Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Sturzenegger
Urteil vom 2. Mai 2006
in Sachen
P.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Ott
Stadthausstrasse 39, Postfach 134, 8402 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 P.___, geboren 1958, meldete sich am 5. März 1981 erstmals bei der Invalidenversicherung, woraufhin diese die Kosten für eine Umschulung zum Lastwagenchauffeur übernahm (vgl. Urk. 9/19). Die Umschulung hat der Versicherte aus eigenem Antrieb aufgegeben und einen Antrag auf Ausrichtung einer Rente gestellt, welcher mit Verfügung vom 21. Dezember 1982 abgewiesen wurde (Urk. 9/12). Mit Verfügung vom 7. März 1983 wurde dem Versicherten Kostengutsprache für die Umschulung zum Kranführer erteilt (Urk. 9/10). Weitere Ansprüche auf berufliche Massnahmen wurden mit Verfügung vom 7. Juni 1990 abgelehnt (Urk. 9/5). Der Versicherte meldete sich am 13. Juli 2001 erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 9/72). Mit Verfügung vom 2. November 2001 wurden die Leistungsbegehren um berufliche Massnahmen sowie um eine Rente abgewiesen (Urk. 9/1).
1.2 Der Versicherte arbeitete zuletzt vom 1. Juli 1987 als Chauffeur/Magaziner bei der Schulverwaltung der Stadt Z.___ (Urk. 8/51 Ziff. 1 und Ziff. 5), wo er per 31. Januar 2004/18. April 2004 infolge Berufsinvalidität frühpensioniert wurde (Urk. 8/50). Er meldete sich am 7. Oktober 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente, Umschulung) an (Urk. 8/68 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/22-29) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/51; Urk. 8/53) ein und veranlasste einen Zusammenzug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/12; Urk. 8/41; Urk. 8/52). Sie führte eine Berufsberatung durch, verneinte in der Folge Ansprüche auf berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 26. April 2004 (Urk. 8/20) und schloss die Arbeitsvermittlung mit Verfügung vom 10. Juni 2004 (Urk. 8/19) ab. Die IV-Stelle veranlasste eine medizinische Begutachtung (Urk. 8/23) und sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Dezember 2004 mit Wirkung ab 1. August 2004 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 52 % eine halbe Rente zu (Urk. 8/8 = Urk. 8/13). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 18. Januar 2005 Einsprache (Urk. 8/7). Mit Einspracheentscheid vom 2. März 2005 wies die IV-Stelle diese ab (Urk. 8/2 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 2. März 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 18. April 2005 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Ausrichtung einer ganzen, allenfalls einer Dreiviertelsrente (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Eingabe vom 25. Mai 2005 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Der Beschwerdeführer reichte am 22. Juni 2005 ein medizinisches Gutachten ein (Urk. 11). In der Stellungnahme vom 28. Juli 2005 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Abweisungsbegehren fest. Mit Verfügung vom 2. August 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), zum Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG), zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG) und dessen Entstehung (Art. 29 IVG, Art. 29 - 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sowie zur ärztlichen Aufgabe sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann verwiesen werden. Folgendes ist anzufügen:
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.3 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 4 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 114 Erw. 2b).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers und damit zusammenhängend die Frage nach der Bemessung seines Invalideneinkommens.
2.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer Beurteilung hauptsächlich auf das Gutachten von Dr. med. A.___, wonach dem Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit von 75 % zumutbar sei (Urk. 8/23 S. 8 Ziff. 2). Unter Berücksichtigung eines Tabellenlohnabzuges in der Höhe von 15 % ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 52 % und demzufolge ein Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 2 S. 1).
2.3 Der Beschwerdeführer machte dagegen geltend, auf das Gutachten von Dr. A.___ könne nicht abgestellt werden, da es den diesbezüglichen rechtsprechungsgemässen Anforderungen nicht zu genügen vermöge. Zum einen sei die Beurteilung sehr kurz ausgefallen und zum anderen habe der Gutachter für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit das arithmetische Mittel aller von den Spezialisten genannten Prozentwerte zugrunde gelegt; dieses Vorgehen entspreche keiner eigenen, sorgfältigen Einschätzung (Urk. 1 S. 6). Des weiteren sei nicht nachvollziehbar, weswegen gemäss internen Berechnungen der Beschwerdegegnerin bei einer geschätzten Restarbeitsfähigkeit von 60 % ein Tabellenlohnabzug von 20 % und bei einer Restarbeitsfähigkeit von 75 % ein geringerer zu Anwendung gelangen solle (Urk. 1 Ziff. 4 S. 7). Die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers betrage 50 % allerhöchstens 60 %, weswegen unter Berücksichtigung eines Tabellenlohnabzuges von 20 % ein Anspruch auf eine ganze oder zumindest auf eine Dreiviertelsrente bestehe (Urk. 1 S. 2 in Verbindung mit S. 8).
3.
3.1 Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, Vertrauensarzt der Pensionskasse der Stadt Z.___, führte in seinem Bericht vom 30. Mai 2003 aus, von Seiten des Rückens sollte auf Dauer eine volle Arbeitsfähigkeit bestehen. Die Kniegelenke zeigten hingegen deutliche Abnützungserscheinungen, weswegen momentan eine intraartikuläre Spritzenkur durchgeführt werde. Die Kniegelenke würden auch in Zukunft immer wieder zu Schmerzschüben führen, welche zeitweise mit einer Arbeitsunfähigkeit als Chauffeur verbunden seien. Für körperlich leichte Arbeiten sollte auf Dauer eine volle Arbeitsfähigkeit weiterbestehen (Urk. 8/30/1). In einem Schreiben vom 10. Dezember 2003 präzisierte Dr. B.___, dass wegen der rezidivierenden Knieprobleme, die jeweils mit Arbeitsunfähigkeiten verbunden seien, der Beschwerdeführer als Chauffeur als vollständig berufsinvalid zu betrachten wäre (Urk. 8/30/2).
3.2 Dr. med. C.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie FMH, an den der Beschwerdeführer vom Hausarzt Dr. D.___ zur Behandlung der Knieprobleme verwiesen worden war, führte in seinem Bericht vom 3. Dezember 2003 aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär (Urk. 8/28/1 lit. C.1 = Urk. 8/22/2 lit. C.1). Als Diagnose nannte er eine femoropatellär betonte Gonarthrose links bei Status nach mehreren Voreingriffen (Urk. 8/28/1 lit. A). Beim Beschwerdeführer sei vor 27 Jahren eine Knieoperation links durchgeführt worden. Wegen darauffolgenden Kniegelenksbeschwerden hätten rezidivierende Weiteroperationen mit entsprechenden Beeinträchtigungen stattgefunden. In den letzten Monaten hätten die Beschwerden zugenommen, sodass der Beschwerdeführer im ursprünglichen Beruf arbeitsunfähig geworden sei (Urk. 8/28/1 lit. D.3). Als Befunde wies Dr. C.___ auf eine leichte diffuse Schwellung und auf eine peripatelläre linksseitige Druckdolenz bei diversen reizlosen Narben hin. Des weiteren bestehe auch im medialen und lateralen Gelenkspalt eine Druckdolenz. Beim Lachmann-Test erfolge kein ganz sicherer vorderer Anschlag. Mediolateral bestehe keine wesentliche Instabilität (Urk. 8/28/1 lit. D.5). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sei auf die zusätzlichen Rückenbeschwerden sowie auf die Beschwerden im Bereich des rechten Kniegelenks hinzuweisen. Bei einer teilweise sitzenden Tätigkeit dürfte eine Arbeitsfähigkeit von rund 50 % möglich sein (Urk. 8/22/2 S. 2). Der Beschwerdeführer könne oft leichte Gewichte und manchmal Gewichte bis zu 25 kg bis zur Lendenhöhe heben und tragen. Das Hantieren mit Werkzeugen sowie das Gehen mittellanger Strecken seien ihm ebenfalls manchmal zumutbar. Knien, Treppensteigen und Gehen in unebenem Gelände sollten vermieden werden (Urk. 8/28/2).
3.3 Dr. med. E.___, Facharzt Rheumatologie FMH, der den Beschwerdeführer wegen der Rückenprobleme behandelte, nannte in seinem Bericht vom 27. Februar 2004 als Diagnose (Urk. 8/27 lit. A)
- Chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits bei
Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule
- Gonarthrose beidseits
- Dupuytren-Kontraktur Dig. V rechts
- Verdacht auf Schlafapnoe
Der Beschwerdeführer klage über belastungsabhängige lumbale Beschwerden mit Ausstrahlung in die Leisten und in die Beine beidseits. Es komme zu Schmerzzunahmen bei Belastung, im Sitzen sowie beim längeren Gehen. Es beständen keine eigentlichen Gefühlsstörungen oder Kraftminderungen. Zudem klage er über Knieschmerzen beidseits retropatellär bei angeblich nachgewiesener leichtgradiger Gonarthrose (Urk. 8/26 lit. D.4). Hinsichtlich der Befunde führte Dr. E.___ aus, die Halswirbelsäule sei altersentsprechend beweglich mit geringer Einschränkung für die Rotation nach links in Neutral- und in Extensionsstellung jedoch ohne Endphasenschmerz. Die Lendenwirbelsäulenbeweglichkeit sei für die Flexion sowie für die beidseitige Seitneigung leicht eingeschränkt; ein Endphasenschmerz bestehe bei der Seitneigung nach links. Eine kursorische Prüfung des Neurostatus sei unauffällig ausgefallen, auch ohne Hinweise auf eine lumboradikuläre Problematik. Die Kniegelenke beidseits wiesen eine Flexion-Extension von 140/0/0 Grad auf und ein leichtes retropatelläres Reiben (Urk. 8/26 lit. D.5). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei der Beschwerdeführer während längerer Zeit voll arbeitsunfähig gewesen wegen der lumbalen Beschwerden und der Knieproblematik. Für eine wechselbelastende, leichte Tätigkeit sei der Beschwerdeführer bestimmt zwischen 50 und 80 % arbeitsfähig (Urk. 8/26 S. 1 Mitte; Zusatzblatt bezüglich der Arbeitsbelastbarkeit).
In seinem Bericht vom 6. Mai 2004 wiederholte Dr. E.___ die gestellten Diagnosen und wies darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer trotz seiner Arbeitsunfähigkeit in letzter Zeit über eine Zunahme der lumbalen Beschwerden beklage (Urk. 8/26 S. 1). In seiner angestammten Tätigkeit sei er seit längerem vollständig arbeitsunfähig, in einer wechselbelastenden Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zwischen 50 und 60 % arbeitsfähig (Urk. 8/26 S. 1). Aus rheumatologischer Sicht bestehe momentan eine 40 bis 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine geeignete Tätigkeit (Urk. 8/26 S. 2).
3.4 Dr. C.___ ergänzte in seinem Bericht vom 24. Juni 2004 als Diagnose neben der femoropatellär betonten Gonarthrose links bei Status nach mehreren Voreingriffen ein lumbovertebrales Syndrom (mit Verweis auf die Behandlung durch Dr. E.___; Urk. 8/25 lit. A). Als Befund nannte er eine peripatelläre Druckdolenz, exquisit auch medial mit starker Schmerzreaktion sowie zentral lumbosakral eine Druckdolenz (Urk. 8/25 lit. D.5). Für die angestammte Tätigkeit als Chauffeur und als Magaziner sei die Prognose ungünstig, da diese Arbeiten sicher nicht mehr voll ausübbar seien (Urk. 8/25 lit. D.7). Auf längere Sicht sei die Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit wahrscheinlich zu 50 bis 100 % zumutbar. Die Tätigkeit müsste knie- und rückenschonend sein (Bürotätigkeit oder ähnliches; Urk. 8/25 unten).
In seinem Bericht vom 5. Januar 2005 führte Dr. C.___ aus, er habe den Beschwerdeführer letztmals am 4. Juni 2004 untersucht. Zwischenzeitlich habe sich kaum etwas verändert; bezüglich der Rückenbeschwerden sei eher eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten. Der Beschwerdeführer klage über lumbo-vertebrale Beschwerden, die von Dr. E.___ behandelt würden (Urk. 8/22/1).
3.5 Dr. med. A.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie FMH, untersuchte den Beschwerdeführer ausführlich (Urk. 8/23 S. 3-7) und erstellte am 11. September 2004 im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein Gutachten (Urk. 8/23). Als Diagnosen nannte er
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei geringfügiger Fehlform der Wirbelsäule
- mediale Gonarthrose beidseits, links mehr als rechts
- Dupuytrensche Kontraktur IV/V rechts
Der Beschwerdeführer beklage belastungsabhängige Schmerzen im linken Knie und im Kreuz mit Medikamentenbedarf. Die Untersuchung habe ein mässiges Lumbovertebral-Syndrom und klinisch einen vorderen Kniekompartimentsschmerz links bei symmetrischer Beweglichkeit ergeben. Das Röntgenbild zeige beidseits ganz diskret eine beginnende Gelenkspaltverschmälerung, links etwas ausgeprägter als rechts sowie eine angedeutete Femoropatellararthrose links (Urk. 8/23 S. 7). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit liege eine Einschränkung vor für Tätigkeiten, welche anstrengend seien wie beispielsweise Gipser, Maurer, Lagerist etc. (Urk. 8/23 S. 7 Ziff. 1). In der angestammten Tätigkeit bestände diese Einschränkung seit dem Jahr 2003 (Urk. 8/23 S. 8 Ziff. 2). Er könne sich den Meinungen der Spezialisten, des Orthopäden und des Rheumatologen, anschliessen, welche eine 50- bis 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer geeigneten zumutbaren Tätigkeit postulierten (Urk. 8/23 S. 7). Somit bestehe in einer angepassten Tätigkeit mit Wechselbelastung, Rücken und Knie schonend eine Arbeitsfähigkeit von 75 % (Urk. 8/23 S. 8 Ziff. 2).
3.6 Dr. med. F.___, Oberarzt, Leiter Knieteam, und Dr. med. G.___, Oberarzt Knieteam, Universitätsklinik H.___, Orthopädie, führten im Auftrag des Unfallversicherers des Beschwerdeführers am 8. April 2005 eine Begutachtung durch (Urk. 11 S. 1). Als Diagnosen nannten sie (Urk. 11 S. 8 Ziff. V.)
- Beginnende Femoropatellararthrose links bei
Status nach Medialisierung der Tuberositas tibiae nach Roux am 19. Juni 1980
- Chondropathia patella rechts
- Diskusprotrusion L5/S1
Beim Beschwerdeführer liege eine Femoropatellararthrose links mit sehr diskreten Knorpelveränderungen im retropatellären Bereich vor. Zusätzlich beständen diskrete degenerative Veränderungen femorotibial. Ein funktionsverbessernder Eingriff sei zur Zeit nicht indiziert, da keine Verbesserung zu erwarten sei (Urk. 11 S. 9 Ziff. VI.) Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit bezüglich der Chondropathia patellae rechts führten die Ärzte aus, das Heben und Tragen von leichteren Gewichten bis ca. 15 kg bis auf Brusthöhe sollten uneingeschränkt möglich sein. Beim Hantieren im Knien und in der Kniebeuge sei keine Arbeitstätigkeit möglich. Längerdauerndes Sitzen und Stehen sei rund vier Stunden täglich möglich, sofern die Position immer wieder gewechselt werden könne. Treppensteigen sei nur eingeschränkt möglich, Gehen mit respektive ohne Gewicht sei während zwei bis fünf Stunden möglich. Die maximale tägliche Arbeitszeit betrage vier Stunden, die wöchentliche zwanzig Stunden. Die Einschränkung der Arbeitszeit werde damit begründet, dass durch die femoropatellare Arthrose bei vermehrter Belastung Schmerzen auftreten würden, so dass länger dauernde Arbeiten in sitzender Position sowie Arbeiten mit starker Belastung auf das Kniegelenk nicht möglich seien (Urk. 11 S. 12). In der bisherigen Tätigkeit als Lastwagenchauffeur sei der Beschwerdeführer krankheitsbedingt vollständig arbeitsunfähig, da bei jener Tätigkeit häufig der Lastwagen beladen und entladen werden müsse (Urk. 11 S. 11 Ziff. 6.1). Als Kranführer, als Materialverwalter und in einer wechselbelastenden Tätigkeit bestehe krankheitsbedingt eine 50%ige Arbeitsfähigkeit Urk. 11 S. 11 Ziff. 6.1).
4. Die Würdigung der medizinischen Berichte ergibt Folgendes:
Der Bericht von Dr. B.___ enthält wenig Angaben über die durchgeführten Untersuchungen, die erhobenen Befunde und die damit zusammenhängende medizinische Situation. Er nimmt zwar zu den Kniebeschwerden Stellung und begründet die vollständige andauernde Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit mit wiederkehrenden Schmerzschüben. Hinsichtlich der Rückenbeschwerden sind dem Bericht jedoch keine Aussagen zu entnehmen, weswegen der Bericht nicht umfassend erscheint.
Dr. C.___ ist Facharzt für Orthopädische Chirurgie, und der Beschwerdeführer ist hauptsächlich wegen der Kniebeschwerden in seiner Behandlung. Dr. C.___ führte diesbezüglich umfassende Untersuchungen durch und legte die medizinische Lage nachvollziehbar dar. Er wies darauf hin, dass im Laufe der Zeit insoweit eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, als dass sich die lumbalen Rückenbeschwerden verstärkt hätten (vgl. vorstehend Erw. 3.4). Dr. C.___ verwies zwar auf die Wichtigkeit einer knie- und rückenschonenden angepassten Tätigkeit, überliess jedoch die Behandlung und die Beurteilung der Rückenbeschwerden Dr. E.___.
Der Rheumatologe Dr. E.___ nahm umfangreiche Abklärungen bezüglich der Rückenbeschwerden sowie vereinzelte Untersuchungen hinsichtlich der Kniebeschwerden und des Neurostatus des Beschwerdeführers vor. Seine Berichte wurden innerhalb von rund zehn Wochen erstellt, wobei keine neuen Diagnosen gestellt und keine veränderten Befunde vorgefunden wurden. Es scheint, dass Dr. E.___ überwiegend unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden - jedoch ohne diese zu objektivieren - die Arbeitsfähigkeit leicht senkte und dabei sich widersprechende Angaben über die dem Beschwerdeführer noch zumutbare Arbeitsfähigkeit machte (vgl. Urk. 8/26 S. 1 und S. 2). Einerseits erachtete er ihn zwischen 40 und 50 % und andererseits zwischen 50 und 60 % arbeitsfähig. Seine Einschätzungen erscheinen somit bedingt nachvollziehbar und sind deswegen zurückhaltend zu verwerten.
Die Ärzte des Knieteams der Universitätsklinik H.___ erstellten für den Unfallversicherer ein Gutachten und begutachteten den Beschwerdeführer überwiegend hinsichtlich dessen Kniebeschwerden und deren Ursachen. Sie legten diesbezüglich die medizinische Situation ausführlich dar und beschrieben die dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Tätigkeiten. Aufgrund der Kniebeschwerden kamen sie zum Schluss, dem Beschwerdeführer sei eine tägliche Arbeitszeit von vier Stunden zumutbar. Um auf einen medizinischen Bericht abstellen zu können, muss dieser für alle streitigen Belange umfassend sein (vgl. vorstehend Erw. 1.2). Der Bericht der Ärzte vom Universitätsspital H.___ erweist sich in Bezug auf die Kniebeschwerden zwar als umfassend, nicht jedoch hinsichtlich der Rückenbeschwerden. Bei der Verwertung der darin gemachten Einschätzungen ist demzufolge Zurückhaltung geboten.
Aus dem Gesagten ist ersichtlich, dass zu den beiden Beschwerdebildern des Beschwerdeführers verschiedene fachärztliche Berichte vorliegen, dass jedoch vorwiegend das Gutachten von Dr. A.___ eine umfassende Beurteilung der streitigen Rücken- und Kniebeschwerden liefert. Dabei stützte er sich auf die Vorakten und auf seine umfassenden Abklärungen. Wenn Dr. A.___ aufgrund der angestellten Untersuchungen und der erhobenen Befunde zum Schluss gelangt, dem Beschwerdeführer sei in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit von 75 % zumutbar, so stellt dies nicht einfach das arithmetische Mittel der durch Dr. E.___ und Dr. C.___ festgelegten Arbeitsfähigkeiten dar (wie vom Beschwerdegegner geltend gemacht; vgl. Urk. 1 S. 6 oben), sondern zeigt, dass die Restarbeitsfähigkeit eine Einschätzung darstellt, die je nach Arbeitstätigkeit variieren kann. Es ist somit durchaus nachvollziehbar, wenn Dr. A.___ die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vorab (vgl. Urk. 8/23 S. 7) zwischen 50 und 100% einschätzt und diese sodann auf einen Durchschnitt von rund 75 % festlegt (vgl. Urk. 8/23 S. 8 Ziff. 2). Denn selbst bei einer leichten rücken- und knieschonenden Tätigkeit sind mehr oder weniger belastende Bewegungen und Aktionen denkbar, die sich gesundheitsbe- oder entlastend auswirken können. Die Feststellung von Dr. A.___, dass seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen jener der anderen Fachärzte liegt, untermauert dies. Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde geltend, dass die Beurteilung im Gutachten von Dr. A.___ zu kurz ausgefallen sei, um darauf abstellen zu können (vgl. Urk. 1 S. 6 lit. d). Dem ist entgegenzuhalten, dass die medizinische Situation und die Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet sein müssen, damit ein Bericht verwertbar ist. Dies erfolgt im Gutachten von Dr. A.___. Einem Abstellen auf seinen Bericht steht somit nichts entgegen, da die rechtsprechungsgemässen Vorraussetzungen damit erfüllt sind (vgl. vorstehend Erw. 1.2). Demzufolge ist dem Beschwerdeführer in einer wechselbelastenden rücken- und knieschonenden Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 75 % zumutbar.
5.
5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 26. Mai 2003, I 156/02) (BGE 129 V 222, 128 V 174).
5.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b).
5.3 Ausgehend vom bei der Schulverwaltung der Stadt Z.___ im Jahr 2003 erzielten Lohn des Beschwerdeführers von Fr. 77'090.-- (Urk. 8/68 Ziff. 6.3.1; Urk. 8/51 Ziff. 12) ergibt sich unter Berücksichtigung der nominellen Lohnentwicklung in der öffentlichen Verwaltung für das Jahr 2004 in Höhe von 0,6 % (Die Volkswirtschaft 6-2005, S. 83, Tabelle B10.2, lit. D) ein Valideneinkommen von Fr. 77553.-- (Fr. 77'090.-- x 1,006) für das Jahr 2004.
5.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/2006 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.5 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
5.6 Angesichts der Zumutbarkeit einer 75%igen behinderungsangepassten Tätigkeit (vgl. vorstehend Erw. 4) steht dem Beschwerdeführer eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2004, Erste Ergebnisse, S. 13, Tabellengruppe TA1, Rubrik Total, Niveau 4).
Das im Jahr 2004 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'588.-- pro Monat, mithin Fr. 55056.-- pro Jahr (Fr. 4'588.-- x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden angepasst ergibt dies den Betrag von Fr. 57'258.-- (Fr. 55056.-- : 40 x 41,6). Unter Berücksichtigung eines Beschäftigungsgrades von 75 % sind dies Fr. 42944.-- (Fr. 57'806.-- x 0,75). Dabei ist in Anbetracht der körperlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers, seiner damit zusammenhängenden Schmerzen sowie des Umstandes, dass er nur noch Teilzeitarbeit verrichten kann und sich dies erfahrungsgemäss bei Männern lohnverringernd auswirkt (vgl. LSE 2004 S. 7), ein Abzug von 15 % zu gewähren. Ein zusätzlicher Abzug kann unter dem Titel einer begrenzten Ausbildung nicht gewährt werden, da für einfache und repetitive Tätigkeiten in der Regel geringere Voraussetzungen an die Ausbildung gesetzt werden. Ebenso wenig rechtfertigt sich ein Abzug wegen des Alters des Beschwerdeführers, da sich die Einarbeitungszeit in eine für ihn noch zumutbare Tätigkeit im Verhältnis zur verbleibenden Arbeitszeit gering ausfallen dürfte. Weswegen die Beschwerdegegnerin in ihren internen Unterlagen (Verlaufsprotokoll Berufsberatung) bei einer Restarbeitsfähigkeit von 60 % einen Abzug in der Höhe von 20 % vorgesehen hatte (vgl. Urk. 1 S. und Urk. 8/45 S. 1 unten) und diesen bei einer Arbeitsfähigkeit von 75 % auf 15 % reduzierte (vgl. Urk. 8/8), kann vorliegend offen bleiben, da darüber keine anfechtbare Verfügung erging. Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführte, stellt die Zumessung der Höhe des Leidensabzuges eine Ermessensfrage dar, in welche das Gericht grundsätzlich nur einschreitet, wenn die Verwaltung ihren Ermessensspielraum überschritten hat (Urk. 1 S. 7 Ziff. 4). Vorliegend kann davon keine Rede sein, da ein Abzug in der Höhe von 15 % durchaus angemessen erscheint.
Somit resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 36'502.-- (Fr. 42944.-- x 0,85).
5.7 Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 77553.-- (vgl. vorstehend Erw. 5.3) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 36'502.-- ergibt einen Invaliditätsgrad von 53 % und somit Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.
6. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass sich die dem Beschwerdeführer per 1. August 2004 zugesprochene halbe Rente und damit der angefochtene Entscheid als rechtens erweisen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Marianne Ott
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).