IV.2005.00433
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 24. März 2006
in Sachen
Z.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron
Maron Zirngast Rechtsanwälte
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Z.___, geboren 1974, Mutter eines Kindes (geboren 1995; Urk. 8/51 Ziff. 3.1), war vom 1. Dezember 2001 bis 30. September 2002 bei der A.___ AG, F.___, als Cabin Attendant angestellt (Urk. 8/47 Ziff. 1, Ziff. 6). Am 4. April 2003 meldete sich die Versicherte wegen Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Rente) an (Urk. 8/51 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene Arztberichte (Urk. 8/21-24), zwei Arbeitgeberberichte (Urk. 8/47-48) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 8/49) ein und veranlasste ein psychiatrisches Gutachten, welches am 17. Mai 2004 erstattet wurde (Urk. 8/20).
1.2 Mit Verfügung vom 29. Juni 2004 (Urk. 8/15) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen. Dagegen erhob diese am 31. August 2004 Einsprache (Urk. 8/13), die die IV-Stelle mit Entscheid vom 16. März 2005 abwies (Urk. 8/1). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2004 (Urk. 8/10; Urk. 8/16) sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 80 % eine für den Zeitraum vom 1. April bis 31. Juli 2003 befristete ganze Rente sowie eine Kinderrente zu. Die dagegen am 23. November 2004 erhobene Einsprache (Urk. 8/6) wies die IV-Stelle mit einem weiteren Entscheid vom 16. März 2005 (Urk. 8/2 = Urk. 2) ab.
2. Gegen den den Rentenanspruch der Versicherten betreffenden Einspracheentscheid vom 16. März 2005 (Urk. 2) erhob diese am 19. April 2005 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Zusprache einer Rente über den 31. Juli 2003 hinaus (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 20. April 2005 (Urk. 5) wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2005 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Am 8. Juni 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG), zum Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG), zur gemischten Methode (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sowie zur ärztlichen Aufgabe sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann, mit der nachfolgenden Ergänzung, verwiesen werden.
1.2 Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 131 V 165 Erw. 2.2, 130 V 343 und 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin über den 31. Juli 2003 hinaus eine Rente zusteht, wobei sie unbestrittenermassen als Teilzeiterwerbstätige im Umfang von 80 % zu qualifizieren ist (vgl. Urk. 2 S. 3, Urk. 8/16 und Urk. 8/47 Ziff. 9).
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die medizinischen Unterlagen davon aus, dass eine Arbeitsfähigkeit gegeben sei, wenn eine Person ohne Einschränkungen zur Schule gehen könne. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich im Sommer 2003 gebessert. Angesichts ihrer ausgezeichneten Schulleistungen seien keine Gründe für eine Arbeitsunfähigkeit gegeben. Im Haushalt sei sie ebenfalls nicht eingeschränkt (Urk. 2 S. 3).
2.3 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, sie habe am 21. August 2003 eine Ausbildung an der Handelsschule beginnen können (Urk. 1 S. 3). Aus den medizinischen Akten ergebe sich nicht eindeutig, dass sich ihr Gesundheitszustand nach Juli 2003 verbessert habe. Wenngleich die Lernfähigkeit für die Schule vorhanden gewesen sei, heisse dies noch nicht, dass auf eine entsprechende Arbeitsfähigkeit in einem Beruf geschlossen werden könne. Überdies könnte eine Rentenrevision frühestens auf Ende August 2003 angesetzt werden, da bis August 2003 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei und auch die Schule erst am 21. August 2003 begonnen habe. Demnach sei der allerfrüheste Zeitpunkt für eine Revision der 1. September 2003 beziehungsweise gemäss Art. 88a IVV der 1. Dezember 2003. Eine rentenerhebliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei jedoch nicht ausgewiesen (Urk. 1 S. 5 f.). Im Übrigen sei auch nicht klar, ob sie im Haushalt eingeschränkt sei (Urk. 1 S. 5).
3.
3.1 Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, diagnostizierte mit Bericht vom 14. April 2003 (Urk. 8/24/1) eine depressive Entwicklung bei psychosozialer Überlastung, bestehend seit 15. April 2002. In der angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin vom 15. April bis 31. Juli 2002 vollständig arbeitsunfähig gewesen (Urk. 8/24/1 lit. A-B). Ihr Gesundheitszustand sei besserungsfähig (Urk. 8/24/1 lit. C Ziff. 1). Die Beschwerdeführerin habe nach einer angeblichen Mobbingsituation und Eheproblemen eine Depression entwickelt. Aus somatischer Sicht sei sie vollständig arbeitsfähig (Urk. 8/24/1 lit. D). Bei psychischer Labilität bestehe keine volle Belastbarkeit, Arbeiten mit grösserer Verantwortung könnten nicht durchgeführt werden. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ganztags zumutbar (Urk. 8/24/2 S. 2).
3.2 Mit Bericht vom 27. Juli 2003 (Urk. 8/23/3) diagnostizierte der behandelnde Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine depressive Entwicklung mit psychotischen Symptomen und somatischem Syndrom bei einer emotionalen instabilen Persönlichkeitsstörung, Borderline-Typus, sowie Suizidalität (Urk. 8/23/3 lit. A). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Flight Attendant bestehe seit 24. April 2002 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/23/3 lit. B). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär und besserungsfähig, dank der intensiven Psychotherapie werde die Arbeitsfähigkeit verbessert. Die Beschwerdeführerin sei bei den alltäglichen Lebensverrichtungen auf die Hilfe ihres Ex-Ehemannes angewiesen, da sie seit April 2002 tagelang im Bett liege und sogar unfähig sei, für ihren Sohn zu kochen (Urk. 8/23/3 lit. C Ziff. 1-2, Ziff. 5). Vom 21. Februar bis 20. März 2003 sei sie in der Klinik D.___ hospitalisiert gewesen. Sie werde engmaschig behandelt und zeige dabei grosses Interesse und Motivation, wieder mit ihrem Leben weiter zu machen. Die Suizidalität scheine in Schach gehalten zu sein, insbesondere weil viele finanzielle und soziale Probleme hätten gelöst werden können. Die Beschwerdeführerin bleibe arbeitsunfähig, könnte aber erneut eingegliedert werden, wenn sie ihre durch die Erkrankung abgebrochene Ausbildung fortsetzen könnte. Die Prognose werde bei Abschluss ihrer Weiterbildung sehr gut sein (Urk. 8/23/3 S. 2 f.).
3.3 Mit Bericht vom 31. August 2003 (Urk. 8/22/3) diagnostizierte Dr. C.___ eine schwere, rezidive depressive Störung mit psychotischen Symptomen und somatischem Syndrom, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4), mit Problemen in der Beziehung (ICD-10: Z63.0) bei einer emotionalen instabilen Persönlichkeitsstörung, Borderline-Typus (ICD-10 F60.31) sowie einen Status nach Suizidversuch (ICD-10: X61) und einen Status nach Mobbing am Arbeitsplatz (ICD-10: Z56.0). Der Gesundheitszustand habe sich verbessert (Urk. 8/22/3 Ziff. 1-2). Hinsichtlich des Verlaufs sei festzuhalten, dass die Wirkung der Psychopharmaka, die engmaschige Psychotherapie und die soziale Betreuung zu einer beträchtlichen Entwicklung geführt hätten. Die Beschwerdeführerin interessiere sich wieder vermehrt für die Ausbildung, fürchte ihre Zukunft nicht mehr und zeige sich dementsprechend zuversichtlich (Urk. 8/22/3 Ziff. 3).
Der Beschwerdeführerin könne nicht mit einer Rente, sondern mit beruflichen Massnahmen geholfen werden, da sie infolge ihrer Erkrankung ihre berufliche Ausbildung nicht habe fortsetzen können. Der Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik D.___ habe gezeigt, dass die Diagnose und die therapeutischen Massnahmen richtig seien, um eine erfolgreiche Rehabilitation zu erzielen. Die Beschwerdeführerin sei nicht daran interessiert, eine Rente zu erhalten, sondern aus der schweren Lebenskrise heraus zu finden (Urk. 8/22/3 Ziff. 5, Ziff. 7).
Hinter der Krise stecke der Wunsch, aus den kulturellen Fesseln ihres Volkes auszubrechen. Sie sei jedoch psychisch und intellektuell zu schwach, um dies zu bewerkstelligen. Ihre Scheidung sei der erste Schritt in diese Richtung gewesen, als sie bemerkt habe, dass die Therapie ihr die psychischen Mittel verschaffe. Der im ersten Bericht geschilderte Zustand sei heute nicht mehr vorhanden und belege einmal mehr die Entwicklung der Beschwerdeführerin (Urk. 8/22/3 S. 2).
3.4 Mit einem weiteren Bericht vom 20. November 2003 (Urk. 8/21/3) führte Dr. C.___ aus, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin betrage heute 15 %. Sie besuche seit Ende August die Handelsschule, sei heute die beste Schülerin und habe keine Mühe zu lernen. Sie sei lern-, aber noch nicht arbeitsfähig. Bezüglich ihrer Scheidung sei dieser Entscheid insofern richtig gewesen, als der Ehemann nicht in der Lage gewesen sei, seine Familie zu ernähren, was für die Beschwerdeführerin eine zusätzliche grosse Belastung gewesen sei. Durch die Scheidung sei sie finanziell unabhängig und müsse nicht mehr um ihre Existenz bangen. Weiter könne mit hoher Wahrscheinlichkeit gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin sehr motiviert und interessiert sei, ihre Bemühungen zum Erfolg zu bringen und kein Sozialfall zu bleiben (Urk. 8/21/3 S. 1 f.).
3.5 Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstellten Gutachten vom 17. Mai 2004 (Urk. 8/20) eine rezidivierende, teils schwere Depression, gegenwärtig in Remission (ICD-10: F33.4), und eine asthenische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.7; Urk. 8/20 S. 9). Derzeit wirke die Beschwerdeführerin nicht mehr krank im Sinne einer major depression. Von ihren Angaben und dem klinischen Eindruck her imponiere sie subdepressiv, was zum grossen Teil in ihrer Persönlichkeit zu stecken scheine. Sie weise eine Dysthymie auf, eine leichte, immer wieder aufflackernde Depressivität und habe ängstlich-besorgte Zustände mit psychovegetativer Stresssymptomatik. In ihren sozialen Funktionen, das heisst Schulbesuch, Haushaltarbeit und Betreuung ihres Sohnes, sei sie kompensiert (Urk. 8/20 S. 11).
Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin wegen ihrer schweren depressiven Phase vom 15. April bis August 2003 vollständig arbeitsunfähig gewesen. Seither könne sie sicher wieder als teilweise arbeitsfähig bezeichnet werden, wobei der Arbeitsfähigkeitsgrad schwer einzuschätzen sei. Sie stehe derzeit in einer Handelsschule in Ausbildung, deren Besuch ihr aus psychiatrischer Sicht zumutbar sei. Diese Ausbildung trage ihrerseits zur psychischen Stabilisierung bei, gerade angesichts der gegebenen Selbstwertproblematik. Die Prognose scheine kurz- bis mittelfristig gut, so lange die sozialen Verhältnisse stabil blieben. Die langfristige Prognose könne infolge der doch erheblichen asthenischen Persönlichkeitsstörung und der Neigung zu Depressionen nicht als gesichert bezeichnet werden. Sie habe die anfängliche Coiffeuselehre wegen einer Depression abbrechen müssen. Die späteren Phasen von Erwerbslosigkeit und Arbeitsunfähigkeit seien auf psychische Krankheitszustände zurückzuführen gewesen, die ihrerseits auf persönliche und private Schwierigkeiten zurückgegangen seien. Die Arbeitstätigkeiten an sich seien immer gut verlaufen. Deshalb sei eine Berufsausbildung berechtigt, auch zur Hebung des Selbstwertgefühls und damit des psychischen Verlaufes (Urk. 8/20 S. 11).
Die Fortführung der psychiatrischen Behandlung sei notwendig. Die derzeit laufende kaufmännische Ausbildung könne ebenfalls zur Verbesserung des psychischen Zustandes und damit der Arbeitsfähigkeit beitragen. Aktuell sei die Arbeitsfähigkeit für den Schulbesuch genügend gegeben, für jegliche andere Tätigkeit nur teilweise. IV-fremde Faktoren seien nicht vorhanden (Urk. 8/20 S. 12).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin leidet gemäss den ärztlichen Angaben an psychischen Problemen. Dr. B.___ hielt sie mit Bericht vom 14. April 2003 (Urk. 8/24/1) aus somatischer Sicht für vollständig arbeitsfähig; eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ganztags zumutbar (Urk. 8/24/1 lit. D, Urk. 8/24/2 S. 2). Diese Angaben sind jedoch nur begrenzt aussagekräftig, da Dr. B.___ Fachärztin für Innere Medizin ist.
4.2 Den Berichten von Dr. C.___ (Urk. 8/23/3; Urk. 8/22/3, Urk. 8/21/3) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Erkrankung arbeitsunfähig sei, aber bei Möglichkeit einer Ausbildung wieder eingegliedert werden könne (Urk. 8/23/3 S. 3). Es könne ihr nicht mit einer Rente, sondern mit beruflichen Massnahmen geholfen werden (Urk. 8/22/3 Ziff. 5). Im weiteren Verlauf stellte Dr. C.___ nach Aufnahme der Beschwerdeführerin in die Handelsschule im August 2003 eine Arbeitsfähigkeit von 15 % fest (Urk. 8/21/3 S. 1 Ziff. 1). Sie sei lern-, aber noch nicht arbeitsfähig (Urk. 8/21/3 S. 1 Ziff. 2). Desgleichen war Dr. E.___ der Auffassung, es sei aktuell für den Schulbesuch eine genügende Arbeitsfähigkeit gegeben, für jegliche andere Tätigkeit bestehe eine teilweise Arbeitsfähigkeit, die schwer einzuschätzen sei. IV-fremde Faktoren lägen nicht vor (Urk. 8/20 S. 11, S. 12).
4.3 Anhand der von Dr. C.___ und Dr. E.___ gestellten Diagnosen (Urk. 8/22/3 Ziff. 1; Urk. 8/20 S. 9) kann davon ausgegangen werden, dass die psychische Störung der Beschwerdeführerin nicht hauptsächlich auf soziokulturelle Faktoren zurückzuführen ist: Zwar hat Dr. C.___ solche festgestellt (Urk. 8/22/3 S. 2), dennoch stellten beide Fachärzte von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen fest. Entsprechend ist von deren invalidenversicherungsrechtlichen Krankheitswert (vgl. BGE 127 V 299 Erw. 5) auszugehen; dies ist im Übrigen grundsätzlich unbestritten.
Hingegen stellt sich die Frage, inwieweit sich die psychischen Einschränkungen der Beschwerdeführerin auf ihre Arbeitsfähigkeit auswirken. Nach Lage der Akten besucht sie seit August 2003 erfolgreich die Handelsschule (Urk. 8/21/4; Urk. 8/14/3). Dafür ist nach ärztlicher Beurteilung eine genügende Arbeitsfähigkeit gegeben. Der Schulbesuch der Beschwerdeführerin entspricht jedoch nicht einer Erwerbstätigkeit, sondern einem - zeitlich begrenzten - Aufgabenbereich. Rechtsprechungsgemäss ist bei der Bemessung der Arbeitsfähigkeit darauf abzustellen, welche Tätigkeit die versicherte Person ausüben würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (BGE 117 V 195). Mithin hat die Bemessung der Arbeitsunfähigkeit nur bei Personen, die vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht erwerbstätig waren, nach den Einschränkungen in diesem Bereich zu erfolgen (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 6 Rz. 5). Nachdem die Beschwerdeführerin vor Eintritt ihrer Erkrankung teilzeitlich arbeitstätig war (vgl. Urk. 8/47-48), ist sie als Teilzeiterwerbstätige zu betrachten und ihre diesbezügliche Arbeitsfähigkeit für die Festlegung des Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich massgeblich. Entsprechend kann von der für den Besuch der Handelsschule gegebenen Arbeitsfähigkeit nicht auf eine Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich geschlossen werden. Nachdem für letztere keine genügenden medizinischen Angaben vorliegen, kann nicht beurteilt werden, ob die Rentenbefristung rechtens war beziehungsweise ob die Beschwerdeführerin auch über den 31. Juli 2003 hinaus Anspruch auf eine Rente hat. Demnach fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid.
5.
5.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
5.2 Es ist angezeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen einen aussagekräftigen psychiatrischen Bericht einhole, der sich zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten und einer angepassten (Erwerbs-) Tätigkeit sowie zur Frage zu äussern hat, inwieweit die Beschwerdeführerin bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit abwenden könnte (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen). Ebenso sind die medizinischen Unterlagen über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerein in der Klinik D.___ (vgl. Urk. 8/23/3 S. 2) beizuziehen. Zudem hat sich der psychiatrische Bericht detailliert zur Einschränkung im Haushalt zu äussern, da ein Haushaltabklärungsbericht dann keine beweistaugliche Grundlage darstellt, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen V. vom 21. Juni 2001, I 22/01). Hernach ist der Sachverhalt neu zu beurteilen und über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführerin neu zu verfügen.
5.3 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Nach Einsicht in die Honorarnote des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Beschwerdeführerin vom 9. März 2006 (Urk. 12) und unter Berücksichtigung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist die Prozessentschädigung beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1’183.70 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. März 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Maron, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1183.70 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Maron
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).