IV.2005.00429
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Maurer Reiter
Urteil vom 22. November 2005
in Sachen
I.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer und Steuerpraxis
Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 I.___, geboren 1957, arbeitete seit mehreren Jahren vollzeitig als Buffetangestellte im Restaurant A.___ in Zürich. Am 13. Juli 1997 kollidierte sie in B.___ am Steuer eines Personenfahrzeuges frontal mit einem Lastwagen. Sie erlitt Frakturen im Bereich der linken Hüfte, des linken Mittelfusses, der linken Rippen, eine Oberarmfraktur rechts, eine Lungenkontusion und diverse Rissquetschwunden an der Stirn und an den Extremitäten. Der Unfallversicherer des Betriebes, die Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft, leistete Taggelder für die ab dem Unfalldatum bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit von I.___. Arbeitsversuche am alten Arbeitsplatz im Frühjahr 1998 scheiterten.
Am 5. Juli 1999 meldete sich I.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen an (Urk. 6/62). Die IV-Stelle holte den Arbeitgeberbericht vom 15. Juli 1999 (Urk. 6/57) und medizinische Berichte von einigen der behandelnden Ärzte ein (Urk. 6/23-32) und zog ansonsten die Akten der National bei (Urk. 6/63/1-44). Diese hatte bei der C.___ das Gutachten vom 14. März 2003 erstellen lassen (Urk. 6/63/5). Die IV-Stelle ihrerseits liess die Versicherte bei lic. phil. D.___ und Dr. med. E.___ psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 15. Dezember 2003, Urk. 6/23). Nach Rücksprache mit der National (Urk. 6/15 S. 2) erliess die IV-Stelle am 9. Juni 2004 die Verfügung, mit der sie der Versicherten ab 1. Juli 1998 bis 31. März 2003 eine ganze Rente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 6/11), und ab 1. April 2003 eine halbe Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 58 % zusprach (Urk. 6/12). Gegen die Herabsetzung der Rente per 1. April 2003 liess die Versicherte Einsprache erheben (Urk. 6/9), die die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 21. März 2005 abwies (Urk. 2).
1.2 Der Unfallversicherer stellte mit Verfügung vom 11. Juni 2004 die Taggeldleistungen per 31. März 2003 ein und sprach der Versicherten ebenfalls ab 1. April 2003 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 58 % zu. Für die somatischen Unfallfolgen gewährte er zudem eine Integritätsentschädigung für einen Schaden von 15 %. Er bestätigte dies im Einspracheentscheid vom 22. Februar 2005.
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle liess die Versicherte am 19. April 2005 Beschwerde einreichen und die Weiterausrichtung der ganzen Rente ab 1. April 2003 verlangen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2005 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Der Schriftenwechsel wurde am 1. Juni 2005 für geschlossen erklärt (Urk. 7).
2.2 Auch gegen den Einspracheentscheid der National wurde am 23. Mai 2005 Beschwerde eingereicht (Verfahren Nummer UV.2005.00165).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 446 Erw. 1.2), ist die vorliegend strittige Frage nach dem materiellen Anspruch auf eine Invalidenrente ab dem 1. April 2003 unter Berücksichtigung des ATSG zu prüfen. Für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004 sind im Weiteren die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung in Kraft getreten sind, zu beachten.
1.2 Die Anwendung des ATSG führt in Bezug auf die Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), zur Invalidität (Art. 8) und zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (Art. 16), zu keinen materiellrechtlichen Änderungen. Die zu den entsprechenden, bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Bestimmungen entwickelte Rechtsprechung kann folglich übernommen und weitergeführt werden (BGE 130 V 343).
1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen (seit 1. Januar 2004: oder psychischen) Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Seit dem 1. Januar 2004 besteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person zu mindestens 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 Prozent und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 Prozent invalid ist.
1.5 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2. Unbestrittener- und ausgewiesenermassen hat die Beschwerdeführerin ein Jahr nach dem Unfall, also ab 1. Juli 1998, Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, war sie doch in ihrer angestammten Tätigkeit nie mehr arbeitsfähig (Urk. 6/63/5 S. 19). Nach Ablauf der Wartezeit (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) stand sie noch gänzlich im Heilungsprozess. Der strittigen, ab 1. April 2003 zugesprochenen halben Invalidenrente legte die Beschwerdegegnerin in Absprache mit dem Unfallversicherer (Urk. 6/15 S. 2) die ärztlichen Beurteilungen der Klinik C.___ hinsichtlich der orthopädischen Unfallfolgen und hinsichtlich der übrigen Beschwerden die Einschätzung von Dr. E.___ und lic. phil. D.___ zu Grunde, aus denen sich gesamthaft eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer sitzenden Tätigkeit ohne Heben von schweren Lasten und ohne Überkopfarbeit ergebe (Urk. 2).
Die Beschwerdeführerin lässt dagegen vorbringen, andere ärztliche Berichte bescheinigten eine weiterhin bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit, zudem sei die Kopfverletzung nicht genügend abgeklärt worden (Urk. 1).
3.
3.1 Das Sozialversicherungsgericht hat mit Urteil von heute im Parallelverfahren betreffend den Unfallversicherer entschieden, dass hinsichtlich des orthopädischen Zustandes der Sachverhalt im Zeitpunkt der Rentenreduktion durch die Begutachtung der Versicherten in der C.___ hinreichend abgeklärt wurde.
Die Ärzte der Klinik, wo die Versicherte auch behandelt worden war, berichteten im Gutachten vom 14. März 2003 über von der Beschwerdeführerin geklagte Nacken-, Schulter- und Oberarmschmerzen rechts, belastungsabhängige Schmerzen im linken Fuss und Kopfschmerzen. Sie stellten hinsichtlich des linken Fusses die Diagnosen einer schmerzhaften Arthrose TMT IV/V, eines Knick-, Senk- und Spreizfusses, eines Hallux valgus mit Metatarsalgien II/III und Hypermobilität des 1. Strahles Grad II links und einer Hammerzehen-Deformität II-IV. Es bestünden sodann residuelle Beschwerden am rechten Oberarm aufgrund des Implantats und eine beginnende Coxarthrose links. Diese Diagnosen führten die Ärzte allesamt auf den Unfall zurück. Die geklagten Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in die rechte Schulter seien auf festgestellte, degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule zurückzuführen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass diese Veränderungen der Halswirbelsäule Folgen des Unfalles vom 13. Juli 1997 seien. Die daneben erhobene, beginnende AC-Gelenkarthrose in der rechten Schulter, die die Schulterschmerzen verursachten, erachteten die Ärzte hingegen nicht als unfallkausal, weil keine Frakturen in diesem Bereich stattgefunden hätten (Urk. 6/63/5 S. 18). Die Gutachter attestierten der Beschwerdeführerin in der Tätigkeit als Buffetangestellte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für eine sitzende Tätigkeit ohne Heben von schweren Lasten und Überkopfarbeiten sei sie zu 50 % arbeitsfähig. Mit weiteren orthopädisch-chirurgischen Massnahmen sei keine wesentliche Heilungsmöglichkeit gegeben (Urk. 6/63/5 S. 19 f.).
Auf dieses Gutachten, das unter Berücksichtigung der Vorakten, der Röntgenbilder, der Beschwerden der Versicherten und nach eigenen, auch röntgenologischen Untersuchungen erstellt worden ist, kann hinsichtlich der Beurteilung der vorhandenen orthopädischen Beschwerden und deren Bedeutung für die Arbeitsfähigkeit abgestellt werden. Auch die Tatsache, dass die Gutachter die AC-Gelenksarthrose für nicht unfallkausal erachtet haben, vermag an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht nichts zu ändern. Denn mit dem Verbot, schwere Lasten zu heben und Überkopfarbeiten auszuführen, wurde auch den Schmerzen in diesem Gelenk hinreichend Rechnung getragen.
3.2 Nicht genügend abgeklärt und damit unklar ist hingegen die Frage, welche Pathologien für die zahlreichen weiteren Beschwerden der Beschwerdeführerin verantwortlich sind.
Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie, der die Beschwerdeführerin seit 4. März 1998 psychiatrisch behandelt, berichtete in einem ausführlichen Schreiben vom 8. Juli 2003 von einer seit dem Unfall depressiven ängstlichen Versicherten mit Unruhe und Gereiztheit, mit erheblichen Schlafstörungen, Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen und täglichen Kopfschmerzen sowie Schwindel. Es sei trotz medikamentöser und gesprächstherapeutischer Behandlung zu keiner Besserung gekommen. Der Arzt stellte die Diagnose eines organischen Psychosyndroms nach Schädelhirntrauma, und er attestierte aufgrund der Chronizität der Beschwerden eine fortdauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/24/2).
Anlässlich der von der Beschwerdegegnerin veranlassten psychiatrischen Begutachtung Ende 2003 klagte die Versicherte immer noch über einen grossen Teil dieser Beschwerden, einzig die Schlafstörungen seien unter mehreren Medikamenten besser geworden. Zusätzlich klagte sie über verschiedene vegetative Symptome wie Herzstechen und Globusgefühle (Urk. 6/23 S. 4). In ihrem Gutachten kamen lic. phil. D.___ und Dr. E.___ am 15. Dezember 2003 zum Schluss, die Beschwerdeführerin leide an einer unfallkausalen posttraumatischen Belastungsstörung, depressiver und somatoformer Typus (ICD-10: F43.1). Es bestehe bis auf weiteres eine psychotherapeutische Behandlungsbedürftigkeit, wahrscheinlich liege eine Dauerschädigung vor. Aus psychiatrischer Sicht sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben. Bei einer beruflichen Tätigkeit müsste die Schmerzsymptomatik gebührend berücksichtigt werden (Urk. 6/23 S. 6 f.).
Tatsache ist somit, dass das erwähnte, seit langer Zeit bestehende, zusätzliche Beschwerdebild von den Fachärzten F.___ und E.___ gänzlich unterschiedlich beurteilt wird. Entscheidend dabei ist, dass Dr. F.___ seiner Beurteilung eines organischen Psychosyndroms nach durchgemachtem Schädelhirntrauma (vgl. ICD-10: F07.2) die Darstellung der Versicherten zugrunde gelegt hat, dass nach dem Unfall eine mehrtägige Bewusstlosigkeit eingetreten sei. Demgegenüber stellen für die Gutachter E.___ und D.___ die Beschwerden der Versicherten eine Reaktion auf das Geschehene dar, zu einer allfälligen Hirnverletzung äussern sie sich nicht, sie erwähnen einzig die von Dr. F.___ genannte Diagnose (Urk. 6/23).
Sollte eine mehrtägige Bewusstlosigkeit nach dem Unfall vorgelegen haben, wäre in der Tat auf ein schweres Schädelhirntrauma zu schliessen, das zu einer organischen Hirnfunktionsstörung mit der beschriebenen Ausprägung geführt haben könnte. Ob diese Darstellung der Beschwerdeführerin der Wahrheit entspricht, ist gegenwärtig ungewiss. Erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin mit einer Rissquetschwunde auf der Stirn sieben Tage nach dem Unfall ins H.___ eingetreten ist, so dass ein Kopfanschlagen während des Unfalles dokumentiert ist (Urk. 6/63/42). Die Beschwerdegegnerin hat es unterlassen, die Unterlagen des nach dem Unfall erfolgten, immerhin siebentägigen Spitalaufenthalts in B.___ einzuholen, während dessen - wie die Beschwerdeführerin ausführt - sie mehrheitlich bewusstlos gewesen sei. Es existieren auch Polizeiunterlagen über den Unfall in B.___, die ebenfalls über den Zustand der Versicherten zumindest bei der Einlieferung ins Spital Auskunft geben könnten (Urk. 6/63/44). Weiter fehlen die Unterlagen der G.___, wohin sich die Beschwerdeführerin nach dem 20. August 1997 begeben hat, die allenfalls Aussagen zum Verlauf und dem Auftreten der beschriebenen diversen psychischen Beschwerden und der Kopfschmerzen machen könnten (vgl. Schreiben des H.___ an Dr. med. J.___, Chefarzt Zürcher G.___, vom 27. August 1997, Urk. 6/63/42). In neurologischer Hinsicht wurde die Beschwerdeführerin zwar von Dr. med. K.___, Fachärztin für Neurologie, mittels EEG und MRI untersucht. Deren Einschätzung der Sachlage ist jedoch für den medizinischen Laien nicht nachvollziehbar. Offenbar ergab zwar das MRI des Schädels vom 14. April 1998 einen unauffälligen Befund, jedoch zeigten sich Auffälligkeiten beim Standard- EEG (Urk. 6/63/37). Anlässlich eines Gesprächs mit dem beratenden Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. L.___, im Frühjahr 1998 scheint die Ärztin von einer unfallfremden psychischen Überlagerung gesprochen zu haben, die allmählich auftrete (Urk. 6/63/34+35). In einem Bericht vom 11. Juni 2002 an die Beschwerdegegnerin teilte die Ärztin jedoch die Ansicht von Dr. F.___ vom Vorliegen eines organischen Psychosyndromes nach Schädelhirntrauma (Urk. 6/63/15) und berichtete am 28. April 2003 erneut über einen auffälligen, kontrollbedürftigen Befund bei der EEG-Standardableitung am 19. März 2003 (Urk. 6/8/25 im Verfahren Nr. UV.2005.00165).
Aufgrund der Umstände, dass wesentliche Unterlagen zum Unfallhergang und den anfänglichen Beschwerden der Versicherten fehlen, dass immerhin anfängliche Stirnverletzungen dokumentiert sind und die Beschwerdeführerin mehrfach von einer mehrtägigen Bewusstlosigkeit berichtet hat und in neurologischer Hinsicht offenbar auffällige Hirnbefunde vorhanden sind, sodann, dass die Beschwerdeführerin über ein erhebliches pathologisches Beschwerdebild klagt, das mit den Folgen einer durchlittenen Hirnverletzung in Einklang gebracht werden kann, kann bei der gegenwärtigen Aktenlage nicht abschliessend entschieden werden, ob es sich bei den Beschwerden um ein auf den Unfall hin reaktives Geschehen oder um Folgen einer organischen Hirnverletzung handelt. Damit ist aber auch unklar, welche Bedeutung das Leiden für die Arbeitsfähigkeit hat.
Die Beschwerdegegnerin wird in Koordination mit dem Unfallversicherer dieser Frage in einer polydisziplinären, nämlich neurologischen, eventuell neuropsychologischen und psychiatrischen Begutachtung nachzugehen haben, die nach Vervollständigung der Akten, soweit dies noch möglich ist, durchzuführen ist. Denkbar ist dabei allenfalls eine Befragung der Tochter der Versicherten, die beim Unfall kaum verletzt worden war und die zum Bewusstseinszustand der Beschwerdeführerin nach dem Unfall allenfalls Auskunft geben könnte (Urk. 6/63/44). Anlässlich der Begutachtung der Beschwerdeführerin werden sich die Fachpersonen auch zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu äussern haben.
3.3 In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
4. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Der Beschwerdeführerin ist eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. März 2005 insoweit aufgehoben wird, als damit die ganze Invalidenrente per 1. April 2003 auf eine halbe Rente herabgesetzt wurde, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt das Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. April 2003 neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).