IV.2005.00415
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 7. September 2005
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1978, verheiratet und von 1999 bis Ende September 2001 bei der B.___ im Zustelldienst angestellt, meldete sich am 16. August 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente/ Arbeitsvermittlung) an (Urk. 11/42). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog daraufhin die Akten der SUVA bei (Urk. 10, 11/10 S. 3) und holte Arztberichte (Urk. 11/14-15), das Gutachten des Zentrums R.___ vom 2. November 2004 (Urk. 11/13), einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 33/36) und einen Arbeitgeberbericht der B.___ ein (Urk. 11/35). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2004 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Rente (Urk. 11/9 = Urk. 11/11), wogegen der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, am 18. Januar 2005 Einsprache erhob (Urk. 11/8). Mit Verfügung vom 11. Februar 2005 verneinte die IV-Stelle des Weiteren den Anspruch auf Arbeitsvermittlung (Urk. 11/4). Am 15. März 2005 erliess die IV-Stelle den Einspracheentscheid, mit welchem sie die Einsprache vom 18. Januar 2005 abwies (Urk. 11/2 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 15. März 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ilg, am 15. April 2005 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sei die Sachlage ordnungsgemäss zu klären und in der Folge eine ganze Rente zuzusprechen. Des Weiteren seien zwecks Eingliederung berufliche Massnahmen zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte der Versicherte, für das Beschwerdeverfahren sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 4. Juli 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und Rechtsanwalt Dr. Ilg als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Versicherten bestellt (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die für die Zusprechung einer Invalidenrente an erwerbstätige Versicherte massgebenden Grundsätze und die anwendbaren Gesetzesbestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf ist zu verweisen.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente mit der Begründung, aufgrund der Ergebnisse der medizinischen Abklärungen sei der Beschwerdeführer in der Lage, in der angestammten sowie in sonstigen dem Leiden angepassten Tätigkeiten ein Pensum von 66 % auszuüben. Mittels einer psychiatrischen Behandlung könne die Leistungsfähigkeit gar noch erhöht werden. Mit der verbliebenen Erwerbsfähigkeit könnte der Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Nebst den somatischen seien auch die psychisch bedingten Beschwerden im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung sorgfältig untersucht und differenziert gewürdigt worden. Der Psychiater habe sorgfältig zwischen krankheitswertigen psychischen Befunden und invaliditätsfremden psychosozialen Faktoren unterschieden. Auf seine Beurteilung könne ohne weiteres abgestellt werden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers könne kein hypothetischer Berufsaufstieg berücksichtigt werden. Konkrete Anhaltspunkt hierfür bestünden keine. Auch regelmässige Nebeneinkünfte als Gesunder seien entgegen der Meinung des Beschwerdeführers keine zu berücksichtigen. Gemäss IK-Auszug habe der Beschwerdeführer ausser von Juni bis Oktober 2000 bei der C.___ AG keine weitere Nebenerwerbstätigkeit ausgeübt (Urk. 2 S. 3, Urk. 11/11 S. 1 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er leide aktenkundig an verschiedenen leistungsrelevanten Beschwerden. Aufgrund ärztlicher Bescheinigung bestehe eine Arbeitsunfähigkeit. Infolge dieser Arbeitsunfähigkeit sei er nicht mehr in der Lage, das frühere Einkommen zu erzielen, und eine Verweisungstätigkeit existiere auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt kaum. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern invaliditätsfremde Ursachen für die Einschränkung der erwerblichen Leistungsfähigkeit verantwortlich sein sollten. Er habe stets zur vollsten Zufriedenheit für seinen Arbeitgeber gearbeitet und er habe keinerlei gesundheitliche Beschwerden gehabt. Dem sei heute leider nicht mehr so. Er leide nachgewiesenermassen an invalidisierenden gesundheitlichen Beschwerden. Dies lasse sich nicht von der Hand weisen. Es lägen ärztliche Beurteilungen vor, welche denen, auf die sich die Beschwerdegegnerin abstütze, widersprächen. In einer solchen Situation hätte die Beschwerdegegnerin ein Obergutachten einholen müssen. Es sei daher eine Rückweisung zwecks Durchführung weiterer Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. Zu beachten sei auch, dass es normal sei, dass länger dauernde somatische Beschwerden mit der Zeit auch auf die Psyche übergriffen. Diesen Beschwerden sei ohne weiteres Krankheitswert beizumessen. Bei der Bemessung des Valideneinkommens gelte es, den künftigen beruflichen Aufstieg sowie aktenkundige Nebenerwerbstätigkeiten zu berücksichtigen und beim Invalideneinkommen der Umstand, dass in einer Verweisungstätigkeit keine so hohe Leistungsfähigkeit bestehe, wie die Beschwerdegegnerin angenommen habe. Praktisch denkbar sei lediglich noch eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. Mehr als eine sehr leichte Teilzeitarbeit sei nicht mehr zumutbar. Zu berücksichtigen sei zudem ein angemessener leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen in der Höhe von 25 % (Urk. 1 S. 4 f., Urk. 11/8 S. 4 ff.).
3.
3.1 Das Gutachten des Zentrums R.___ vom 2. November 2004, worauf sich die Beschwerdegegnerin abstützt, basiert auf den vorhandenen medizinischen Vorakten, einer ausführlichen Anamnese sowie auf einer allgemeinmedizinischen sowie einer fachärztlichen rheumatologischen sowie psychiatrischen Untersuchung (Urk. 11/13/1 S. 1 ff. Ziff. 1-3, Urk. 11/13/1-2). Die zusammenfassende Gesamtbeurteilung fand unter Beteiligung der Gutachter PD Dr. med. D.___ und Dr. med. E.___ sowie der Spezialärzte Dr. med. F.___, Psychiatrie, und Dr. med. G.___, Rheumatologie, statt (Urk. 11/13 S. 16 Ziff. 5).
3.2 Die Gutachter kamen zum Schluss, der Beschwerdeführer leide mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an einer emotional instabilen Persönlichkeit (F60.3) und einer Periarthropathia coxae links bei leichter Pfannendysplasie und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an einem panvertebralen, zervikal und lumbal betonten Schmerzsyndrom und an einer psychosozialen Belastungssituation (Urk. 11/13/1 S. 16 Ziff. 4).
3.3 Dazu führten die Gutachter im einzelnen aus, der 1978 in Mazedonien geborene und seit 1995 in der Schweiz lebende verheiratete Beschwerdeführer, Vater eines 2003 geborenen Kindes, habe zwischen März 2001 und Juli 2002 insgesamt drei Unfälle erlitten. Seit dem ersten Unfall gehe er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. An fassbaren Verletzungen habe er sich beim zweiten Unfall eine Fraktur von Metacarpale IV und V zugezogen, welche operativ versorgt worden sei. Für die beklagten Schmerzen im Rücken mit Ausstrahlung in den linken Schädel sowie die linke Hüfte und Leiste bis in den Fuss habe sich trotz mehrerer Abklärungen kein organisches Korrelat finden lassen. Die rheumatologische Untersuchung habe sich schwierig gestaltet. Im jeweils untersuchten Gebiet habe der sehr muskulöse Beschwerdeführer eine auffällige und massive Abwehrspannung an den Tag gelegt. Bei Ablenkung sowie beim Aus- und Ankleiden sei die Beweglichkeit der Wirbelsäule aber praktisch uneingeschränkt gewesen. Auch die peripheren Gelenke seien normal beweglich gewesen. Bei der Untersuchung der linken Hand habe der Beschwerdeführer diese krampfartig verdreht. Der Faustschluss sowie Extension und Spreizkraft der Finger seien uneingeschränkt gewesen, die Trophik der Hände symmetrisch. Die radiologischen Befunde im Bereich der Lendenwirbelsäule seien unauffällig gewesen. Die Halswirbelsäule befinde sich in einer Streckstellung ohne degenerative Veränderungen. In der Beckenübersicht seien die Hüftgelenke im Sinne einer leichten Pfannendysplasie nur knapp überdacht. Auf dem Bild der linken Hand sei das Osteosynthesematerial ersichtlich, ansonsten bestünden unauffällige Verhältnisse. Auf dem mitgebrachten MRI der Lendenwirbelsäule zeige sich auf der Höhe L4/5 eine fast erschlaffte und leicht nach medial protrusierende Bandscheibe ohne Neurokompression. Es könne die Diagnose eines panvertebralen, zervikal und lumbal betonten Schmerzsyndroms gestellt werden. Diese Diagnose erkläre aber das Ausmass der angegebenen Beschwerden und die auffällige Bewegungseinschränkung in der Untersuchung nicht. Aus rheumatologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten, welche die Hüftgelenke nicht massiv belasteten, voll erhalten (Urk. 11/13 S. 16 f. Ziff. 5).
Bei der psychiatrischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer angegeben, er fühle sich explosiv, manchmal schlage er mit dem Kopf gegen die Wand, um sich besser zu spüren. Im Gespräch habe er misstrauisch, angespannt, impulsiv, widerwillig, ernst und dysphorisch gewirkt. Ein Rapport habe knapp hergestellt werden können, es sei aber eine Distanziertheit und Zurückhaltung geblieben. Nach der eigenen Einschätzung sei der Beschwerdeführer völlig arbeitsunfähig. Die Arbeitslosigkeit beschere ihm einen Berg von psychosozialen Schwierigkeiten, denen gegenüber er sich überfordert fühle. Das psychische Funktionsniveau entspreche demjenigen einer emotional instabilen Persönlichkeit mit mangelnder Impulskontrolle, mit Tendenz zu paranoid-projektiver Abwehr, mit gelockertem Realitätsbezug und mit diffuser Somatisierung. Neben diesen innerpsychischen Defiziten werde der Beschwerdeführer auch durch äussere Faktoren wie Migration, finanzielle Probleme und fehlende Ausbildung beeinträchtigt. Die Persönlichkeitsstruktur beeinträchtige den Beschwerdeführer darin, die an sich aus somatischer Sicht vorhandene volle Arbeitsfähigkeit zu realisieren. Die therapeutischen Behandlungsmöglichkeiten seien noch nicht ausgeschöpft. Die Wiederaufnahme einer psychiatrischen und antidepressiven Behandlung sei indiziert. Eine solche sei schon 2003 aufgenommen worden und habe zu einer Besserung geführt (Urk. 11/13 S. 17 f. Ziff. 5).
Zusammenfassend und bei Beurteilung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychischen Gründen um 33 % reduziert und eine angepasste Tätigkeit, das heisst eine solche, bei denen für den Beschwerdeführer keine Stresssituation entstehe, da sonst die Gefahr von aggressiven Ausfällen bestehe, könnte er im Umfang von 66 % ausüben. Vorstellbar seien handwerkliche Tätigkeiten, die der Beschwerdeführer ohne Zeitdruck erledigen könne; zum Beispiel in seiner gelernten Tätigkeit als Sanitärinstallateur ohne Verantwortung, als Lagermitarbeiter in einem Sanitär- oder in einem Bauartikelgeschäft. Möglich wären auch Botengänge, Arbeiten in einer Fabrik und Ähnliches (Urk. 11/13 S. 18 f. Ziff. 7).
4.
4.1 Es trifft zu, wie der Beschwerdeführer geltend macht, dass die ebenfalls am Abklärungsverfahren beteiligten Dres. med. H.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und I.___, Innere Medizin FMH, in ihren Berichten (vgl. Urk. 11/14, Urk. 11/15/1-2) nicht zu denselben Schlussfolgerungen kamen.
4.2 Dr. I.___ kam zum Schluss, es sei keine berufliche Tätigkeit mehr zumutbar. Zum einen erachtete er den Beschwerdeführer in den psychischen Funktionen als eingeschränkt, zum anderen aber auch in physischer Hinsicht. Die Mehrzahl von körperlichen Arbeitsbelastungen (Heben, Tragen, Hantieren mit Werkzeugen etc) erachtete er als gar nicht mehr respektive nur noch in sehr beschränkten Umfang als zumutbar (Urk. 11/15/2). Nicht anders als die Gutachter des Zentrums R.___ diagnostizierte er in somatischer Hinsicht ein Schmerzsyndrom am Rücken und er erwähnte auch die Fraktur an der linken Hand (Urk. 11/15/1 S. 1 lit. A). Inwiefern aufgrund dieser somatischen Leiden gar keine Erwerbstätigkeit zumutbar sein soll, erläuterte Dr. I.___ aber nicht. Aufgrund der im Bericht erwähnten Befunde (herabgesetzte Beweglichkeit der Halswirbelsäule, diffuse Druckdolenz der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule mit paravertebraler Verspannung, speziell zervikal, Schonhinken links, beidseits negativer Lasègue, keine Pyramidenzeichen; Urk. 11/15/1 S. 2 lit. D Ziff. 5) ist seine Einschätzung nicht nachvollziehbar. Noch weniger nachvollziehbar wird sie unter Berücksichtigung des von Dr. I.___ beigehefteten Berichts des Stadtspitals J.___ vom 7. Januar 2003 über eine ausführliche rheumatologische Untersuchung. Nebst der klinischen Untersuchung erfolgte auch eine 3-Phasen-Ganzkörperskelettszintigraphie. Abschliessend kamen auch die untersuchenden Ärzte des Stadtspitals J.___ zum Schluss, aus rein rheumatologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/15/3).
4.3 Dr. H.___ vermochte gar keine klare Einschätzung bezüglich Arbeitsfähigkeit abzugeben. In diagnostischer Hinsicht erwähnte er, der Beschwerdeführer leide an einer reaktiven Depression. Des Weiteren erwähnte er den Verdacht auf eine somatoforme Störung bei Status nach mehreren Unfällen (Urk. 11/14/1 S. 1 lit. A). Die erwerbliche Leistungsfähigkeit bezeichnete er aber insgesamt als unklar (Urk. 11/14/2 S. 2).
4.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers führt die erwähnte medizinische Aktenlage nicht dazu, dass von den Ergebnissen der Begutachtung durch das Zentrums R.___ nicht ausgegangen werden könnte und weitere medizinische Abklärungen im Sinne einer Oberbegutachtung erforderlich wären. Das Gutachten des Zentrums R.___ basiert auf allseitigen Untersuchungen unter Berücksichtigung der Vorakten und der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden. Des Weiteren kamen die Gutachter zu begründeten und schlüssigen Ergebnissen. Die Berichte von Dr. H.___ und Dr. I.___ hingegen enthalten keine schlüssigen beziehungsweise abschliessenden und vollständigen Beurteilungen. In einer solchen Situation besteht kein Anlass für eine Oberbegutachtung, sondern es ist vom vorliegenden schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Zentrums R.___ auszugehen, gemäss welchem beim Beschwerdeführer vorab aus psychischen Gründen eine erwerbliche Leistungseinbusse im Umfang von 33 % zu beachten ist, es ihm aber im übrigen Umfang zumutbar ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, unter gleichzeitiger Aufnahme einer psychiatrischen und medikamentösen Therapie zwecks Stabilisierung der psychischen Probleme, in deren Zusammenhang der Hauptteil der vom Beschwerdeführer geklagten physischen Beschwerden zu erklären ist. Den beim Beschwerdeführer bestehenden psychischen Beschwerden wurde im Übrigen durchaus Krankheitswert beigemessen, aber entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers führen diese nicht dazu, dass gar keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt werden könnte.
5.
5.1 Einen Einkommensvergleich zur Bestimmung des Invaliditätsgrades führte die Beschwerdegegnerin offensichtlich nicht durch. Dies ergibt sich weder aus der Verfügung vom 1. Dezember 2004 (Urk. 11/9) noch aus dem Einspracheentscheid vom 15. März 2005 (Urk. 2).
5.2 Vor Eintritt des Gesundheitsschadens war der Beschwerdeführer bei der B.___ als Aushelfer angestellt. Gemäss Arbeitgeberbericht vom 3. März 2003 von Mai 1999 bis Ende Januar 2000 im Geschäftsbereich K.___, und dann ab 1. April 2000 bis zur per 30. September 2001 ausgesprochenen Kündigung im Geschäftsbereich L.___ (Urk. 11/35/1 S. 1 Ziff. 1 und 5 und S. 3).
Zu den Hintergründen der Kündigung durch die Arbeitgeberin ergibt sich aus dem Kündigungsschreiben vom 25. Juli 2001, dass es bereits im Sommer 2000 bezüglich der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers zu Beanstandungen kam, da er grosse Schwierigkeiten mit dem Einhalten der Zustellzeiten und auch mit dem korrekten Zuordnen der Sendungen an die verschiedenen Empfänger gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe sich dabei selber unter Druck gesetzt, weshalb ihm die Arbeit zur Belastung geworden sei. Auch nach der Versetzung in den Bürodienst habe der Beschwerdeführer wiederum unzureichende Leistungen erbracht. Nach dem Unfall vom April 2001 habe der Beschwerdeführer nichts mehr von sich hören lassen und sei auch nie mehr zur Arbeit erschienen (Urk. 11/35/2 S. 1).
Die erwähnten Beanstandungen bezüglich der Arbeitsleistungen des Beschwerdeführers lassen auf eine bereits damals vorhandene psychische Überforderung des Beschwerdeführers schliessen, wozu es gemäss den Feststellungen im Gutachten des Zentrums R.___ bei sogenannten Stresssituationen beim Beschwerdeführer kommen kann. Mit anderen Worten waren gesundheitliche Gründe Ursache der fraglichen Schwierigkeiten am Arbeitsplatz. Ohne diese gesundheitlichen Schwierigkeiten ist aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer voraussichtlich weiterhin die Stelle bei der B.___ behalten hätte. Das damals erzielte Einkommen ist daher zur Bestimmung des Valideneinkommens heranzuziehen.
Gemäss Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin arbeitete der Beschwerdeführer an sechs Tagen pro Woche während 7 Stunden. Im Jahr 2001 erhielt er einen Stundenlohn von Fr. 24.02 (Urk. 11/35/1 S. 2 Ziff. 9 u. 12). Dies ergibt ein Einkommen von Fr. 1'009.-- pro Woche (42 x Fr. 24.02) respektive von Fr. 4'372.-- pro Monat (Fr. 1'009.-- x 52 : 12). Angepasst an die Lohnentwicklung bis ins Jahr 2002 ergibt sich bei einem Nominallohnzuwachs von 2,5 % im Jahr 2001 (vgl. Die Volkswirtschaft 7/8-2005 S. 99 Tab. B 10.2) ein massgebliches Monatseinkommen von Fr. 4'482.-- (Fr. 4'372.-- x 1,025).
Nicht zu berücksichtigen ist beim der Bemessung des Valideneinkommens eine Einkommenserhöhung zufolge beruflichen Aufstiegs. Dass ein solcher erfolgt wäre, wurde lediglich pauschal behauptet (vgl. Urk. 11/8 S. S. 5 Ziff. 2.5), jedoch durch nichts näher belegt. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist ein Nebenwerbseinkommen. Gemäss dem IK-Auszug ging der Beschwerdeführer von Juni bis Oktober 2000 lediglich ein einziges Mal einer Nebenerwerbstätigkeit nach. Dass dies ohne den Gesundheitsschaden weiterhin regelmässig in einem gewissen Umfang der Fall gewesen wäre, ist hingegen nicht ersichtlich.
5.3 Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens zu beachten ist, dass der Beschwerdeführer gemäss ärztlicher Beurteilung trotz der bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen nach wie vor in der Lage wäre, im Rahmen von 66 % jede Erwerbstätigkeit auszuüben, welche die Hüftgelenke nicht massiv belastet und keine allzu hohen Anforderungen an die psychische Belastbarkeit stellt (Stresssituationen). Im Gutachten des Zentrums R.___ exemplarisch erwähnt wurde die ohne nachfolgenden Berufsabschluss erlernte Tätigkeit als Sanitärinstallateur (vgl. Urk. 11/22 S. 1 Ziff. 2.1) ohne Verantwortung, die Tätigkeit als Lagermitarbeiter in einem Sanitär- oder einem Bauartikelgeschäft, des Weiteren Botendienste oder Arbeiten in einer Fabrik (vgl. vorstehende Erw. 3).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12/2004 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Da der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, ist auf die Tabellenlöhne zurückzugreifen. Gemäss Tabelle A1 der LSE 2002 konnten Männer im verarbeitenden Gewerbe und in der Industrie - solche Stellen kommen für den Beschwerdeführer ohne weiteres in Frage, da sie keine besondere Ausbildung respektive keinen Berufsabschluss erfordern - im angegebenen Jahr auf dem untersten Anforderungsniveau in einem Vollzeitpensum pro Monat ein Einkommen von Fr. 4'800.-- erzielen (Ziff. 15-37 Niveau 4). Angepasst an die wöchentlich übliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden ergibt sich ein Einkommen von Fr. 5'004.-- (Fr. 4'800.-- : 40 x 41,7). Für ein Pensum von 60 % ergibt sich ein Monatslohn von Fr. 3'002.-- (Fr. 5'004.-- x 0,6).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich nicht, von diesem Einkommen, dass er bei gutem Willen und mit der zumutbaren Anstrengung mindestens erzielen könnte, wegen des Teilzeitpensums einen sogenannten leidensbedingten Abzug zu machen (vgl. Urk. 11/8 S. 6 Ziff. 2.6). Es kann hier auf die Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts hingewiesen werden, wonach Teilzeiterwerbstätigkeit keineswegs automatisch zu vergleichsweise tieferen Lohnansätzen führt (BGE 126 V 79 Erw. 5.a/cc). Im Übrigen fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer auch innerhalb des als zumutbar erachteten Pensums im Vergleich zu gesunden Personen zusätzlich eingeschränkt wäre, beispielsweise aufgrund einer allgemein erhöhten Pausenbedürftigkeit.
5.4 Zwischen dem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 4'482.-- und dem Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 3'002.-- ergibt sich eine Differenz von Fr. 1'480.--. Diese Differenz entspricht 33 %. Anspruch auf eine Rente besteht somit nicht. Der abschlägige Entscheid der Beschwerdegegnerin kann somit nicht beanstandet werden.
6.
6.1 Geltend macht der Beschwerdeführer auch die Gewährung beruflicher Massnahmen (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2.3). Die Beschwerdegegnerin weist in der Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2005 darauf hin, berufliche Massnahmen seien nicht Gegenstand des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheides respektive der Verfügung vom 1. Dezember 2004, sondern es sei mit Verfügung vom 11. Februar 2005 der Anspruch auf Arbeitsvermittlung verneint worden. Diese Verfügung sei in der Zwischenzeit in Rechtskraft erwachsen. Berufliche Massnahmen hätten in jenem Verfahren gefordert werden müssen (Urk. 10 S. 2 Ziff. 6).
6.2 Es trifft zu, dass mit Verfügung vom 11. Februar 2005 der Anspruch auf Arbeitsvermittlung verneint worden war (Urk. 11/4) und der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung keine Einsprache erhob, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen ist. Betreffend Arbeitsvermittlung kann somit vorliegend auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Was die übrigen beruflichen Massnahmen betrifft (Berufsberatung gemäss Art. 15 IVG oder Umschulung gemäss Art. 17 IVG) ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers einerseits (Urk. 11/8 S. 4 f. Ziff. 2.2 ff., Urk. 11/22 S. 2 Ziff. 4) und aus den Feststellungen im MZR-Gutachten andererseits (Urk. 11/13/1 S. 12 f.), dass sich der Beschwerdeführer derzeit als nicht mehr in der Lage erachtet, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Bei dieser Sachlage vermöchten berufliche Massnahmen, welche konkret auf eine Wiedereingliederung in den Erwerbsprozess ausgerichtet sind, im vornherein keinen Erfolg zu zeitigen. Im heutigen Zeitpunkt ist somit der Anspruch auf Berufsberatung oder gar auf eine Umschulung ohne materielle Prüfung zu verneinen. Sollten sich die Verhältnisse in Zukunft ändern, kann der Beschwerdeführer aber jederzeit wieder ein neues Gesuch betreffend berufliche Massnahmen stellen.
7. Zufolge Bestellung seines Vertreters Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg zum unentgeltlichen Rechtsbeistand mit Verfügung vom 4. Juli 2005 ist dieser für seine Bemühungen mit Fr. 1'000.-- aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg. Zürich wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter mit Fr. 1'000.-- aus Gerichtskasse entschädigt (Auslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen).
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).