Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Tanner Imfeld
Urteil vom 26. Oktober 2005
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer und Steuerpraxis
Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___ geboren 1963, ist Staatsangehöriger von B.___ (Urk. 7/27). Gemäss der Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung vom 16. April 2004 lebte er bis zum Juni 1988 in seinem Heimatland und ab dann bis Anfang Dezember 2000 in C.___. Am 7. Dezember 2000 reiste er in die Schweiz ein (Urk. 7/27 Ziff. 4.1), arbeitete gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 14. Juli 2004 ab Juni bis November 2001 (Urk. 7/20), bezog dann - mit einem kurzen Unterbruch - Arbeitslosenentschädigung ab Januar 2002 bis April 2003 (Urk. 7/20) und war ab 13. Mai bis 31. Dezember 2003 erneut erwerbstätig (Urk. 7/7 S. 1; Urk. 7/20; Urk. 7/24; Urk. 7/26/12-14; Urk. 7/27 S. 4). A.___ hat in der Schweiz ein Gesuch um Asylgewährung gestellt (Urk. 7/7 S. 1; Urk. 7/10 S. 2; Urk. 7/11/2 S. 2; Urk. 7/12/1 und 2, je S. 1). Er leidet an chronisch-paranoider Schizophrenie (Urk. 7/9; Urk. 7/10; Urk. 7/11/2; Urk. 7/12/1 und 2).
Am 16. April 2004 meldete sich der Versicherte zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/27). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische und erwerbsbezogene Unterlagen ein (Urk. 7/9 bis Urk. 7/12/2; Urk. 7/20; Urk. 7/22 sowie Urk. 7/24). Mit Verfügung vom 4. Februar 2005 wies die IV-Stelle das Gesuch ab (Urk. 7/5), da die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Die dagegen erhobene Einsprache vom 4. März 2005 (Urk. 7/4) wies die IV-Stelle ebenfalls ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 23. März 2005 liess A.___, vertreten durch Milosav Milovanovic, Beratungsstelle für Ausländer und Steuerpraxis, am 21. April 2005 Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei dem Versicherten eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2005 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 6). Der Versicherte verzichtete durch Stillschweigen auf eine Replik (Urk. 8 und 9), worauf das Gericht am 8. Juli 2005 den Schriftenwechsel schloss (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken.
1.2 Nach Art 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv auf Grund des Gesundheitszustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich. Der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts richtet sich insbesondere nicht danach, wann eine Anmeldung eingereicht oder von wann an eine Leistung gefordert wird. Er braucht auch nicht mit jenem Zeitpunkt identisch zu sein, in welchem die versicherte Person erstmals erfährt, dass ihr Gesundheitsschaden einen Leistungsanspruch zu begründen vermag (BGE 126 V 9 Erw. 2b, 160 Erw. 3a, 118 V 82 Erw. 3a mit Hinweisen).
Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b/cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b). Bei der Berechnung der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG gilt die einjährige Wartezeit in dem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c).
Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 159 Erw. 2a). Bei erwerbstätigen Versicherten wird diese Einbusse ohne Rücksicht darauf bestimmt, wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung auf das erzielbare Einkommen auswirkt. Während bei der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) die Schadenminderungspflicht unter anderem in dem Sinne eine erhebliche Rolle spielt, als von der versicherten Person im Rahmen des Zumutbaren verlangt wird, eine andere als die angestammte Tätigkeit auszuüben, sofern sich dadurch die verbleibende Arbeitsfähigkeit finanziell besser verwerten lässt, bildet einzig der bisherige Beruf den Bezugspunkt der für den Rentenbeginn relevanten Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese ist auf der Grundlage der medizinischen Stellungnahmen zu beurteilen (BGE 130 V 99 Erw. 3.2 mit Hinweisen).
1.3 Ausländische Staatsangehörige, für welche keine zwischenstaatlichen Abkommen Anwendung finden, sind nach Art. 6 Abs. 2 IVG - vorbehältlich des hier nicht relevanten Art. 9 Abs. 3 IVG - nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG haben Anspruch auf eine ordentliche Rente die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet haben (BGE 125 V 255 Erw. 1a).
In rechtlicher Hinsicht ist ferner zu berücksichtigen, dass sich gemäss Art. 58 des Asylgesetzes (AsylG) die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Schweiz nach dem für Ausländerinnen und Ausländer geltenden Recht richtet, soweit nicht besondere Bestimmungen, namentlich des Asylgesetzes und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anwendbar sind. Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt hat oder die als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen wurden, gelten gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden als Flüchtlinge im Sinne des erwähnten Abkommens (Art. 59 AsylG).
Gemäss Art. 1 des Bundesbeschlusses über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (FlüB) haben Flüchtlinge mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf ordentliche Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie auf ordentliche Renten und Hilflosenentschädigungen der Invalidenversicherung. Das Erfordernis des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts ist von jeder Person, für die eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen (Abs. 1).
2.
2.1 In erster Linie ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die versicherungsmässigen Voraussetzungen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung erfüllt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass einerseits mit B.___ kein Sozialversicherungsabkommen besteht und anderseits das Gesuch um Asylgewährung im massgeblichen Zeitpunkt, als der Einspracheentscheid erging, noch hängig war. Nicht zur Diskussion steht der Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente gemäss Art. 39 Abs. 3 IVG. Streitig und zu prüfen ist konkret, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles die Voraussetzung der mindestens einjährigen Beitragszahlung erfüllt hat.
2.2 Es ist unbestritten, dass der Versicherte am 7. Dezember 2000 in die Schweiz eingereist ist (Urk. 7/27 Ziff. 4.1) und hier ein Gesuch um Asylgewährung gestellt hat (Urk. 7/7 S. 1; Urk. 7/10 S. 2; Urk. 7/11/2 S. 2; Urk. 7/12/1 und 2, je S. 1). Die IV-Stelle ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) indessen davon aus, der Krankheitseintritt sei beim Beschwerdeführer schon vor dem 7. Dezember 2000 erfolgt, weshalb die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht gegeben seien, denn der Versicherte habe bei Eintritt der Invalidität nicht während mindestens eines vollen Jahres Beiträge bezahlt. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er sei nicht schon krank in die Schweiz eingereist. Ernsthaft erkrankt sei er vielmehr erst am 1. Oktober 2003 (Urk. 1).
2.3 Der Beschwerdeführer hat aufgrund des IK-Auszuges vom 14. Juli 2004 (Urk. 7/20) in der Schweiz ab Juni 2001 Beiträge bezahlt. Fraglich und zu prüfen ist, ob die Invalidität bereits vor dem Juni 2002 eingetreten ist, was es nach dem Gesagten grundsätzlich ausschlösse, dem Versicherten eine Rente zuzusprechen, denn dann hätte er im massgeblichen Zeitpunkt die versicherungsmässigen Voraussetzungen (noch) nicht erfüllt. Dies wäre konkret dann der Fall, wenn der Versicherte schon vor dem Juni 2002 während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen wäre und sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe angeschlossen hätte (Erw. 1.2 oben).
2.4 Der erste bei den Akten befindliche medizinische Bericht stammt vom D.___ (D.___), datiert vom 6. März 2002 und war an die H.___ gerichtet (Urk. 7/12/1). Was den Gesundheitszustand des Versicherten in der Vergangenheit betrifft, führte das D.___ aus, erste psychische Veränderungen hätten sich in B.___ im Rahmen eines militärischen Einsatzes im Auftrag seines Stammes gegen einen verfeindeten Nachbarstamm ergeben. Aus moralischen Überlegungen habe der Versicherte weitere Einsätze verweigert, weswegen er innerhalb des Stammes verfolgt und sein Leben bedroht worden sei. Er sei damals nach Europa geflohen und während des mehrmonatigen Aufenthaltes in C.___ erstmals im Sinne einer psychotischen Symptomatik psychiatrisch auffällig und auch behandelt worden. 2000 sei er illegal in die Schweiz eingewandert und habe ein Asylgesuch eingereicht. 2001 sei er insgesamt dreimal in der E.___ mit der Diagnose einer chronisch-paranoiden Schizophrenie hospitalisiert gewesen. Vor dem Hintergrund dieser Krankheit habe er in C.___ und in der Schweiz jeweils einen Suizidversuch begangen. Über den Verlauf der Arbeitsfähigkeit enthält der Bericht keine Angaben.
Das D.___ erstellte sodann am 24. Juni 2002, also ein Vierteljahr später, im Auftrag von Frau Dr. med. F.___ ein Psychiatrisches Konsilium, wobei es konkret darum ging, ob der Beschwerdeführer in eine Psychiatrische Klinik zu verlegen sei (Urk. 7/12/2). Hier stellte das D.___ fest, nach der Einreise in C.___ habe sich erstmals eine "psychische Alteration" bemerkbar gemacht, welche sich in Stimmenhören, einem ersten Suizidversuch, erstmaliger ärztlicher Behandlung und medikamentöser Therapie mit Neuroleptika manifestiert habe. Nach der Einreise in die Schweiz vom Dezember 2000 sei es zu wiederholten psychotischen Krisen und einem weiteren Suizidversuch gekommen. 2001 sei der Versicherte insgesamt dreimal mit der Diagnose "chronisch-paranoide Schizophrenie" in der E.___ hospitalisiert gewesen. Unter "Beurteilung" hielt das D.___ fest, der Versicherte leide "gemäss Unterlagen" an chronischer paranoider Schizophrenie und wiederholten psychotischen Episoden in den vergangenen zwei Jahren (ICD-10 F20.0). Im Laufe der ambulanten Behandlung hätten sich jedoch Zweifel an der Richtigkeit dieser Diagnose ergeben, und es sei differenzialdiagnostisch eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) mit wiederholten psychotischen Dekompensationen in Erwägung gezogen worden. Auch hier fehlen Angaben über den Verlauf der Arbeitsfähigkeit.
Die weiteren bei den Akten befindlichen medizinischen Berichte sind neueren Datums. Am 28. April 2004 führte das D.___ zuhanden der IV-Stelle nunmehr wiederum die Diagnose einer chronisch-paranoiden Schizophrenie an (Urk. 7/11/2), welche "seit mindestens Ende 2001 [...], wahrscheinlich aber schon seit dem Jahre 2000" bestehe. Medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeiten werden ab dem 4. März 2002 bescheinigt beziehungsweise anamnestisch erwähnt. Bezogen auf die Vergangenheit, das heisst die Zeit vor der Einreise in die Schweiz, wiederholte das D.___ im Wesentlichen die Ausführungen der früheren, oben erwähnten Berichte.
Am 26. Mai 2004 diagnostizierte schliesslich die G.___ (Urk. 7/10) in psychischer Hinsicht eine paranoide Psychose (ICD-10 F20.0) sowie eine mittelgradige depressive Episode ohne somatische Syndrome (ICD-10 F32.1), bestehend seit November 2001. In der Anamnese werden Teile der Vergangenheit des Versicherten anders geschildert als in den Berichten des D.___. Abweichend ist insbesondere die Auffassung, der Versicherte sei schon 1999 in die Schweiz eingereist, was den Angaben in den übrigen Arztberichten deutlich widerspricht. Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand des Versicherten nach Einreise in und Ausreise aus C.___ fehlen ebenso gänzlich wie Ausführungen zur Entwicklung der Arbeitsfähigkeit.
Weitere, aussagekräftige medizinische Unterlagen befinden sich nicht bei den Akten.
2.5 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Verwaltung und Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht (wie auch die Verwaltung) demnach seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 125 V 195 Erw. 2, 121 V 47 Erw. 2a, 208 Erw. 6b mit Hinweis). Die Beweislast für anspruchsbegründende Tatsachen trägt grundsätzlich der Leistungsansprecher (BGE 121 V 208 Erw. 6a mit Hinweisen). Die Beweislast, dass der leistungsspezifische Invaliditätsfall erst nach einjähriger Beitragszahlung eingetreten ist oder noch eintreten wird, liegt beim Ansprecher, also hier beim Beschwerdeführer (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 14. September 2005, I 51/05).
2.6 Mit Blick auf den hier zu bestimmenden Invaliditätseintritt (Erw. 1.2 und 1.3) sind im Folgenden die Entwicklung des Beschäftigungsgrades sowie der Verlauf der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit von Interesse. Dem Bericht des D.___ (D.___) vom 6. März 2002 (Urk. 7/12/1) ist hiezu in Bezug auf den fraglichen Zeitraum nichts Genaueres zu entnehmen, sondern lediglich, der Versicherte sei während des mehrmonatigen Aufenthaltes in C.___ erstmals im Sinne einer psychotischen Symptomatik psychiatrisch auffällig und auch behandelt worden. Ferner wird festgehalten, 2001 sei er insgesamt dreimal in der E.___ mit der Diagnose einer chronisch-paranoiden Schizophrenie hospitalisiert gewesen, und vor dem Hintergrund seiner Krankheit habe er in C.___ und in der Schweiz jeweils einen Suizidversuch begangen. Genaueres, namentlich Angaben über den Verlauf der Arbeitsfähigkeit, enthält der Bericht indessen nicht. Auch der Bericht derselben Institution vom 24. Juni 2002 (Urk. 7/12/2) ist nicht aufschlussreicher. Hier stellt das D.___ zurückhaltend fest, nach der Einreise in C.___ habe sich erstmals eine "psychische Alteration" bemerkbar gemacht, welche sich in Stimmenhören, einem ersten Suizidversuch, erstmaliger ärztlicher Behandlung und medikamentöser Therapie mit Neuroleptika manifestiert habe. Zu wiederholten psychotischen Krisen und einem weiteren Suizidversuch ist es dann gemäss den Ausführungen in diesem Bericht erst in der Schweiz gekommen. Nähere Angaben darüber fehlen indessen auch hier. Ferner nannte der Bericht "wiederholte psychotische Episoden in den letzten zwei Jahren", also im Zeitraum seit 24. Juni 2000. Ob der Versicherte an chronischer paranoider Schizophrenie oder an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, war für das D.___ im damaligen Zeitpunkt nicht mehr klar. Angaben über den Verlauf der Arbeitsfähigkeit fehlen. Im Bericht vom 28. April 2004 führte das D.___ nunmehr wiederum die Diagnose einer chronisch-paranoiden Schizophrenie an (Urk. 7/11/2), welche "seit mindestens Ende 2001 [...], wahrscheinlich aber schon seit dem Jahre 2000" bestehe. Medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeiten bescheinigte es jedoch in einem gewissen Widerspruch dazu erst für die Zeit ab dem 4. März 2002.
Am 26. Mai 2004 diagnostizierte die G.___ (Urk. 7/10) in psychischer Hinsicht eine paranoide Psychose (ICD-10 F20.0) sowie eine mittelgradige depressive Episode ohne somatische Syndrome (ICD-10 F32.1), ging aber davon aus, der Versicherte sei schon 1999 in die Schweiz eingereist, was den Angaben in den übrigen Arztberichten widerspricht. Aufzeichnungen zur Arbeitsfähigkeit und zu deren Entwicklung fehlen wiederum gänzlich.
2.7 Aus diesen Unterlagen lässt sich demnach die Entwicklung des Beschäftigungsgrades sowie der Verlauf der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit nicht nachvollziehen. Ob, seit wann und inwieweit er wegen seines Leidens vor der Einreise in die Schweiz, unmittelbar nach dieser respektive vor Beginn der Beitragszahlungen in der Schweiz leistungsbegründend in der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eingeschränkt gewesen ist, kann aufgrund der Akten nicht zuverlässig genug beurteilt werden. Da anderseits Anhaltspunkte vorhanden sind, dass der Versicherte bereits in der Zeit, als er in C.___ lebte, unter erheblichen gesundheitlichen Beschwerden gelitten und er deswegen offenbar auch in ärztlicher Behandlung gestanden hatte, ist es notwendig, aber auch möglich, diesbezüglich sowie ebenfalls hinsichtlich der Zeit in der Schweiz zuverlässigere Angaben einzuholen. Nur schon in Bezug auf den Beginn und das Ende des Aufenthaltes in C.___ und auf die Frage, ob der Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat und - wenn ja - welche, besteht Ungewissheit respektive Unsicherheit. Damit lässt sich aber auch nicht entscheiden, ob der Versicherte tatsächlich im heute noch nicht bestimmbaren Zeitpunkt des Invaliditätseintrittes die Beitragszeit erfüllt hat oder nicht.
Hätte der Versicherte im Juni 2002 die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt, so wäre zudem in diesem Fall auch möglich, dass bis zum massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides vom 23. März 2005 (Urk. 2) ein neuer Versicherungsfall eingetreten wäre (hiezu ZAK 1965 S. 40).
Zu diesen Fragen wird die IV-Stelle, an welche die Sache zur weiteren Abklärung und zum Neuentscheid zurückzuweisen ist, ergänzende Erhebungen zu treffen haben. In diesem Sinn ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Versicherte seinerseits wird im Rahmen der ihn treffenden Auskunfts- und Mitwirkungspflicht (Art. 43 ATSG) bei diesen Abklärungen mitzuwirken und der Beschwerdegegnerin die notwendigen Informationen, Unterlagen und Adressen mitzuteilen haben. Liesse sich der massgebliche Sachverhalt nicht mehr rekonstruieren, so würden die Folgen der Beweislosigkeit den Beschwerdeführer treffen (Erwägung 2.5 oben).
3. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer kommt demnach der Anspruch auf eine Prozessentschädigung zu. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. März 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).