Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt
Urteil vom 7. Oktober 2005
in Sachen
V.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die Stadt Adliswil
Sozialberatung Benam Ates
Albisstrasse 3, Postfach 577,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. V.___, geboren 1969, war von 1994 bis Ende Dezember 2003 als Büroangestellter in einem Teilzeitarbeitsverhältnis bei der V.___ AG, Decken- und Innenausbau, in Adliswil tätig, bezieht seit Mai 2004 Arbeitslosenentschädigung und wird vom Sozialamt unterstützt (Urk. 10/19, Urk. 10/21-22). Am 1. September 2004 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Rente) an (Urk. 10/27 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen medizinischen Bericht (Urk. 10/10) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 10/19) ein und veranlasste einen Zusammenzug der individuellen Konti (Urk. 10/18).
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2004 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch und einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 10/7). Die dagegen erhobene Einsprache vom 31. Januar 2005 (Urk. 10/5) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 14. März 2005 ab (Urk. 10/3 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 14. März 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte, vertreten durch die Sozialberatung der Stadt Adliswil, mit Eingabe vom 19. und 26. April 2005 (Urk. 1, Urk. 4) Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung, die Zusprache beruflicher Massnahmen und einer Invalidenrente, eventualiter die Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2005 hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest (Urk. 9). Am 6. Juli 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit 1. Januar 2003) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2. Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und auf berufliche Massnahmen und in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt.
3.
3.1 Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. B.___, Psychiatrisch Psychologische Gemeinschaftspraxis, nannten in ihrem Bericht vom 24. September 2004 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine gemischte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und schizoiden Anteilen bei Verdacht auf Frühverwahrlosung (ICD 10 F61.0) und als Diagnosen, ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Störung des Sozialverhaltens bei fehlenden sozialen Bindungen mit Beginn in Kindheit und Jugend (F91.0) sowie einen Verdacht auf hyperkinetisches Syndrom in Kindheit und Jugend.
Sie führten aus, dass sie in einem Brief vom 6. September 2004 dem Sozialamt der Gemeinde Adliswil mitgeteilt hätten, dass sie den Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig erachten würden. Von anderen Ärzten sei er ihres Wissens nie krankgeschrieben worden. Jedoch bestehe sicherlich schon seit mehreren Monaten eine partielle Arbeitsunfähigkeit. Zwischen 1994 und Ende 2003 habe der Beschwerdeführer finanziell abgesichert leben können, da er im geschützten Rahmen - im Betrieb seiner Eltern - in Nachtarbeit zwischen zwei und drei Stunden gearbeitet habe. Bis heute wohne er im Hause der Eltern. Er habe auf Ende 2003 krankheitsbedingt gekündigt und werde seit Ende Mai 2004 vom Arbeitsamt und der Sozialhilfe finanziert (Urk. 10/10 S. 2 lit. B).
Dr. A.___ und Dr. B.___ legten sodann dar, dass der Beschwerdeführer schon in früheren Arbeitsverhältnissen grosse Schwierigkeiten gehabt habe, sich anzupassen, Anweisungen von Vorgesetzten zu befolgen; er habe auch Autoritätsschwierigkeiten. Der Beschwerdeführer habe während 10 Jahren bei seinen Eltern unter für ihn speziell angepassten Arbeitsbedingungen (ausschliesslich Nachtarbeit während zwei bis drei Stunden, kulantes Entgegenkommen der Eltern) gearbeitet, und er habe dann wegen der Arbeitsbelastung und des auf ihn ausgeübten Drucks durch die Eltern selbst gekündigt. Aufgrund seiner mangelnden sozialen Kompetenzen im Zusammenhang mit der Persönlichkeitsstörung sei es sehr schwer vorstellbar, dass er gegenwärtig oder in näherer Zukunft in der freien Wirtschaft arbeitsfähig wäre (Urk. 10/10 S. 5 Ziff. 7).
3.2 Dr. B.___ bescheinigte im Attest an den Sozialdienst vom 24. Januar 2005 (Urk. 10/6) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und diagnostizierte eine rezidivierende leichte depressive Störung (ICD 10 F33.0), einen schädlichen Gebrauch von Alkohol mit psychischer Abhängigkeit (ICD 10 F10.1), eine gemischte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, schizoiden sowie Borderline Anteilen (impulsiver Typus) bei Verdacht auf Frühverwahrlosung (ICD 10 F61.0) sowie eine Störung des Sozialverhaltens bei fehlenden sozialen Bindungen mit Beginn in Kindheit und Jugend (F91.1) und stellte die Differentialdiagnose einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens (F90.1; Urk. 10/6 Mitte).
Er legte dar, dass - wie im Arztbericht vom 24. September 2005 (vgl. Urk. 10/10) festgehalten worden sei - die Persönlichkeitsstörung im Vordergrund stehe. Diese verunmögliche es dem Beschwerdeführer aufgrund eines Autoritätskonflikts sowie erheblicher Schwierigkeiten im Umgang mit anderen Menschen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Beschwerdeführer beteuere glaubhaft seine Motivation zur Arbeitsaufnahme. Er leide sehr unter den mangelnden beruflichen Perspektiven, was zu regelmässigen depressiven Einbrüchen führe. Diese bekämpfe er in einer Art Selbstmedikation mit Konsum von bis zu drei Litern Bier pro Tag. Es müsste eine Arbeit ohne Kontakt zu Vorgesetzten oder Arbeitskollegen gefunden werden. Die selbstständige Erwerbstätigkeit (beispielsweise das Anfertigen und der Verkauf von Websites im Internet) sei aufgrund der finanziellen Umstände und der mangelnden Ausbildung nicht in Erwägung zu ziehen. Andere Möglichkeiten der Arbeitsaufnahme (beispielsweise die Arbeit als Securitas-Wächter, Taxifahrer und anderes) seien diskutiert, jedoch als nicht geeignet befunden worden.
Während der explorativen und therapeutischen Gespräche vom 16. August 2004 bis heute seien ausser der im Arztbericht vom 24. September 2005 aufgeführten Psychopathologien keine anderen objektivierbaren psychopathologischen Befunde gefunden worden (Urk. 10/6 unten).
3.3 Am 5. April 2005 stellte Dr. B.___ wiederum die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert. Er legte dar, dass die charakteristische Merkmale schon vor dem Erwachsenenalter vorgelegen hätten (Störung des Sozialverhaltens bei fehlenden sozialen Bindungen mit Beginn in Kindheit und Jugend; ICD 10 F91.1), die Differentialdiagnose laute auf eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (F90.1). Massnahmen der Invalidenversicherung seien begründet. Die Veranlassung eines Gutachtens durch die Invalidenversicherung wäre angezeigt. Hierbei wäre die von der Invalidenversicherung gestellte, jedoch anders formulierte kritische Frage zu klären, ob ein krankheitsbedingtes nicht Können oder ein nicht Wollen vorliege (Urk. 5).
3.4 Dr. med. C.___, Regionaler Ärztlicher Dienst der IV-Stelle, hielt in seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2005 (Urk. 10/1) fest, dass die Diagnose einer gemischten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, schizoiden sowie Borderline Anteilen (impulsiver Typus; ICD 10 F61.0) durch den Bericht von Dr. A.___ und Dr. B.___ vom 24. September 2004 nicht ausgewiesen sei. Im Bericht finde sich kein Hinweis auf eine schizoide Persönlichkeit. Bei ICD-10 F61.0 handle es sich auch um eine unspezifische Persönlichkeitsstörung, welche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant sei. Auch alle anderen gestellten Diagnosen seien aufgrund der vorliegenden Dokumentation als nicht invalidenversicherungsrechtlich relevant zu beurteilen (Urk. 10/1 S. 1 Mitte).
Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung setze auch einen entsprechenden, dokumentierten und nachvollziehbaren Verlauf voraus, welcher schon in der Jugend beginne. Gemäss dem Diagnostischen statistischen Manual psychischer Störungen (DSM-IV-TR) solle eine Persönlichkeitsstörung nur dann diagnostiziert werden, wenn die charakteristischen Merkmale schon vor dem Erwachsenenalter aufgetreten, typisch für die überdauernden Funktionen einer Person und nicht ausschliesslich während Episoden einer Achse-I-Störung aufgetreten seien. Ein entsprechender Verlauf sei den Akten nicht zu entnehmen. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sei auch nicht grundsätzlich als invalidenversicherungsrechtlich relevant anzusehen. Im vorliegenden Fall könne man durchaus zustimmen, dass es sich um eine unreife Persönlichkeit mit einer Störung des Sozialverhaltens handle. Dies bedeute jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer arbeitsunfähig sei beziehungsweise einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden habe. Es sei sehr eindrücklich festgehalten worden, dass er zwar arbeiten wolle, aber nur zu den von ihm diktierten Bedingungen. Wenn das nicht funktioniere, sei er nicht bereit zu arbeiten. Bis Ende Dezember 2003 habe dieser Mechanismus offensichtlich funktioniert. Als sich aber auch die Eltern seinen Forderungen nicht mehr unterworfen hätten beziehungsweise die Arbeit in Stress auszuarten gedroht habe, habe er gekündigt (Urk. 10/1 S. 1 f.).
Da nunmehr finanzielle Probleme aus dem Verhalten resultiert seien, werde ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden geltend gemacht. Ein solcher liege jedoch nicht vor. Es handle sich vielmehr um eine psychosoziale, gesellschaftspolitische Problematik, für welche die Invalidenversicherung nicht aufzukommen habe. Einen Autoritätskonflikt in dem Sinne, dass jemand Vorgesetzte nicht akzeptieren könne, als invalidenversicherungsrechtlich relevant anzuerkennen, lasse sich medizinisch nicht begründen. Die Arbeitsaufnahme scheitere gemäss Bericht von Dr. B.___ vom 24. Januar 2005 aufgrund der mangelnden beruflichen Perspektiven - diese seien jedoch nicht in einem Gesundheitsschaden begründet (Urk. 10/1 S. 2 oben).
Die in der Einsprache aufgestellte Behauptung, dass Dr. B.___ festgestellt habe, der Beschwerdeführer sei nur teilweise im Rahmen eines geschützten Arbeitsplatzes arbeitsfähig, sei nicht nachvollziehbar. Eine diesbezügliche Behauptung finde sich weder im Bericht vom 24. September 2004 noch vom 24. Januar 2005. Festgestellt werde im Schreiben vom 24. September 2004 lediglich, dass es aufgrund der Schwierigkeiten aufgrund mangelnder sozialer Kompetenzen in Zusammenhang mit der Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0; nicht invalidenversicherungsrechtlich relevant) sehr schwer vorstellbar sei, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig oder in näherer Zukunft in der freien Wirtschaft arbeitsfähig wäre (Urk. 10/1 S. 2).
4.
4.1 Die Beurteilungen der Ärzte der Psychiatrisch Psychologischen Gemeinschaftspraxis und Dr. C.___ zur Frage, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, weichen voneinander ab.
Dr. A.___ und Dr. B.___ diagnostizierten eine Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und schizoiden Anteilen und hielten den Beschwerdeführer in vollem Umfang für arbeitsunfähig. Sie kamen zum Schluss, dass es aufgrund der mangelnden sozialen Kompetenzen im Zusammenhang mit der Persönlichkeitsstörung sehr schwer vorstellbar sei, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig oder in näherer Zukunft in der freien Wirtschaft arbeitsfähig sei (Urk. 10 S. 1, 2, 5). Dr. C.___ führte demgegenüber aus, die von Dr. A.___ und Dr. B.___ gestellte Diagnose einer gemischten Persönlichkeitsstörung sowie auch alle anderen gestellten Diagnosen seien invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant. Es handle sich um eine unreife Persönlichkeit mit einer Störung des Sozialverhaltens. Dies bedeute jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer arbeitsunfähig sei (Urk. 10/1 S. 1-2).
Das Vorliegen eines fachärztlich ausgewiesenen psychischen Leidens von Krankheitswert ist aus rechtlicher Sicht wohl Voraussetzung, nicht aber hinreichende Basis für die Annahme einer invalidisierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Namentlich vermag eine diagnostizierte Persönlichkeitsstörung als solche keine langdauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken. Zutreffend führte Dr. C.___ aus, dass die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht grundsätzlich als invalidenversicherungsrechtlich relevant anzusehen sei (Urk. 10/1 S. 1). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist keineswegs gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein (BGE 127 V Erw. 4c.
4.2 Ist eine psychische Störung von Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten (eventuell in einem geschützten Rahmen vgl. Praxis 1997 Nr. 49 S. 255 Erw. 4b) und einem Erwerb nachzugehen (BGE 127 V 299 f. Erw. 5a mit Hinweisen).
4.3 Im Falle des Beschwerdeführers weisen die medizinisch-psychiatrischen Berichte auf psychosoziale und verhaltensbezogene Beeinträchtigungen hin. Insbesondere geht aus der medizinischen Aktenlage hervor, dass der Beschwerdeführer schon in früheren Arbeitsverhältnissen grosse Schwierigkeiten gehabt habe, sich anzupassen sowie Anweisungen von Vorgesetzten zu befolgen, und dass er Autoritätsschwierigkeiten habe. Aufgrund seiner mangelnden sozialen Kompetenzen sei es sehr schwer vorstellbar, dass er gegenwärtig oder in näherer Zukunft in der freien Wirtschaft arbeitsfähig wäre (Urk. 10/1 S. 5). Präzisierend wurde sodann ausgeführt, dass die Persönlichkeitsstörung es dem Beschwerdeführer, aufgrund eines Autoritätskonflikts sowie erheblicher Schwierigkeiten im Umgang mit anderen Menschen, verunmögliche, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 10/6). Somit erhellt, dass Dr. A.___ und Dr. B.___ die psychosozialen Faktoren bei der Verursachung der psychischen Probleme des Beschwerdeführers eindeutig in den Vordergrund stellten. Dies ergibt sich auch aus dem Bericht von Dr. B.___ vom 24. Januar 2005, diagnostizierte er doch neu eine rezidivierende leichte depressive Störung, die er jedoch auf die mangelnden beruflichen Perspektiven zurückführte, indem er darlegte, dass der Beschwerdeführer sehr unter den mangelnden beruflichen Perspektiven leide, was zu regelmässigen depressiven Einbrüchen führe (Urk. 10/6).
Daraus lässt sich das Vorhandensein einer psychischen Störung von Krankheitswert im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung nicht mit der im Sozialversicherungsrecht massgebenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es vor allem die psychosozialen Probleme des Beschwerdeführers, insbesondere der Autoritätskonflikt sowie die mangelnden beruflichen Perspektiven, waren, die Anlass für die Diagnosestellung und für die attestierte Arbeitsunfähigkeit waren. Dr. C.___ ging jedenfalls davon aus, dass psychosoziale und verwandte Faktoren bei der Verursachung der psychischen Probleme des Beschwerdeführers eindeutig im Vordergrund stehen (Urk. 10/1 S. 2 oben). Unter diesen Umständen verbietet sich jedoch die Annahme eines invaliditätsrelevanten selbstständigen psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG. Nach Gesagtem ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch seine Schwierigkeiten nicht in seiner Erwerbsfähigkeit im massgebenden invalidenversicherungsrechtlichen Sinne beeinträchtigt wird.
Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen an diesem Beweisergebnis nichts zu ändern. Der Sachverhalt erscheint in Bezug auf die Frage nach einem invaliditätsrelvanten psychischen Gesundheitsschaden von Krankheitswert vielmehr als rechtsgenügend abgeklärt. Entgegen den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers, kann demnach von weiteren Beweisabnahmen - insbesondere der Anordnung einer weiteren psychiatrischen Abklärung - abgesehen werden.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Zusprache beruflicher Massnahmen insbesondere in Form von Berufsberatung und Umschulung (Urk. 10/27 Ziff. 7.8, Urk. 4 S. 4). Die Beschwerdegegnerin verneinte ihrerseits einen Anspruch auf berufliche Massnahmen, da kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege (Urk. 10/7).
5.2 Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 15. Februar 2000 in Sachen A., I 431/99). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 f. Erw. 1a mit Hinweisen).
Da kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. vorstehend Erw. 4.3), hat der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf Berufsberatung.
5.3 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht (vgl. BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen).
Da kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt und somit eine Erwerbseinbusse von 20 % nicht erreicht wird (vgl. vorn Erw. 4.3), muss auch ein Anspruch auf eine Umschulung verneint werden.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder einen Anspruch auf eine Invalidenrente noch auf berufliche Massnahmen hat. Dies führt zur Bestätigung des angefochtenen Entscheids und zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Adliswil
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).