IV.2005.00430
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Sturzenegger
Urteil vom 2. Februar 2006
in Sachen
C.___
Beschwerdeführer
vertreten durch das Patronato INCA
Rechtsdienst
Postfach 287, 4005 Basel 5
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. C.___, geboren 1948, arbeitete zuletzt vom 23. März 1970 bis am 31. Juli 2003 als Bauarbeiter bei der Firma X.___, Hoch- und Tiefbau, Renovationen, Z.___ (Urk. 11/35 Ziff. 1, 4 und 5). Seit dem 15. August 2003 leidet er hauptsächlich an Rückenbeschwerden (vgl. Urk. 11/15 lit. D.3). Am 3. September 2004 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 11/42 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 11/13-20) sowie einen Bericht der Arbeitgeberin ein (Urk. 11/35) und veranlasste einen Zusammenzug aus dem individuellen Konto (Urk. 11/41). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2004 sprach sie dem Versicherten eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. August 2004 zu (Urk. 11/8-9). Dagegen erhob der Versicherte am 6. Januar 2005 Einsprache (Urk. 11/5). Die IV-Stelle wies die Einsprache am 10. März 2005 ab (Urk. 11/1 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 10. März 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 19. April 2005 Beschwerde und beantragte, es sei ihm mindestens eine halbe Invalidenrente ab August 2004 auszurichten (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10).
Mit Verfügung vom 14. Juni 2005 wurde die ASGA Pensionskasse zum Verfahren beigeladen (Urk. 12). In ihrer Eingabe vom 28. Juni 2005 beantragte sie die Abweisung der Beschwerde (Urk. 14). Am 11. Juli 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), zum Rentenanspruch (Art. 28 und Art. 29 IVG), zur Rentenberechnung sowie zur ärztlichen Aufgabe sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann, mit folgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.4 In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
1.5 Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b und 1985 S. 462 Erw. 4b; vgl. auch BGE 130 V 346 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. Erw. 3b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 29. März 2005, I 273/04, in Sachen V. vom 5. Mai 2004, I 591/02, in Sachen K. vom 13. März 2000, I 285/99 und in Sachen K. vom 17. April 2000, U 176/98).
2. Strittig ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.
Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei gemäss medizinischer Sachlage in einer behinderungsangepassten, leichten bis körperlich mittelschweren Tätigkeit zu 75 % arbeitsfähig. Aufgrund der indizierten Häufung von Pausen erachtete sie in der Verfügung vom 17. Juni 2004 einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug von 10 % als angemessen (Urk. 11/9). Nachdem der Beschwerdeführer dagegen Einsprache erhoben hatte (Urk. 11/5), erhöhte die Beschwerdegegnerin den Abzug auf 20 %, was jedoch keinen Einfluss auf den Anspruch auf eine Viertelsrente hatte (Urk. 2).
Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, dass seine psychischen Probleme bei der medizinischen Beurteilung der ihm verbleibenden Arbeitsfähigkeit zu wenig berücksichtigt worden seien. Weiter wiederholte er seinen Antrag auf einen 10 % übersteigenden leidensbedingten Abzug bei der Berechnung seines Invalideneinkommens, da seinem vermehrten Pausenbedarf ungenügend Rechnung getragen worden sei. Unter Einbezug sämtlicher Aspekte sei ihm mindestens eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3).
3.
3.1 Dr. med. A.___, Chefarzt, Dr. med. B.___, Oberarzt, und Dr. med. D.___, Assistenzarzt, Rheumaklinik und Institut für Physiotherapie mit Poliklinik, Kantonsspital V.___, führten in ihrem Bericht vom 19. Dezember 2003 aus, der Beschwerdeführer sei vom 4. November bis zum 4. Dezember 2003 bei ihnen hospitalisiert gewesen (Urk. 11/19 S. 1). Als Diagnosen nannten sie
1. Lumbospondylogenes Syndrom links mit Tendenz zur Ausweitung
- MRI 04. November 2003: Nachweis einer winzigen medianen Hernie
Th11/12 ohne Kompression von neuralen Strukturen. Kleine laterale extraforaminale Hernie L3/4 links ohne Nervenwurzelkompression
- Lendenwirbelsäule funktionell und Myelographie mit CT vom
17. November 2003: Kein pathologisches Gleiten
- Sakralblock mit 40 mg Kenacart, 5 ml. Carbostesin am 11. November
2003: Keine Besserung
- Status nach periradikulärer Therapie (PRT) L3/4 links extern am 3. Oktober
2003: Keine Besserung
- Status nach MR-gesteuerter extraforaminaler PRT L3/4 links am
20. November 2003: Keine Besserung
- Status nach Lumbalpunktion am 27. November 2003: Kein Hinweis für
entzündliches Geschehen
2. Hyperventilation am 28. November 2003
- pCO2: 2.88kPa
Die Ärzte attestierten dem Beschwerdeführer bis zu den Festtagen eine volle Arbeitsunfähigkeit; nach dem 1. Januar 2004 empfahlen sie die Wiederaufnahme der Tätigkeit zu 50 % (Urk. 11/19 S. 2 Mitte). Der Beschwerdeführer leide seit Mitte August 2003 an Schmerzen, welche erst ins linke Bein ausstrahlten und sich danach lumbal in den Rücken ausdehnten. Die allgemeinen Befunde erwiesen sich als regelrecht (Urk. 11/19 S. 4 unten). In Bezug auf den Bewegungsapparat führten die Ärzte aus, die Halswirbelsäule sei indolent und in alle Richtungen frei beweglich. Die Brustwirbelsäule weise eine Hyperkyphose sowie eine leicht rechtskonvexe Skoliose mit kräftig ausgebildeter paravertebraler Muskulatur auf. Die Beweglichkeit sei in alle Richtungen erhalten. Die Lendenwirbelsäulen-Extension sei nach hinten schmerzhaft eingeschränkt, in der Seitneigung jedoch frei. Die Inklination sei schmerzhaft eingeschränkt. Die Schultern und die Hüften zeigten sich frei beweglich und die peripheren Gelenke unauffällig (Urk. 11/19 S. 5 oben). Gemäss neurologischem Konsilium liess sich kein fokales neurologisches Defizit fassen, insbesondere bestand kein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom (Urk. 11/19 S. 6). Die physiotherapeutischen Bemühungen zur Aktivierung seien anfangs wenig erfolgreich gewesen. Nachdem keine Hinweise auf eine Neuroplasie gefunden worden seien, habe eine Steigerung erreicht werden können (Urk. 11/19 S. 2 Mitte).
3.2 Prof. Dr. med. E.___, Leitender Arzt, Kernspin-Tomographie, Kantonsspital V.___, führte in seinem Bericht vom 26. Januar 2004 aus, eine Kernspintomographie des Schädels vom 23. Januar 2004 habe eine altersentsprechend unauffällige Kernspintomographie ergeben, insbesondere läge kein Nachweis von demyelinisierenden Läsionen vor (Urk. 11/16).
3.3 Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom 2. Februar (wohl richtig gemäss Untersuchungsdatum: März) 2004 aus, hinsichtlich der lumbospondylogenen Beschwerden sei die Situation unverändert. Mitunter sei sogar eine Verschlechterung der Symptomologie nach einem durchgeführten Arbeitsversuch am 26. Januar 2004 zu verzeichnen. Laut eigenen Angaben habe der Beschwerdeführer kaum die angeforderten Arbeiten bewältigen können, wobei er eine ganztägige Präsenzzeit bei einer attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 % realisiert habe, ohne annähernd die Leistungen erbringen zu können. Da im Betrieb keine Zuweisung von leichten Arbeiten möglich sei, sehe er für die Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit eine ungünstige Prognose. Es werde nun eine bessere Rekonditionierung angestrebt. Für die Zeit vom 29. Januar bis zum 3. März 2004 attestierte er dem Beschwerdeführer nochmals eine volle Arbeitsunfähigkeit (dies auch im Zusammenhang mit einer aviralen Behandlung bei Verdacht auf eine durchgemachte Herpes-Myelitis). Danach erachtete er eine Arbeitsfähigkeit von 50 % als realistisch. Sollten weitere Arbeitsversuche scheitern, empfahl er die Durchführung einer arbeitsbezogenen Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (Urk. 11/13 S. 2).
3.4 Dr. med. F.___, Oberarzt, Dr. med. G.___, Assistenzarzt, und Frau H.___, Physiotherapeutin, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, Universitätsspital R.___, berichteten am 17. September 2004 über eine im Frühjahr 2004 durchgeführte arbeitsbezogene Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) des Beschwerdeführers (Urk. 11/18). Als Diagnosen nannten sie (Urk. 11/18 Ziff. 1.1)
Chronisches lumbospondylogenes Syndrom links
- muskuläre Dysbalance mit Triggerpunkten in der Glutealmuskulatur links
- Fehlhaltung (Brustwirbelsäulen-Hyperkyphose) links, rechtskonvexe thorakolumbale Skoliose
- Diskushernie Th 11/12 (ohne 3/4) ohne Nervenwurzelkompression
- Status nach Lumbalpunktion am 27. November 2003: Kein Hinweis für
entzündliches Geschehen, bis auf positive Herpes simplex IgG mit erhöhtem Liquor-/Serumindex als Hinweis für eine leichte Schrankenstörung - differentialdiagnostischer Verdacht auf Herpes Myelitis (Status nach azykloviraler Behandlung während einer Woche)
Aktuell habe sich der Beschwerdeführer über Schmerzen thorakolumbal, im Gesäss sowie im ganzen linken Ober- und Unterschenkel sowie in der linken Grosszehe beklagt. Die Schmerzen seien in der Nacht verstärkt, jedoch auch am Tag immer vorhanden (Urk. 11/18 Ziff. 1.2).
Die Ärzte erhoben folgende Befunde: Becken- und Schultergeradestand, eine leichte links-rechtskonvexe thorakolumbale Skoliose sowie eine Hyperkyphose der Brustwirbelsäule. Die Flexion der Lendenwirbelsäule sei zu zwei Dritteln eingeschränkt, die Lateralflexion sei nach links ebenfalls zu zwei Dritteln eingeschränkt, nach rechts um einen Drittel, die Extension sei minimal eingeschränkt. Der Beschwerdeführer verfüge über eine kräftig ausgebildete Paravertebralmuskulatur, rechts im Vergleich zu links hyperton. Es beständen Triggerpunkte in der linken Glutealmuskulatur sowie eine ausgeprägte Druckdolenz über dem Processus sipinosus L5 sowie L2, weniger L3 und L4. Das Sakroiliakal-Gelenk sei beidseits unauffällig und die grossen Gelenke frei beweglich. Aus neurologischer Sicht bestehe eine Hyposensibilität im ventralen medialen und lateralen Oberschenkel links sowie im Bereiche des medialen Fussrandes. Der Lasègue, Babinski und der Femoralisdehnungstest seien beidseits negativ ausgefallen. Die Muskeleigenreflexe seien symmetrisch (Urk. 11/18 Ziff. 1.4).
Die Selbsteinschätzungen der Leistungsfähigkeit im Vergleich zur getesteten Leistungsfähigkeit erwiesen sich sowohl vor als auch nach den Tests als zu tief (Urk. 11/18 Ziff. 2.1). Die Resultate aus den Basistests ergaben funktionelle Maximallimiten, welche nur selten erreicht werden sollten von 15 kg beim Heben vom Boden zur Taille, von 12.5 kg beim Heben von Taillen- bis zu Kopfhöhe, von 20 kg beim horizontalen Heben, von 12.5 kg beim Tragen mit der rechten Hand und von 10 kg beim Tragen mit der linken Hand. Bei den Tests zur Haltung und Beweglichkeit konnten die maximalen Limiten nicht beobachtet werden, da der Beschwerdeführer sich vor Erreichen der beobachtbaren funktionellen Leistungsgrenze selbst limitiert habe. Aber es beständen auch für Arbeiten über Kopf, vorgeneigtes Stehen und längeres Stehen funktionelle Limiten. Beim Gehen und Treppensteigen sowie bei der Handkraftmessung lagen jeweils Selbstlimitierungen vor (Urk. 11/18 Ziff. 2.4). Der Vergleich zwischen den Testwerten und den Anforderungen in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter zeigte, dass dem Beschwerdeführer diesbezüglich höchstens eine Restarbeitsfähigkeit verbleibe, da die funktionelle Leistungsfähigkeit bei weitem unter den Belastungsanforderungen der bisherigen Arbeit liege. Zumutbar seien ihm jedoch andere leichte bis mittelschwere Arbeiten (Urk. 11/18 Ziff. 3.1-3.3).
Eine angepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeit sei unter Berücksichtigung der Belastbarkeitstests, der klinischen Befunde und des im Wesenlichten nachvollziehbaren Beschwerdebildes medizinisch-theoretisch während sechs Stunden (bei vermehrten Pausen von einer Stunde pro Tag) zumutbar. Medizinische Massnahmen seien nicht geeignet, die Belastbarkeit namhaft zu beeinflussen. Arbeiten über Kopf sollten nur manchmal (max. drei Stunden pro Tag über den Tag verteilt) ausgeführt werden (Urk. 11/18 S. 9). Das arbeitsbezogene relevante Problem bestehe in einer verminderten allgemeinen Belastungstoleranz und einer starken Dekonditionierung (Urk. 11/18 S. 10 Ziff. 4).
3.5 Dr. med. I.___, Facharzt Allgemeine Medizin, führte in seinem Bericht vom 21./29. September 2004 aus, der Beschwerdeführer sei seit 5. Oktober 1990 bei ihm in Behandlung (Urk. 11/15 lit. D.1). Am 15. August 2003 seien beim Beschwerdeführer beim Aufstehen am Morgen Schmerzen im Rücken und in der linken Flanke mit Ausstrahlung ins linke Bein aufgetreten, welche sich seither verschlimmerten (Urk. 11/15 lit. D.3). Heute beklage sich der Beschwerdeführer über zusätzliche Beschwerden in der linken Schulter und im linken Arm (Urk. 11/15 lit. D.4). Es bestehe eine Dolenz in der Lendenwirbelsäule, beim Übergang zum Sacrum. Bei der linken Schulter sei nur ein eingeschränkter Schürzengriff möglich. Es bestehe eine lokale Druckdolenz und eine Dolenz über dem Epicondylus radialis humeri links. Neurologische Ausfälle beständen keine (Urk. 11/15 lit. D.5). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. I.___ (Urk. 11/15 lit. A):
- Lumbospondylogenes Syndrom links mit Tendenz zur Ausweitung bei Nachweis einer winzigen medianen Hernie thorakal 11/12 ohne Kompression von neuralen Strukturen und einer kleinen lateralen extraforaminalen Hernie L3/4 links ohne Nervenwurzelkompression
- Status nach Lumbalpunktion am 27. November 2003 mit erhöhtem Herpes simplex IgG Verdacht auf Herpes Myelitis bestehend seit 27. September 2003
Er attestierte dem Beschwerdeführer ab 15. August 2003 bis auf weiteres eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/15 lit. B).
In der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit führte Dr. I.___ aus, dem Beschwerdeführer seien manchmal (bis zu drei Stunden) leichte Tätigkeiten mit dem Heben von Gewichten bis zu 9 kg, Hantieren mit Werkzeugen und Handrotationen, sowie mit Gehen von kurzen bis langen Strecken zumutbar (Urk. 11/15 S. 3). Bei den psychischen Funktionen seien die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit wegen einer depressiven Reaktion eingeschränkt. Es sei dem Beschwerdeführer aber keine Tätigkeit mehr zuzumuten (Urk. 11/15 S. 4).
3.6 Dr. med. J.___, Oberärztin, und med. pract. K.___, Psychiatrische Poliklinik am Kantonsspital V.___, führten in ihrem Bericht zuhanden von Dr. I.___ vom 30. Mai 2005 aus, der Beschwerdeführer leide an einer leichten depressiven Episode (ICD-10: F32.0) sowie an einem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom links (unter anderem im Rahmen einer Brustwirbelsäulen-Hyperkyphose und Diskushernie Th 11/12 (Urk. 16 S. 1). In den stattgefundenen Abklärungsgesprächen habe der Beschwerdeführer eine leichte depressive Symptomatik gezeigt. Während der Gespräche habe er die Position wegen der Schmerzen häufig gewechselt. Er habe wenig Gestik und Mimik gezeigt. Die Stimmung sei verhalten, jedoch freundlich und zugewandt gewesen; er habe von Traurigkeit und Lustlosigkeit berichtet, welche aber im Gespräch nicht erkennbar gewesen seien. Es bestehe ein reduzierter Antrieb, Interesselosigkeit und sozialer Rückzug. Während des Gesprächs habe es keine Hinweise auf Konzentrations- oder Aufmerksamkeitsstörungen, Wahn- oder Zwangserkrankungen sowie auf Suizidalität gegeben (Urk. 16 S. 2).
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht nicht zu 100 % als arbeitsunfähig zu qualifizieren sei. Aus sozialen Gründen sei es jedoch nachvollziehbar, dass die Chance für ihn, aufgrund seines Alters, seiner körperlichen Gebrechen und seines Qualifikationsniveaus als ungelernter Bauarbeiter auf dem heutigen Arbeitsmarkt eine Tätigkeit zu finden, eher gering sei. Im Vergleich zu den ersten beiden Gesprächen habe sich im Rahmen des oberärztlichen Abschlussgesprächs ein veränderter psychopathologischer Befund präsentiert, so dass die Diagnose einer mittelschweren depressiven Episode (20. April 2005) in eine leichte depressive Episode geändert worden sei (Urk. 16 S. 3).
4. Eine Würdigung der ärztlichen Berichte ergibt Folgendes:
Dr. I.___ ist seit vielen Jahren der Hausarzt des Beschwerdeführers. Er attestierte diesem einerseits eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in seinem bisherigen Beruf wie auch in jeder anderen Tätigkeit. Gleichzeitig führte er jedoch aus, dem Beschwerdeführer seien diverse leichte Tätigkeiten bis zu je drei Stunden täglich zumutbar (vgl. vorstehend Erw. 3.5). Diese Aussagen erweisen sich als widersprüchlich. Ausserdem stehen sie im Widerspruch zu den medizinischen Berichten und begründeten Einschätzungen der anderen Ärzte. Weiter ist auf die Aufgabe des Arztes hinzuweisen (vgl. vorstehend Erw. 1.1), gemäss welcher die aus medizinischer Sicht zumutbare Arbeitsfähigkeit zu beurteilen ist. Invaliditätsfremde Faktoren wie das Alter, sowie die Sprach- und Berufskenntnisse dürfen dabei nicht mitberücksichtigt werden. Aus dem Gesagten sowie mit Blick auf die hausärztliche Vertrauensstellung ergibt sich (vgl. vorstehend Erw. 1.4), dass die Einschätzung von Dr. I.___ zurückhaltend zu verwerten ist.
Die Berichte der Ärzte der Rheumaklinik des Kantonsspitals V.___ beruhen auf umfassenden klinischen Untersuchungen während und nach einer einmonatigen Hospitalisation. Anfangs betrachteten die Ärzte den Beschwerdeführer in seiner angestammten Bauarbeitertätigkeit zu 50 % arbeitsfähig, was zu Arbeitsversuchen führte, die scheiterten. Sie empfahlen jedoch die Durchführung einer arbeitsbezogenen Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit, um die Arbeitsfähigkeit in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit fundierter abklären zu können. Die Berichte beziehen sich einzig auf eine Restarbeitsfähigkeit im angestammten Beruf und enthalten keine Angaben bezüglich einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Da dies eine notwendige Beurteilung für eine Verwertung der Einschätzung darstellt, erweist sich ein Abstellen auf diese Berichte insoweit als schwierig. Andererseits haben die Ärzte der Rheumaklinik des Kantonsspitals V.___ diesbezüglich ausdrücklich auf eine EFL verwiesen.
Dr. F.___ und sein Team führten nach dem gescheiterten Arbeitsversuch die empfohlene EFL durch, welche auf umfassenden arbeitsbezogenen Untersuchungen und Tests beruht. Diese ergab eine Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeit von sechs Stunden pro Tag, wobei ein vermehrter Pausenbedarf zu berücksichtigen sei (vgl. vorstehend Erw. 3.4). Bei der Beurteilung dieser dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit wurden die somatischen Beschwerden ebenso berücksichtigt wie seine psychische Einstellung. Der Bericht wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Eine Abweichung von den Einschätzungen der Ärzte der Rheumaklinik des Kantonsspitals V.___ ist nicht erkennbar, da diese einzig die Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf beurteilten und für eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf eine spezielle Evaluation verwiesen. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend, und die Schlussfolgerung ist begründet. Es sind mithin keine Gründe ersichtlich, welche gegen ein Abstellen auf den Bericht sprechen.
Dem Einwand des Beschwerdeführers, seinen psychischen Problemen werde zuwenig Beachtung geschenkt, kann nicht gefolgt werden. Denn aus dem Fachbericht von Dr. J.___ geht hervor, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht durchaus arbeitsfähig ist. Aufgrund ihrer Diagnose einer leichten depressiven Episode kann rechtsprechungsgemäss nicht gefolgert werden, dass ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert vorliegt, der eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermag (vgl. vorstehend Erw. 1.2). Dafür notwendig wäre vielmehr eine andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder ein damit vergleichbarer psychischer Gesundheitszustand, welcher zudem nicht einzig in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen eine hinreichende Erklärung findet. Beim Bericht von Dr. J.___ und ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist jedoch zu beachten, dass es sich um einen Fachbericht handelt, der überwiegend den psychischen Gesundheitszustand berücksichtigt. In Bezug auf die somatischen Beschwerden vermag er keine aussagekräftige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu geben.
Zusammenfassend ist somit die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten von sechs Stunden täglich mit vermehrten Pausen von rund einer Stunde pro Tag ausgegangen, was einer Arbeitsfähigkeit von zirka 75 % entspricht. Die von Dr. J.___ diagnostizierte leichte depressive Episode kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht als rentenrelevant betrachtet werden.
5.
5.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 F. Erw. 3b). Der Beschwerdeführer war zuletzt als Bauarbeiter bei der Firma X.___ tätig (Urk. 11/35). Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Berechnung des Valideneinkommens auf das bei der Firma K. Zimmermann erzielbare Einkommen von Fr. 66'105.-- inklusive 13. Monatslohn (Urk. 11/35 Ziff. 16; Fr. 5'085.-- x 13). Gemäss den Angaben im Arbeitgeberbericht bezieht sich diese Lohnangabe auf das Jahr 2004, da der Bericht am 4. Oktober 2004 erstellt wurde (vgl. Urk. 11/35).
5.2 Gemäss der Rechtsprechung können für die Bestimmung des Invalideneinkommens Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnansätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2004 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 11-2005 S. 86; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI-Praxis 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.3 Trotz seines Gesundheitsschadens verfügt der Beschwerdeführer noch über ein namhaftes Feld von Beschäftigungsmöglichkeiten. Zumutbar sind ihm grundsätzlich alle körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten in einem Pensum von rund 75 %. Auch wenn er vermehrt Pausen einzulegen hat, stehen ihm damit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. vorstehend Erw. 1.5) genügend Stellen offen, welche sich keineswegs nur auf einen Sektor beschränken. Vielmehr hat er in Nachachtung der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht geeignete Tätigkeiten in jedem Sektor zu suchen und anzunehmen.
Es rechtfertigt sich deshalb, aus der Lohnstatistik den alle Wirtschaftszweige berücksichtigenden Durchschnittswert zu verwenden: Das im Jahr 2004 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'588.-- (LSE 2004, Erste Ergebnisse, S. 13 TA 1 Total, Niveau 4), mithin Fr. 55'056.-- im Jahr (Fr. 4'588.-- x 12). Der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden angepasst ergibt dies den Betrag von Fr. 57'258.-- (Fr. 55'056.-- : 40,0 x 41,6) für das Jahr 2004. Bei einer Arbeitsfähigkeit von rund 75 % (sechs Stunden pro Tag) ergibt dies ein Einkommen für das Jahr 2004 von Fr. 42'944.-- (Fr. 57'258.-- x 0,75).
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihren Berechnungen auf die LSE-Werte aus dem Jahre 2003 (Urk. 11/21). Obwohl dies vorliegend zu keinen nennenswerten Unterschied führt, sind bei der Invaliditätsberechnung die Einkommen desselben Jahres miteinander zu vergleichen (vgl. nachstehend Erw. 5.4, 5.5 und Urk. 11/21).
5.4 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für einen leidensbedingten Abzug erfüllt, weil der Beschwerdeführer nur noch für leichte bis mittelschwere Arbeiten mit der Möglichkeit, vermehrt Pausen einzulegen, eingesetzt werden kann. Ausserdem sind dem Beschwerdeführer Überkopf-Arbeiten nur bis zu drei Stunden täglich zumutbar (vgl. vorstehend Erw. 3.4). Weiter ist zu beachten, dass Männer, welche einer Teilzeitarbeit nachgehen, prozentual weniger verdienen als wenn sie vollzeitig tätig sind (vgl. LSE 2002, S. 75, Tabelle TB10). Im Rahmen angepasster Tätigkeiten bei einem 75%igen Arbeitspensum hat der Beschwerdeführer demzufolge möglicherweise mit einem geringeren Lohn zu rechnen. Dagegen fallen die übrigen Kriterien nicht oder nur in geringem Masse in Betracht. Namentlich besteht kein Grund zur Vornahme von Abzügen unter Berücksichtigung von Ausbildungs- sowie Sprachkenntnissen, da mangelnde Berufs- und Sprachkenntnisse bei einfachen Tätigkeiten mit niedrigem Anforderungsniveau geringere Auswirkungen und nicht automatisch Lohneinbussen nach sich ziehen. Das Alter des Beschwerdeführers stellt vorliegend ebenfalls keinen Grund für einen zusätzlichen Abzug dar, da die Einarbeitungs- und Ausbildungszeit für eine einfache Tätigkeit mit niedrigem Anforderungsniveau im Verhältnis zur verbleibenden Aktivitätsdauer relativ kurz ist (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 23. Oktober 2003 in Sachen S., I 392/02, Erw. 3.1). Der einsprache- und beschwerdeweise geltend gemachte Abzug wegen eines vermehrten Bedarfs von Arbeitspausen wurde bereits im Einspracheentscheid gebührend berücksichtigt, weshalb dieser Einwand ins Leere geht.
Bei einem Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 20 % resultiert bei einem Beschäftigungsgrad von 75 % ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 34’355.-- (Fr. 42'944.-- x 0,8).
5.5 Der auf das Jahr 2004 bezogene Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 66'105.-- (vorstehend Erw. 5.1) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 34'355.-- (vorstehend Erw. 5.4) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 31'750.--, was einem Invaliditätsgrad von 48 % entspricht. Damit besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente mit unbestrittener Wirkung ab August 2004.
Der Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patronato INCA
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).