IV.2005.00422

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt
Urteil vom 20. Juni 2005
in Sachen
T.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Pollux L. Kaldis
Rechtsvertretungen im Sozialversicherungsrecht und
Ausländerrecht, Solistrasse 2a, 8180 Bülach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     T.___, geboren 1950, war von 1986 bis 30. April 1996 bei der A.___ und anschliessend bei der B.___ als Hilfsmetzger tätig (Urk. 7/94 Ziff. 1, Urk. 7/96 Ziff. 1 und Ziff. 5). Seit 24. April 1996 war er vollständig arbeitsunfähig (Urk. 7/90/2-10). Die Arbeitgeberin löste das Arbeitsverhältnis per 31. Januar 1997 auf (Urk. 7/94 Ziff. 1, Ziff. 2), worauf sich der Versicherte am 26. Mai 1997 wegen Rückenbeschwerden zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Berufsberatung, Umschulung) anmeldete (Urk. 7/98 Ziff. 7.8). Nach medizinischen Abklärungen (Urk. 7/47-49) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügungen vom 15. und 17. Juni 1998 (Urk. 7/31-32) einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und einen Rentenanspruch. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 13. Juli 1998 wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 27. März 2000 abgewiesen (Urk. 7/28).
1.2     Am 23. Oktober 2000 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/97 Ziff. 7.8). Die IV-Stelle holte weitere medizinische Berichte (Urk. 7/44-45) ein, zog Akten der Arbeitslosenkasse (Urk. 7/81) und des Unfallversicherers (Urk. 7/99, Urk. 7/80) bei und sprach mit Verfügung vom 27. März 2002 (Urk. 7/15-16) ab 1. August 2001 eine halbe Invalidenrente zu. Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 8. Mai 2002 trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 5. Juni 2002 mangels Rechtzeitigkeit nicht ein (Urk. 7/13).
1.3     Am 18. Juni 2003 stellte der Versicherte, vertreten durch Pollux L. Kaldis, Rechtsvertretungen im Sozialversicherungsrecht und Ausländerrecht, Bülach, ein Begehren um Erhöhung der Invalidenrente infolge Verschlechterung des Gesundheitszustandes (Urk. 7/65). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2003 wies die IV-Stelle das Revisionsgesuch ab (Urk. 7/10). Dagegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Pollux L. Kaldis, am 22. Januar 2004 Einsprache (Urk. 7/9 = Urk. 7/8). Die IV-Stelle holte weitere medizinische Berichte ein (Urk. 7/41-42) und wies die Einsprache mit Entscheid vom 2. März 2005 (Urk. 7/2 = Urk. 2) ab.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 2. März 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Pollux L. Kaldis, mit Eingabe vom 16. April 2005 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 2. März 2005 sei aufzuheben, die Angelegenheit sei zurückzuweisen, um ein erneutes Einspracheverfahren durchzuführen, eventualiter sei die IV-Stelle zu verpflichten, dem Versicherten ab 1. Juni 2003 eine ganze Invalidenrente auszurichten, subeventualiter sei die Angelegenheit an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie nach zusätzlichen medizinischen und beruflichen Abklärungen den Rentenanspruch neu überprüfe (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2005 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2004 sind die am 21. März respektive 21. Mai 2003 revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 329, 127 V 467 Erw. 1). Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheides anhand der ab 1. Januar 2004 gültigen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes besteht kein Anspruch auf einen zweiten Schriftenwechsel; ein solcher kann, muss aber nicht angeordnet werden (§ 19 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Nachdem die Sache - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - zurückzuweisen ist, besteht aus prozessökonomischer Sicht keine Veranlassung zu dem beantragten (vgl. Urk. 1 S. 3) zweiten Schriftenwechsel.
3.
3.1     Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, er habe zu den am 22. Januar 2004 beantragten und von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Einspracheverfahrens eingeholten medizinischen Berichten nicht Stellung nehmen können. Damit sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden (Urk. 1 S. 3).
         Dieser Einwand ist vorweg zu prüfen, denn das  Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen).
3.2     Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) sowie Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 129 II 504 Erw. 2.2, 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 131 Erw. 2b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
3.3     In der Verfügung vom 22. Dezember 2003 (Urk. 7/10) hat sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf den vom Beschwerdeführer am 26. Mai 2003 eingereichten psychologischen Bericht vom 16. Juni 2003 (Urk. 7/66/1-2) gestützt und eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes verneint. Mit Einsprache vom 22. Januar 2004 machte der Beschwerdeführer geltend, es bestünden rechtsgenügliche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Einholung weitere medizinischer Berichte (Urk. 7/9). Im Rahmen des Einspracheverfahrens holte die Beschwerdegegnerin die beantragten medizinischen Berichte ein (Urk. 7/41-42).
3.4     Der Beschwerdeführer hatte unbestrittenermassen keine Gelegenheit, zum Ergebnis der im Laufe des Einsprachverfahrens getätigten Abklärungen (Urk. 7/41-42) Stellung zu nehmen.
         Wenn die Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren zum Schluss gelangt, die in der angefochtenen Verfügung vorgenommene rechtliche Würdigung sei nicht haltbar, es seien weitere Abklärungen vorzunehmen, diese alsdann durchführt und gestützt darauf schliesslich die erhobene Einsprache unter Berufung auf eine von der Verfügungsbegründung abweichende Rechtsauffassung beziehungsweise Begründung abzuweisen gedenkt, so hat sie der betroffenen Personen vorgängig die Möglichkeit zu geben, sich sowohl zum Beweisergebnis als auch zu den in Aussicht genommenen Entscheidgründen zu äussern.
         Andererseits hat die Beschwerdegegnerin vorliegend nicht von sich aus neue Abklärungen getätigt, von denen der Beschwerdeführer erstmals mit dem Erhalt des Einspracheentscheids erfahren hätte. Sie hat vielmehr genau diejenigen Abklärungen unternommen, die der Beschwerdeführer selber in seiner Einsprache beantragt hatte und hat Stellungnahme der von ihm selber namentlich bezeichneten Ärzte eingeholt. Dass sie die vom Beschwerdeführer zwar nicht direkt selber eingereichten, aber auf sein Begehren hin erstatteten Beurteilungen im angefochtenen Entscheid gewürdigt hat, ohne sie ihm vorgängig noch einmal zur Stellungnahme zu unterbreiten, erweist sich vor diesem Hintergrund als durchaus nachvollziehbar.
         Ob dem Gehörsanspruch des Beschwerdeführers hinreichend Genüge getan worden ist, kann vorliegend offen bleiben, denn - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - erweist sich der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Eine Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs würde somit lediglich zu einer Verzögerung des Verfahrens führen, die mit dem der Anhörung gleichgestellten Interesse des Beschwerdeführers an einer möglichst beförderlichen Beurteilung seines Anspruchs nicht zu vereinbaren wäre.

4.      
4.1     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
4.2     Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) sowie betreffend Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 29 und Art. 29ter IVV) sowie die Rechtsprechung betreffend die Aufgabe eines Arztes oder einer Ärztin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 f.), weshalb darauf verwiesen werden kann.
         Zu ergänzen ist, dass hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerung des Experten oder der Expertin begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

5.
5.1     In materieller Hinsicht ist strittig, ob beim Beschwerdeführer eine revisionsrechtlich erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist. Diese Frage beurteilt sich durch einen Vergleich des Zustandes im Zeitpunkt, in welchem eine halbe Rente zugesprochen wurde (Verfügung vom 27. März 2002; Urk. 7/15), mit dem Zustand im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2. März 2005 (Urk. 2).
5.2     Der ursprünglichen Rentenzusprache vom 27. März 2002 lag ein Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie & Psychotherapie FMH, und lic. phil. D.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, vom 21. Juni 2001 (Urk. 7/45) zugrunde. Dr. C.___ und der Psychologe D.___ stellten die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode sowie einer Anpassungsstörung. Sie führten aus, dass der Beschwerdeführer seit 1996 nicht mehr arbeite. Er habe über therapieresistente Rückenbeschwerden und seit geraumer Zeit bestehende Kopfschmerzen berichtet. Diagnostisch würden sie diese Beschwerden im Zusammenhang mit einer zur Zeit imponierenden mittelgradigen depressiven Episode interpretieren. Der Beschwerdeführer befinde sich zur Zeit in psychotherapeutischer Behandlung bei einer Psychologin. Offenbar sei es jedoch kaum möglich, mit dem Beschwerdeführer eine adäquate medikamentöse und intensive psychiatrische Behandlung zu installieren. Aufgrund der nun bald sechsjährigen Abwesenheit von der Arbeitswelt, der depressiven Symptomatik und der Anpassungsstörung sei im Vergleich zu einem Gutachten von März 1998 faktisch eine Arbeitsunfähigkeit entstanden. Der Beschwerdeführer sei zur Zeit zu 50 % arbeitsunfähig. Die Störung sei chronifiziert. Die Arbeitsfähigkeit lasse sich wahrscheinlich kaum verbessern. Es scheine auch, dass der Beschwerdeführer nicht bereit sei, Massnahmen für eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes und seiner Arbeitsfähigkeit zu treffen. Es seien deshalb keine rehabilitativen Massnahmen indiziert (Urk. 7/45 S. 4).
         Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin erklärten Dr. C.___ und der Psychologe D.___, der Beschwerdeführer habe angegeben, am 13. Februar 2000 zu Hause im Badezimmer ausgerutscht zu sein und auf Kopf und Rücken gefallen zu sein. Diese Ereignis sei der Anstoss für die sich langsam bildende Arbeitsunfähigkeit gewesen. Sicher bestünde die 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit spätestens dem 22. Mai 2001, dem Zeitpunkt ihrer Untersuchung. Der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfsmetzger zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 7/44).
5.3     Gestützt auf die Beurteilung von Dr. C.___ und des Psychologen D.___ kam die Beschwerdegegnerin am 27. März 2002 zum Schluss, dem Beschwerdeführer sei die bisher ausgeübte Tätigkeit weiterhin im Umfang von 50 % zumutbar, weshalb ihm mit Wirkung ab 1. August 2001 eine halbe Invalidenrente zustehe (Urk. 7/15-16).
5.4     Mit Revisionsgesuch vom 18. Juni 2003 (Urk. 7/65) reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von E.___, lic. phil. I, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, vom 16. Juni 2003 ein, worin die Diagnose einer Anpassungsstörung mit depressiven Angstsymptomen gestellt wurde. Die Psychologin führte aus, dass es auf dem Arbeitsmarkt wahrscheinlich keine Arbeit mehr gebe, die der Behinderung des Beschwerdeführers angepasst sei. Der Beschwerdeführer klage vor allem über Kopf-, Nacken-, sowie Rückenschmerzen und Schwindelgefühle. Die Schmerzen seien immer vorhanden. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien konkret und glaubwürdig. Beim Beschwerdeführer habe mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 % vor dem Unfall am 5. November 1999 oder vor dem 13. Februar 2000 keine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung bestanden. Der Beschwerdeführer habe allen seinen Aufgaben am Arbeitsplatz und in der Familie voll und ganz entsprochen, sei gesellig gewesen und habe Handorgel gespielt. Das Unfallereignis habe die körperliche Gesundheit des Beschwerdeführers beeinträchtigt. Der Verlust der Gesundheit habe die angegebenen psychischen Folgen ausgelöst. Die Erfahrung habe gezeigt, dass solche Verläufe mit einer Chronifizierung enden würden (Urk. 7/66/2 = Urk. 7/43).
5.5     Dr. med. F.___, FMH Neurologie, und med. pract. G.___, Assistenzarzt, Kopfwehzentrum H.___, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 14. Februar 2004 einen chronischen posttraumatischen Kopfschmerz bei leichter Kopfverletzung mit begleitender Depression. Sie attestierten dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfsmetzger (Urk. 7/42/1 S. 1 lit. A, lit. B).
         Der Beschwerdeführer habe während der Anamnese und der neurologischen Untersuchung versucht, durch demonstrative Tendenz auf die sicherlich vorhandenen Beschwerden hinzuweisen. Der Neurostatus habe bei intaktem Bewegungsmuster und bei fehlendem Hinweis auf neuropsychologische Defizite keine Hinweise auf eine gravierende neurologische Störung ergeben. Bei ungenügender Kommunikation, fehlender Dokumentation des bisherigen Verlaufs und schwieriger Untersuchungssituation sei bisher keine optimale Beurteilung und Neueinstellung der Therapie möglich gewesen. Weitere Untersuchungen seien daher zur Zeit nicht indiziert (Urk. 7/42/2 S. 2).
5.6     Dr. med. I.___, Oberärztin, J.___, Private Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte am 19. November 2004 eine rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom und attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit während der stationären Behandlung in der Klinik J.___ vom 27. Januar bis 8. März 2004. Während der anschliessenden ambulanten Behandlungszeit sei der Beschwerdeführer voll arbeitsunfähig gewesen. Bis jetzt habe sich das psychische Zustandsbild des Beschwerdeführers nicht wesentlich verändert. Nach wie vor leide er trotz Behandlung mit Antidepressiva an einer depressiven Störung. Der Beschwerdeführer lebe isoliert und habe keinen Kontakt zu anderen Menschen. Im Januar 2004 sei eine stationäre psychiatrische Behandlung wegen Depressivität und Suizidalität unumgänglich gewesen. Nach dem Entscheid der IV-Stelle, wonach er 50 % arbeitsunfähig sei, habe er nicht zu 50 % arbeiten können, weshalb aufgrund des Verlaufs seiner Erkrankung die Arbeitsunfähigkeit von 50 auf 70 % habe erhöht werden müssen. Zur Zeit sei der Beschwerdeführer zu 70 % arbeitsunfähig, da trotz allen durchgeführten Massnahmen keine Besserung des psychischen Zustandbildes erfolgt sei (Urk. 7/41).
5.7     Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt so ergibt ein Vergleich der medizinischen Berichte, dass sich dieser seit der Verfügung vom 27. März 2002 (Urk. 7/15) - entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin - wohl verschlechtert hat. Während die Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt der Zusprache der halben Invalidenrente am 27. März 2002 lediglich Folge des psychischen Gesundheitszustandes war, diagnostizierten die Ärzte des Kopfwehzentrum H.___ am 14. Februar 2004 neu chronische posttraumatische Kopfschmerzen bei leichter Kopfverletzung mit begleitender Depression (Urk. 7/42/1 lit. A). Diese Verschlechterung äusserte sich auch im Grad der attestierten Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Die Beschwerdegegnerin ging am 27. März 2002 noch von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus (vgl. Urk. 7/16). Demgegenüber kamen die Ärzte des Kopfwehzentrums H.___ am 14. Februar 2004 zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/42/1 lit. B). Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die Ärzte des Kopfwehzentrums H.___ ausführten, dass bei ungenügender Kommunikation, fehlender Dokumentation des bisherigen Verlaufs und schwieriger Untersuchungssituation keine optimale Beurteilung möglich gewesen sei (Urk. 7/42/2 S. 2). Sodann finden sich in ihrem Bericht vom 14. Februar 2004 keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. Auf diesen Bericht kann demnach nicht abgestellt werden.
         Was den psychischen Gesundheitszustand anbelangt, machte die Psychologin E.___ keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit. Die Gegenüberstellung der Diagnose im Bericht von Dr. C.___ und des Psychologen D.___ vom Juni 2001 (vgl. Urk. 7/45) mit derjenigen im Bericht von Dr. I.___ vom November 2004 (vgl. Urk. 7/41) zeigt, dass die ursprüngliche mittelgradige depressive Episode nunmehr als eine rezidivierende depressive Störung eingestuft wurde. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist daher von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 27. März 2002 auszugehen. Ob sich der psychische Gesundheitsschaden auch auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, ist aufgrund der ärztlichen Berichte unklar. Die Ärtzin der Klinik J.___ attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit während der stationären Behandlung in der Klinik J.___ vom 27. Januar bis 8. März 2004. Während der anschliessenden ambulanten Behandlung bis zum Berichtszeitpunkt sei der Beschwerdeführer voll arbeitsunfähig gewesen (vgl. Urk. 7/41 S. 2). In klarem Widerspruch dazu steht ihre Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer zur Zeit zu 70 % arbeitsunfähig sei (Urk. 7/41 S. 3). Aus dem Bericht geht sodann weder die Arbeitsfähigkeit in der angestammten noch in einer leidensangepassten Tätigkeit hervor, noch ist klar, ab wann und wie sich die Arbeitsunfähigkeit entwickelte. Der Bericht erweist sich, demnach als unvollständig und nicht schlüssig, weshalb nicht abschliessend darauf abgestellt werden kann.
         Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass das Beschwerdebild und die dadurch beeinflusste Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten und in einer zumutbaren Verweistätigkeit weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht medizinisch genügend abgeklärt ist. Die Beschwerdegegnerin wird deshalb zur somatische Gesundheitsstörung einen ergänzenden medizinischen Bericht und allenfalls ein Gutachten sowie ein Gutachten über den psychischen Gesundheitszustand und die dadurch bedingte Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und einer behinderungsangepassten Verweistätigkeit einzuholen haben. Aufgrund dieser ergänzenden Abklärungen wird die Beschwerdegegnerin sodann zu prüfen haben, ob sich die Arbeits- und damit die Erwerbsfähigkeit seit der Beurteilung vom 27. März 2002 in revisionsrechtlicher Weise geändert hat.

6.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
         Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen.
         Vorliegend erscheint eine Entschädigung im Betrag von Fr. 1'300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 2. März 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pollux L. Kaldis
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).