Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Meili
Urteil vom 15. November 2006
in Sachen
U.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. U.___, geboren 1957, Mutter von vier heute erwachsenen Kindern (Jahrgang 1975, 1977, 1979 und 1981), arbeitete ab 11. Dezember 1995 im Umfang von zirka 14 Stunden pro Woche als Aushilfsverkäuferin bei der A.___, B.___, bis die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 30. September 1997 auflöste (Urk. 7/57 Ziff. 1-2, Ziff. 6, Ziff. 9). Am 14. Dezember 1995 erlitt die Versicherte bei einem Unfall Verletzungen am Kopf, Nacken und den Zähnen (Urk. 7/60/3). Per 1. Oktober 1996 stellte der Unfallversicherer die Taggeldleistungen ein (Urk. 7/60/2), und seit Mai 1997 wird die Versicherte vom Sozialdienst der Gemeinde P.___ finanziell unterstützt (Urk. 7/59, Urk. 7/58 Ziff. 4.8). Wegen Schwindels sowie Nacken-, Rücken-, Kiefer- und Kopfschmerzen meldete sich die Versicherte am 3. Februar 1999 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Rente) an (Urk. 7/58 Ziff. 7.1-3, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge Arztberichte (Urk. 7/27-30), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/57) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/56) ein und veranlasste eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 7/55) sowie ein polydisziplinäres Gutachten, das am 16. November 2001 erstattet wurde (Urk. 7/26/1-3).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/13, Urk. 7/15, Urk. 7/51) verneinte die IV-Stelle nach Einholung eines weiteren Arztberichtes (Urk. 7/20), eines psychiatrischen Gutachtens (Urk. 7/23) sowie nach Veranlassung eines Verlaufsgutachtens (Urk. 7/22/1-3) mit Verfügung vom 13. Juli 2004 (Urk. 7/6) einen Rentenanspruch der Versicherten. Die dagegen von der Versicherten am 19. August 2004 erhobene Einsprache (Urk. 7/4) wies sie am 3. März 2005 ab (Urk. 7/1 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 3. März 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 14. April 2005 Beschwerde mit dem Antrag, dieser sei aufzuheben und es sei ihr nach erneuter Beurteilung der ärztlichen Gutachten eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf der Schriftenwechsel am 26. Mai 2005 geschlossen wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 3. März 2005 (Urk. 2), welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen), Anspruch auf Rentenleistungen hat. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
Die Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG haben prinzipiell weiterhin Geltung (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und haben auch durch die 4. IV-Revision keine wesentliche Änderung erfahren. So ist bei der Festsetzung der Invalidität von Erwerbstätigen nach Inkrafttreten des ATSG und der 4. IV-Revision weiterhin die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs anzuwenden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 16. Februar 2005, I 568/04, Erw. 2.2), und die für die Beurteilung der Statusfrage rechtsprechungsgemäss relevanten Kriterien gelten weiter (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 6. September 2004, I 249/04, Erw. 4.2 in fine; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 7. Juni 2005, I 108/05, Erw. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
1.2 Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG), den Zeitpunkt des Rentenbeginns (Art. 29 IVG) sowie die Rechtsprechung zur ärztlichen Aufgabe und zum Beweiswert eines medizinischen Gutachtens im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 2 ff.). Darauf kann mit den folgenden Ergänzungen verwiesen werden.
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.4 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.6 In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
2.
2.1 Streitig und zu beurteilen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung.
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Begehrens um eine ganze Rente im Einspracheentscheid vom 3. März 2005 damit, dass das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle C.___ (C.___) vom 26. Mai 2004 umfassender und aufgrund der Auseinandersetzung mit den älteren Arztberichten und Gutachten aufschlussreicher sei als das Einzelgutachten von Dr. med. D.___, Psychiatrie/Psychotherapie, Klinik E.___, vom 1. Juli 2002. Im C.___-Gutachten werde ausdrücklich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nicht depressiv sei, weshalb die 30%ige Arbeitsunfähigkeit einleuchtend sei (Urk. 2 S. 5). Zudem habe das Schreiben von Prof. Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 18. November 2004, der anlässlich der neurologischen Untersuchung keine pathologischen Befunde habe erheben können, keine weiteren Erkenntnisse gebracht (Urk. 2 S. 6).
2.3 Die Beschwerdeführerin wandte im Wesentlichen ein, psychosomatische Beschwerden seien häufige Begleiterscheinungen jedes Schleudertraumas und erschwerten dessen Bewältigung, was die erhobenen Befunde im Bericht von Dr. med. G.___, Assistenzarzt, Departement für Innere Medizin, Medizinische Poliklinik, Universitätsspital H.___ (H.___), vom 6. Oktober 2004, im Gutachten von Prof. Dr. Mumentaler vom 18. November 2004 und im Zeugnis ihres Hausarztes vom 7. April 2005 bestätigten. Zwar sei das selektive Vorgehen und die Betrachtungsweise derselben Gutachter in den beiden C.___-Gutachten nachvollziehbar, biete aber im Vergleich zu den Befunden einer Vielzahl verschiedener voneinander unabhängigen Ärzten eine insgesamt weniger objektive Entscheidungsgrundlage. Ausserdem habe Dr. med. I.___, Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie, das im Rahmen des Verlaufsgutachtens erstattete Konsiliargutachten vom 12. Mai 2004 nicht persönlich unterschrieben und somit gar nicht gelesen, und es falle auf, dass die ärztlichen Befunde unvollständig erwähnt und bei der Gesamtbeurteilung weggelassen worden seien (Urk. 1 S. 2).
3. Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin gestützt auf den Bericht über die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 9. Oktober 2000 (Urk. 7/55) als vollzeitlich Erwerbstätige (Urk. 7/15-16). Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin selbst angab, im Gesundheitsfall aus finanziellen Gründen im Umfang von 100 % erwerbstätig zu sein (Urk. 7/55 Ziff. 2.5), erscheint dies überzeugend und nachvollziehbar. Zudem blieb die Qualifikation als Erwerbstätige unbestritten, weshalb sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen und folglich darauf abzustellen ist.
4.
4.1 Das im Auftrag der Beschwerdegegnerin von Dr. med. J.___, Chefarzt, Dr. med. K.___, Oberarzt Neurologie, und Dr. med. L.___, Assistenzarzt Neurologie, erstellte C.___-Gutachten vom 16. November 2001 basiert auf Untersuchungen vom 15., 17. und 29. Oktober 2001 (Urk. 7/26/1 S. 1).
Im Gutachten wurden zuerst die Familien- und Sozial-, die berufliche und die persönliche Anamnese sowie das jetzige Leiden und die Systemanamnese (Urk. 7/26/1 S. 2-3) und die beigezogenen Akten (Urk. 7/26/1 S. 4-7) wiedergegeben. Schliesslich wurden die erhobenen Befunde inklusive Labor- und Röntgenbefunde aufgeführt (Urk. 7/26/1 S. 8-10) und zwei eingeholte Konsilien referiert (Urk. 7/26/1 S. 10-11).
Im rheumatologischen Konsilium vom 18. Oktober 2001 diagnostizierte Dr. med. M.___, Innere Medizin/Rheumatologie FMH, ein diffuses chronisches Schmerzsyndrom, vorwiegend zervikozephal, panvertebral und lumbal mit multiplen vegetativen Begleitbeschwerden (Urk. 7/26/3 S. 3). Trotz multiplen rheumatologischen, neurologischen und orthopädischen Abklärungen habe kein wesentliches klinisches Korrelat für die ausgedehnten Beschwerden gefunden werden können. Auch aktuell seien die ausgedehnten Schmerzen aus rheumatologischer Sicht wenig objektivierbar. Hingegen fänden sich viele Zeichen für nichtorganisches Krankheitsverhalten. Unter Einbezug der multiplen funktionellen Beschwerden und weniger wegen objektivierbarer somatischer Befunde schätzte Dr. M.___ die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin als Hausfrau oder für eine körperlich eher leichtere, wechselbelastende Tätigkeit ohne besondere Stressbelastung oder Zwangshaltung auf 30 % (Urk. 7/26/3 S. 3).
Im psychiatrischen Konsilium vom 24. Oktober 2001 diagnostizierte Dr. med. I.___, Psychiatrie und Psychotherapie, einen Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung mit Anzeichen für Aggravationstendenzen (ICD-10 F68.0). Eine eindeutige psychische Störung von invalidisierendem Ausmass habe nicht festgestellt werden können. Mit den bei der Beschwerdeführerin ersichtlichen Belastungsfaktoren lasse sich eine Psychogenese der Krankheit nicht vollständig nachweisen, sondern man habe einen gewissen Verdacht auf eine Aggravationstendenz. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit nicht feststellen, und es sei nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdeführerin körperlich angepasste Arbeiten nicht verrichten könne (Urk. 7/26/2 S. 3).
Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/26/1 S. 11):
- Diffuses chronisches Schmerzsyndrom, vorwiegend zervikozephal, panvertebral und lumbal mit multiplen vegetativen Begleitbeschwerden (R52.2)
- Bewusstseinsstörungen unklarer Ätiologie (R40.1)
- Chronische Kopfschmerzsymptomatik, zum Teil vom Spannungstyp, zum Teil Verdacht auf analgetikainduzierten Kopfschmerz (R51)
- Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung mit Anzeichen für Aggravationstendenzen (F68.0)
Die neurologische Untersuchung sei regelrecht gewesen, und fokale Ausfälle hätten sich keine finden lassen. Hingegen stellten die Gutachter inkonsistente Untersuchungsbefunde fest (Urk. 7/26/1 S. 12). Aus neurologischer Sicht ergebe sich eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei voll erhaltener quantitativer Arbeitsfähigkeit. Bei chronischem Schmerzsyndrom, mit Betonung zervikobrachiozephal, seien Arbeiten über Kopf nicht repetitiv zumutbar. Ebenfalls seien das repetitive Heben und Tragen von Lasten über 10-15 kg sowie längere Zwangshaltungen nicht mehr möglich. Aufgrund der Bewusstseinsverluste beziehungsweise -trübungen unklarer Ätiologie ergebe sich eine Fahruntauglichkeit, und die Beschwerdeführerin sollte nicht an gefährlichen Maschinen oder auf Leitern und Gerüsten arbeiten (Urk. 7/26/1 S. 13).
Aus rheumatologischer Sicht werde das diffuse chronische Schmerzsyndrom mit multiplen vegetativen Begleitbeschwerden bestätigt. Unter Einbezug der multiplen funktionellen Beschwerden werde die Arbeitsfähigkeit (richtig: Einschränkung der Arbeitsfähigkeit) als Hausfrau oder für eine körperlich eher leichtere, wechselbelastende Tätigkeit ohne besondere Stressbelastung oder Zwangshaltung auf 30 % geschätzt (Urk. 7/26/1 S. 13).
Psychiatrischerseits werde der Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung mit Anzeichen für Aggravationstendenzen geäussert, woraus sich jedoch keine Verminderung der Arbeitsfähigkeit ableiten lasse (Urk. 7/26/1 S. 13).
Zusammenfassend ergebe sich eine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % und eine qualitative Einschränkung, indem die Beschwerdeführerin eher leichtere, wechselbelastende Arbeiten ohne repetitive Überkopfarbeiten und ohne längere Zwangshaltungen ausführen sollte. Aufgrund der rezidivierenden Bewusstseinsverluste beziehungsweise -trübungen bestehe eine Fahruntauglichkeit, und die Beschwerdeführerin sollte nicht auf Leitern oder Gerüsten oder an gefährlichen Maschinen arbeiten (Urk. 7/26/1 S. 13).
Die zuletzt ausgeführte Arbeit als Verkäuferin in einem Schuhgeschäft sei bezüglich Wechselbelastung, körperlicher Belastung durch Heben und Tragen, sowie der Abwesenheit von gefährlichen oder erhöhten Arbeitsplätzen und dem nicht notwendigen Führen von Fahrzeugen ideal leidensangepasst. Die zumutbare Arbeitsfähigkeit unter der zumutbaren Willensanstrengung liege in dieser Tätigkeit bei 70 %. Eine andere, ebenfalls leidensangepasste Tätigkeit ergäbe keine Veränderung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/26/1 S. 13-14).
4.2 Die Beschwerdeführerin war vom 13. Mai bis 8. Juni 2002 in der Fachklinik für kardiale und psychosomatische Rehabilitation, Klinik E.___, hospitalisiert. Dr. med. N.___, Innere Medizin/Kardiologie, und Dr. med. D.___, Psychiatrie/Psychotherapie, nannten in ihrem Bericht vom 1. Juli 2002 zuhanden von Dr. med. O.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, folgende Diagnosen (Urk. 7/25 S. 1 = Urk. 3/5 S. 1):
- Mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD 10: F32.11)
- Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD 10: F45.4)
- Diffuses chronisches Schmerzsyndrom, vorwiegend zervikozephal, paravertebral und lumbal
- Chronische Kopfschmerzen, gemischt vom Spannungstyp und Migräne mit Analgetikaabusus
Der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich in der letzten Zeit weiterhin verschlechtert und chronifiziert, so dass gegenwärtig keine Arbeitsfähigkeit gegeben sei. In Bezug auf die gesamte Situation sei kaum zu erwarten, dass die Arbeitsfähigkeit in der näheren Zukunft mit irgend welchen Massnahmen verbessert werden könnte (Urk. 7/25 S. 3).
4.3 Zuhanden der damaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin bestätigte Dr. D.___ mit Bericht vom 4. Juli 2002 (Urk. 7/24 = Urk. 3/5a) sowohl die bereits mit Bericht vom 1. Juli 2002 (Urk. 7/25) genannten Diagnosen als auch die nach dem Klinikaustritt attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
Präzisierend hielt Dr. D.___ fest, dass die Beschwerdeführerin in Folge ihrer psychischen Probleme und Schmerzen gegenwärtig nicht in der Lage sei, ihrer Arbeit als Verkäuferin nachzugehen. In dieser Tätigkeit sei sie gegenwärtig zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/24 S. 1). Bei Austritt aus der Klinik sei die Beschwerdeführerin auch für eine ihrer Behinderung angepassten Tätigkeit 100%ig arbeitsunfähig (Urk. 7/24 S. 2).
4.4 Dr. I.___ begutachtete die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin am 19. November 2002 erneut und gab in seinem Gutachten vom 23. November 2002 (Urk. 7/23) zuerst die beigezogenen Akten (Urk. 7/23 S. 1-2), die am 19. November 2002 stattgefundene Exploration (Urk. 7/23 S. 2-3) sowie die Untersuchungsbefunde (Urk. 7/23 S. 3) wieder.
Dr. I.___ diagnostizierte Probleme der Krankheitsbewältigung bei einem chronifizierten Schmerzsyndrom (ICD-10 F54) sowie einen Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.5; Urk. 7/23 S. 3).
In seiner Beurteilung führte Dr. I.___ aus, dass er im Vergleich zur letzten C.___-Abklärung im November 2001 aktuell eher von einer psychogenen Überlagerung der somatischen Beschwerden sprechen würde. Denn die Beschwerdeführerin bekunde Mühe, das chronische Schmerzsyndrom zu bewältigen, und auch eine in stationären Verhältnissen kontrollierte Entwöhnung von Schmerzmitteln habe keinen anhaltenden Erfolg gebracht. Die psychogene Störung komme etwas deutlicher zum Vorschein als vor einem Jahr, weshalb doch an eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung gedacht werden müsste (Urk. 7/23 S. 4).
Gegenwärtig müsse daher eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit bestätigt werden und zwar im Umfang von 30 %. Wiedereingliederungsmassnahmen seien indiziert. Ob die Beschwerdeführerin jedoch mitmachen würde, bleibe eine offene Frage, zumal sie sehr krankheitsorientiert sei und Hilfe, sprich eine Rente, erwarte (Urk. 7/23 S. 4).
4.5 Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstellten Dr. J.___ und Dr. M.___ das zweite C.___-Gutachten vom 26. Mai 2004 (Urk. 7/22/1-3 = Urk. 3/6), das auf den Untersuchungen vom 19. und 28. April 2004 basiert (Urk. 7/22/1 S. 1).
Im Gutachten wurden wiederum zuerst die Familien- und Sozial-, die berufliche und persönliche Anamnese, das jetzige Leiden sowie die Systemanamnese (Urk. 7/22/1 S. 2-3) und die beigezogenen Akten (Urk. 7/22/1 S. 3-4) wiedergegeben. Schliesslich wurden die erhobenen Befunde inklusive Labor- und Röntgenbefunde aufgeführt (Urk. 7/22/1 S. 4-6) und das eingeholte psychiatrische Konsilium referiert (Urk. 7/22/1 S. 6-7).
Im psychiatrischen Konsilium vom 12. Mai 2004 diagnostizierte Dr. I.___ Probleme der Krankheitsbewältigung bei einem chronifizierten Schmerzsyndrom (ICD-10: F54) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.5) kombiniert mit Elementen einer Angststörung (Urk. 7/22/3 S. 3). Bei der gegenwärtigen psychiatrischen Exploration habe sich ihm dasselbe Zustandsbild geboten wie im November 2002, als auch die somatoformen Beschwerden im Vordergrund gestanden seien. Deren Intensität dürfte sich laut subjektiver Einschätzung wesentlich verstärkt haben. In Anbetracht der mangelnden Korrelation zu den somatischen Befunden und der Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin mit neurotischen Elementen dürfte von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gesprochen werden (Urk. 7/22/3 S. 3-4). Aufgrund des gegenwärtigen Zustandsbildes lasse sich keine Verschlechterung des psychischen Zustandes im Vergleich zum Voruntersuch im November 2002 feststellen. Die gegenwärtigen psychischen Störungen bedingten eine Arbeitsunfähigkeit von höchstens 30 % (Urk. 7/22/3 S. 4).
Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/22/1 S. 7):
- Probleme der Krankheitsbewältigung bei einem chronifizierten Schmerzsyndrom
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung kombiniert mit Elementen einer Angststörung
- Diffuses chronisches Schmerzsyndrom zervikozephal, panvertebral und lumbofemoral mit vegetativen Begleitbeschwerden
Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin werde durch ein diffuses chronisches Schmerzsyndrom, welches klinisch und radiologisch wenig objektivierbar sei, eingeschränkt. Von entscheidender Bedeutung seien die psychischen Faktoren. Unter Beachtung aller Aspekte schätzten die Gutachter die Arbeitsfähigkeit für körperlich eher leichte bis vereinzelt mittelschwere Tätigkeiten ohne besondere Stressbelastung oder Zwangshaltungen weiterhin auf 30 % (Urk. 7/22/1 S. 8).
Seit dem Gutachten vom 16. November 2001 habe keine wesentliche Änderung beziehungsweise Verschlechterung festgestellt werden können (Urk. 7/22/1 S. 9).
4.6 Dr. med. G.___, Assistenzarzt, Departement für Innere Medizin, Medizinische Poliklinik, Universitätsspital H.___, behandelte die Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2004 notfallmässig und nannte in seinem gleichentags erstellten Kurzbericht folgende Diagnosen (Urk. 3/7 S. 1):
- Migraine accompagnée
- Chronische Kopf- und Nackenschmerzen
- Common cold
- Chronisches thorako- und lumbovertebrales Schmerzsyndrom
- Chronischer Schmerzmittelabusus
Nach intravenöser Therapie mit 1 g Perfalgan und 10 mg Paspertin seien die Kopfschmerzen nahezu vollständig verschwunden. Die Armschwäche rechts sowie die Sehstörung rechts seien vollständig regredient. Aufgrund der Anamnese von Migräneanfällen, der auf Schmerzmittel rasch regredienten Symptomatik, fehlenden laborchemischen Entzündungszeichen und fehlendem Fieber sei von einer Migraine accompagnée auszugehen (Urk. 3/7 S. 2).
4.7 Prof. Dr. F.___ führte am 15. November 2004 eine neurologische Untersuchung durch und hielt in seinem Bericht vom 18. November 2004 (Urk. 7/21 = Urk. 3/8) zuhanden von Dr. med. O.___, Allgemeine Medizin FMH, fest, dass er keine pathologischen Befunde habe erheben können (Urk. 7/21 S. 2).
Aus neurologischer Sicht leide die Beschwerdeführerin vorwiegend an einer chronifizierten Migräne, die zu einem täglichen Kopfschmerz geführt habe. Zugleich bestehe ein schwerer Schmerzmittelabusus, so dass sich ebenfalls die Frage nach einem Medikamenten-Übergebrauchs-Kopfschmerz stelle, und eine chronische Lumbalgie mit ischialgischen Ausstrahlungen (Urk. 7/21 S. 3).
Eine Therapie sei illusorisch, so lange der chronische Medikamentenabusus weiter andauere (Urk. 7/21 S. 3). Alles in allem habe er den Eindruck, die Summe der durchaus glaubwürdigen Beschwerden rechtfertige die Ausrichtung einer Rente der Invalidenversicherung (Urk. 7/21 S. 4).
4.8 Dr. O.___ vertrat in seinem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 24. November 2004 die Ansicht, dass die Entwicklung der vergangenen Monate das Aussprechen einer Rente indiziere (Urk. 7/20).
4.9 In seiner Darstellung betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vom 7. April 2005 (Urk. 3/9) hielt Dr. O.___ die folgenden, für die Beurteilung wesentlichen somatischen Probleme fest:
- Chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei Beckenschiefstand, Wirbelsäulen-Fehlstellung und Fehlhaltung
- Chronisches zervikozephales Syndrom mit Verschärfung durch Status nach Autounfällen
- Migraine accompagnée/ophthalmique
- Fussorthopädische Probleme mit wiederholten Abklärungen und Eingriffen im Balgrist
Mehrere substanzielle Therapie- und Rehabilitationsversuche hätten höchstens kurzfristige Besserung gebracht, so auch ein stationärer Aufenthalt in E.___ im Juni 2002. Eine Einbindung in das ambulante Schmerzprogramm der Rheumaklinik des H.___, sei aus sprachlichen Gründen abgelehnt worden.
Dr. O.___ attestierte eine Restarbeitsfähigkeit von lediglich zirka 25 % bis 30 %. Eine Rente der Invalidenversicherung erscheine ihm bei insgesamt stets schlechterem klinischem Zustandsbild gerechtfertigt. Diese Ansicht bestätige auch die neurologische Beurteilung durch Prof. Dr. F.___ vom 18. November 2004.
5.
5.1 Das im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholte zweite C.___-Gutachten vom 26. Mai 2004 (Urk. 7/22/1-3) ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein; die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Das C.___-Gutachten erfüllt in diesem Umfang somit die praxisgemässen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. vorstehend Erw. 1.5), weshalb den darin enthaltenen Ausführungen voller Beweiswert zukommt.
5.2 Die aus somatischer Sicht gestellten Diagnosen stimmen im Wesentlichen überein (Urk. 3/7, Urk. 3/9, Urk. 7/22/1, Urk. 7/25, Urk. 7/26/1). Aufgrund der medizinischen Akten, insbesondere der C.___-Gutachten vom 16. November 2001 und 26. Mai 2004 (Urk. 7/22/1, Urk. 7/26/1) steht fest, dass die Beschwerdeführerin an einem diffusen chronischen Schmerzsyndrom mit Nacken- und Kopfschmerzen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Bereich der Lendenwirbelsäule leidet. Die Befunde sind jedoch nach Auffassung der C.___-Gutachter nicht derart schwerer Natur, dass sie die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit in einer Weise beeinträchtigten, dass eine weitere Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin in einem Schuhgeschäft im Umfang von 70 % unzumutbar wäre.
Es fällt auf, dass die von der Beschwerdeführerin beschriebenen, nach den Traumata von 1991 und 1995 zunehmenden beziehungsweise erst beginnenden, ausgedehnten, nacken- und kreuzbetonten Schmerzen bei langjähriger Kopfschmerzanamnese nicht eindeutig den von den C.___-Gutachtern erhobenen Befunden zugeordnet werden können, sondern vielmehr inkonsistente Untersuchungsbefunde vorliegen. So hätten sich laut C.___-Gutachten vom 16. November 2001 bei einem äusserst schwierigen Untersuchungsgang - sei doch die Beschwerdeführerin nur bedingt kooperativ gewesen - beim Kopfneigen und Kopfdrehen inkonsistente Ergebnisse und ein Pseudolasègue beidseits bei 15-20° ergeben, hingegen sei das Sitzen auf einem Bürostuhl sowie der Langsitz auf der Untersuchungsliege problemlos und ohne Schmerzangabe möglich gewesen (Urk. 7/26/1 S. 8-9). Ebenso wenig habe aus den rheumatologischen und orthopädischen Abklärungen ein wesentliches klinisches Korrelat für die ausgedehnten Beschwerden resultiert, und mittels neurologischer Untersuchung habe sich bei regelrechtem Ausgang lediglich eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nachweisen lassen, nicht jedoch fokale Ausfälle (Urk. 7/26/1 S. 10, S. 12).
Prof. Dr. F.___ bestätigte die neurologischen Resultate des C.___-Gutachtens in seinem Bericht vom 18. November 2004 (Urk. 7/21) insofern, als er ebenfalls keine pathologischen Befunde habe erheben können. Was hingegen seinen Eindruck, eine Rente sei gerechtfertigt, betrifft, bleibt festzuhalten, dass er eine allfällige Restarbeitsfähigkeit nicht beurteilte, weshalb diesbezüglich nicht auf seinen Bericht abzustellen ist.
Vor diesem Hintergrund sind die Beschwerden aus rheumatologischer Sicht wenig objektivierbar, und es bestehen vielmehr Anzeichen für ein nichtorganisch bedingtes, überlagertes Krankheitsverhalten, zumal den im Rahmen des C.___-Gutachtens vom 26. Mai 2004, mithin 2 ½ Jahre später, am 19. April 2004 erstellten Röntgenbilder nebst den bereits bekannten Beschwerden ebenfalls keine Hinweise auf weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen zu entnehmen sind. Die mässigen degenerativen Veränderungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule entsprechen selbst laut C.___-Gutachten vom 26. Mai 2004 noch einem das übliche Alter kaum übersteigenden Ausmass (Urk. 7/22/1 S. 5-7). Nebst den bereits erwähnten inkonsistenten Befunden und dem nicht plausiblen Ausmass der demonstrierten Beschwerden im Vergleich zu den klinischen Bewertungen und objektivierbaren Befunden begründeten die C.___-Gutachter das Vorliegen eines nichtorganischen Krankheitsverhaltens in nachvollziehbarer Weise, indem sie überdies auf den positiven Waddell-Test, die diffusen Symptombeschreibungen der Beschwerdeführerin, die sehr hohe Schmerzbewertung und die sehr tiefe Selbsteinschätzung der körperlichen Fähigkeiten (PACT-Test) hinwiesen (Urk. 7/22/1 S. 7-8, Urk. 7/26/1 S. 8, S. 10).
Dr. O.___ erachtete in seinem Bericht vom 7. April 2005 (Urk. 3/9) eine Restarbeitsfähigkeit von lediglich 25 % bis 30 % als zumutbar. Dabei ist jedoch zu bemerken, dass keine genauen Angaben zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen oder einer behinderungsangepassten Tätigkeit erfolgten. Zur objektivierten Einschätzung der Arbeitsfähigkeit eignen sich diese Angaben daher nicht, und auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Dr. O.___ die vertrauensärztliche Stellung eines Hausarztes zukommt, sind seine Bericht entsprechend zurückhaltend zu würdigen (vgl. vorstehend Erw. 1.6).
Dass die Kopfschmerzen der Beschwerdeführerin gemäss Dr. G.___ zwar als chronisch zu bezeichnen seien, jedoch nach medikamentöser Therapie nahezu vollständig regredient seien (Urk. 3/7), legt den Schluss nahe, dass der Schmerzmittelabusus ursächlich für die Kopfschmerzen sein könnte, worauf auch Prof. Dr. F.___ hinwies (Urk. 7/21 S. 3). Ein weiteres dahin gehendes Indiz liegt in den im Verlauf der Hospitalisation der Beschwerdeführerin in der Klinik E.___ erlebten schmerzärmeren Intervallen, nachdem ein Schmerzmittelentzug erfolgreich abgeschlossen werden konnte (Urk. 7/25 S. 2).
Angesichts dessen, dass seit dem ersten C.___-Gutachten vom 16. November 2001 keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in somatischer Hinsicht festgestellt wurde (Urk. 7/22/1 S. 9), liegt eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit durchaus im Bereich des Möglichen, zumal bei einer wechselbelastenden Arbeit ohne repetitive Überkopfarbeiten und ohne längere Zwangshaltungen schmerzbedingt erforderliche Positionswechsel möglich sind (Urk. 7/22/1 S. 8, Urk. 7/26/1 S. 13). Dass die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Verkäuferin in einem Schuhgeschäft einer Verweisungstätigkeit im beschriebenen Sinne entspricht, leuchtet ebenfalls ein, weshalb die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die C.___-Gutachter überzeugt.
5.3 Die Beschwerdeführerin machte gestützt auf den Bericht der Klinik E.___ vom 1. Juli 2002 (Urk. 7/25) und den Arztbericht von Dr. D.___ vom 4. Juli 2002 (Urk. 7/24) sinngemäss geltend, dass diese ihre Arbeitsfähigkeit bedeutend tiefer veranschlagt hätten als die C.___-Gutachter Dr. J.___ und Dr. M.___ (Urk. 1 S. 2).
In psychiatrischer Hinsicht weicht insbesondere die Beurteilung durch die Klinik E.___ vom 1. Juli 2002 (Urk. 7/25) und Dr. D.___ vom 4. Juli 2002 (Urk. 7/24) betreffend Diagnose und Arbeitsfähigkeit wesentlich von derjenigen durch Dr. J.___ und Dr. M.___ im Rahmen des C.___-Gutachtens vom 26. Mai 2004 (Urk. 7/22/1) ab. Im Gegensatz zu Dr. J.___ und Dr. M.___, die zum Schluss kamen, dass Probleme der Krankheitsbewältigung bei einem chronifizierten Schmerzsyndrom und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung kombiniert mit Elementen einer Angststörung bestünden, und eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 30 % attestierten, diagnostizierte Dr. D.___ in Übereinstimmung mit dem Bericht der Klinik E.___ eine mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10: F32.11) und einen Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), weshalb die Beschwerdeführerin auch in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. Die Beurteilungen durch Dr. D.___ und die Klinik E.___ vermögen indessen nicht zu überzeugen.
Anlässlich der im Rahmen der C.___-Begutachtung durchgeführten psychiatrischen Explorationen bei Dr. I.___ vom 19. November 2002 und 28. April 2004 standen die Schmerzen im Kopf, Nacken, Kreuz und in den Hüften im Vordergrund (Urk. 7/22/3 S. 2, Urk. 7/23 S. 2). Dem Bericht von Dr. I.___ vom 23. November 2002 (Urk. 7/23) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zwar Mühe bekunde, das chronische Schmerzsyndrom zu bewältigen, doch sei aus ihrem Psychostatus der Schweregrad der Depression nicht ersichtlich, denn die depressiven Störungen hätten sich nicht deutlich erkennen lassen. Trotz ihrer Besorgnis über ihre Krankheit sei die Beschwerdeführerin gut modulierbar gewesen, ohne deutliche Anzeichen einer depressiven Gehemmtheit, Blockierung oder Antriebsstörung (Urk. 7/23 S. 4). Während Dr. I.___ die Beschwerdeführerin von Oktober 2001 bis Mai 2004 dreimal begutachtete und gestützt auf die im jeweiligen Zeitpunkt bekannten Akten den Verlauf aus psychischer Sicht zuverlässig zu beurteilen im Stande war, erfolgte die Berichterstattung der Klinik E.___ und Dr. D.___ lediglich aufgrund eines zirka dreiwöchigen Klinikaufenthaltes. Ausgehend von einem Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung mit Anzeichen für Aggravationstendenzen stellte Dr. I.___ ein Jahr nach dem C.___-Gutachten vom 16. November 2001 eine psychogene Überlagerung der somatischen Beschwerden fest und diagnostizierte in der Folge Probleme der Krankheitsbewältigung bei einem chronifizierten Schmerzsyndrom. Gestützt auf seine erhobenen Befunde erscheint der Verlauf des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin daher nachvollziehbar begründet, zumal weder dem Bericht der Klinik E.___ noch demjenigen von Dr. D.___ zu entnehmen ist, ob sie Kenntnis von den medizinischen Vorakten gehabt haben. Ausserdem basiert ihre Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischen Symptomen auf einem Aktivierungsprogramm, an welchem die Beschwerdeführerin nur mit Mühe regelmässig teilnahm (Urk. 7/25 S. 2).
Aus den medizinischen Akten geht indes nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin, mit Ausnahme der Hospitalisation vom 13. Mai bis 8. Juni 2002 in der Klinik E.___, wo sie mit der regelmässigen Teilnahme am strukturierten Aktivierungsprogramm grosse Mühe bekundet habe (Urk. 7/25 S. 2), eine regelmässige psychiatrische Behandlung in Anspruch nimmt. Zudem weist der Bericht der Klinik E.___ als Grund für das Unvermögen der Beschwerdeführerin, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, eine Reihe persönlicher, familiärer und soziokultureller Umstände aus. So erwähnten die am Aktivierungsprogramm beteiligten Ärzte als Ursache der mittelgradigen depressiven Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10: F32.11) und dem Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) die Probleme der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den politischen Unruhen und Kriegswirren im Kosovo, ihre starken Verantwortungs- und Schuldgefühle ihrer Ursprungsfamilie gegenüber sowie ihre starken Bedürfnisse, ihrer eigenen Familie eine loyale Ehefrau und Mutter zu sein (Urk. 7/25 S. 2), was insofern mit den C.___-Gutachten übereinstimmt, als diese Faktoren seit November 2001 ebenfalls konstant Eingang in die Beurteilung fanden (Urk. 7/22/1 S. 8, Urk. 7/26/1 S. 10-11). Folglich besteht das Beschwerdebild - nebst den Problemen mit der Krankheitsbewältigung - massgeblich in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden familiären und soziokulturellen Faktoren herrühren, weshalb in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung davon auszugehen ist, dass es sich bei den Problemen der Krankheitsbewältigung bei einem chronifizierten Schmerzsyndrom sowie der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung kombiniert mit Elementen einer Angststörung nicht um eine von den erwähnten psychosozialen und soziokulturellen Faktoren verselbständigte psychische Störung von Krankheitswert mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit handelt, sondern vielmehr um psychische Probleme im Rahmen einer psychosozialen und soziokulturellen Belastungssituation. Folglich kann kein invaliditätsrelevanter psychischer Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG angenommen werden.
Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Umstands, dass behandelnde Ärzte eher geneigt sind, eine dem Patienten eher entgegenkommende Beurteilung abzugeben, vermögen die vom C.___-Gutachten abweichenden Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit durch Dr. D.___ und die Klinik E.___ nicht zu überzeugen, weshalb ihre Berichte nicht geeignet sind, die Schlüssigkeit des umfassenden C.___-Gutachtens vom 26. Mai 2004 hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in Frage zu stellen.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Schlussfolgerungen im C.___-Gutachten vom 26. Mai 2004 durch keine anderslautenden Einschätzungen ernsthaft in Frage gestellt werden, so dass sie als einleuchtend und überzeugend zu werten sind. Massgebend ist somit die Feststellung im C.___-Gutachten, wonach die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin in einem Schuhgeschäft, die einer behinderungsangepassten Tätigkeit entspricht, 70 % beträgt.
Der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass keine Anhaltspunkte bestehen, wonach sich die Nationalität der Beschwerdeführerin negativ auf die Beurteilung ihres Gesundheitszustandes oder der Arbeitsfähigkeit als Resultat übereinstimmender Ansichten von mehreren Fachpersonen ausgewirkt hat. Vielmehr bildet diese Information üblicherweise Teil der Familienanamnese, enthalten doch auch die Berichte von Prof. Dr. F.___ und der Klinik E.___ entsprechende Hinweise, ohne dass die Beschwerdeführerin diese als belastend empfand (Urk. 7/21 S. 1, Urk. 7/25 S. 1).
6.
6.1 Der Einkommensvergleich gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 16 ATSG) hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 30 Erw. 1; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a mit Hinweisen). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 Prozent zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2 und in Sachen G. vom 2. Dezember 2005, I 375/05, Erw. 3.2).
6.2 Da die Beschwerdeführerin aus gesundheitlicher Sicht nach wie vor in der Lage ist, ihre angestammte Tätigkeit als Verkäuferin in einem Schuhgeschäft im Umfang von 70 % zu versehen (vgl. Erw. 5.5), genügt für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen (BGE 114 V 313 Erw. 3a, 107 V 22, 104 V 136 Erw. 2a und b). Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von 30 %, womit die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat.
Zusammengefasst erweist sich somit die Verneinung eines Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin und damit der angefochtene Entscheid als richtig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- U.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).