Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00432
IV.2005.00432

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Vogel


Urteil vom 17. August 2006
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
Weinbergstrasse 72, Postfach 305, 8042 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1971 in der Türkei geborene A.___ reiste nach seinen Angaben am 18. Dezember 1995 in die Schweiz ein und war ab dem 1. Juni 1998 für die B.___ AG als Arbeiter tätig (Urk. 11/27, 11/31 und 11/33).
1.2     Am 6./7. Juli 2004 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf seit dem Jahr 2002 bestehende Rückenschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Umschulung, Arbeitsvermittlung) an (Urk. 11/33). Die IV-Stelle holte einen Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 11/31), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 11/27), die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 11/34) sowie einen Bericht der Hausärztin des Versicherten, Dr. med. C.___, Ärztin für Allgemeine Medizin FMH, ein (Urk. 11/14, Bericht vom 18. August 2004 mit beigelegten Kopien von Berichten der Klinik H.___, des Spitals I.___ und des Prof. Dr. med. D.___, Neurochirurgie FMH). Am 12. Oktober 2004 fand eine Besprechung mit der Berufsberaterin der Invalidenversicherung statt; dabei stellte sich heraus, dass sich der Versicherte subjektiv vollständig arbeitsunfähig fühlte (Urk. 11/25). Die beantragte Arbeitsvermittlung wurde deshalb mit Verfügung vom 1. November 2004 abgelehnt (Urk. 11/11).
1.3     Nach der Besprechung vom 12. Oktober 2004 erteilte die Berufsberaterin der Invalidenversicherung der zuständigen Sachbearbeiterin den Auftrag, den Rentenanspruch zu prüfen (vgl. Urk. 11/25 S. 1 und 3). In der Folge sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 26. November 2004 eine halbe Rente der Invalidenversicherung (nebst zweier Kinderrenten zur Rente des Vaters) zu; da die 1971 geborene Ehefrau des Versicherten bereits zuvor - offenbar aufgrund eines rheumatischen Leidens (vgl. Urk. 3/4) - bei einem Invaliditätsgrad von 44 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung sowie zwei Kinderrenten zur Rente der Mutter bezog, wurden die Renten plafoniert (Urk. 11/8 und 11/12).
1.4     Mit Eingabe vom 1. Dezember 2004 legitimierte sich Rechtsanwalt E.___ gegenüber der IV-Stelle als Vertreter des Versicherten und ersuchte um Einsicht in die Verfahrensakten (Urk. 11/24). Mit Begleitschreiben vom 6. Dezember 2004 wurden ihm diese zugestellt (Urk. 11/23). Am 3. Januar 2005 erhob Rechtsanwalt E.___ namens und auftrags des Versicherten vorsorglich Einsprache und erklärte, die Hausärztin lasse derzeit weitere medizinische Abklärungen durchführen, weshalb das Einspracheverfahren bis zum Vorliegen des entsprechenden ärztlichen Berichts zu sistieren sei (Urk. 11/7). Mit Schreiben vom 11. Januar 2005 teilte die IV-Stelle dem Rechtsvertreter des Versicherten mit, dass die Einsprache vom 3. Januar 2005 mangelhaft sei, und setzte ihm eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt des Schreibens zur Nachlieferung einer Begründung an (Urk. 11/5). Mit Eingabe vom 11. Februar 2005 wurde die Einsprache schliesslich begründet (Urk. 11/3). Mit Entscheid vom 4. März 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 2 [= 11/1]).

2.
2.1     Gegen den Einspracheentscheid vom 4. März 2005 führt der Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Reger-Wyttenbach, mit Eingabe vom 19. April 2005 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Er beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihm ab 1. Dezember 2004 eine ganze Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
2.2     Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2005 Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 10. Juni 2005 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zugestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 12).
2.3     Das in der Beschwerdeschrift vom 19. April 2005 gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin Reger-Wyttenbach wurde mit Verfügung vom 10. Juni 2005 mangels Bedürftigkeit abgewiesen (Urk. 12).
2.4     Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund des Sachverhalts, wie er sich bis zum Erlass des - rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen) - Einspracheentscheids vom 4. März 2005 entwickelte, Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
1.2     Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine wesentliche Änderung erfahren haben.

2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

3.
3.1     Die IV-Stelle hält gestützt auf die Berichte der Klinik H.___ vom 18. Juni 2004 sowie die Berichte von Prof. Dr. D.___ vom 12. Januar und 29. März 2004 (Urk. 11/14) dafür, dass der Beschwerdeführer für eine rückenangepasste leichte Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 11/9).
3.2     Die Ärzte, welche den Beschwerdeführer anlässlich seines Aufenthalts in der Klinik H.___ vom 25. Mai bis 15. Juni 2004 behandelten, diagnostizierten ein chronifiziertes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont mit/bei Status nach Mikrodiskektomie auf Höhe LWK5/SWK1 links und mikrochirurgischer Dekompression LWK4/5 am 23. Januar 2004, ein residuelles lumboradikuläres Syndrom L5 links, eine ISG-Irritation beidseits, eine muskuläre Dysbalance sowie einen Status nach Rückentraumata (Urk. 11/14: Bericht der Klinik H.___ vom 18. Juni 2004). Sie attestierten bis fünf Tage nach Klinik-Austritt eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und danach eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für körperlich leichte, wechselbelastende Arbeiten ohne Tragen von Lasten über 5 kg (Urk. 11/14: Bericht der Klinik H.___ vom 18. Juni 2004).
         Prof. Dr. med. F.___, welcher den Beschwerdeführer am 4. Januar 2005 konsiliarisch in der Schmerzsprechstunde der Klinik J.___ untersuchte, konnte keinen abweichenden Befund erheben und übernahm die Diagnosen der Ärzte der Klinik H.___. Zur weiteren Behandlung schlug er die Durchführung einer interventionellen Schmerztherapie vor; die Frage der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit liess er allerdings offen (Urk. 11/4: Bericht der Klinik J.___ vom 4. Januar 2005).
         Nach Durchführung der vorgeschlagenen Infiltrationen wurde der Beschwerdeführer am 30. März 2005 wieder von Prof. F.___ untersucht. Abgesehen davon, dass diese Untersuchung nach Erlass des Einspracheentscheides stattfand und insofern im vorliegenden Verfahren nicht zu beachten ist (vgl. vorne Erw. 1.1), genügt der sich darauf beziehende Bericht von Prof. F.___ vom 31. März 2005 (Urk. 3/4) den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht nicht, legt er doch nicht in nachvollziehbarer Weise dar, aufgrund welcher Befunde der Patient in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein sollte. Wenn Prof. F.___ sodann dafür hält, dass der Beschwerdeführer "nicht mehr berufsfähig zu machen sei" (Urk. 3/4), bezieht er sich ausschliesslich auf die angestammte, körperlich schwere Tätigkeit. Dass der Versicherte keine rückenangepasste Tätigkeit mehr verrichten könnte, wie dies in der Beschwerde vorgebracht wird, behauptet Prof. F.___ in seinem Bericht vom 31. März 2005 nicht.
         Nicht abzustellen ist sodann auf die nicht nachvollziehbar begründeten Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit durch die behandelnden Ärztinnen Dr. C.___ (Urk. 11/14) und Dr. med. G.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation (Urk. 3/3, 11/4 und 11/13).
3.3 Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer für körperlich leichte, wechselbelastende Arbeiten ohne Tragen von Lasten über 5 kg im Umfang von 50 % arbeitsfähig ist.

4.
4.1     Die IV-Stelle nahm an, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens ein jährliches Einkommen von Fr. 52'839.-- erzielt habe; sie erwog weiter, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit könne er mit einem Pensum von 50 % ein jährliches Einkommen von Fr. 26'013.-- erreichen (Urk. 11/12).
4.2     Zur Bestimmung des Valideneinkommens stützte sich die IV-Stelle auf den Lohn, welchen der Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug im Jahr 2003 bezogen hatte. Dabei übersah die IV-Stelle, dass der Beschwerdeführer seiner Arbeit bereits im Jahr 2003 während mehrerer Wochen krankheitsbedingt fernblieb und er deswegen Leistungen der Krankentaggeld-Versicherung bezog (Urk. 11/27). Gemäss Auskunft der Arbeitgeberin würde der Beschwerdeführer im Jahr 2004 ohne Gesundheitsschaden ein monatliches Brutto-Salär von Fr. 4'500.-- verdienen, was einem Jahressalär von Fr. 58'500.-- (13 x 4'500.--) entspricht (Urk. 11/27). Damit beträgt das dem Einkommensvergleich zugrundezulegende Valideneinkommen Fr. 58'500.--.
4.3
4.3.1   Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2006 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
4.3.2   Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass dem Einkommensvergleich ein tatsächlich erzieltes Invalideneinkommen zugrundezulegen sei. Da er derzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf statistische Angaben zurückzugreifen und ein Tabellenlohn heranzuziehen. Nach Einschätzung der behandelnden Ärzte der Klinik H.___ sind dem Beschwerdeführer körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Tragen von Lasten über 5 kg mit einem Pensum von 50 % zumutbar. Arbeitsplätze, an welchen solche Tätigkeiten zu verrichten sind - beispielsweise Überwachungs-, Sortier- oder Montagetätigkeiten -, lassen sich auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in vielen Industrie- und Dienstleistungsbranchen finden. Entsprechend ist vom nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Bruttolohn im Jahr 2002 (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen auf dem niedrigsten Anforderungsniveau (Kategorie 4) von Fr. 4'557.-- auszugehen (Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung [LSE] 2002, S. 43). Angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Arbeitskräfte von 1933 Punkten im Jahr 2002 auf 1975 Punkte im Jahr 2004  und aufgerechnet auf die im Jahr 2004 durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche ergibt sich ein jährliches Bruttoeinkommen für ein 100 %-Pensum von Fr. 58'107.-- im Jahr 2004; dies entspricht Fr. 29'054.-- für eine angepasste Tätigkeit, welche mit einem Pensum von 50 % verrichtet wird.
         Da der Beschwerdeführer als gesundheitlich beeinträchtigte Person im Vergleich zu einem voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmer lohnmässig benachteiligt ist und teilzeitangestellte Männer gegenüber Männern, welche eine Vollzeitstelle bekleiden, lohnmässig benachteiligt sind, erscheint trotz des noch jungen Alters des Beschwerdeführers ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen von 5 % angemessen.
         Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 5 % beträgt das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2004 somit Fr. 27'601.--.
4.4     Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 27'601.-- resultiert im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 58'500.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 30'899.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 53 % entspricht (zur Rundung: BGE 130 V 121 Erw. 3.2).
         Ein Invaliditätsgrad von 53 % gibt gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG - gleich wie der von der IV-Stelle errechnete Invaliditätsgrad von 51 % - Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung.

5.       Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid, mit welchem die Zusprechung einer halben Rente der Invalidenversicherung bestätigt wurde, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
         Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer keine Prozessentschädigung zuzusprechen.




Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Winterthur-Columna, '___'
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).