Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2005.00445
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I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 28. April 2006
in Sachen
SWICA Krankenversicherung AG
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst, Maria Londis
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
X.___
Beigeladener
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1942, leidet seit 1993 an einer chronischen inflammatorischen demyelisierenden Polyneuropathie (Urk. 7/28/3). Seit 1. April 1998 bezieht er deswegen eine halbe Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % (Urk. 7/18, Urk. 7/16, Urk. 7/15, Urk. 7/10). Seit Jahren ist er als Selbständigerwerbender im Bereich Partyservice tätig (Urk. 7/47).
Mit Verfügung vom 12. Februar 2002 übernahm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Kosten der am 14. November 2001 durchgeführten Kataraktoperation am linken Auge als medizinische Eingliederungsmassnahme (vgl. Urk. 7/8). Am 9. Oktober 2004 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle, auch die am 15. Oktober 2003 durchgeführte Kataraktoperation am rechten Auge als medizinische Massnahme zu übernehmen (Urk. 7/40). Mit Verfügung vom 12. Januar 2005 lehnte die IV-Stelle das Gesuch ab, weil ein Glaukom (erhöhter Augeninnendruck) vorliege (Urk. 7/8). Die Verfügung wurde auch der SWICA Krankenversicherung AG eröffnet (vgl. Urk. 7/8). Dagegen erhob der behandelnde Augenarzt, Dr. med. Y.___, in Vertretung des Versicherten am 29. Januar 2005 Einsprache und legte dar, dass der Versicherte nicht an einem Glaukom leide (Urk. 7/7). Mit Entscheid vom 11. März 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache ab, wobei sie nicht mehr geltend machte, es liege ein Glaukom vor, sondern neu vorbrachte, es lägen andere Erkrankungen vor (Urk. 2). Der Entscheid wurde auch der SWICA Krankenversicherung AG eröffnet (vgl. Urk. 2).
2. Dagegen erhob die SWICA Krankenversicherung AG am 21. April 2005 Beschwerde mit dem Antrag, es sei der Entscheid aufzuheben und die Invalidenversicherung zu verpflichten, für die Kosten der Kataraktoperation des rechten Auges aufzukommen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 24. Juni 2005 wurde der Versicherte zum Prozess beigeladen und ihm Gelegenheit gegeben, zu den Rechtsschriften der Parteien und den Akten Stellung zu nehmen (Urk. 9). Er liess sich nicht dazu vernehmen. In ihrer Replik vom 19. September 2005 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Standpunkt fest (Urk. 12). Nachdem die IV-Stelle innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, so dass Verzicht darauf anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel am 3. November 2005 geschlossen (Urk. 15).
Da der angefochtene Entscheid der IV-Stelle vom 11. März 2005 sowie die ihm zugrunde liegende Verfügung vom 12. Januar 2005 zur Frage, ob der Versicherte für die Ausübung seines Berufes auf Binokularsehen angewiesen sei, keine Ausführungen enthalten und die Parteien und der Versicherte bisher auch im gerichtlichen Verfahren nicht dazu Stellung genommen hatten, wurde ihnen mit Verfügung vom 8. Februar 2006 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (Urk. 16). Die Beschwerdeführerin und die IV-Stelle liessen sich mit Eingaben vom 13. Februar 2006 und 21. Februar 2006 dazu vernehmen, während der Versicherte keine Stellungnahme abgab (Urk. 18, Urk. 19, vgl. Urk. 17/1-3).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Nach Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat eine versicherte Person Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Um Behandlung des Leidens an sich geht es in der Regel bei der Heilung oder Linderung labilen pathologischen Geschehens. Die Invalidenversicherung übernimmt grundsätzlich nur solche medizinische Vorkehren, die unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler oder wenigstens relativ stabilisierter Defektzustände oder Funktionsausfälle hinzielen und welche die Wesentlichkeit und Beständigkeit des angestrebten Erfolges gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG voraussehen lassen (BGE 120 V 279 Erw. 3a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 104 Erw. 2).
2.2 Die operative Behandlung des grauen Stars ist nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Heilung labilen pathologischen Geschehens gerichtet, sondern zielt darauf ab, das sonst sicher spontan zur Ruhe gelangende und alsdann stabile oder relativ stabilisierte Leiden durch Entfernung der trüb und daher funktionsuntüchtig gewordenen Linse zu beseitigen (BGE 105 V 150 Erw. 3a, 103 V 13 Erw. 3a mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen X. und SUPRA Krankenkasse vom 24. Juli 2003, I 29/02; AHI 2000 S. 295 Erw. 2b und S. 299 Erw. 2a).
Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist eine Kataraktoperation am zweiten Auge bei (durch Staroperation) erhaltener Sehfähigkeit des andern Auges durch die Invalidenversicherung als medizinische Eingliederungsmassnahme nur dann zu übernehmen, wenn die versicherte Person durch das Augenleiden in der Ausübung der Erwerbstätigkeit behindert oder von einer Invalidität unmittelbar bedroht ist (AHI 2000 S. 294, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 24. Juli 2003 in Sachen X. und Supra Krankenkasse, I 29/02). Andernfalls liegt mangels bleibender oder länger dauernder Erwerbsunfähigkeit keine Invalidität vor.
Diese Praxis stützt sich auf die medizinische Erkenntnis, wonach Einäugigkeit selten die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt, da auch der Einäugige nach einer gewissen Anpassungszeit räumlich zu sehen vermag und in vielen beruflichen Tätigkeiten Binokularsehen nicht zwingend erforderlich ist (RKUV 1986 Nr. U 3 S. 258 ff.). Das Binokularsehen ist denn auch nicht einmal für das Lenken von Personenwagen erforderlich (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 5. November 2002 in Sachen S., I 149/02).
Wird durch die Operation am ersten Auge die Sehfähigkeit wieder erreicht, fragt sich, ob der am andern Auge bestehende Defekt die versicherte Person in der Ausübung der Erwerbstätigkeit behindert, andernfalls keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliegt. Kann somit eine versicherte Person nach durchgeführter Staroperation an einem Auge ihre bisherige Tätigkeit trotz der Katarakt am andern Auge normal weiterführen und liegt mithin keine wesentliche Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art. 12 IVG vor, stellt die Operation am zweiten Auge keine Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung dar.
3.
3.1 Die IV-Stelle ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. März 2005 gestützt auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes davon aus, es lägen erhebliche andere, nicht ophtalmologische Erkrankungen vor, welche den Erfolg der Kataraktoperation langfristig gefährdeten (Urk. 2, Urk. 7/3, vgl. Urk. 7/8).
Demgegenüber hat der behandelnde Augenarzt Dr. Y.___ in seinen Berichten vom 29. Januar 2005 und vom 3. November 2004 ausführlich und nachvollziehbar dargetan, dass beim Versicherten keine erheblichen krankhaften Nebenbefunde vorhanden waren, welche die Dauerhaftigkeit und Wesentlichkeit des Eingliederungserfolges der Kataraktoperation am rechten Auge hätten in Frage stellen können (Urk. 7/7, Urk. 7/27). Insbesondere habe der Sehnervenbefund keine Anhaltspunkte für eine Schädigung der Sehnerven aufgewiesen (Urk. 7/7).
Wie es sich letztlich damit verhält, kann indes offen bleiben.
4. Fest steht, dass der Versicherte mit seinem linken Auge einen Fernvisus (korrigiert mit Brille) von 0,9 bis 1,0 und einen Nahvisus (korrigiert) von 0,7 bis 0,8 erreicht (Urk. 7/27). Auf dem linken Auge verfügt er mithin über eine normale Sehfähigkeit.
Zu prüfen ist, ob der Versicherte mit nur einem normalsichtigen Auge in der Lage ist, seinen Beruf auszuüben, oder ob er durch die Sehbeeinträchtigung am zweiten Auge (rechtsseitiger Katarakt) bzw. ohne Binokularsehen in der Erwerbsfähigkeit eine wesentliche Beeinträchtigung erleidet.
Der Versicherte führt als Selbständigerwerbender zusammen mit seiner Ehefrau einen Partyservicebetrieb (Urk. 7/47). Nach den Akten setzen sich die verschiedenen Tätigkeiten, die er im Rahmen seines zu 50 % ausgeübten Berufes ausführt, wie folgt zusammen (Urk. 7/47 S. 4): Kundenberatung (25 % eines Vollzeitpensums), Rüst- Schäl- und Schneidarbeiten (10 %), Kochen (5 %), Aufladen, Abladen, Handel und Service (10 %).
Dass diese Tätigkeiten ein binokulares Sehen erfordern, ist nicht ersichtlich und wurde denn auch weder von der Beschwerdeführerin noch vom Versicherten behauptet (Urk. 18). Dagegen machte die Beschwerdeführerin geltend, da keine gesundheitliche Störung vorliege, die den Eingliederungserfolg gefährde, sei eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung für die streitige Kataraktoperation gegeben. Dazu ist festzustellen, dass selbst wenn ersteres zutrifft, die Invalidenversicherung nur leistungspflichtig ist, wenn die weitere kumulative Voraussetzung des erforderlichen Binokularsehens erfüllt ist, was hier nicht zutrifft.
5. Steht nach dem Gesagten fest, dass der Versicherte bei der Ausübung seines Berufes nicht auf binokulares Sehen angewiesen ist, und mit dem linken Auge über eine normale Sehfähigkeit verfügt, hat die IV-Stelle die Übernahme der Kataraktoperation am rechten Auge als medizinische Eingliederungsmassnahme zu Lasten der Invalidenversicherung im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- SWICA Krankenversicherung AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- X.___
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtssekretärin
Grünigvon Streng