IV.2005.00427

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 27. April 2006
in Sachen
E.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
Obergasse 20, Postfach 2154, 8401 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       E.___, geboren 1948, arbeitet seit September 2002 teilzeitlich als Service-Mitarbeiterin im A.___, Winterthur (Urk. 8/29). Am 7. Juli 2004 meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/30). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arztbericht von Dr. med. B.___, leitender Arzt Gastroenterologie des C.___, vom 16./18. August 2004 (Urk. 8/14, unter Beilage seines Berichts vom 6. Mai 2004 an Dr. med. D.___, Wetzikon) sowie den Arztbericht von Dr. D.___ vom 8. September 2004 (Urk. 8/13, unter Beilage des Berichts von Dr. B.___ vom 18. August 2004 inklusive Ultraschall-Abdomen vom 16. August 2004 an sie) ein, erkundigte sich beim A.___ nach dem Arbeitsverhältnis der Versicherten (Arbeitgeberbericht vom 19. August 2004, Urk. 8/29), liess einen Auszug aus den individuellen Konten erstellen (IK-Auszug vom 20. Juli 2004, Urk. 8/28) und das Ausmass der Einschränkung im Haushaltsbereich vor Ort erheben (Bericht vom 2. Dezember 2004, Urk. 8/21). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2004 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente, da der Invaliditätsgrad lediglich 28 % betrage (Urk. 8/8).
         Nachdem E.___ mit Eingabe vom 16. Dezember 2004 gegen die Verfügung vom 3. Dezember 2004 Einsprache erhoben hatte (Urk. 8/6), holte die IV-Stelle den Arztbericht von Dr. med. F.___, Oberarzt Medizin des C.___, vom 25./26. Januar 2005 (Urk. 8/11) sowie einen weiteren Arztbericht von Dr. D.___ vom 16. Februar 2005 (Urk. 8/10) ein. Des weiteren lagen ihr das ärztliche Zeugnis von Dr. F.___ vom 16. Dezember 2004 (Urk. 8/12) sowie der Austrittsbericht der Hospitalisation vom 2. bis 14. Dezember 2004 von Dr. F.___ sowie Dr. med. G.___, Assistenzärztin Medizin des C.___, an Dr. D.___ (Urk. 8/12 Beilage) vor. Mit Entscheid vom 2. März 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid erhob E.___, vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, Winterthur, am 18. April 2005 Beschwerde mit dem Begehren, der Einspracheentscheid vom 2. März 2005 sei aufzuheben und es sei ihr mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Der Beschwerde legte sie unter anderem das ärztliche Attest von Dr. D.___ vom 9. März 2005 (Urk. 3/3) bei. In der Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Gerichtsverfügung vom 31. Mai 2005 wurde das Verfahren bis zum Entscheid der IV-Stelle über die Neuanmeldung sistiert (Urk. 9). Nachdem die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 23. Januar 2006 (Urk. 14) ihre Verfügung vom 15. August 2005 (Urk. 12), mit welcher sie Revisionsgründe ausgeschlossen und den Anspruch auf eine Invalidenrente erneut verneint hatte, bestätigt hatte, wurde die Sistierung mit Verfügung vom 27. Februar 2006 aufgehoben und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 17).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

 
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV], seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 Abs. 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 27 IVV).
         Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist in erster Linie, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden arbeiten würde. Nicht streitig ist dagegen, dass die Beschwerdeführerin teilerwerbstätig wäre und zur Bemessung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode zur Anwendung gelangt.
2.2     Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
2.3     Laut Bericht vom 2. Dezember 2004 (Urk. 8/21) gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung im Haushalt an, ohne Gesundheitsschädigung würde sie ihre Arbeit im A.___ im Rahmen von 28 % bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters weiterführen. Aufgrund dieser Aussage hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu 28 % als erwerbstätig und zu 72 % als im Haushalt tätig eingestuft. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, sie wäre ohne Gesundheitsschaden nicht zu 28 %, sondern zu 33 % erwerbstätig (Urk. 1 S. 4 f.).
2.4     Im Anstellungsvertrag vom 3. September 2002 zwischen der H.___, A.___, und der Beschwerdeführerin wurde ein Arbeitspensum von drei bis vier Abendeinsätzen pro Woche (21 % - 28 %) vereinbart (Urk. 3/5). Per 1. Mai 2003 wurde laut Zusatzvereinbarung vom 4. März 2004 (Urk. 3/6) das Pensum von 21 % (8.82 Wochenstunden bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42.00 Stunden) auf 28 % (11.76 Wochenstunden bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42.00 Stunden) erhöht. Da die Beschwerdeführerin das 50. Altersjahr bereits zurückgelegt hat, ist davon auszugehen, dass sie Anspruch hat auf fünf Wochen Ferien pro Jahr. Geht man von fünf zusätzlichen Feiertagen pro Jahr aus, ergibt dies 46 Arbeitswochen pro Jahr. Im Jahre 2003 arbeitete die Beschwerdeführerin laut Angaben der Arbeitgeberin (Urk. 8/29) effektiv 658,20 Stunden. Gemessen an einem Vollzeitpensum von 46 Wochen à 42 Stunden ergibt dies ein Pensum von durchschnittlich 34,07 %.
         Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden ihr Arbeitspensum erhöht oder vermindert hätte, ist davon auszugehen, dass sie zu 34 % erwerbstätig und zu 66 % im Haushalt tätig wäre.

3.       Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, sie sei für jegliche Arbeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Den medizinischen Akten lässt sich bezüglich des Gesundheitszustandes Folgendes entnehmen:
3.1
3.1.1   Laut Arztbericht von Dr. D.___ vom 8. September 2004 (Urk. 8/13) leidet die Beschwerdeführerin an einer chronischen Pfortaderthrombose bei portokavernöser Transformation mit partieller Rekanalisation und ausgeprägter Kolateralisation, portaler Hypertonie mit Oesophagusvarizen und Splenomegalie sowie oraler Antikoagulation, an einer Polyzythämia vera, an einer wenig ausgeprägten Lebersteatose und an einem chronischen Schmerzsyndrom, ähnlich einem Fibromyalgiesyndrom. Die Krankheit habe im August 2003 mit Bauchweh, Durchfall und Erbrechen begonnen. In der Folge seien erhöhte Leberwerte festgestellt worden, deren Abklärungen zu den erwähnten Diagnosen geführt hätten. Das chronische Schmerzsyndrom, das während Jahren von einem Rheumatologen behandelt worden sei, sei im Laufe des letzten Jahres nur kurzzeitig als relevante Symptomatik in den Vordergrund getreten.
         In der bisherigen Tätigkeit als Altenbetreuerin (während 5 Abenden = 100 %) habe die medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit vom 15. Dezember 2003 bis 23. Juni 2004 60 %, vom 24. Juni bis 6. Juli 2004 100 % und ab 7. Juli 2004 60 % betragen. Eine berufliche Umstellung sei zu prüfen. Der Beschwerdeführerin sei ab sofort eine leichte Tätigkeit halbtags zumutbar.
         Am 16. Februar 2005 (Urk. 8/10) berichtete Dr. D.___, der Verlauf der Krankheit sei mit der Rethrombosierung der Pfortader unter therapeutischer Antikoagulation als insgesamt ungünstig zu bewerten. Mittelfristig werde die Beschwerdeführerin ihre Arbeitstätigkeit, die ihr vor allem psychisch gut tue, nicht mehr in für den Arbeitgeber befriedigendem Ausmass durchführen können. In einer körperlich weniger anstrengenden Tätigkeit sei sie halbtags arbeitsfähig.
3.1.2   Im Bericht vom 6. Mai 2004 an Dr. D.___ diagnostizierte Dr. B.___ (Urk. 8/14 Beilage) eine subakute bis chronische Pfortaderthrombose bei portokavernöser Transformation und partieller Rekanalisation unter oraler Antikoagulation seit Dezember 2003 sowie einer portalen Hypertonie mit Ösophagusvarizen und Splenomegalie, ein myeloproliferatives Syndrom (differentialdiagnostisch: essentielle Thrombozythämie/Polyzythaemia vera), eine Knochenmarkspunktion (Februar 2004) sowie eine wenig ausgeprägte Lebersteatose. Der klinische Verlauf der Pfortaderthrombosierung sei ausgesprochen günstig. Unter oraler Antikoagulation sei die Beschwerdeführerin nun weitgehend beschwerdefrei. Sonographisch könne eine partielle Rekanalisation der Pfortader festgestellt werden. Als Ursache für die Pfortaderthrombose sei mit grosser Wahrscheinlichkeit das myeloproliferative Syndrom, differentialdiagnostisch die essentielle Thrombozythämie/Polyzythaemia vera verantwortlich zu machen. Das Resultat der Doppelvolumenuntersuchung sei noch ausstehend. Sicherlich sollte die orale Antikoagulation weiter durchgeführt werden.
         Am 18. August 2004 meldete Dr. B.___ Dr. D.___ (Urk. 8/13 Beilage), klinisch sei der Verlauf im Vergleich zur Voruntersuchung vom Mai 2004 stationär. Unter oraler Antikoagulation sei eine teilweise Rekanalisation der Pfortader nachzuweisen. Zusätzlich bestehe eine deutliche Kolateralisation im Sinne einer portokavernösen Transformation. Als aetiologischer Faktor für die Pfortaderthrombose müsse die Polyzythaemia vera angenommen werden. Die orale Antikoagulation sei für insgesamt ein Jahr zu belassen (Therapieende Dezember 2004). Nachfolgend müsse eine Thrombozytenaggregation mit Aspirin lebenslänglich durchgeführt werden. Bei ansteigenden hämatologischen Indizes über den Normalwert sei eine Aderlasstherapie erforderlich. Die entsprechenden hämatologischen Parameter sollten in 3 bis 6 monatlichen Abständen kontrolliert werden. Zur Überprüfung der Oesophagusvarizen werde eine endoskopische Kontrolluntersuchung durchgeführt. Lediglich bei Rückbildung der vormals ausgeprägten Oesophagusvarizen (Gastroskopie 10/03) könne die Senkung des portalvenösen Druckes mittels nicht kardioselektiven Betablockern sistiert werden.
         Gemäss Arztbericht von Dr. B.___ vom 16./18. August 2004 (Urk. 8/14) leidet die Beschwerdeführerin an einer chronischen Pfortaderthrombose mit portaler Hypertonie, Oesophagusvarizen, Splenomegalie und portokavernöser Transformation sowie an einer Polyzytheamia vera. Die Langzeitprognose bei dieser Erkrankung sei schwierig zu stellen. Einerseits bestehe eine ausgeprägte portale Hypertonie mit Oesophagusvarizen, was zu entsprechenden Komplikationen (akute Oesophagusvarizenblutungen) führen könne, andererseits liege eine Polyzythaemia vera vor, die regelmässig mittels Aderlässen behandelt werden müsse. Die medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit werde von der Hausärztin bestimmt.
3.1.3   Dr. F.___ führte im Bericht vom 16. Dezember 2004 (Urk. 8/12) folgende Diagnosen an: Verdacht auf eine erneute Thrombose der partiell rekanalisierten Pfortader/Umgehungskreislauf bei/mit passagerem Leberenzymanstieg, Aszites und "D-Dimer: 800", eine Polycythaemia vera mit Splenomegalie und chronischer Pfortaderthrombose mit erhöhten Transaminasen sowie eine Cholezystolithiasis. Am 2. Dezember 2004 sei es zu einer Hospitalisation gekommen, wobei sich trotz adäquater Antikoagulation Hinweise auf eine erneute Thrombosierung der partiell rekanalisierten Pfortader ergeben hätten. Die Ursache der Symptomatik sei sicherlich im Rahmen des myeloproliferativen Syndroms (Polycythaemia vera) zu suchen. In Anbetracht der eingeschränkten Therapiemodalitäten bezüglich dieser Grundkrankheit und der diskreten therapeutischen Ergebnisse in Bezug auf die Mesenterialvenenthrombose habe sich der Invaliditätsgrad aus medizinischer Sicht erhöht, bzw. sei von einer weiteren Zunahme der Invalidität auszugehen.
         Am 26. Januar 2005 führte Dr. F.___ aus (Urk. 8/11), in Anbetracht des Rezidivs einer Pfortaderthrombose trotz oraler Antikoagulation müsse von einer erneuten Verschlechterung der Leistungsfähigkeit ausgegangen werden. Aufgrund der konsekutiven Veränderungen mit portaler Hypertonie und Ösophagusvarizen bestehe akzentuiert die Gefahr von entsprechenden Komplikationen (Ösophagusvarizenblutung). Als Ursache der Mesenterialvenenthrombose sei die Polycythaemia vera zu betrachten. Entsprechend dieser hämatologischen Grunderkrankung müsse von einer langsam progredienten Zustandsverschlechterung ausgegangen werden, was teilweise mit Aderlasstherapie oder Chemotherapeutika gebremst werden könne. Durch die Rethrombose sei es zu einer erneuten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gekommen, und auf Grund des Verlaufs bis anhin müsse von einer weiteren Verschlechterung ausgegangen werden. In behinderungsangepasster Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin halbtags arbeitsfähig.
3.2     Die Würdigung der medizinischen Beurteilungen ergibt, dass sich die Ärzte einig sind über die Diagnose. Auch bezüglich Arbeitsfähigkeit stimmen die Meinungen der Ärzte, soweit sie dazu Stellung nehmen, überein. Dr. D.___ ging im Bericht vom 8. September 2004 (Urk. 8/13) davon aus, dass der Beschwerdeführerin ab sofort eine leichte Tätigkeit halbtags zumutbar sei. Daran hielt sie auch im Bericht vom 16. Februar 2005 (Urk. 8/10) fest, räumte aber ein, dass sich die Arbeitsfähigkeit mittelfristig verringern werde. Dr. F.___ führte im Bericht vom 16. Dezember 2004 (Urk. 8/12) aus, in Anbetracht der eingeschränkten Therapiemodalitäten bezüglich der Polycythaemia vera und der diskreten therapeutischen Ergebnisse in Bezug auf die Mesenterialvenenthrombose habe sich der Invaliditätsgrad erhöht, beziehungsweise sei von einer weiteren Zunahme der Invalidität auszugehen. Hierzu ist einerseits zu bemerken, dass es nicht Aufgabe des Arztes ist, sich über den Invaliditätsgrad zu äussern, sondern vielmehr die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit zu bestimmen. Andererseits ist nicht ersichtlich, ob und inwiefern Dr. F.___ damit eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit annimmt, denn es sind hierzu keine Angaben seinerseits vorhanden. Erst gut einen Monat später (Urk. 8/11) attestierte er der Beschwerdeführerin eine halbtägige Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit, wobei er in Aussicht stellte, dass auf Grund des Krankheitsverlaufs mit einer Verschlechterung zu rechnen sei.
         Daraus, dass sowohl Dr. D.___ als auch Dr. F.___ prognostisch mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes und damit einer Verringerung der Arbeitsfähigkeit rechnen, kann nicht geschlossen werden, dass bereits im Zeitpunkt des Einspracheentscheids am 2. März 2005 eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit vorlag. Am 26. Januar 2005 und am 16. Februar 2005 gingen jedenfalls beide Ärzte noch davon aus, dass die Beschwerdeführerin in leichter Tätigkeit halbtags arbeitsfähig ist. Da bis zum Erlass des Einspracheentscheids keine dauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist, ist daran festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Beurteilungszeitpunkt in behinderungsangepasster Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig war.
         Daran vermag auch das ärztliche Attest von Dr. D.___ vom 9. März 2005 (Urk. 3/3), worin sie der Beschwerdeführerin ab dem 3. März 2005 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hat, nichts zu ändern. Der Einspracheentscheid erging bereits davor am 2. März 2005. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das Attest keine Befunde enthält, die zusätzliche Verschlechterung nicht darlegt und hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit nicht differenziert.

4.
4.1     Zu beurteilen sind ferner die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Arbeitsunfähigkeit. Da eine solche ununterbrochen seit Dezember 2003 attestiert wurde (Urk. 8/13), ein möglicher Rentenbeginn daher frühestens Ende 2004 in Frage steht, ist für die Invaliditätsbemessung in erster Linie auf diesen Zeitpunkt abzustellen, und sind die Erwerbsverhältnisse seit diesem Zeitpunkt zu betrachten.
4.2     Die Beschwerdeführerin erzielte im Jahre 2003 einen Jahresverdienst von Fr. 19'837.65, wobei sie ab 15. Dezember zu 60 % arbeitsunfähig geschrieben war (Urk. 8/29; vgl. auch Urk. 8/28). Laut Arbeitgeberbericht vom 19. August 2004 soll die Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2004 einen Stundenlohn von Fr. 31.20 erhalten haben (Urk. 8/29), laut Anstellungsvertrag vom 3. September 2002 wurde ein Stundenlohn von brutto Fr. 31.60 vereinbart (Urk. 3/5), und in der Zusatzvereinbarung vom 4. März 2004 wird ein "altes" und "neues" Gehalt ab 1. Mai 2003 von Fr. 31.20 vermerkt. Diese teils widersprüchlichen Angaben lassen jedenfalls den Schluss zu, dass der Stundenlohn im Jahre 2004 demjenigen des Vorjahres entsprach, weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin bei unverändertem Arbeitseinsatz von durchschnittlich 14,28 Stunden pro Woche (34 % von 42 Stunden/Woche), 46 Arbeitswochen und einem Stundenlohn von Fr. 31.20 im Jahre 2004 ein Gehalt von Fr. 20'494.65 erzielt hätte, was als Valideneinkommen heranzuziehen ist.
4.3     Da die Beschwerdeführerin seit Dezember 2003 dauernd zu mindestens 60 % in ihrer angestammten Tätigkeit arbeitsunfähig war, reduzierte sie ihr Arbeitspensum gemäss Angaben der Arbeitgeberin auf durchschnittlich 5,38 Stunden pro Woche (12,8 %). Per 1. Januar 2005 wurde das Anstellungsverhältnis insoweit geändert, als ein Pensum von 11,2 % vereinbart wurde (Urk. 3/7). Für die Differenz zum gemäss Anstellungsvertrag samt Zusatzvereinbarung vom 4. März 2004 vereinbarten Pensum (= 28%) von 16,8 % wurde die Beschwerdeführerin auf die Ansprüche aus der städtischen Pensionskasse verwiesen (Urk. 3/7).
         Damit erzielte die Beschwerdeführerin ab Vertragsänderung effektiv ein um 60 % geringeres Erwerbseinkommen.
4.4     Für die rechnerische Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der damit erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 117 V 18 Erw. 2c/aa; RKUV 1991 Nr. U 130 S. 272 Erw. 4a, je mit Hinweisen).
         Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10/2005 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
4.5     Die Beschwerdeführerin steht zwar noch in einem Arbeitsverhältnis mit dem A.___ (vgl. Urk. 8/29), ihre Tätigkeit als Service-Mitarbeiterin kann jedoch nicht als leichte Tätigkeit bezeichnet werden. Zudem wird die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit tiefer bemessen, indem die ärztlichen Berichte einhellig von einer halbtags zumutbaren Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit ausgehen (vgl. Erw. 3.2). Demzufolge schöpft die Beschwerdeführerin die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise voll aus, weshalb der effektiv erzielte Lohn nicht als Basis für die Invaliditätsbemessung herangezogen werden darf, sondern für die Berechnung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne abzustellen ist.
         Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Frauen betrug im Jahre 2004 im privaten Sektor Fr. 3'893.-- (LSE, Tabelle TA 1), was unter Berücksichtigung einer im Jahre 2004 geltenden durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 1/2-2006, Tabelle 9.2 S. 94) ein Einkommen von Fr. 48'584.65 pro Jahr ergibt. Bei einem voll zumutbaren Pensum von 34 % könnte die Beschwerdeführerin ein Invalideneinkommen von Fr. 16'518.80 (Fr. 48'584.65 x 34 %) erzielen. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 20'494.65 resultiert daraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 3'975.85 beziehungsweise 19,4 %. Bei einer Gewichtung von 34 % entspricht dies einem Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von 6,6 % (19,4 % x 0,34).

5.       Streitig und zu prüfen ist weiter, in welchem Mass die Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich eingeschränkt ist.
5.1     Die Beschwerdegegnerin geht von einer Einschränkung von 17,6 % ein. Sie stützt sich dabei auf den Bericht vom 2. Dezember 2004 über die Erhebung vom 29. November 2004 (Urk. 8/21). Die Beschwerdeführerin rügt nicht, die Einschränkungen im Haushalt seien nicht richtig bemessen worden, sondern sie macht einzig geltend, die Haushaltsabklärung sei überholt, da sich ihr Gesundheitszustand seit der Abklärung erheblich verschlechtert habe (Urk. 1 S. 7).
5.2     Dieser Einwand ist nicht zu hören, hat sich der Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin nachweislich zwischen der Haushaltsabklärung und dem Einspracheentscheid nicht derart verändert, dass davon das Ausmass der Arbeitsfähigkeit berührt gewesen wäre. Dass die Beschwerdeführerin vom 2. bis 14. Dezember 2004 hospitalisiert und bis zum 2. Januar 2005 vollständig arbeitsunfähig geschrieben war, vermag daran nichts zu ändern. Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin auch nicht substanziiert geltend, inwiefern sie im Haushalt dauerhaft vermehrt eingeschränkt sein soll.
         Bei einer Einschränkung von 17,6 % im Haushalt und einer Gewichtung von 66 % führt dies zu einem Invaliditätsgrad von 11,6 % (17,6 % x 0,66).

6.       Abschliessend ist somit festzuhalten, dass sich nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten Bereichen und der entsprechenden Beeinträchtigung eine Gesamtinvalidität von 18,2 % (6,6 % + 11,6 %) ergibt, was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente zu begründen vermag.
Ein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad ergäbe sich im Übrigen auch dann nicht, wenn bei der Invaliditätsbemessung auf das effektiv erzielte Einkommen als Invalideneinkommen abgestellt würde. Diesfalls würde die Erwerbseinbusse von 60 %, gewichtet mit 34 %, zu einer Invalidität im erwerblichen Bereich von 20,4 % führen, was summiert mit der gewichteten Einschränkung im Haushalt von 11,6 % eine Gesamtinvalidität von 32 % ergäbe.
         Die Beschwerde ist daher abzuweisen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).