IV.2005.00426

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin von Aesch Kamer
Urteil vom 27. Juni 2006
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.      
1.1     M.___, geboren 1955, besuchte in seiner Heimat "___" das Gymnasium und schloss hernach ein Ökonomiestudium an der Universität in "___" ab. Bis zu seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 1989 leitete er in seiner Heimat einen Holzbetrieb (Urk. 8/15). In der Schweiz hat er in verschiedenen Restaurants als Pizzaiolo sowie Hauswart gearbeitet und war zuletzt vom 1. Mai 2000 bis 24. November 2000 bei der Z.___ GmbH, "___", als Pizzaiolo angestellt gewesen (Urk. 8/37). Am 24. November 2000 erlitt der Versicherte bei einer Autokollision Verletzungen am Kopf und der Halswirbelsäule (Urk. 8/44). Am 13. Dezember 2001 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/43). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen (Urk. 8/16 und Urk. 8/17) und erwerblichen (Urk. 8/37 und Urk. 8/29-31) Verhältnisse ab und zog die Akten des Unfallversicherers, SWICA Versicherungen AG, Winterthur, (Urk. 8/44) bei.
         Mit Verfügung vom 6. November 2002 (Urk. 8/12) sprach ihm die IV-Stelle, mit Wirkung ab 1. November 2001 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu (Urk. 8/13 und Urk. 8/12).
1.2 Nachdem das vom Unfallversicherer in Auftrag gegebene Gutachten der MEDAS vom 14. Juli 2004 (Urk. 8/15) der IV-Stelle zugestellt worden war, wurde im August 2004 von Amtes wegen ein Rentenrevisionsverfahren eingeleitet (Urk. 8/26). Mit Verfügung vom 29. September 2004 sprach die SWICA dem Versicherten ab 1. Oktober 2004 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 70 % eine monatliche Invalidenrente von Fr. 2'763.-- und aufgrund einer Integritätseinbusse von 35 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 37'380.-- zu (Urk. 8/24). Diese Verfügung ist unangefochtene in Rechtskraft erwachsen (Urk. 8/20).
1.3     Mit Verfügung vom 12. Januar 2005 reduzierte die IV-Stelle die bisherige Rente des Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 60 % mit Wirkung ab 1. März 2005 auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 8/7). Die gegen diese Verfügung durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta erhobene Einsprache vom 15. Februar 2005 (Urk. 8/5) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 16. März 2005 (Urk. 2) ab.


2.
2.1     Gegen den Einspracheentscheid vom 16. März 2005 liess der Versicherte durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta mit Eingabe vom 18. April 2005 Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen:
       "1.         Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom          16. März 2005 aufzuheben.
        2.         Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende          Wirkung zuzuerkennen.
        3.         Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem          Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente ab dem 1. März          2005 auszurichten."
In der Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2005 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung des hiesigen Gerichts vom 9. Juni 2005 (Urk. 9) wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet.
2.2 Nachdem der Versicherte mit Eingabe vom 13. Juli 2005 (Urk. 11) die Replik erstattet hatte und die IV-Stelle die Frist zur Einreichung der Duplik unbenutzt hat verstreichen lassen, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 18. Juli 2005 (Urk. 12) für geschlossen erklärt.
         Mit Verfügung vom 22. Mai 2006 (Urk. 15) wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Gericht nach einer vorläufigen Beurteilung der Akten den Herabsetzungsentscheid der IV-Stelle zwar nicht nach den für die Rentenrevision geltenden Voraussetzungen, dafür aber mit der substituierten Begründung schützen könnte. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, wovon er mit Eingabe vom 16. Juni 2006 (Urk. 17) innert Frist Gebrauch machte.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetztes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetztes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (vgl. BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.4     Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (seit 1. Januar 2003: Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 480 Erw. 1c sowie nicht veröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen E. vom 25. September 1996, I 129/96).
1.5     Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt ausgeführt hat, stimmt der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung (und Militärversicherung) überein (BGE 126 V 291 Erw. 2a mit Hinweisen). Dieser Grundsatz gilt nunmehr seit In-Kraft-Treten des ATSG positivrechtlich für alle Sozialversicherungszweige. Das ATSG enthält jedoch keine Regelung zur Frage der Bindungswirkung rechtskräftiger Invaliditätsschätzungen anderer Versicherungsträger. Die hiezu entwickelte Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes gilt daher weiterhin (BGE 126 V 288 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 127 V 135 Erw. 4d; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 14. Juni 2005, I 319/04). Nach der Rechtsprechung sind Abweichungen zwar nicht zum vornherein ausgeschlossen (BGE 119 V 471 Erw. 2b mit Hinweisen). Nicht als massgeblich zu betrachten ist die Invaliditätsschätzung des einen Sozialversicherungsträgers etwa dann, wenn ihr ein Rechtsfehler oder eine nicht vertretbare Ermessensausübung zu Grunde liegt. Ohne Auswirkungen hat auch der von einem Unfallversicherer angenommene Invaliditätsgrad zu bleiben, wenn dieser bloss auf einem Vergleich beruht (BGE 112 V 175 f. Erw. 2a; AHI 2003 S. 108 Erw. 2a; ZAK 1987 S. 371).
Sodann hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt ausgeführt, die Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffes entbinde die verschiedenen Sozialversicherungsträger zwar nicht davon, die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig durchzuführen. Keinesfalls dürften sie sich ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des von einem anderen Versicherer festgestellten Invaliditätsgrades begnügen. Eine derart weitgehende Bindungswirkung wäre nicht zu rechtfertigen. Es gehe indessen auch nicht an, dass die Invalidität in den einzelnen Sozialversicherungszweigen völlig unabhängig von allenfalls schon getroffenen Entscheiden anderer Versicherer festgelegt werde. Zumindest rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsschätzungen dürften nicht einfach unbeachtet bleiben. Vielmehr müssten sie als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung gewertet und als solches in den Entscheidungsprozess erst später verfügender Versicherungsträger mit einbezogen werden. Anlass für ein Abweichen von einer bereits rechtskräftigen Invaliditätsschätzung eines anderen Versicherers könnten hingegen, nebst den von der bisherigen Rechtsprechung anerkannten Gründen, äusserst knappe und ungenaue Abklärungen sowie kaum überzeugende oder nicht sachgerechte Schlussfolgerungen bieten (BGE 127 V 135 Erw. 4d, 126 V 293 Erw. 2d; AHI 2004 S. 184 f. Erw. 3, 2001 S. 86 f. Erw. 2d; SVR 2001 IV Nr. 22 S. 68 f. Erw. 2d; vgl. auch ZBJV Band 136, 2000 S. 678 ff.).
1.6     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.7     Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen, ob die Herabsetzung der Rente rechtens war. Dabei ist die Frage zu beantworten, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der ursprünglichen Verfügung vom 6. November 2002 (Urk. 8/12), womit dem Beschwerdeführer eine ganze Rente zugesprochen worden war, und dem Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 16. März 2005 (Urk. 2) derart wesentlich verändert haben, dass ihm nur noch ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente zusteht.
2.2     Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) sowie in der Beschwerdeantwort (Urk. 7) gestützt auf das medizinische Gutachten der MEDAS davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit noch zu 50 % arbeitsfähig sei. Da die SWICA bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades des Beschwerdeführers eine nicht vertretbare Ermessensüberschreitung vorgenommen habe, sei deren Invaliditätsschätzung für die Invalidenversicherung nicht als massgeblich zu bezeichnen. Zur Bestimmung des Invalideneinkommens sei korrekterweise auf das Durchschnittseinkommen für Hilfsarbeiter gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) und nicht - wie die SWICA dies getan habe - nur auf den Durchschnittslohn im Gastgewerbe abzustellen. Bei der Festlegung des Valideneinkommens sei gestützt auf die Angaben der letzten Arbeitgeberin des Beschwerdeführers und - entgegen der Berechnung der SWICA - davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf einen 13. Monatslohn zustand. Dies sei im Übrigen mit dem Landes-Gesamtarbeitsvertrag für das Gastgewerbe vereinbar, wonach gemäss Art. 2 dieses Vertrages Familienmitglieder diesem nicht unterstellt seien. Ohne Behinderung wäre der Beschwerdeführer demnach in der Lage, ein jährliches Einkommen von Fr. 57'806.--, bei einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang von 50 %, unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 20 %, ein solches von Fr. 23'122.-- zu erzielen. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 60 %.
2.3 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor (Urk. 1 und Urk. 11), dass sich seit Erlass der Rentenverfügung vom 6. November 2002 sein Gesundheitszustand nicht verändert habe. Durch die Gutachter der MEDAS sei lediglich eine andere Einschätzung der zumutbaren Arbeitsleistung des Beschwerdeführers als Pizzaiolo vorgenommen worden. Zudem sei die Berechnung des Invaliditätsgrades durch die SWICA rechtens. Die Beschwerdegegnerin sei daher im Rahmen der Koordination der Sozialversicherung gemäss Art. 16 ATSG zur Übernahme des von der SWICA festgesetzten Invaliditätsgrades verpflichtet und müsse dem Beschwerdeführer weiterhin eine ganze Rente ausrichten. Das von der SWICA herangezogene Invalideneinkommen von monatlich Fr. 1'578.-- oder jährlich Fr. 18'936.-- stütze sich auf TA1 der LSE. Es sei nicht willkürlich oder unangemessen, wenn die SWICA sich dabei auf eine Verweisungstätigkeit im Gastgewerbe bezogen habe. Demgegenüber sei das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 23'122.-- nicht zu akzeptieren. Auch hinsichtlich des Valideneinkommens sei auf die Berechnung der SWICA abzustellen, welche davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2003 als Pizzaiolo einen Monatslohn von Fr. 5'260.-- erzielt hätte. So sei die Ausrichtung eines 13. Monatslohn zwischen dem Beschwerdeführer und seiner ehemaligen Arbeitgeberin ausdrücklich vereinbart gewesen, was sich aus dem Arbeitsvertrag ergebe und im Rahmen der Abklärungen durch die obligatorische Unfallversicherung festgestellt worden sei. Gemäss Ziffer 9 des Arbeitsvertrages richte sich der Anspruch auf den 13. Monatslohn nach dem Landes-Gesamtarbeitsvertrag. In casu sei noch kein 13. Monatslohn ausgerichtet worden, weil der Beschwerdeführer bereits am 24. November 2000 verunfallt sei und ein Anspruch auf Auszahlung des 13. Monatslohnes erst per Ende Jahr pro rata temporis entstanden wäre.
         In seiner Stellungnahme vom 16. Juni 2006 (Urk. 17) führte der Beschwerdeführer zur Anwendung der substituierten Begründung aus, es sei nicht einsichtig, weshalb die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig gewesen sein soll. Zum einen sei die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses im November 2002 im Besitze verschiedener Arztberichte gewesen, welche dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hätten. Zum anderen sei darauf hinzuweisen, dass die SWICA Versicherungen AG im Zeitpunkt des Verfügungserlasses durch die Beschwerdegegnerin nach wie vor Unfalltaggelder gestützt auf einen Arbeitsunfähigkeitsgrad von 100 % ausgerichtet habe.

3.      
3.1 Massgebend für die Beurteilung des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 6. November 2002 (Urk. 8/12) waren folgende medizinischen Berichte:
3.1.1   Gemäss dem Bericht von Dr. med. A.___, Prakt. Ärztin, "___", vom 9. April 2002 (Urk. 8/17) hat der Beschwerdeführer beim Autounfall mit Frontalkollision eine Halswirbelsäulen-Distorsion, ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule mit Retrospondylose im Segment C5/C6 mit einer möglichen Kompression der Nervenwurzel C6 links im Neuroforamen erlitten. Der Beschwerdeführer sei seit 25. November 2000 zu 100 % arbeitsunfähig.
3.1.2   Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurologie, "___", diagnostizierte in seinem Bericht vom 11. März 2002 (Urk. 8/16) beim Beschwerdeführer ein chronisches zerviko-zephales Schmerzsyndrom bei einem Status nach einem Halswirbelsäulen-Trauma vom 24. November 2000 sowie eine posttraumatische Anpassungsstörung. Der Beschwerdeführer sei seit dem 24. November 2000 sowohl in seiner angestammten als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig. Nach erfolgreicher Umschulung sei der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit halbtags arbeitsfähig.
3.2 Grundlage für die Reduktion der ganzen auf eine Dreiviertelsrente im Jahre 2005 bildete das polydisziplinäre (internistische, neurologische und psychiatrische) Gutachten der MEDAS vom 14. Juli 2004 (Urk. 8/15). Die Ärzte der MEDAS stellten darin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnose einer Halswirbelsäulen-Distorsion (ICD-10 S134) bei einem mässigen, linksbetonten, oberen Zervikalsyndrom (ICD-10 M53.0) mit Hinweisen auf eine Dysfunktion im Bereich der Kopfgelenke, einer chronisch-rezidivierenden zervikalen und zerviko-zephalen Symptomatik und muskulärer Dysbalance vom Nacken- und Schultergürteltyp. Zudem leide der Beschwerdeführer an leichten kognitiven Defiziten und einer Anspassungsstörung mit einer längeren depressiven Reaktion (ICD-10 F43.21). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien ein beginnendes metabolisches Syndrom bei einer Adipositas (Bodymassindex [BMI] 30 kg/m2) (ICD-10 E66.0) und eine arterielle Hypertonie, medikamentös behandelt (ICD-10 I10), sowie ein grenzwertiger und kontrollbedürftiger Hb A1c-Wert mit 6,4 % (Norm <6,3). Seit dem Unfall vom 24. November 2000 attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Pizzaiolo eine Arbeitsfähigkeit von 30 % und in einer körperlich leichten und adaptierten Tätigkeit eine solche von 50 % (Urk. 8/15 Ziff. 6 S. 23). Dazu führten sie erläuternd aus, dass für den Beschwerdeführer Tätigkeiten mit Überkopfanteilen und arbeitsmässiger Belastung des Schultergürtels ungeeignet seien. Die Tätigkeit als Pizzaiolo beanspruche genau diese Partie ausgesprochen. Daher sei der Beschwerdeführer als Pizzaiolo nur noch zu 30 % arbeitsfähig. Im Vordergrund stehe die somatisch-neurologische Evaluation. Die Einschränkung aus psychiatrischer Sicht wirke nicht additiv. Beim Beschwerdeführer bestünden eine leichte Streckhaltung im Bereich der Halswirbelsäule, Druckdolenzen im Bereich der oberen Halswirbelsäule linksbetont sowie Druckdolenzen im Bereich des Schultergürtels. Die Halswirbelsäulen-Funktion sei zumindest mässig eingeschränkt mit Endphasenschmerz im Bereich der oberen Regionen, so dass sich auch der Verdacht auf eine Dysfunktion im Bereich der Kopfgelenke ergebe, gut korrelierend mit dem computertomographischen Untersuchungsbefund. Insgesamt sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Unfalles eine Halswirbelsäulen-Distorsion erlitten haben, dies vorwiegend im Bereich der oberen Halswirbelsäule mit Einbezug der Kopfgelenke, was dann zu rezidivierenden und bis heute persistierenden zervikalen und zervikozephalen Schmerzen, verbunden mit kognitiven Einschränkungen, führe. Diese Beschwerden erwiesen sich gegenüber sämtlichen durchgeführten therapeutischen Massnahmen als weitgehend therapieresistent. Objektiv zeige sich immer wieder, von diversen Untersuchern beschrieben, ein ausgeprägtes Zervikalsyndrom mit schmerzhafter Funktionseinschränkung. Prognostisch gesehen sei beim Beschwerdeführer gut drei Jahre nach dem Unfall davon auszugehen, dass der Endzustand, von somatischer Seite beurteilt, erreicht sei. Insbesondere bezüglich des zervikozephalen Schmerzkomplexes sei in Zukunft keine wesentliche Veränderung mehr zu erwarten (Urk. 8/15 Ziff. 4.1.4 S. 17 f.).
3.3     Bei der Prüfung der Frage nach einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung im Jahre 2002 ist relevant, dass die Befunderhebungen sowie die Diagnosen der den Beschwerdeführer im Jahre 2002 behandelnden und im Jahre 2004 begutachtenden Ärzte im Wesentlichen übereinstimmen (Urk. 8/15 Ziff. 6.1.8 S. 26). Demnach deutet nichts darauf hin, dass in der Zwischenzeit eine wesentliche Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten wäre. Soweit die Gutachter der MEDAS eine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vornehmen, handelt es sich lediglich um eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten unerhebliche, andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts (vgl. Erw. 1.3). Verglichen mit dem Zeitpunkt der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung im Jahre 2002 ist demnach davon auszugehen, dass sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers seither nicht wesentlich verändert hat. Somit bleibt zur Begründung einer Revision die Frage, ob sich die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Der Beschwerdeführer ist jedoch seit dem Unfall stellenlos, und auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass entweder seitens des Validen- oder seitens des Invalideneinkommens wesentliche Veränderungen seit der ursprünglichen Rentenverfügung im Jahre 2002 stattgefunden hätten.
         Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass weder in der gesundheitlichen noch in der erwerblichen Situation eine Verbesserung festzustellen ist. Zu prüfen bleibt, ob die rentenherabsetzende Verfügung vom 12. Januar 2005 (Urk. 8/6) unter dem Titel Wiedererwägung zu schützen ist. Diese Frage beurteilt sich grundsätzlich nach den bei Erlass der Rentenverfügung vom 6. November 2002 (Urk. 8/12) herrschenden Verhältnissen.
3.4
3.4.1 Bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bestand zwischen Dr. A.___ und Dr. B.___ Einigkeit darüber, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig sei. Über die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit finden sich im Bericht von Dr. A.___ vom 9. April 2002 (Urk. 8/17) keine und im Bericht von Dr. B.___ vom 11. März 2002 (Urk. 8/16) widersprüchliche Angaben. Der Bericht von Dr. A.___ ist daher unvollständig, weshalb darauf nicht abgestellt werden konnte. Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom 11. März 2002 aus, dass beim Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit nicht mehr realisierbar sei; auch nicht in einer sogenannten angepassten Tätigkeit. Die Prognose sei eher ungünstig (Urk. 8/16). Diese Beurteilung deckt sich aber nicht mit dem auf dem Zusatzblatt zu seinem Bericht skizzierten Zumutbarkeitsprofil hinsichtlich der noch vorhandenen physischen und psychischen Fähigkeiten des Beschwerdeführers. Gemäss Dr. B.___ war dem Beschwerdeführer das Heben und Tragen von sehr leichten Gegenständen bis Lendenhöhe sowie das leichte/feinmotorische und mittelschwere Hantieren mit Werkzeugen manchmal noch möglich. Ebenso während knapp drei Stunden pro Tag waren dem Beschwerdeführer Arbeiten über Kopfhöhe und das vorgeneigte Sitzen und Stehen zumutbar. Im Weiteren ging Dr. B.___ davon aus, dass der Beschwerdeführer oft, dass heisst während gut fünf Stunden, Sitzen und auch Gehen könnte. Trotzdem Dr. B.___ sämtliche psychischen Funktionen des Beschwerdeführers für eingeschränkt hielt, erachtete er eine berufliche Umstellung theoretisch für möglich und beurteilte die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit - nach erfolgreicher Umschulung - halbtags für gegeben. Nicht einsichtig ist, weshalb dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen eine Umschulung, nicht jedoch eine Tätigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit hätte zumutbar sein sollen. Da der Beschwerdeführer bereits schon vor dem Unfall eine Hilfsarbeitertätigkeit ausgeübt hat, ist davon auszugehen, dass er eine gleichartige, dem Leiden angepasste Tätigkeit auch ohne Umschulung hätte ausüben können. Im Zeitpunkt des ursprünglichen Rentenentscheides bestanden stichhaltige Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer bereits schon damals in einer leidensangepassten Tätigkeit in wesentlichen Umfang arbeitsfähig war, und die Beschwerdegegnerin wäre demnach zur Vornahme von weiteren Abklärungen und einer Invalidenbemessung  verpflichtet gewesen, was unterblieb, weshalb die Rentenverfügung vom 6. November 2002 zweifellos unrichtig war. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt nach wie vor Taggeldleistungen vom Unfallversicherer bezog. So stellen diese vorab einen Ersatz dafür dar, dass die versicherte Person wegen eines Gesundheitsschadens seine bisherige Tätigkeit nicht mehr oder nur noch in einem beschränktem Mass ausüben kann (vgl. Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG] in Verbindung mit Art. 6 ATSG).
         Gemäss dem Gutachten der MEDAS war der Beschwerdeführer bereits schon im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung im Jahre 2002 in seiner angestammten Tätigkeit noch zu 30 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Da die Begutachtung durch die MEDAS als umfassend zu bezeichnen ist, in Kenntnis und in gründlicher Auseinandersetzung mit den Vorakten ergangen ist und die medizinischen Zusammenhänge in verständlicher und nachvollziehbarer Weise wiedergegeben werden, kann auf darauf abgestellt werden, und das Gutachten ist als vollumfänglich beweistauglich zu erklären, was im Übrigen zwischen den Parteien unbestritten ist.
         Gestützt hierauf ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung in seiner angestammten zu 30 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig gewesen war.
         Die Aufhebung oder Herabsetzung der Invalidenrente auf dem Weg der Wiedererwägung der ursprünglichen Leistungsverfügung ist indessen nur zulässig, wenn im Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung keine Invalidität besteht, die Anrecht auf eine Rente begründet. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz, dass eine Rentenrevision zu unterbleiben hat, wenn die Erwerbsunfähigkeit im Zeitpunkt der Revisionsverfügung von neuem rentenbegründendes Ausmass erreicht oder eine solche Verschlimmerung unmittelbar bevorsteht (BGE 99 V 101 Erw. 4 mit Hinweisen).
3.4.2   Die Gutachter der MEDAS erachten den Beschwerdeführer seit dem Unfall am 24. November 2000 in seiner angestammten Tätigkeit für 30 % arbeitsfähig. In einer körperlich überwiegend leichten bis selten mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit, ohne Heben und Stossen sowie Ziehen von Lasten von repetitiv 5 kg, vereinzelt 10 kg, ohne Einnahme von Zwangshaltungen und mit der Möglichkeit der Wechselbelastung, ohne Überkopfanteil und relevante, anhaltende Belastung des Schultergürtels, halten die Gutachter den Beschwerdeführer seither für 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/15). Wie bereits erwähnt kann vorliegend auf das Gutachten der MEDAS abgestellt werden. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Herabsetzungsverfügung vom 12. Januar 2005 in einer leidensangepassten Tätigkeit unverändert zu 50 % arbeitsfähig gewesen ist.
3.5     Zu prüfen ist weiter, in welchem Ausmass sich die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt.
         Hinsichtlich des Einwandes des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin sei im Rahmen der Koordinationspflicht der Sozialversicherungen gemäss Art. 16 ATSG zur Übernahme des durch den Unfallversicherer festgesetzten Invaliditätsgrades verpflichtet (Urk. 1 S. 9), ist anzufügen, dass die Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs die einzelnen Sozialversicherungsträger nicht davon entbindet, die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig durchzuführen (vgl. Erw. 1.5). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad des Unfallversicherers nicht ohne eigene Prüfung übernommen hat. Im Folgenden ist deshalb anhand eines Einkommensvergleiches zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von der rechtskräftigen Invaliditätsbemessung durch den Unfallversicherer abgewichen ist.
3.5.1   Bei der Ermittlung des ohne Invalidität von der versicherten Person erzielten Einkommens (sogenanntes Valideneinkommen) ist entscheidend, was sie im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als gesunde Person tatsächlich verdienen würde (BGE 125 V 157 Erw. 5c/bb; RKUV 1993 Nr. U 168 f. Erw. 3 b mit Hinweis). Die Einkommensentwicklung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es ist in der Regel vom letzten Lohn, welchen die versicherte Person vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt hat, auszugehen.
         Für die revisionsweise Neufestsetzung der Rente ging die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 12. Januar 2005 von einem Valideneinkommen von Fr. 57'135.-- aus (Urk. 8/7). Dabei stützte sie sich auf die Angaben der Z.___ GmbH vom 22. Mai 2002 (Urk. 8/37), wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2000 als Pizzaiolo ein Einkommen von Fr. 4'500.-- pro Monat und ein Jahreseinkommen von Fr. 54'000.-- (12 x Fr. 4'500.--) erzielen konnte, welches angepasst an die Nominallohnentwicklung für das Jahr 2004 ein Jahreseinkommen von Fr. 57'135.-- ergibt. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es sei auf die Berechnung des Valideneinkommens des Unfallversicherers abzustellen, welcher richtigerweise einen 13. Monatslohn mitberechnet habe und damit von einem Einkommen von Fr. 5'260.-- pro Monat und einem Jahresverdienst von Fr. 68'380.-- ausgegangen sei (Urk. 1 S. 8).
         Umstritten ist somit die Frage, ob im Rahmen des letzten Arbeitsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und der Z.___ GmbH ein 13. Monatslohn vereinbart gewesen war. Gemäss den Angaben der Z.___ GmbH vom 22. Mai 2002 (Urk. 8/37) wurde dem Beschwerdeführer im Jahre 2000 kein 13. Monatslohn und keine Gratifikation ausbezahlt. Laut Ziffer 9 des Arbeitsvertrages der Z.___ GmbH und dem Beschwerdeführer vom 15. Juni 2000 (Urk. 8/42) richtet sich der Anspruch auf einen 13. Monatslohn nach Art. 12 des Landes-Gesamtarbeitsvertrages für das Gastgewerbe (L-GAV 98). Laut Art. 12 des L-GAV 98 (Stand 1998 und auch Stand Juli 2005) hat der Mitarbeiter ab Beginn des 7. Anstellungsmonats Anspruch auf einen 13. Monatslohn im Umfang von 25 % eines Bruttomonatslohnes (ab 2003 im Umfang von 50 % eines Bruttomonatslohnes), 50 % eines Bruttomonatslohnes ab Beginn des 2. Anstellungsjahres (ab 2003 im Umfang von 75 % eines Bruttomonatslohnes) und von 100 % ab Beginn des 3. Anstellungsjahres.
         Selbst wenn der Beschwerdeführer mit dem Inhaber der Z.___ GmbH im Sinne von Art. 2 des L-GAV verwandt sein sollte und damit eine Vertragsunterstellung nicht zwingend wäre, haben sich die Parteien dennoch in Ziffer 9 des Arbeitsvertrages hinsichtlich des Anspruchs auf einen 13. Monatslohn auf die Anwendbarkeit des L-GAVs geeinigt.
         Geht man davon aus, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden nach wie vor bei der Z.___ GmbH als Pizzaiolo arbeitstätig wäre, hätte ihm bereits seit dem Jahr 2003 ein 13. Monatslohn im Umfang von 100 % eines Bruttomonatslohnes ausbezahlt werden müssen. Entgegen der Beschwerdegegnerin ist daher zur Berechnung des Valideneinkommens von einen Jahreseinkommen von Fr. 58'500.-- (Fr. 4'500.-- x 13) auszugehen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für das Gastgewerbe von 2,4 % im Jahr 2001, 1,9 % im Jahr 2002, 1,5 % im Jahr 2003 und 1,0 % im Jahr 2004 (Die Volkswirtschaft 3-2006, B 10.2 S. 91) könnte der Beschwerdeführer im Jahr 2004 ohne Gesundheitsschaden rund Fr. 62'577.-- beziehungsweise Fr. 5'215.-- pro Monat verdienen. Bei der Berechnung des Valideneinkommens ging der Unfallversicherer unter Berücksichtigung des anteilsmässigen 13. Monatslohnes von einem monatlichen Verdienst von Fr. 4'875.-- (Fr. 4'500.-- x 13 / 12) aus, passte diesen an die Nominallohnentwicklung für das Jahr 2003 an und errechnete ein Valideneinkommen von Fr. 5'260.-- pro Monat (Urk. 8/20). Da im monatlichen Valideneinkommen von Fr. 5'260.-- der 13. Monatslohn anteilsmässig bereits schon enthalten ist, kann dieser - entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 8) - bei der Aufrechnung auf den Jahreslohn nicht ein zweites Mal berücksichtigt werden. Nach der Berechnung des Unfallversicherers wäre von einem jährlichen Valideneinkommen von Fr. 63'120.-- und nicht von einem solchen im Betrag von Fr. 68'380.-- auszugehen. Da aber die vom Unfallversicherer herangezogenen Zahlen zur Anpassung des Valideneinkommens an die Nominallohnentwicklung von 1,8 % für das Jahr 2001, 3,2 % für das Jahr 2002 und 2,7 % für das Jahr 2003 nicht nachvollziehbar sind und von den in der Volkswirtschaft 3-2006 enthaltenen Angaben abweichen, ist deren Anwendung auch im Rahmen der Koordinationspflicht nicht vertretbar. Es ist daher von einem Valideneinkommen im Betrag von Fr. 62'577.-- auszugehen.
3.5.2   Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10/2005 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Da dem Beschwerdeführer im Rahmen des von den Gutachtern der MEDAS erstellten Zumutbarkeitsprofils (vgl. Erw. 3.4.2) nicht nur Tätigkeiten im Gastgewerbe, sondern generell solche als Hilfsarbeiter zumutbar sind, rechtfertigt es sich vorliegend und in Abweichung der Berechnung durch den Unfallversicherer, vom Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Männer im privaten Sektor auszugehen, welcher im Jahr 2004 Fr. 4'588.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden die Woche betrug (LSE 2004, Erste Ergebnisse, Tabelle TA1 S. 13). Unter Berücksichtigung einer im Jahr 2004 betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft 3-2006, B 9.2 S. 90) ergibt dies ein hypothetisches Einkommen von rund Fr. 4'771.50 pro Monat beziehungsweise von Fr. 57'258.-- pro Jahr, woraus für ein 50 % Pensum Fr. 28'629.-- resultieren.
         Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
         Beim Beschwerdeführer, welcher ohne Gesundheitsschaden zumindest einer mittelschweren körperlichen Tätigkeit nachging und heute nur noch in einer leichten bis selten mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit, ohne Heben und Stossen sowie Ziehen von Lasten von repetitiv 5 kg, vereinzelt 10 kg, ohne Einnahme von Zwangshaltungen und Überkopfarbeiten sowie ohne anhaltende Belastung für den Schultergürtel arbeitsfähig ist, erscheint der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug vom Tabellenlohn von 20 % als angemessen. Somit ergibt sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 22'903.--. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 62'577.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 39'674.-- beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von 63,4 %. Selbst wenn man vom Valideneinkommen des Unfallversicherers von Fr. 63'102.-- ausginge und hinsichtlich des Invalideneinkommens den maximal zulässigen Abzug von 25 % vornehmen würde, woraus sich ein Betrag von Fr. 21'472.-- ergäbe, resultierte daraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 41'630.-- und damit ein Invaliditätsgrad von 65,97 %.
         Die Vornahme der Wiedererwägung wäre daher gerechtfertigt, wenn die zweite Voraussetzung, dass heisst die erhebliche Bedeutung der Berichtigung, erfüllt ist.
3.5.3   Nach der Rechtssprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles (BGE 119 V 480 Erw. 1c). Vorliegend geht es um periodische Leistungen, weshalb nach der Rechtssprechung (BGE 119 V 480 Erw. 1c, 117 V 20 Erw. 2c/bb) die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen ist.

4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die ursprüngliche Rentenverfügung vom 6. November 2002 (Urk. 8/12) im Ergebnis als zweifellos unrichtig erweist, weshalb die Beschwerdegegnerin befugt war, diese für die Zukunft in Wiedererwägung zu ziehen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.



Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Massimo Aliotta
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels der Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Juni 2006 (Urk. 17)
- Bundesamt für Sozialversicherung
- BAV Gastrosociale Aarau, Bahnhofstrasse 86, 5001 Aarau
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).