IV.2005.00428
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 17. Februar 2006
in Sachen
F.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg
Dahliastrasse 5, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1972 geborene F.___ war seit Mai 1999 als "Partner Sales" für die Firma A.___ (Schweiz) AG tätig und bei der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 4. August 1999 wurde die Versicherte in einen Auffahrunfall verwickelt, bei welchem das Auto eines anderen Verkehrsteilnehmers von hinten auf den von ihr gelenkten, stehenden Personenwagen auffuhr (Urk. 9/48). Wegen Schwindel, Kopfschmerzen, leichter Übelkeit und Schmerzen bei Rotation der Halswirbelsäule (HWS) suchte die Versicherte am 5. August 1999 Dr. med. B.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, auf, der ein HWS Beschleunigungstrauma - wahrscheinlich ohne ossäre HWS Läsion - diagnostizierte und ihr eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte. Als Therapie wurden ein weicher Halskragen sowie Analgetica verordnet (Urk. 9/101). Die Winterthur anerkannte ihre Leistungspflicht (Taggeld und Heilbehandlung).
1.2 Der Versuch, die Arbeit ab 16. August 1999 im vollen Umfang wieder aufzunehmen, wurde wegen massiver Beschwerden wieder abgebrochen. Ab 1. Dezember 1999 war die Versicherte jedoch wieder zu 100 % arbeitsfähig und neu als Junior Consultant für die C.___ AG tätig, fehlte jedoch häufig. Trotz Physiotherapie und Therapie beim Chiropraktiker verlief die Heilung schleppend und bis Dezember 2000 stellte sich nur eine leichte Verbesserung des Gesundheitszustandes ein. Während eines viermonatigen Urlaubs verbesserte sich die Befindlichkeit deutlich.
Nachdem die Versicherte ab Mai 2001 erneut eine Berufstätigkeit aufgenommen hatte (Temporärstelle), nahmen die Beschwerden jedoch wieder zu, so dass sie ab 1. August 2001 erneut zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben wurde. Ab 4. Oktober 2001 war sie zwecks Rehabilitation in der Klinik D.___ hospitalisiert. Am 1. November 2001 wurde sie in gebessertem Zustand nach Hause entlassen (Urk. 9/22-25).
1.3 Am 13. November 2001 meldete sich die Versicherte zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte Berufsberatung (Urk. 9/100). Am 31. Januar 2003 wurde sie in der Klinik E.___ gestützt auf eine neurologische sowie eine neuropsychologische Untersuchung begutachtet (Urk. 9/23). Nach der Durchführung von beruflichen Abklärungen verweigerte die IV-Stelle des Kantons Zürich die Kostengutsprache für berufliche Massnahmen, da diese aufgrund des Gesundheitszustandes der Versicherten nicht möglich seien (Urk. 9/17).
1.4 Mit Schreiben vom 4. Juni 2004 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass für die Überprüfung des (Renten-)Anspruchs ein umfassendes Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) notwendig sei (Urk. 9/44). Nachdem die Versicherte eine Begutachtung bei der MEDAS G.___ mehrfach abgelehnt hatte (Urk. 9/13, 9/39), hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. September 2004 an der Abklärung durch die MEDAS fest und machte die Versicherte darauf aufmerksam, dass bei Verweigerung der Abklärung aufgrund der vorhandenen Akten entschieden werde (Urk. 9/10). Mit Schreiben vom 14. Oktober 2004 erklärte sich die Versicherte mit der verfügten medizinischen Abklärung nicht einverstanden und ersuchte um Erlass des angedrohten Aktenentscheides (Urk. 9/33). Daraufhin wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten (IV-Rente) mit Verfügung vom 11. November 2004 ab (Urk. 9/8). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 17. März 2005 fest (Urk. 2).
2.
2.1 Gegen diesen Entscheid liess die Versicherte am 19. April 2005 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):
"1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11.11.2004 sowie der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 17.3.2005 seien aufzuheben.
2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab 1.11.2000 eine ganze Rente der Eidg. Invalidenversicherung basierend auf einem Invaliditätsgrad von 73 % auszurichten.
3. Eventuell sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab 1.11.2000 eine ¾-Rente der Eidg. Invalidenversicherung basierend auf einem Invaliditätsgrad von jedenfalls über 60 % zuzusprechen.
4. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und der Unterzeichner sei dementsprechend zum Rechtsbeistand von Frau F.___ zu bestellen.
5. Ausgangsgemäss sei die Beschwerdeführerin angemessen prozessual zu entschädigen."
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 4. Juli 2005 bestellte das urteilende Gericht der Beschwerdeführerin in Bewilligung ihres Gesuchs vom 19. April 2005 Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Bereits mit Verfügung vom 20. April 2005 hatte die IV-Stelle das Gesuch der Versicherten um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Einspracheverfahren abgewiesen (Urk. 9/1).
2.3 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 23. Mai 2005 beim hiesigen Gericht Beschwerde (Prozess-Nr. IV.2005.00585), wobei sie für das entsprechende Beschwerdeverfahren ebenfalls um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersuchte (Urk. 11/1). Mit Verfügung vom 12. Juli 2005 wurde das Verfahren Prozess-Nr. IV.2005.00585 mit dem vorliegenden Verfahren Prozess-Nr. IV.2005.00428 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt. Das Verfahren Prozess-Nr. IV.2005.00585 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren zusammen mit dem Endentscheid befunden werde (Urk. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4).
1.4 Gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG hat sich die versicherte Person den für die Beurteilung notwendigen und zumutbaren ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen. Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
1.5 Laut Art. 73 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) kann die IV-Stelle unter Ansetzung einer angemessenen Frist und Darlegung der Säumnisfolgen auf Grund der Akten beschliessen, wenn versicherte Personen schuldhaft eine Begutachtung (Art. 69 Abs. 2 IVV) verweigern (BGE 111 V 222 Erw. 1, 107 V 28 Erw. 3; zum Mahn- und Bedenkzeitverfahren bei Widersetzlichkeit gegenüber einer Eingliederungsmassnahme vgl. BGE 122 V 219 Erw. 4b mit Hinweisen).
2.
2.1 Das in Verfügungsform ergangene Schreiben der IV-Stelle vom 28. September 2004 (Urk. 9/10) erfüllt die formellen Voraussetzungen des Art. 43 Abs. 3 ATSG beziehungsweise des Art. 73 IVV. Die Beschwerdeführerin wurde unter Hinweis auf die Notwendigkeit der medizinischen Abklärung bei der MEDAS G.___ ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Verweigerung der Mitwirkung aufgrund der vorhandenen Akten entschieden werde. Zudem räumte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin eine angemessene Bedenkzeit ein (30tägige Rechtsmittelfrist). Trotzdem gab die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 14. Oktober 2004 unmissverständlich zu verstehen, dass sie sich der vorgesehenen medizinischen Abklärung nicht unterziehen werde (Urk. 9/33).
2.2 Gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zum Unfallversicherungsrecht vor Inkrafttreten des ATSG durfte das kantonale Sozialversicherungsgericht nicht ohne weiteres auf die unvollständigen Akten abstellen, wenn der Unfallversicherer nach Art. 47 Abs. 3 Satz 2 aUVG und Art. 59 aUVV (Aktenentscheid nach vorgängiger Androhung bei Erschwerung der Abklärung des Sachverhalts) über den Leistungsanspruch entschieden hatte. Denn diese Bestimmungen schränkten die Pflicht des Gerichts gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. c aUVG, die erheblichen Tatsachen festzustellen und notwendige Beweise zu erheben, nicht ein (RKUV 2001 Nr. U 414 S. 89). Das Gericht hatte daher den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und gegebenenfalls eine ärztliche Expertise zu veranlassen, wobei es ein Gerichtsgutachten in Auftrag geben oder die Sache zur Anordnung einer Begutachtung an den Unfallversicherer zurückweisen konnte.
2.3 An dieser Rechtsprechung, die auch im Bereich der Invalidenversicherung galt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 25. Oktober 2001, I 214/01), ist auch nach dem Inkrafttreten des ATSG festzuhalten. Es kann deshalb nicht Sache des kantonalen Gerichts sein, ein Gutachten nochmals anzuordnen, wenn die versicherte Person die Mitwirkung daran im Verwaltungsverfahren ohne stichhaltige Gründe verweigert hat und nach wie vor keine entsprechende Bereitschaft zeigt. Weil die Beschwerdeführerin vorliegend auch im Beschwerdeverfahren in keiner Weise zu erkennen gegeben hat, dass sie nunmehr bereit wäre, sich der vorgesehenen Abklärung zu unterziehen (Urk. 1 S. 11), darf sich das urteilende Gericht demzufolge darauf beschränken zu überprüfen, ob der angefochtene Einspracheentscheid aufgrund der vorhandenen Akten korrekt war (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 25. Oktober 2001, I 214/01 sowie in Sachen A. vom 25. März 2003, I 589/02, Erw. 4).
3.
3.1 Die IV-Stelle begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens im Wesentlichen damit, dass zur Beurteilung ihrer Leistungspflicht eine aktuelle Definition der (Rest-)Arbeitsfähigkeit fehle (Urk. 2 S. 3).
Demgegenüber hielt die Beschwerdeführerin dafür, ihre gesundheitliche Situation sei durch das Gutachten der Klinik E.___ und die Berichterstattung Dr. H.___s hinreichend geklärt (Urk. 1 S. 9).
3.2 In medizinischer Hinsicht und insbesondere betreffend die Frage der Arbeitsfähigkeit ist den vorhandenen Akten Folgendes zu entnehmen:
Die Ärzte der Klinik D.___ stellten in ihrem Bericht vom 5. November 2001 folgende Diagnosen: Status nach Verkehrsunfall (Heckauffahrkollision) am 4. August 1999 mit HWS-Distorsion und konsekutiv zervikozephalem Syndrom, Thorakovertebralsyndrom, sowie einer Anpassungsstörung, wobei sich Angst und Depression mischten (Urk. 9/25/3 S. 1). Bezüglich Arbeitsfähigkeit hielten die Ärzte der Klinik D.___ fest, aus medizinischer Sicht sei die Fähigkeit, Arbeiten in sitzenden/stehenden Dauerpositionen auszuführen, eingeschränkt. Die Möglichkeit von Positionswechseln sollte vorhanden sein. Tätigkeiten, welche mit langen Autofahrten verbunden seien, seien aktuell ebenfalls nicht möglich. Die Patientin sei zum Zeitpunkt des Klinikeintritts nicht arbeitsfähig und stellenlos. Vordringlich erscheine eine Berufsberatung, um eine geeignete Tätigkeit zu finden. Da die Patientin mit dem Wechsel vom Aussendienst in eine reine Bürotätigkeit bereits eine aus eigenem Antrieb vorgenommene und schlussendlich gescheiterte berufliche Umstellung hinter sich habe, sei diesbezüglich eine qualifizierte Begleitung notwendig. Der Patientin sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte Tätigkeit attestiert worden. Sie werde sich um eine geeignete Stelle bemühen. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei in kleinen Schritten empfohlen worden, jeweils wenn ein stabiler Zustand erreicht sei (Urk. 9/25/3 S. 5 f.).
3.3 Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, Leitender Arzt Rehabilitation an der Klinik E.___, stellte in seinem Gutachten vom 31. Januar 2003 folgende Diagnosen:
"St. n. HWS-Distorsionstrauma am 4.8.1999 bei/mit
- chronisch-rezidivierendem zervikovertebralem und zervikozephalem Schmerzsyndrom: aktuell noch Druckdolenzen und paravertebraler Hartspann im unteren HWS-Bereich bei schmerzbedingt leicht eingeschränkter HWS-Beweglichkeit
- intermittierendem zervikogenen Schwindel
- muskulärer Dysbalance des Schultergürtels mit myofaszialem Syndrom mit intermittierenden Parästhesien im Handbereich (DD sekundäres TOS)
- sekundärem lumbovertebralem Schmerzsyndrom"
Betreffend Arbeitsfähigkeit führte Dr. I.___ aus, als Aussendienstmitarbeiterin (Sales Representative) sei die Patientin aktuell arbeitsunfähig. Dies sei begründet durch die Tatsache, dass es bei längeren Autofahrten zu Exazerbationen der Beschwerden komme, was die Gefahr einer erneuten sekundären Verschlechterung berge, wie sie bereits 2001 eingetreten sei. In einer geeigneten administrativen Tätigkeit mit ergonomischer Arbeitshaltung und der Möglichkeit regelmässiger Wechsel der Körperposition und regelmässiger Pausen bestehe hingegen aktuell eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. Diese könne bei günstigem Verlauf unter günstigen Arbeitsbedingungen sicherlich schrittweise weiter gesteigert werden, mittelfristig schätzungsweise auf 75 % (Urk. 9/23 S. 11 f.).
3.4 Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, Spez. Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma u. orthopädische Traumatologie, hielt in seinem Bericht vom 26. März 2004 fest, in der angestammten Tätigkeit im Aussendienst sei die Patientin vollumfänglich arbeitsunfähig. In einer der Behinderung angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin demgegenüber mindestens zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 9/22 S. 4). Mit Schreiben vom 6. September 2004 erklärte Dr. H.___ zuhanden der Beschwerdeführerin, grundsätzlich habe sich am Status beziehungsweise an den Beschwerden seit der Begutachtung in E.___ nichts geändert. Insbesondere laute die Diagnose unverändert (Urk. 3/15).
4.
4.1 Die angeführten Akten lassen verschiedene, für die Feststellung des Invaliditätsgrades wesentliche Fragen unbeantwortet. Unklar bleibt zum Einen, wie sich die im Gutachten der Klinik E.___ vom 31. Januar 2003 für eine leidensangepasste Tätigkeit attestierte 60%ige Arbeitsfähigkeit, die sich laut den damaligen Prognosen schrittweise auf circa 75 % hätte steigern sollen (Urk. 9/23 S. 12), bis zum Erlass des Einspracheentscheides entwickelt hat. Hinzu kommt, dass sich das Gutachten ausdrücklich nur auf eine klinisch neurologische und eine neuropsychologische Untersuchung jeweils vom 2. Dezember 2002 stützt (Urk. 9/23 S. 1). Den Berichten Dr. H.___s vom 26. März 2004 und vom 6. September 2004 (Urk. 9/22, 3/15) kommt dabei keine selbständige Bedeutung zu, entpuppen sie sich doch bei näherer Betrachtung als mehr oder weniger wörtliche Abschriften (einzelner Passagen) des Gutachtens der Klinik E.___. Aufgrund des Gesagten ist festzustellen, dass der Sachverhalt, wie er in dem für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides (BGE 121 V 366 Erw. 1 b mit Hinweisen) am 17. März 2005 - und damit mehr als zwei Jahre nach der Begutachtung durch die Klinik E.___ - bestanden hat, nicht genügend geklärt ist und eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gestützt auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen nicht möglich ist.
4.2 Ob schliesslich die von der Verwaltung vorgesehene Begutachtung zumutbar gewesen wäre, kann hier offen gelassen werden, da sowohl bei Bejahung der Zumutbarkeit wie auch bei deren Verneinung der Entscheid im Weigerungsfall aufgrund der zur Verfügung stehenden medizinischen Unterlagen getroffen werden müsste (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 9. Oktober 2001, I 687/99, Erw. 4b).
4.3 Die Verneinung des Anspruchs auf eine IV-Rente durch die Verwaltung ist bei dieser Aktenlage aufgrund des Gesagten nicht zu beanstanden.
5.
5.1 Gemäss Art. 37 ATSG kann sich die Partei, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten, oder, soweit die Dringlichkeit der Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen (Abs. 1). Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Abs. 4).
Die im Rahmen von aArt. 4 Bundesverfassung (BV) zu den Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung ergangene Rechtsprechung ist nach dem Willen des Gesetzgebers weiterhin anwendbar (BBl 1999 V S. 4595; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 37 Rz 15 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 6. Juli 2004, I 186/04, Erw. 2.1). Praxisgemäss sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen).
5.2 In ihrer Verfügung vom 20. April 2005 hielt die IV-Stelle fest, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren abzuweisen sei, weil es aufgrund der Sach- und Rechtslage sinnwidrig wäre, wenn die IV-Stelle für die vom Rechtsvertreter beziehungsweise von der Beschwerdeführerin verursachten Kosten aufkommen müsste, zumal sich die Beschwerdeführerin einer von der IV-Stelle angeordneten polydisziplinären Begutachtung widersetzte, was einer Verletzung der Mitwirkungspflicht gleichkomme und letztlich zum Einspracheverfahren geführt habe (Urk. 11/2 S. 2).
5.3 Unbestrittenermassen ist die Beschwerdeführerin bedürftig (Urk. 11/3/8).
Zu prüfen ist des Weiteren die Voraussetzung der Notwendigkeit beziehungsweise Gebotenheit der unentgeltlichen Verbeiständung. Diese wird durch die Geltung der Offizialmaxime nicht ausgeschlossen; entscheidend ist vielmehr ihre sachliche Gebotenheit im konkreten Fall, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, der Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften und der Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens (BGE 125 V 35 f. Erw. 4b). Das dem vorliegenden Beschwerdeverfahren vorangegangene Einspracheverfahren kann weder sachverhaltsmässig noch rechtlich als einfach bezeichnet werden. Für die Beschwerdeführerin als medizinischer Laie war es schwer, die Arztberichte und Gutachten objektiv zu würdigen. Eine erhebliche Tragweite der Sache ist ohne Weiteres zu bejahen. Die anwaltliche Verbeiständung erweist sich somit als geboten.
Schliesslich konnte angesichts der medizinischen Aktenlage das Begehren der Beschwerdeführerin auch nicht von Vornherein als aussichtslos bezeichnet werden.
5.4 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführerin sich der vorgesehenen Begutachtung nicht unterziehen wollte. Dies ist nicht zuletzt Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
Somit erfolgte die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung durch die Beschwerdegegnerin zu Unrecht. In Gutheissung der Beschwerde ist daher die Verfügung der IV-Stelle vom 20. April 2005 aufzuheben, und der Beschwerdeführerin ist für das Einspracheverfahren Rechtsanwalt Felix Rüegg als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Damit erweist sich das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung im vorliegenden Beschwerdeverfahren (betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung) als gegenstandslos.
6. Der zum unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellte Rechtsanwalt Felix Rüegg machte mit Honorarnote vom 9. Februar 2006 (Urk. 15/2) einen Aufwand von insgesamt 24,5 Stunden sowie Barauslagen in der Höhe von 2 % (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) geltend. In Anbetracht der zu berücksichtigenden Akten und der zu behandelnden Rechtsfragen erscheint der geltend gemachte zeitliche Aufwand als angemessen. Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine anteilsmässige Prozessentschädigung von Fr. 1'317.-- (6 Stunden à Fr. 200.-- zuzüglich 2 % Barauslagen und 7,6 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Im weitergehenden Umfang ist der unentgeltliche Rechtsvertreter mit Fr. 4'060.80 (18,5 Stunden à Fr. 200.-- zuzüglich 2 % Barauslagen und 7,6 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerden wird die Verfügung der IV-Stelle vom 20. April 2005 aufgehoben, und der Beschwerdeführerin für das Einspracheverfahren Rechtsanwalt Felix Rüegg als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'317.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Felix Rüegg, Zürich, mit Fr. 4'060.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- die Gerichtskasse
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).