Sozialversicherungsrichterin Grünig
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 19. Dezember 2005
in Sachen
C.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ludwig Raymann
Witikonerstrasse 15, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1951 in A.___ geborene C.___ besuchte dort während vier Jahren die Grundschule und reiste 1975 in die Schweiz ein (Urk. 7/123). Hier war er in der Bauindustrie und von 1983 bis 1989 als Rüstkontrolleur im Lebensmittelhandel tätig (Urk. 7/105, Urk. 7/115). Seit 1988 leidet er an Rückenbeschwerden (Urk. 7/79). In den Jahren 1990 bis 1995 wies die Ausgleichskasse des Kantons Zürich, beziehungsweise die anschliessend zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), wiederholt Gesuche von C.___ um berufliche Massnahmen, beziehungsweise um Ausrichtung einer Invalidenrente ab, respektive trat auf die jeweilige Neuanmeldung nicht ein (Verfügung vom 6. April 1990, Urk. 7/58; Verfügung vom 22. Februar 1991, Urk. 7/53; Verfügung vom 6. März 1991, Urk. 7/51; Verfügung vom 5. November 1992, Urk. 7/47; Verfügung vom 14. Juni 1994, Urk. 7/42 und Verfügung vom 6. März 1995, Urk. 7/32). Eine gegen die Verfügung vom 6. März 1995 erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 20. Mai 1996 (IV.1995.00147) ab, soweit es darauf eintrat (Urk. 7/26).
Am 25. Januar 1999 nahm C.___ eine Tätigkeit als Bauarbeiter/Maschinist bei der B.___ auf (Urk. 7/106). Am 31. Dezember 1999 erlitt der Versicherte einen Selbstunfall mit dem eigenen Auto (Urk. 7/127/47). Seither klagt er über Kreuzschmerzen und Ausstrahlung in beide Beine. In der Folge war er nicht mehr erwerbstätig (Urk. 7/60 S. 3). Am 5. Februar 2001 meldete er sich erneut bei der Invalidenversicherung an und ersuchte um Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit sowie um eine Invalidenrente (Urk. 7/123). Die IV-Stelle klärte daraufhin die beruflichen Verhältnisse ab (Urk. 7/105-106), holte zwei Arztberichte ein (Urk. 7/63, Urk. 7/66) und zog auch die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) (nachfolgend: SUVA) bei (Urk. 7/127/1-47). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2001 (Urk. 7/127/3) sprach die SUVA dem Versicherten ab 1. November 2001 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % zu. Die IV-Stelle gab dem Versicherten mit Vorbescheid vom 9. Januar 2002 bekannt, dass sein Leistungsbegehren abgewiesen werde, da nur ein Invaliditätsgrad von 23 % vorliege und die aufgeführten behinderungsangepassten Tätigkeiten ohne vorgängige Umschulungsmassnahmen im Rahmen einer betriebsüblichen Einarbeitung ausgeführt werden könnten. Mit weitergehenden beruflichen Massnahmen im Sinne einer Umschulung könne die Erwerbsfähigkeit nicht weiter verbessert werden (Urk. 7/22). Der Versicherte liess mit Eingabe vom 7. Mai 2002 (Urk. 7/62/1) gegen den Vorbescheid opponieren. Mit Verfügung vom 12. Juni 2002 (Urk. 7/16) wies die IV-Stelle das Begehren um berufliche Massnahmen und um eine Invalidenrente gemäss Vorbescheid ab.
2. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ludwig Raymann, mit Eingabe vom 16. August 2002 (Urk. 7/14/8) Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % zuzusprechen, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Urteil vom 25. Juni 2003 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die Sache an die IV-Stelle zum Einholen eines psychiatrischen Gutachtens und Neuentscheid zurückwies (Urk. 7/13; IV.2002.00410). In der Folge holte die IV-Stelle einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 7/61/1-2) und liess ein psychiatrisches Gutachten erstellen (Urk. 7/60). Mit Verfügung vom 5. November 2004 wies die IV-Stelle das Begehren erneut ab mit der Begründung, es liege nur ein Invaliditätsgrad von 19,69 % vor (Urk. 7/8). Die dagegen erhobene Einsprache vom 2. Dezember 2004 (Urk. 7/7), ergänzt durch das Schreiben vom 17. Januar 2005 (Urk. 7/4), wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 17. März 2005 ebenfalls ab (Urk. 2 = Urk. 7/1).
3. Gegen diesen Einspracheentscheid vom 17. März 2005 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ludwig Raymann, mit Eingabe vom 20. April 2005 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 70 % zu gewähren (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 29. Juni 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 446 Erw. 1.2), und sich der Sachverhalt inzwischen zum Teil nach dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.2). Für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004 sind im Weiteren die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung in Kraft getreten sind, zu beachten.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen oder - in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung - psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung) beziehungsweise Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4 Im Weiteren wurde bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 25. Juni 2003 (IV.2002.00410) die Rechtsprechung zum Invaliditätsbegriff und zur Invaliditätsbemessung in den verschiedenen Sozialversicherungszweigen beziehungsweise zur Bindung des einen Sozialversicherers an die Invaliditätsbemessung eines anderen Sozialversicherers dargelegt (Urk. 7/13 S. 6). Gleiches gilt für die Hinweise betreffend die zu erfüllenden Voraussetzungen bei einer Neuanmeldung (Urk. 7/13 S. 6 f.; Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV), wobei ab 1. Januar 2003 Art. 17 Abs. 1 ATSG anstelle von Art. 41 IVG zu berücksichtigen ist. Ebenso ist auf die Ausführungen betreffend den Untersuchungsgrundsatz und den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens (Urk. 7/13 S. 7 f.) zu verweisen.
3.
3.1 Mit Urteil vom 20. Mai 1996 (Urk. 7/26) hat das hiesige Gericht die Verfügung der IV-Stelle vom 6. März 1995 (Urk. 7/32), womit die Verwaltung auf die Neuanmeldung des Versicherten vom 2. November 1994 (Urk. 7/124) nicht eingetreten war, geschützt; dies mit der Begründung, dass sich der Gesundheitszustand seit dem Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom 6. April 1990 (Urk. 7/58) nicht verändert hatte. Demgegenüber ist die IV-Stelle auf die Neuanmeldung des Versicherten vom 5. Februar 2001 (Urk. 7/123) eingetreten, weshalb dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in seinem Entscheid vom 25. Juni 2003 zu prüfen blieb, ob seit Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom 6. April 1990 rentenrelevante Änderungen eingetreten waren.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich liess in seinem Entscheid vom 25. Juni 2003 offen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in somatischer Hinsicht im strittigen Zeitraum verschlechtert hat. Es stellte aber fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der somatischen Beschwerden in einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit in wechselnden Positionen zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/13 S. 8 bis S. 16, Urk. 7/58). Darauf ist abzustellen, zumal diese Einschätzung in der Beschwerde vom 20. April 2005 nicht bestritten wird (Urk. 1). Hingegen erachtete das Sozialversicherungsgericht die Frage, ob im massgebenden Vergleichszeitraum in psychischer Hinsicht eine rentenerhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, als noch nicht genügend abgeklärt (Urk. 7/13 S. 17 ff.), weshalb die IV-Stelle in der Folge ein Gutachten einholte (Urk. 7/11, Urk. 7/60), das sich auf diese Frage zu beschränken hatte.
Die IV-Stelle stützte sich in ihrer Verfügung vom 5. November 2004 (Urk. 7/8) und in ihrem Einspracheentscheid vom 17. März 2005 (Urk. 2) auf dieses von ihr eingeholte Gutachten von lic. phil. D.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, und Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 26. August 2004 (Urk. 7/60) und kam zum Schluss, dass aufgrund der 80%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in leidensangepasster Tätigkeit beziehungsweise eines Invaliditätsgrades von 19,69 % kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2, Urk. 7/8). Der Beschwerdeführer legte hingegen in seiner Beschwerde vom 20. April 2005 dar, es könne nicht auf das Gutachten vom 26. August 2004 abgestellt werden, und es sei ihm eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 70 % zuzusprechen (Urk. 1).
Strittig und zu prüfen ist somit, ob auf das Gutachten vom 26. August 2004 abgestellt werden kann beziehungsweise ob seit Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom 6. April 1990 eine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist.
3.2 Der angefochtene Einspracheentscheid basiert in medizinischer Hinsicht auf dem Gutachten von lic. phil. D.___ und Dr. E.___ vom 26. August 2004 (Urk. 7/60). Darin wurden die Diagnosen einer Persönlichkeitsveränderung im Rahmen eines chronischen Schmerzsyndroms (ICD-10: F43.2) sowie eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) gestellt (Urk. 7/60 S. 4).
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, dass sie den Beschwerdeführer aus rein psychiatrischer Sicht als kaum vermindert arbeitsfähig erachten würden und schätzten seine Arbeitsfähigkeit auf 80 % ein. Die festgestellte Arbeitsunfähigkeit von 20 % bestehe seit etwa 2000 (Urk. 7/60 S. 4 f.).
3.3
3.3.1 In seiner Beschwerde vom 20. April 2005 führte der Beschwerdeführer aus, dass die Sache mit Urteil des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Zürich vom 25. Juni 2003 an die IV-Stelle zurückgewiesen worden sei, damit diese ein psychiatrisches Gutachten (Hervorhebung durch den Beschwerdeführer) einhole (Urk. 1 S. 2). Die Untersuchungen, welche dem Gutachten vom 26. August 2004 zugrunde lägen, seien drei Mal durch den Psychologen und ein Mal in Anwesenheit des Psychiaters Dr. E.___ erfolgt, wobei der Psychiater den Beschwerdeführer lediglich circa eine Viertelstunde gesehen habe. Ein Psychologe sei kein Arzt und habe keine fachärztliche Ausbildung hinter sich. Es handle sich daher nicht um ein psychiatrisches Gutachten gemäss dem Auftrag des Sozialversicherungsgerichts und sei daher nicht rechtsgenüglich (Urk. 1 S. 3).
Gemäss ausdrücklicher gutachterlicher Darlegung haben verschiedene Untersuchungen des Beschwerdeführers stattgefunden, wobei eine durch den Psychiater Dr. E.___ persönlich erfolgte (Urk. 7/60 S. 1). Dass es sich bei der persönlichen Untersuchung durch Dr. E.___ nur um ein lediglich circa viertelstündiges Gespräch gehandelt habe, wurde vom Beschwerdeführer nur unsubstantiiert behauptet und erscheint daher nicht als glaubhaft. Überdies spielt es keine Rolle, ob die redaktionelle Federführung der Gutachtenserstellung intern bei lic. phil. D.___ gelegen hat, zumal der mit der Begutachtung betraute (Urk. 7/11) und an den Untersuchungshandlungen direkt mitbeteiligte (Urk. 7/60 S. 1) und dafür verantwortlich zeichnende Dr. E.___ das Gutachten mitunterschrieben (Urk. 7/60 S. 5) und damit als aus ärztlicher Sicht zutreffend genehmigt hat. Das Gutachten vom 26. August 2004 (Urk. 7/60) ist daher als psychiatrisches Gutachten zu werten.
3.3.2 Der Beschwerdeführer brachte sodann vor, das Gutachten sei nicht umfassend und beruhe nicht auf gründlichen Untersuchungen. Die Schlussfolgerung einer Einschränkung von lediglich 20 % sei nicht plausibel und nachvollziehbar. Es sei aufgrund des Berichtes der behandelnden Ärztin Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 1 S. 4).
Das Gutachten von lic. phil. D.___ und Dr. E.___ vom 26. August 2004 ist für die streitigen Belange umfassend und erfolgte aufgrund von mehreren Untersuchungen (Urk. 7/60 S. 1) sowie in Kenntnis der psychiatrisch relevanten Akten (Urk. 7/60 S. 1 f.). Zudem beruht es auf einer ausführlichen Anamnese (Urk. 7/60 S. 2 f.), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 7/60 S. 3 f.) und führt die objektiven Befunde sowie die begründeten Schlussfolgerungen auf (Urk. 7/60 S. 4 f.). Das Gutachten ist überdies sorgfältig abgefasst und die Beurteilung nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Insbesondere erklärten die Gutachter in ihrer zusammenfassenden Beurteilung, dass Hinweise auf eine reaktive leichte depressive Episode bestünden, was mit den unter dem Titel "Objektive Befunde" aufgeführten Wahrnehmungen übereinstimmt (Urk. 7/60 S. 4 f.). Sodann legten sie dar, dass sie das "doch zum Teil auffällige" Verhalten des Beschwerdeführers, welches ebenfalls in den objektiven Befunden dargelegt wurde (Urk. 7/60 S. 4), als Persönlichkeitsveränderung interpretierten (Urk. 7/60 S. 5). Schliesslich kamen die Gutachter zum Schluss, dass die gegenwärtig bestehende Symptomatik die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht nur wenig beeinträchtige (Urk. 7/60 S. 5). Damit erfüllt das Gutachten - entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers - alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien (BGE 125 V 353 Erw. 3a, BGE 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen) für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen.
Der vom Beschwerdeführer erwähnte Bericht der behandelnden Ärztin Dr. F.___ vom 22. Mai 2004 ist hingegen wenig begründet. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund der aufgeführten Befunde, wonach er im Wesentlichen mürrisch und schlecht gelaunt sei, Albträume habe und schlafwandle, nur noch zu 30 % arbeitsfähig sein solle (Urk. 7/10 = Urk. 7/61/2). Der Bericht von Dr. F.___ vom 22. Mai 2004 ist somit nicht aussagekräftig, und es kommt ihm auch darum kein Beweiswert zu, weil der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden darf und soll, dass Hausärztinnen und Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc mit Hinweisen).
3.3.3 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, er spreche keineswegs relativ gut Deutsch und habe insbesondere die fachlichen Fragen überhaupt nicht verstanden (Urk. 1 S. 3).
Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers vermag die Beweiskraft des Gutachtens von lic. phil. D.___ und Dr. E.___ vom 26. August 2004 nicht zu beeinträchtigen, da den geltend gemachten sprachlichen Problemen mit der Zuhilfenahme einer Übersetzerin nach dem zweiten Gespräch (Urk. 7/60 S. 1) Rechnung getragen wurde. Allfällige nicht verstandene fachliche Fragen hätte sich der Beschwerdeführer somit übersetzen und erklären lassen können. Der Beschwerdeführer machte ausserdem keine inhaltlichen Mängel aufgrund der Durchführung des ersten Gesprächs ohne Übersetzerin beziehungsweise aufgrund des Beizugs der Übersetzerin geltend.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bereits im psychosomatischen Konsilium der Klinik G.___ vom 8. März 2001 festgestellt wurde, dass mit dem Beschwerdeführer "in gebrochenem Deutsch gut ins Gespräch" gekommen werden könne (Urk. 7/65 S. 2). Aufgrund dieser Einschätzung, welche mit derjenigen der Gutachter lic. phil. D.___ und Dr. E.___ übereinstimmt (Urk. 7/60 S. 1), kann schliesslich davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer dem ersten ohne Übersetzerin stattgefundenen Gespräch folgen konnte.
3.3.4 Schliesslich brachte der Beschwerdeführer vor, es sei keine Auseinandersetzung mit der Diagnose der Klinik G.___ beziehungsweise mit der diagnostizierten eindeutigen Schmerzverarbeitungsstörung erfolgt (Urk. 1 S. 3 f.).
Im Austrittsbericht der Klinik G.___ vom 30. April 2001 wurden in psychischer Hinsicht eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion und zusätzlichen Zeichen einer Symptomausweitung als Diagnose aufgeführt, im psychosomatischen Konsilium der Klinik G.___ vom 8. März 2001 deutliche Symptomausweitungszeichen und Hinweise auf eine reaktiv depressive Entwicklung (Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion [ICD-10: F43.21]) (Urk. 7/64 S. 1, Urk. 7/65 S. 1). Diese Diagnosen wurden von den Gutachtern im Rahmen der Zusammenfassung der psychiatrisch relevanten Vorakten aufgeführt und insofern berücksichtigt (Urk. 7/60 S. 1 f.). Zudem stimmen die Befunde der Gutachter mit denjenigen im psychosomatischen Konsilium der Klinik G.___ vom 8. März 2001 im Wesentlichen überein (Urk. 7/60 S. 3 ff., Urk. 7/65 S. 2 ff.), so dass die geringfügige Abweichung bei der Diagnosestellung unerheblich ist und sich somit auch keine Auseinandersetzung damit aufdrängte.
Im Übrigen wurde die vom Beschwerdeführer erwähnte Schmerzverarbeitungsstörung (Urk. 1 S. 3) nur im Arztbericht des SUVA Kreisarztes Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie, vom 30. Mai 2000 sowie in den Arztberichten von Dr. med. I.___, Oberarzt, beziehungsweise Dr. J.___, Oberarzt, und Dr. med. K.___, Assistenzarzt, der Rheumaklinik des Spitals L.___ vom 9. Mai 2000 und 7. November 2000 genannt (Urk. 7/69 S. 4, Urk. 7/127/13 S. 5, Urk. 7/127/37 S. 2). Da es sich bei diesen Ärzten nicht um Fachärzte für Psychiatrie handelt, kann auf deren Diagnose betreffend ein psychisches Leiden nicht abgestellt werden, weshalb sich die Gutachter auch nicht damit auseinander mussten, zumal die Ärzte Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Oberarzt, sowie Dr. med. N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Leitender Arzt, im psychosomatischen Konsilium der Klinik G.___ vom 8. März 2001 ausführten, dass sie die von der Rheumaklinik des Spitals L.___ aufgeführte Diagnose der somatoformen Schmerzstörung nicht bestätigen könnten (Urk. 7/65 S. 3).
3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Beweiskraft des Gutachtens von lic. phil. D.___ und Dr. E.___ vom 26. August 2004 (Urk. 7/60) nicht in Zweifel zu ziehen vermögen, so dass sowohl in Bezug auf die Diagnosen wie auch in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit darauf abzustellen ist. Es hat damit als erstellt zu gelten, dass der Beschwerdeführer ab dem Jahre 2000 an einer Persönlichkeitsveränderung im Rahmen eines chronischen Schmerzsyndroms (ICD-10: F43.2) sowie einer leichten depressiven Episode (ICD-10: F32.0) leidet und in leidensangepasster Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist (Urk. 7/60 S. 4 f.). Somit ist auch ausgewiesen, dass seit dem Zeitpunkt der ersten Verfügung vom 6. April 1990 (Urk. 7/58) eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist.
4.
4.1 Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, dass die von der SUVA anerkannte Erwerbseinbusse von 25 % nicht berücksichtigt worden sei. Selbst wenn nur von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht und damit von einem nochmals um 20 % reduzierten Invalideneinkommen ausgegangen werde, ergebe sich ein Invaliditätsgrad von über 40 % (Urk. 1 S. 4).
4.2 Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Einkommensvergleich vorzunehmen (BGE 125 V 149 Erw. 2a mit Hinweisen).
Die Invaliditätsbemessung (und mithin die Bezifferung des Validen- beziehungsweise Invalideneinkommens) in der obligatorischen Unfallversicherung und in der Invalidenversicherung hat nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden grundsätzlich zum gleichen Ergebnis zu führen (BGE 126 V 291 f. Erw. 2a mit Hinweisen). Aus diesem Grundsatz ergibt sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zwar die Verpflichtung des einen Sozialversicherungsträgers, die rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsbemessung des anderen Trägers in den Entscheid einzubeziehen. Eine uneingeschränkte Bindung an die zuerst ergangene Bemessung mit unbesehener Übernahme des entsprechenden Invaliditätsgrades besteht jedoch nicht, sondern der später entscheidende Versicherungsträger kann insbesondere dort einen abweichenden Entscheid treffen, wo der Erstentscheid auf knappen und ungenauen Abklärungen basiert oder kaum überzeugende und nicht sachgerechte Schlussfolgerungen enthält (vgl. BGE 126 V 292 ff. Erw. 2b und 2d; AHI 2004 S. 184 f. Erw. 3).
Die SUVA errechnete in ihrer Verfügung vom 6. Dezember 2001 aufgrund eines Valideneinkommens von Fr. 55'781.-- und eines Invalideneinkommens von Fr. 42'800.-- einen Invaliditätsgrad von rund 25 % (Urk. 7/127/3 S. 2). Dabei ist unklar, wie die SUVA das Invalideneinkommen von Fr. 42'800.-- ermittelte, ging sie doch betreffend die somatischen Beschwerden, wie die Invalidenversicherung (vgl. Urk. 7/13 S. 16), von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in leidensangepasster, leichter bis mittelschwerer, wechselbelastender Tätigkeit in wechselnden Positionen aus (Urk. 7/127/3 S. 2). Mangels eines tatsächlich erzielten Invalideneinkommens sind die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). In der LSE 2002 (S. 43, Tabelle TA1) ist für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 4'557.-- angegeben (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Umgerechnet auf die im Jahre 2003 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 11-2005, S. 86, Tabelle B9.2) ergibt sich unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männerlöhne von 1933 Punkten im Jahre 2002 auf 1958 Punkte im Jahre 2003 (Die Volkswirtschaft 11-2005, S. 87, Tabelle B10.3) hochgerechnet auf das ganze Jahr ein Betrag von Fr. 57'745.-- beziehungsweise Fr. 46'196.-- bei einer 80%igen Erwerbstätigkeit (Fr. 57'745.-- x 80 %; Erw. 3.4).
Vom Tabellenlohn kann unter bestimmten von der Rechtsprechung umschriebenen Voraussetzungen ein Abzug vorgenommen werden, wobei dieser für sämtliche in Betracht fallenden Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität bzw. Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) gesamthaft zu schätzen und unter Einfluss sämtlicher Merkmale auf höchstens 25 % zu beschränken ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner diversen Leiden nur noch leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten in wechselnden Positionen zu 80 % ausführen kann (vgl. Erw. 3.1 und Erw. 3.4), erscheint eine Herabsetzung des Tabellenlohns um 10 % als angemessen. Nicht zu beachten sind dagegen die Kriterien des Alters (Jahrgang 1951) und der Nationalität (Niederlassung C, Urk. 7/127/13 S. 2, Urk. 7/127/37 S. 1; BGE 126 V 79 Erw. 5a/cc). Somit ergibt sich ein Betrag von Fr. 41'576.-- (Fr. 46'196.-- - 10 %), währenddem das von der SUVA errechnete Invalideneinkommen trotz einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nur wenig höher liegt, was nicht nachvollziehbar ist. Die Invalidenversicherung ist daher nicht an die Invaliditätsbemessung der SUVA gebunden, und es kann folglich auch nicht zu einer Erhöhung der von der SUVA ermittelten 25%igen Erwerbsunfähigkeit mit einem für die Invalidenversicherung zu ermittelnden zusätzlichen Invaliditätsgrad aufgrund der 20%igen, psychisch bedingten Einschränkung kommen. Denn es ist davon auszugehen, dass in der Arbeitsunfähigkeit von 20 % nebst den psychischen auch somatische Beschwerden Berücksichtigung fanden, da die Gutachter lic. phil. D.___ und Dr. E.___ mit überzeugender Begründung den Beschwerdeführer aus rein psychiatrischer Sicht als kaum vermindert arbeitsfähig bezeichneten, ihn aber trotzdem als zu 20 % arbeitsunfähig einschätzten (Urk. 7/60 S. 4). Zudem sind die an die leidensangepasste Tätigkeit auch aus somatischer Sicht gestellten Anforderungen mit dem leidensbedingten Abzug zu berücksichtigen. Die von der SUVA aufgrund des nicht nachvollziehbar tiefen Invalideneinkommens ermittelte Erwerbsunfähigkeit von 25 % ist daher bei der vorliegenden Ermittlung des Invaliditätsgrades unbeachtlich.
4.3 Die SUVA ging in ihrer Verfügung vom 6. Dezember 2001 von einem Valideneinkommen von Fr. 55'781.-- aus (Urk. 7/127/3 S. 2). Da dieser Betrag grundsätzlich unbestritten ist (Urk. 1, Urk. 7/8), kann darauf abgestellt werden. Der von der IV-Stelle mit Fr. 57'580.-- bezifferte Betrag (Urk. 7/8 S. 2) berücksichtigt dabei die Teuerung von 1,8 % für das Jahr 2002 und 1,4 % für das Jahr 2003 (Fr. 55'781.-- x 1,018 x 1,014). Da aber gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Differenzierung nach Geschlechtern zu erfolgen hat und somit die Nominallohnentwicklung für Männerlöhne von vorliegend 1902 Punkten im Jahre 2001 auf 1958 Punkte im Jahre 2003 zu berücksichtigen ist (BGE 129 V 410 Erw. 3.1.2), ergibt sich ein zu berücksichtigendes Valideneinkommen von Fr. 57'423.-- (Die Volkswirtschaft 11-2005, S. 87, Tabelle B10.3).
Gemessen an diesem Valideneinkommen resultiert bei einer Differenz zum Invalideneinkommen von Fr. 15'847.-- (Fr. 57'423.-- - Fr. 41'576.--) ein Invaliditätsgrad von 28 % (Fr. 15'847.-- / Fr. 57'423.--). Selbst wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers beim Invalideneinkommen von einem Abzug von 15 % ausgegangen würde, ergäbe sich lediglich ein Invaliditätsgrad von 32 % (Fr. 46'196.-- - 15 % = Fr. 39'267.--; Fr. 57'423.-- - Fr. 39'267.-- = Fr. 18'156.--; Fr. 18'156.-- / Fr. 57'423.-- = 32 %). Damit wird der für eine Invalidenrente erforderliche Invaliditätsgrad von 40 % (Art. 28 Abs. 1 IVG) nicht erreicht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ludwig Raymann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).