschmerz und ein leichter Husten bestanden. Aktuell seien die Beschwerden wieder verschwunden. Sonst seien seit Beginn der Rückenschmerzen keine Fieberattacken und kein Nachtschweiss aufgetreten. Der Beschwerdeführer sei zur Abklärung wegen Rückenschmerzen und mittels MRI dokumentierter Spondylodiscitis Th6/7 zugewiesen worden. Es sei komplikationslos eine CT-gesteuerte Punktion vorgenommen worden. Die Resultate seien bisher unauffällig, wobei nun auch fast alle bei Austritt noch ausstehenden Resultate (PCR auf Eukaryonten, Pilzkulturen, Tbc-Kultur, Brucellosen-Serologie) negativ seien. Es sei nun noch einzig die Tbc-Kultur ausstehend, wobei der Direktnachweis auch negativ gewesen sei.
2.4 Im Austrittsbericht vom 4. Juli 2000 über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 20. Juni bis 3. Juli 2000 im B.___, E.___, (Urk. 8/31/5) wird über die nach einer Tibiaplateau-Impressionsfraktur lateral links stattgefundene offene Reposition, Osteosynthese und Spongiosaplastik rapportiert. Das linke Knie zeige einen Erguss und einen Statuts nach Punktion eines Hämatoms beim Hausarzt. Über dem medialen Gelenkspalt und den Seitenbändern bestehe eine Druckdolenz. Es liege kein Valgus-/Varusstress vor. Die Rotation sei schmerzhaft im medialen Gelenkspalt. Beim Lachman-Test resultiere kein sicherer Anschlag.
3. Streitig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
3.1. Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, es sei abzuklären, inwiefern die Drogensucht geistige Gesundheitsschäden bewirkt hat und ob die Drogensucht Folge eines geistigen Gesundheitsschadens sei, dem Krankheitswert zukomme.
Weder hat Dr. A.___, bei welchem der Beschwerdeführer seit 1988 in Behandlung ist, einen Verdacht auf eine psychische Störung geäussert, noch kann seinem Bericht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer jemals über solche Beschwerden geklagt hat. Auch den Berichten der Ärzte des B.___, C.___, vom 10. Mai 2004 (Urk. 8/30) und vom 4. März 2004 (Urk. 8/31/2) kann nicht entnommen werden, dass sie psychische Auffälligkeiten beobachtet hätten, die Anlass zu einer fachärztlichen Abklärung gegeben hätten. Auch Somatiker sind in der Lage, Anzeichen schwerer psychischer Störungen, welche invalidisierend sein können, zu erkennen.
Deshalb besteht zur Anordnung psychiatrischer Abklärungen keine Veranlassung.
3.2 Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, es seien keine orthopädischen beziehungsweise rheumatologische Abklärungen getroffen worden, obwohl die Ärzte des B.___, C.___, dies für angezeigt erachtet hätten und sich ihre Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf den Status nach chronischer unspezifischer Spondylodiszitis und den Status nach Tibiakopfimpressionsfraktur bezogen habe.
Es trifft zu, dass sowohl Dr. A.___ im Bericht vom 5. April 2004 (Urk. 8/31/1) als auch die Ärzte des B.___, C.___, im Bericht vom 10. Mai 2004 (Urk. 8/30) einen Status nach chronischer unspezifischer Spondylodiszitis Th6/7 und einen Status nach Tibiakopfimpressionsfraktur links diagnostiziert haben. Das linke Knie des Beschwerdeführers wurde am 27. Juni 2000 anlässlich eines stationären Aufenthalts im B.___, E.___, operiert, wobei der postoperative Verlauf komplikationslos verlief (vgl. Urk. 8/31/5). Bezüglich der Rückenschmerzen wurde der Beschwerdeführer in der Zeit vom 17. bis 23. April 2002 stationär im B.___, C.___, untersucht. Im Austrittsbericht vom 29. April 2002 (Urk. 8/31/4) wurde rapportiert, dass der Schmerzcharakter wechselnd sei und mittels Ecofenac kontrolliert werde. Dem Bericht des Hausarztes (Urk. 8/31/1) kann nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer nach den beiden stationären Aufenthalten je über Rücken- oder Kniebeschwerden geklagt hat. Auch im Verlaufsbericht der Ärzte des B.___, C.___, vom 4. März 2004 (Urk. 8/31/2) werden keine Rücken- oder Kniebeschwerden erwähnt. Erst anlässlich der Konsultation vom 6. Mai 2004 klagte der Beschwerdeführer aktuell über belastungs- und bewegungsabhängige Knieschmerzen links sowie thorakale Rückenschmerzen, wobei eine Analgetikabedürftigkeit verneint wurde. Dennoch sei der Beschwerdeführer der Ansicht, er könne in seinem gelernten Beruf als Sanitärinstallateur nicht mehr tätig sein. Ob dem so ist, konnten die Ärzte als Infektiologen allerdings nicht beurteilen, dies bedürfe eher einer orthopädischen beziehungsweise rheumatologischen fachgerechten Abklärung.
3.3 Daraus, dass die Infektiologen sich bewusst nicht darüber äusserten, ob die Rücken- und Kniebeschwerden sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken, kann aber nicht geschlossen werden, es lägen keine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Einschränkungen vor, schlugen sie doch eine orthopädisch-rheumatologische Abklärung ausdrücklich vor. Zudem sah der Hausarzt den Beschwerdeführer letztmals im August 2002 in seiner Sprechstunde, weshalb er in seinem Arztbericht vom 5. Mai 2004 über aktuelle Rücken- oder Kniebeschwerden nichts aussagen kann (vgl. Urk. 8/31/1).
3.4 Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ergänzende rheumatologisch-orthopädische Abklärungen einhole und anschliessend über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. März 2005 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialdepartement der Stadt Zürich, Zentrale Ressourcendienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).