IV.2005.00441
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär O. Peter
Urteil vom 21. Juni 2006
in Sachen
R.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem
sich die 1952 geborene R.___ erstmals im Februar/März 1999 zum Bezug von Invalidenversicherungsleistungen angemeldet (Hilfsmittel [Handgelenksorthese]; Urk. 6/62) und die SVA, IV-Stelle, das Hilfsmittelbegehren mit Verfügung vom 2. Juli 1999 (Urk. 6/30) abgewiesen hatte, woraufhin die Versicherte um Prüfung der Rentenfrage nachsuchte (Urk. 6/58), wobei sie ihr Rentenbegehren im März/April 2000 bekräftigte und gleichzeitig ein Gesuch um medizinische Eingliederungsmassnahmen (Staroperation) und optische Hilfsmittel stellte (Urk. 6/49),
die Verwaltung der Versicherten - nach Erhebung des Berichts der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 4. August 1999 (Urk. 6/54; vgl. auch Auskunft vom 25. Oktober 1999 [Urk. 6/50]), des IK-Auszugs vom 6. August 1999 (Urk. 6/56) sowie der Arbeitgeberberichte der A.___ AG, '___', vom 15. September 1999 (Urk. 6/52) und der B.___, '___', vom 5. April 2000 (Urk. 6/47), Beizug der Berichte von Dr. med. C.___, Ärztin für Neurologie, '___', vom 9. Mai 1999 (Urk. 6/39; samt beigelegtem Bericht vom 29. Januar 1999), von Dr. med. D.___, Spezialarzt für Innere Medizin, speziell Rheuma-Erkrankungen, '___', vom 16. August 1999 (Urk. 6/38; samt beigelegter Berichte von PD Dr. med. E.___, Klinik F.___, Abteilung für Radiologie, vom 22. März 1999 und von Dr. med. G.___, Arzt für Allgemeine Chirurgie, speziell Handchirurgie, '___', vom 14. Juli 1999), von Dr. med. H.___, Augenärztin, '___', vom 18. April 2000 (Urk. 6/37), von Dr. med. I.___, Arzt für Allgemeine Medizin, '___', vom 26. Juli 2000 (Urk. 6/36; samt beigelegter Berichte von Dr. D.___ vom 16. Juli 1997 und 22. Oktober 1997 sowie von Dr. med. J.___, Arzt für Radiologie und Nuklearmedizin, '___', vom 2. Dezember 1997) - mit Verfügungen vom 25. August 2000 (Urk. 6/27) respektive 16. November 2000 (Urk. 6/20) medizinische Massnahmen für die Dauer vom 29. Februar bis zum 30. Juni 2000 in Form einer Staroperation links (einschliesslich Nachbehandlung und optischer Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung) sowie Taggeldleistungen für die Zeit vom 29. Februar bis zum 12. März 2000 zugesprochen hatte,
sie sodann das Rentenbegehren der Versicherten - nach zusätzlicher Veranlassung des Gutachtens von Dr. med. L.___, Arzt für Innere Medizin, Rheumatologie und Manuelle Medizin, '___', vom 7. Oktober 2000 (Urk. 6/35) - mit Verwaltungsverfügung vom 11. Dezember 2000 (Urk. 6/18) abgewiesen hatte, welcher Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs (vgl. Feststellungsblatt vom 28. August 2000 [Urk. 6/26] und IV-ärztliche Stellungnahmen von Dr. med. M.___ vom 6. September 2000 [Urk. 6/24] und 24. Oktober 2000 [Urk. 6/22]),
die Versicherte am 9. Mai 2001 erneut an die Verwaltung gelangt war, wobei sie durch Dr. D.___ eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit geltend machen liess (Urk. 6/34),
das Eintreten auf die Rentenneuanmeldung in der Folge - nach Rücksprache der Verwaltung mit ihrem ärztlichen Dienst (Stellungnahmen von Dr. M.___ vom 23. Mai 2001 [Urk. 6/16-17] bzw. Dr. med. N.___ vom 10. September 2001 [Urk. 6/14]) - mit Verfügung vom 18. September 2001 (Urk. 6/13) abgelehnt wurde, welcher Entscheid vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 27. Dezember 2001 (Urk. 6/7) bestätigt wurde (Proz.-Nr. IV.2001.00774; vgl. Stellungnahme von IV-Arzt Dr. N.___ vom 2. November 2001 [Urk. 6/9]; vgl. auch Urk. 6/8 und 6/10-12),
die Versicherte mit Formular vom 29. September 2004 (Urk. 6/43) neuerlich ein Rentenbegehren stellte, worauf sie von der Verwaltung am 10. November 2004 zur Einreichung medizinischer Unterlagen bis spätestens 15. Dezember 2004 aufgefordert wurde (Urk. 6/41) und dort nachfolgend - binnen erstreckter Frist (vgl. Urk. 6/40) - die Berichte von Dr. med. O.___, Praktische Ärztin/Ärztin für Allgemeinmedizin, '___', vom 20. Januar 2005 (Urk. 6/32 und 6/33) und von Dr. D.___ vom 27. Januar 2005 (Urk. 6/32 Beilage) eingingen,
die Verwaltung nach Einholung der Stellungnahme von IV-Arzt Dr. med. P.___ vom 15. Februar 2005 (Urk. 6/6) mit Verfügung vom 15. Februar 2005 (Urk. 6/5) einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin wiederum verneinte,
die von der Versicherten dagegen am 28. Februar 2005 erhobene Einsprache (Urk. 6/4) - nach Begrüssung von IV-Arzt Dr. N.___ (Stellungnahme vom 5. April 2005 [Urk. 6/2]) - mit Entscheid vom 6. April 2005 (Urk. 2 = 6/1) abgewiesen wurde;
nach Einsichtnahme in
die von der Versicherten hiergegen mit Eingabe vom 21. April 2005 (Urk. 1) beim hiesigen Gericht eingelegte Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren medizinischen Abklärung und anschliessenden Neuverfügung,
die Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2005 (Urk. 5), worin die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde schliesst;
unter Hinweis darauf, dass der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 26. Mai 2005 (Urk. 7) geschlossen wurde;
in Erwägung, dass
im angefochtenen Entscheid die für die Beurteilung massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (seit 1. Januar 2003: Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; in Kraft seit dem 1. Januar 2003]; vgl. bis 31. Dezember 2002: Art. 4 Abs. 1 IVG), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 IVG [in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen sowie ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung] und Art. 28 Abs. 1bis IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003]) und zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (von 1. Januar bis 31. Dezember 2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; vgl. seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; vgl. bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Grundsätze zum Beweiswert und zur Würdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a, mit Hinweis) in den wesentlichen Zügen zutreffend dargelegt wurden, so dass darauf verwiesen werden kann (Urk. 2 = 6/1, je S. 1 ff.),
zu ergänzen ist, dass hinsichtlich der massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zur Revision von Invalidenrenten und anderer Dauerleistungen (seit 1. Januar 2003: Art. 17 ATSG; vgl. bis 31. Dezember 2003: Art. 41 IVG; vgl. auch Art. 86 ff. der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; teilweise aufgehoben, geändert bzw. ergänzt mit Wirkung ab 1. Januar 2003, 1. Januar 2004 bzw. 1. März 2004) sowie deren analoger Anwendung im Falle der Neuanmeldung auf die einschlägigen Ausführungen im sozialversicherungsgerichtlichen Urteil vom 27. Dezember 2001 (Urk. 6/7, insbes. Erw. 2) verwiesen werden kann (vgl. darüber hinaus auch BGE 130 V 64 ff.),
anzufügen bleibt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor Inkrafttreten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit, insbesondere in Bezug auf die Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und Invalidität (Art. 8 ATSG) und Revision (Art. 17 ATSG), keine Änderung ergibt, womit die dazu entwickelte Rechtsprechung folglich übernommen und weitergeführt werden kann (BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1, 3.2 und 3.3), was im Wesentlichen auch für die im Rahmen der 4. IV-Revision per 1. Januar 2004 eingetretenen Anpassungen zutrifft;
in weiterer Erwägung, dass
die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug nach vormals wegen eines zu geringen Invaliditätsgrads verweigerter Rente eingetreten ist, so dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich zu prüfen ist, ob der tatsächliche Eintritt der glaubhaft gemachten Veränderung des Invaliditätsgrads zu verneinen ist (so die Beschwerdegegnerin) oder ob diesbezüglich weiterer Abklärungsbedarf besteht (so die Beschwerdeführerin),
der vergleichswesentlichen Abweisungsverfügung vom 11. Dezember 2000 (Urk. 6/18) in medizinischer Hinsicht insbesondere das Gutachten von Dr. L.___ vom 7. Oktober 2000 (Urk. 6/35) zugrunde lag, worin die Diagnose einer leichten aktivierten Radio-Karpalarthrose rechts und einer Epicondylopathia humeri radialis rechts gestellt und der Grad der Arbeitsunfähigkeit als Fabrikarbeiterin (und auch als Hausfrau) auf 30 % geschätzt und ausgeführt wurde, zwar verstärkten Arbeiten wie etwa das wiederholte Heben und Manipulieren von Lasten über 5 kg Gewicht sowie grobe Reinigungsarbeiten den Reizzustand der Arthrose, doch könnten leichtere, nicht monotone Tätigkeiten uneingeschränkt ausgeübt werden,
die Beschwerdegegnerin gestützt darauf - bei Qualifikation der Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall Vollerwerbstätige, was damals wie heute unbestritten geblieben ist - dafür hielt, zwar liege hinsichtlich repetitiver und stereotyper Bewegungen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor, doch sei der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht die Ausübung einer der Behinderung angepassten Tätigkeit ohne monotone Bewegungen zu 100 % zumutbar, womit sie zur Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens schätzungsweise ohne weiteres in der Lage sei (Urk. 6/18; vgl. Urk. 6/22; s. Urk. 6/7 Erw. 3a),
das hiesige Gericht im Urteil vom 27. Dezember 2001 (Urk. 7) erwog (Erw. 3b und c):
- die Ausführungen von Dr. D.___ gemäss damals neu vorgelegenem Bericht vom 9. Mai 2001 (Urk. 6/34) seien nicht geeignet, eine relevante Veränderung des Gesundheitszustands glaubhaft zu machen, da etwa der schmerzmindernde Effekt von Kortisoninfiltrationen im Gutachten von Dr. L.___ vom 7. Oktober 2000 (Urk. 6/35) ebenso berücksichtigt gewesen sei wie die frühere Stellungnahme von Dr. D.___ vom 16. August 1999 und die zugehörigen Beilagen (Urk. 6/38) und eine weitgehende Chronifizierung bereits damals eingetreten gewesen sei, womit die Stellungnahme von Dr. D.___ vom 9. Mai 2001 (Urk. 6/34) auf eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts hinauslaufe
- die von der Beschwerdeführerin seinerzeit neu hervorgehobenen Kopfweh- und Nervenbeschwerden bereits im Gutachten von Dr. L.___ vom 7. Oktober 2000 (Urk. 6/35) Erwähnung gefunden hätten und von diesem Arzt weder als invalidisierend noch als weiter abklärungsbedürftig beurteilt worden seien,
Dr. O.___ im neu aktenkundigen Bericht vom 20. Januar 2005 (Urk. 6/32 und 6/33) nebst den nach wie vor im Vordergrund stehenden Handbeschwerden (rechtsbetonte Heberden- und Bouchard-Arthrosen Dig. II-IV sowie beginnende Handgelenksarthrose rechts) und der bekannten Adipositas (vormals: 89.5 kg/164 cm; zuletzt: 84 kg/165 cm) eine beginnende Gonarthrose rechts sowie ein chronisches Panvertebralsyndrom diagnostizierte und daneben eine Fussschmerzproblematik links (Metatarsophalangealgelenk) erwähnte,
Dr. D.___ im Bericht vom 27. Januar 2005 (Urk. 6/32 Beilage) neben chronischen Handgelenksschmerzen rechts (bei degenerativen Veränderungen und intermittierender Aktivierung) ebenfalls eine retropatelläre Arthrose rechts anführte (S. 1),
er zwar angab, es fänden sich weder klinisch noch labormässig (hämatologisch und serologisch) Zeichen einer entzündlichen rheumatischen Erkrankung (S. 1), und darlegte: "Neue Aspekte bestehen nicht, eine entzündliche rheumatische Erkrankung lässt sich nicht feststellen, sie hätte auch bezüglich der Arbeitsfähigkeit keine weiteren Auswirkungen" (S. 3), indessen die von der Beschwerdeführerin geklagten rechtsseitigen Knieschmerzen (S. 2) objektivieren konnte (im Sinne eines retropatellären Reibens und positiven Zohlentests; S. 2) und bei fehlender beziehungsweise bloss subjektiver Ergussbildung auf eine retropatelläre Arthrose zurückführte (S. 1 und 2), wobei er die Kniegelenksbeschwerden ausdrücklich als seit der 2001 getätigten Voruntersuchung neu hinzugetreten deklarierte, was auch auf das darüber hinaus konstatierte Panvertebralsyndrom (bei Wirbelsäulenfehlform und vermutlich degenerativen Veränderungen; S. 1 und 2) zutreffe (S. 3),
im vergleichswesentlichen Gutachten von Dr. L.___ vom 7. Oktober 2000 (Urk. 6/35) wohl Hinweise zum weitergehenden Gelenk- und Wirbelsäulenstatus zu finden waren (S. 5), sich der Inspektionsbefund jedoch in erster Linie auf den Hand-, Arm- und Schulterbereich konzentrierte, ohne dass der Expertise Anhaltspunkte für damals bereits bestehende Knie- und Fuss- oder ausgedehntere Wirbelsäulenbeschwerden zu entnehmen gewesen wären,
damit der IV-ärztlichen Einschätzung von Dr. P.___ vom 15. Februar 2005 (Urk. 6/6 S. 2) nicht gefolgt werden kann, wonach laut der jüngsten fachärztlichen Stellungnahme von Dr. D.___ ein seit 2001 unveränderter Gesundheitszustand bestehe (S. 2), zumal angesichts Dr. D.___s Klarstellung, dass er zwar vormals im Unterschied zu Dr. L.___ für eine 50%ige statt nur 30%ige Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei, der weiterhin attestierte höhere Prozentsatz (50 %) aber nicht mehr in einer bloss unterschiedlichen Beurteilung begründet liege, sondern nunmehr durch die neu hinzugetretenen Kniebeschwerden und Rückenschmerzen bedingt sei (S. 3), was nicht unplausibel erscheint,
ohne ergänzende medizinische Abklärungen auch nicht dem von IV-Arzt Dr. N.___ am 5. April 2005 gezogenen, jeder inhaltlichen Erläuterung entbehrenden Schluss gefolgt werden kann, wonach "die Unterlagen klar einen unveränderten Gesundheitszustand ausweisen" würden (Urk. 6/2),
vielmehr den von Dr. O.___ und Dr. D.___ namhaft gemachten gesundheitlichen Veränderungen (Knie/Fuss, Rücken) weiter nachzugehen sein wird - sinnvollerweise polydisziplinär unter Einbezug der Hand-, Arm-, Schulter- und der von der Beschwerdeführerin wiederholt geäusserten Kopfschmerzproblematik (vgl. Urk. 1 und 6/4) sowie der angegebenen psychischen Implikationen (vgl. Urk. 6/43 S. 6 Ziff. 7.5.1);
weshalb in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne obiger Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge;
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. April 2005 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- R.___
- SVA, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in 3-facher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG] in Verbindung mit Art. 106 OG und Art. 108 OG).