Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00442
IV.2005.00442

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Dürst


Urteil vom 30. November 2005
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1947 geborene B.___ arbeitete bis 1994 als Chefmonteur bei der A.___ AG, "___", und anschliessend bis zu deren Geschäftsaufgabe Ende November 1995 bei der C.___ AG, Oberglatt, als Bauführer, anschliessend war er arbeitslos (Urk. 7/52, Urk. 7/33 und Urk. 7/30). Aufgrund einer Diskushernie brach er im Dezember 1995 einen Arbeitsversuch im Rahmen eines Arbeitslosenprojektes bei D.___ (Beilage zu Urk. 7/33) ab, und im Januar 1997 meldete er sich wegen seines Rückenleidens erstmals bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an (Urk. 7/52). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, übernahm darauf im Rahmen von beruflichen Massnahmen die Kosten für die Umschulung zum Technischen Kaufmann und sprach dem Versicherten das entsprechende Taggeld zu (vgl. Urk. 7/9-16, Urk. 7/42-47 und Urk. 7/49). Mit Schreiben vom 10. Februar 2000 erklärte die IV-Stelle die Umschulung als abgeschlossen (Urk. 7/8).
         Nachdem B.___ seine letzte Arbeitsstelle als Bauführer bei der E.___ AG, "___", im September 2003 krankheitsbedingt aufgegeben hatte, meldete er sich aufgrund seiner Rückenprobleme (zwei Mal Operation Diskushernie) am 9. Juli 2004 erneut zum Leistungsbezug (Rente) bei der IV-Stelle an (Urk. 7/34). Die IV-Stelle liess Auszüge aus dem Individuellen Konto (IK) erstellen (Urk. 7/30) und holte bei dei der E.___ AG den Arbeitgeberbericht vom 28. Juli 2004 (Urk. 7/32) sowie Arztberichte von Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH Orthopädische Chirurgie, "___", vom 15. und 16. September 2004 (Urk. 7/22) und vom 14. Dezember 2004 (Urk. 7/19), von Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH Innere Medizin, "___", vom 25. August 2004 (Urk. 7/23) und vom 13. Oktober 2004 (Urk. 7/20), von PD Dr. med. H.___, Orthopädische Chirurgie FMH, "___", vom 10. und 12. August 2004 (Urk. 7/25), und vom 5. Oktober 2004 (Urk. 7/21) sowie von Dr. med. I.___, Spezialarzt für Urologie FMH, "___", vom 23. August 2004 (Urk. 7/24 mit Beilagen) ein. Mit Verfügung vom 17. Januar 2005 (Urk. 7/5 = Urk. 3/3) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab, wogegen der Versicherte mit Eingabe vom 4. Februar 2005 (Urk. 7/4 = Urk. 3/4) Einsprache erhob, welche die IV-Stelle mit Entscheid vom 11. März 2005 (Urk. 7/1 = Urk. 2) abwies.

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid vom 11. März 2005 erhob B.___ mit Eingabe vom 20. April 2005 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprechung einer halben IV-Rente, eventualiter die Einholung eines orthopädischen Gutachtens oder eine Abklärung in J.___ (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2005 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 1. Juni 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 8).
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Zu ergänzen ist, dass das Gericht eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen darf, wenn es von ihrem Bestehen überzeugt ist (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen). Im Weiteren schreibt das Bundesrecht nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind (Art. 95 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 113 und 132 OG).

2.      
2.1     Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
2.2     Die Beschwerdegegnerin macht in ihrem Einspracheentscheid vom 11. März 2005 (Urk. 2) geltend, sowohl der Hausarzt Dr. G.___ als auch Dr. H.___ würden übereinstimmend von einer nahezu vollen Restarbeitsfähigkeit für Tätigkeiten ausgehen, welche dem Belastungsprofil eines technischen Kaufmannes entsprächen. Insgesamt gehe sie von einer Restarbeitsfähigkeit von 90 % für leidensangepasste Tätigkeiten aus.
2.3 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, die Dres. G.___ und H.___ hätten ihm gegenüber erklärt, dass eine 50%ige Invalidität absolut vertretbar sei. Nun hätten sie jedoch gegenüber der IV-Stelle eine andere Aussage gemacht, was er nicht akzeptieren könne und weshalb er ein orthopädisches Gutachten oder eine Abklärung in J.___ beantrage (Urk. 1).
3.
3.1     Dr. F.___ stellte in seinem Arztbericht vom 16. September 2004 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, bei stationärem Gesundheitszustand, die Diagnose eines chronischen LVS / LRS bei Status nach Dekompression L5/S1 rechts und L4/5 rechts sowie Status nach Daumenamputation rechts 1966. Die Arbeitsfähigkeit liege für leidensangepasste Tätigkeiten ab letzter Arbeitsstelle bei 50 %. Bezüglich der Notwendigkeit allfälliger ergänzender medizinischer Abklärungen, der Anamnese und der erhobenen Befunde verweist Dr. F.___ auf Dr. H.___ (Urk. 7/22).
         In seinem Arztbericht vom 14. Dezember 2004 erklärte Dr. F.___, dass sich seit seinem letzten Bericht vom 16. September 2004 nichts geändert habe, weshalb er auf das Ausfüllen des erneut zugestellten Formulars verzichte. Insbesondere halte er an seiner bisherigen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit fest, und er prognostiziere beim Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum Erreichen des AHV-Alters (Urk. 7/19).
3.2     Der Hausarzt Dr. G.___ diagnostizierte in seinem Arztbericht vom 25. August 2004 mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Diskushernienoperation 1996 und 1997 sowie reaktive Depression vom 23. September bis 3. November 2003. Ohne Einfluss auf die Arbeitfähigkeit diagnostizierte er einen Status nach iliacaler Lymphadenektomie beidseits und radikaler Prostatovesikulektomie am 9. Juli 1999 wegen Adenocarcinoms der Prostata. Er erklärte weiter, dass seinerseits keine ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsatteste ausgestellt worden seien, ausser für die Zeit vom 23. September bis 3. November 2003. Insgesamt beurteilte Dr. G.___ den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als stationär. In Bezug auf die ausgeprägte depressive Verstimmung seien gründliche internistische Abklärungen durchgeführt worden, welche normale Befunde ergeben hätten. Vorübergehend sei der Beschwerdeführer mit Surmontil behandelt worden, die Arbeitsunfähigkeit sei begrenzt und die diesbezügliche Prognose gut. Dr. G.___ erklärte, dass sich seine Angaben im Rahmen der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit ausschliesslich auf das Rückenleiden des Beschwerdeführers beziehen würden und dass dem Beschwerdeführer in der bisherigen Berufstätigkeit keine Tätigkeit mehr zumutbar sei. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer hingegen zu 50 % zumutbar (Urk. 7/23).
         Im Arztbericht vom 13. Oktober 2004 stellte Dr. G.___ die selben Diagnosen wie im Arztbericht vom 25. August 2004 und erklärte, dass seit diesem letzten Bericht keine Konsultationen stattgefunden hätten und dass sich seit diesem Bericht keine neuen Gesichtspunkte ergeben hätten. Er erklärte weiter, dass der Beschwerdeführer - sofern eine geeignete Stelle gefunden würde - allenfalls zu 100 % als technischer Kaufmann tätig sein könnte, wobei das Arbeitsumfeld wohl entscheidend wäre. Bei einseitiger Rückenbelastung könne eine Einschränkung bestehen, für deren Ausmass jedoch Dr. H.___ als behandelnder Orthopäde angegangen werden müsste. Dr. G.___ fügte schliesslich an, dass die Ausübung einer anderen Tätigkeit bei dem bereits "umgeschulten", nun 57-jährigen Beschwerdeführer schwerlich in Frage komme (Urk. 7/20).
3.3     Dr. H.___ stellte in seinem Arztbericht vom 12. August 2004 folgende Diagnosen: lumbospondylogene Beschwerden ohne radikuläre Ausfälle bei lumbaler Discopathie L4-S1 und Status nach operativem Eingriff L5/S1 rechts vom 19. Januar 1996 und L4/5 rechts vom 3. Juli 1997 sowie Status nach traumatischer Amputation des rechten Daumens mit beschränkter Funktionsfähigkeit der rechten Hand. Er erklärte zudem, dass aufgrund der Doppelproblematik Lendenwirbelsäule (LWS) und rechte Hand beim Beschwerdeführer in der beruflichen Tätigkeit als Bauführer heute eine Einschränkung von 50 %, grob geschätzt seit Sommer 2003, bestehe. Er verwies diesbezüglich auf den Hausarzt Dr. G.___, da die genauen Daten nicht dokumentiert seien. Auch Dr. H.___ ging von einem stationären Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei intakter Neurologie aus und empfahl die Fortsetzung der physikalischen Therapieübungen (Urk. 7/25).
         In seinem Arztbericht vom 5. Oktober 2004 verwies Dr. H.___ auf den Bericht vom 12. August 2004 und ergänzte, dass sich aus wirbelsäulen-orthopädischer Sicht für die Tätigkeit als technischer Kaufmann bei Vorhandensein eines Arbeitsplatzes mit Wechselbelastung eine Arbeitsfähigkeit von 80-100 % ergebe. Aus wirbelsäulen-orthopädischer Sicht könnten bei langen, sitzenden Belastungsphasen gewisse lumbospondylogene Beschwerden auftreten, welche einer Dauerbeanspruchung vielleicht nicht ganz gewachsen seien. Entsprechende Einschränkungen von 10 - 15 % seien dann anzunehmen. Aufgrund der Sachlage sei eine grundsätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als ungeschulter (richtig wohl: umgeschulter) technischer Kaufmann nicht dokumentierbar, wobei aus wirbelsäulen-orthopädischer Sicht die Tätigkeit als technischer Kaufmann mit Wechselbelastung grundsätzlich nach wie vor als sehr günstig zu bezeichnen sei (Urk. 7/21).
3.4     Dr. I.___ erklärte in seinem Arztbericht vom 23. August 2004, dass er als behandelnder Urologe keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen könne. Bezüglich der radikalen Prostatovesikulektomie sei der Patient in gutem Allgemeinzustand und bezüglich dem Prostatakarzinom seien - ausser der geplanten Kontrolle - keine weitergehenden Massnahmen notwendig (Urk. 7/24).

4.      
4.1 Aufgrund der medizinischen Akten kann somit geschlossen werden, dass die Dres. H.___, F.___ und G.___ sich im Wesentlichen einig sind in Bezug auf die lumbalen Beschwerden und übereinstimmend die Diagnosen lumbale Discopathie L4-S1 bei Status nach operativem Eingriff L5/S1 rechts vom 19. Januar 1996 und L4/5 rechts vom 13. Juli 1997 und Status nach traumatischer Amputation des rechten Daumens stellen.
         Auf die von Dr. F.___ dem Beschwerdeführer in behinderungsadaptierter Tätigkeit bescheinigte 50%ige Arbeitsunfähigkeit kann nicht abgestellt werden, da Dr. F.___ die medizinischen Zustände und Zusammenhänge weder ausreichend begründet noch ausführt, sondern diesbezüglich auf Dr. H.___ verweist, so dass nicht nachvollzogen werden kann, weshalb der Beschwerdeführer in behinderungsangepasster Tätigkeit lediglich zu 50 % arbeitsfähig sein soll, da Dr. H.___ dem Beschwerdeführer als technischem Kaufmann, in einer medizinisch zumutbaren Tätigkeit, eine grundsätzlich 100%ige Arbeitsfähigkeit (abzüglich 10-15 % bei längerdauerndem Sitzen) bescheinigt.
         Der Hausarzt Dr. G.___ erklärte - nachdem er in seinem ersten Arztbericht von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit ausgegangen war - einem zweiten Arztbericht vom 13. Oktober 2004 zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, dass dieser allenfalls zu 100 % als technischer Kaufmann tätig sein könnte, sofern eine geeignete Stelle gefunden würde. Entscheidend sei diesbezüglich wohl das Arbeitsumfeld. Inwieweit bei einseitiger Rückenbelastung eine Einschränkung bestehe, müsste durch den behandelnden Orthopäden, Dr. H.___, bestimmt werden (Urk. 7/20). Der Hausarzt geht somit von einer - zumindest nahezu - 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als technischer Kaufmann aus und überlässt die Feststellung allfälliger weiterer Einschränkungen der Einschätzung des involvierten Spezialisten.
         Der Spezialist, Dr. H.___, erklärt zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, dass - grob geschätzt seit Mitte 2003 - eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Bauführer bestehe und führt insbesondere aus, dass aus wirbelsäulen-orthopädischer Sicht die Tätigkeit als technischer Kaufmann mit Wechselbelastung grundsätzlich nach wie vor als sehr günstig zu bezeichnen sei, dass aber aus wirbelsäulen-orthopädischer Sicht bei langen, sitzenden Belastungsphasen allenfalls von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 10-15 % auszugehen sei, weshalb sich in Bezug auf die Tätigkeit als technischer Kaufmann eine Arbeitsfähigkeit von 80-100 % ergebe (Urk. 7/21).
4.2     Somit gehen übereinstimmend sowohl Dr. H.___ als auch Dr. G.___ grundsätzlich, d.h. bei wechselbelastender Tätigkeit ohne lange sitzende Belastungsphasen, beim Beschwerdeführer von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit als technischer Kaufmann aus, worauf abzustellen ist.
         Der Beschwerdeführer machte dazu geltend, dass diese Ärzte ihm gegenüber erklärt hätten, in seinem Fall sei eine 50%ige IV-Rente absolut zu vertreten (Urk. 1). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es nicht Aufgabe der Ärzte ist, den IV-Grad festzulegen, sondern lediglich aufgrund medizinischer Diagnosen die Arbeitsunfähigkeit festzulegen.
         Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, weitere Abklärungen vorzunehmen und den Beschwerdeführer orthopädisch begutachten oder in J.___ abklären zu lassen, da sowohl vom Orthopäden Dr. H.___ als auch vom Hausarzt Dr. G.___ übereinstimmende Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als technischer Kaufmann vorliegen. Mit der Beschwerdegegnerin ist somit beim Beschwerdeführer von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit als technischer Kaufmann auszugehen.

5.      
5.1     Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
         Bei Erwerbstätigen hat der Einkommensvergleich gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (vgl. Erw. 1.3). Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Dieses Vorgehen ist auch dann zulässig, wenn eine genaue ziffernmässige Einkommensermittlung an sich zwar möglich wäre, aber einen unverhältnismässig grossen Aufwand erfordern würde, und wenn ferner angenommen werden kann, dass die blosse Schätzung der Einkommen ein ausreichend zuverlässiges Resultat ergibt. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100% zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt. Eine mehr oder weniger genaue Schätzung der beiden hypothetischen Erwerbseinkommen - sei es ziffernmässig in Frankenbeträgen, sei es in blossen Prozentzahlen - rechtfertigt sich insbesondere in Extremfällen, d.h. wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen den beiden Einkommen mit oder ohne Invalidität den für den Rentenanspruch massgebenden Grenzwert von 70 %, 60 %, 50% bzw. 40 % ganz eindeutig über- oder unterschreitet und in diesem Sinne die Voraussetzungen einer ganzen, einer dreiviertel, einer halben oder einer Viertelsinvalidenrente klar erstellt sind (BGE 104 V 135 Erw. 2b mit Hinweisen).
         Vorliegend war der Beschwerdeführer nach seiner ersten Anmeldung 1997 bei der Invalidenversicherung von 1997 bis 1999 zum technischen Kaufmann umgeschult worden (vgl. Urk. 7/9-16). Dem Beschwerdeführer war es zwar aufgrund einer Prostataoperation kurz vor der Abschlussprüfung und knapper Schulleistungen in den Fächern Rechnungswesen und Informatik nicht möglich gewesen, einen eidgenössischen Abschluss zu machen oder die interne Abschlussprüfung zu bestehen (Urk. 7/2). Der Beschwerdeführer erklärte jedoch gemäss dem IV-internen Schreiben vom 20. Januar 2000 gegenüber den Berufsberatern der Beschwerdegegnerin, dass er sich selbständig um eine entsprechende Stelle (Verkaufsinnen- oder Aussendienst) bemühen werde. Zusätzlich werde er von der zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) bei der Stellensuche begleitet und unterstützt (Urk. 7/39). Der Beschwerdeführer bezog nach Abschluss der Umschulung teilweise Arbeitslosenentschädigung und war ansonsten weiterhin bei verschiedenen Firmen im Baugewerbe tätig (Urk. 7/30).
         Als technischer Kaufmann hat der Beschwerdeführer - trotz seiner durch die Beschwerdegegnerin finanzierten Umschulung - nie gearbeitet (vgl. Urk. 3/5). Diesem Beruf am nächsten kam jedoch seine Anstellung bei der K.___ AG Bauunternehmungen, "___", wo er neben seiner Tätigkeit als Bauführer und Sachbearbeiter offenbar auch für Aufgaben im Bereich Wohnungsabnahmen, Rechnungen und Renovationen zuständig war (Urk. 3/5) und wo er beispielsweise in den Monaten Januar und Februar 2002 insgesamt Fr. 11'887.-- verdient hatte (Urk. 7/30). Auch im Jahr 2003, an seiner letzten Arbeitsstelle bei der E.___ AG, arbeitete der Beschwerdeführer wiederum zu 100 % als Bauführer (Urk. 7/32). Dies zeigt, dass der Beschwerdeführer auf dem Bau zu 100 % oder zumindest massiv mehr gearbeitet hat als die 50 %, welche ihm seit 1997 gemäss seiner Darstellung und aus ärztlicher Sicht maximal zuzumuten gewesen wären (vgl. Urk. 7/27: Dr. F.___ hatte in seinem Bericht vom 4. Februar 1997 erklärt, im Baubereich liege die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für körperlich belastende Tätigkeiten bei maximal 50 %. Diese Meinung teilte auch Dr. H.___ in seinem Arztbericht vom 23. Januar 1997, Urk. 7/28). Aufgrund des damals geltend gemachten Gesundheitsschadens wurde dem Beschwerdeführer - wie bereits erwähnt - im Rahmen von Eingliederungsmassnahmen eine Umschulung finanziert. Diese Umschulung sollte es dem Beschwerdeführer ermöglichen, als technischer Kaufmann ein Einkommen zu erzielen, welches sich mindestens im bisherigen Umfang bewegen sollte (vgl. Urk. 7/2). Dass der Beschwerdeführer für diese Ausbildungen keinen anerkannten staatlichen Abschluss vorzuweisen vermag, wird dadurch kompensiert, dass er einerseits die ganze Ausbildung als technischer Kaufmann absolviert hat und andererseits von seiner langjährigen Berufserfahrung (Bauführer, Matrose, vgl. Urk. 7/30) und damit von entsprechenden Synergien profitieren kann. Der Verdienst aufgrund seiner Anstellung bei der K.___ AG zeigt denn auch, dass diese Einschätzung der Beschwerdegegnerin realistisch war. Dass der Beschwerdeführer nach der Umschulung weiterhin als Bauführer und nicht behinderungsadaptiert als technischer Kaufmann oder, wie er seinerzeit selbst angegeben hatte, im Verkaufsinnen- oder -aussendienst gearbeitet hat, ändert nichts daran, dass bezüglich des Valideneinkommens auf den statistischen Lohn (gemäss Lohnstrukturerhebung [LSE] des Bundesamtes für Statistik [AHI 1998 S. 291]) im umgeschulten Beruf, d.h. als technischer Kaufmann abzustellen ist. Bemerkenswert ist vorliegend auf jeden Fall, dass es dem Beschwerdeführer trotz des 1997 geltend gemachten Gesundheitsschadens möglich war, nach der Umschulung weiterhin im alten Beruf weiter zu arbeiten und damit ein Einkommen zu erzielen, das demjenigen entsprach, welches er vor Eintritt des Gesundheitsschadens und vor Beginn seiner Arbeitslosigkeit im Dezember 1995 beim letzten Arbeitgeber in gleicher oder zumindest vergleichbarer Stellung verdient hatte.
5.2     Da auch das Invalideneinkommen aufgrund der statistischen Angaben gemäss  LSE festzusetzen ist, und damit sowohl bezüglich Valideneinkommen als auch Invalideneinkommen von denselben Zentralwerten auszugehen ist, und da dem Beschwerdeführer eine 90%ige Arbeitsfähigkeit als technischer Kaufmann attestiert wurde, ist von einer Lohneinbusse von 10 % und damit von einem Invaliditätsgrad von 10 % auszugehen.
5.3     Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in BGE 126 V 75 ff. (vgl. Erwägung 5b) seine bisherige Rechtsprechung zu den Abzügen von Tabellenlöhnen zusammengefasst und festgehalten, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass solche Abzüge zu gewähren seien, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls abhänge. Dabei seien nicht für jedes zur Anwendung gelangende Kriterium separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen und zu addieren, da auf diese Weise Wechselwirkungen ausgeblendet würden. Vielmehr seien die jeweiligen Merkmale (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei es sich rechtfertige, den Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen.
         Selbst wenn man beim Beschwerdeführer das zumutbare Invalideneinkommen von 90 % um 25 % kürzte, was in seinem Fall sich allerdings nicht rechtfertigte, und somit im Vergleich zum möglichen Valideneinkommen (= 100 %) auf ein zumutbares Invalideneinkommen von 67,5 % käme (0,75 x 90 %), resultierte daraus lediglich ein Invaliditätsgrad von 32,5 %, was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente gibt.
         Die Beschwerde ist somit abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).