Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Werner
Urteil vom 13. Oktober 2005
in Sachen
B.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger
c/o Hablützel Veuve Blöchlinger
Lutherstrasse 4, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Einspracheentscheid vom 22. März 2005 (Urk. 2) einen Rentenanspruch von B.___ verneint hat,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 20. April 2005, mit welcher die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger, die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung der Sache zur ergänzenden medizinischen und beruflichen Abklärung, eventualiter die Ausrichtung von mindestens einer Viertelsrente beantragt (Urk. 1), sowie nach Einsicht in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 24. Mai 2005 (Urk. 5),
in Erwägung,
dass es Aufgabe des Arztes ist, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4), und die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage sind für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 115 V 134 Erw. 2),
dass Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, im Gutachten vom 1. November 2004 (Urk. 6/23) bei der Beschwerdeführerin einen persistierenden Schmerzzustand des linken Handgelenks mit Einschränkung der Beweglichkeit, insbesondere der Palmarflexion, bei einem Status nach Plattenosteosynthese einer distalen intraartikulären Radiusfraktur, Materialentfernung, Tenolyse der Strecksehnen und Exzision von Narbengewebe diagnostizierte und in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit ausführte, dass die theoretische medizinische "Invalidität" 33 1/3 % betrage, dass diese in der angestammten Tätigkeit in der Metzgerei weiterhin unverändert 50 % betrage, dass hinsichtlich einer behinderungsangepassten Tätigkeit, bei welcher die Versicherte überwiegend mit der rechten Hand tätig sein könnte, eine verminderte Arbeitsunfähigkeit zu diskutieren wäre, eine solche momentan jedoch nicht in Aussicht stehe, weshalb insgesamt von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen sei,
dass die IV-Stelle gestützt auf die Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. A.___ als nicht ganz nachvollziehbar erachtete und stattdessen von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausging (Urk. 2, Urk. 6/2),
dass sich der Beurteilung des Dr. A.___ nicht eindeutig entnehmen lässt, in welchem Ausmass er die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit als arbeitsfähig erachtet, hält er doch die Begriffe der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit nicht klar auseinander,
dass der Bericht des Dr. med. C.___, Spezialarzt für Innere Medizin, vom 29. Mai 2002 (Urk. 6/25) nicht zu überzeugen vermag, da seine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung hinsichtlich einer behinderungsangepassten Tätigkeit lediglich eine Vermutung darstellt und damit nicht als gesichert betrachtet werden kann,
dass auch auf die Einschätzung der Beschwerdegegnerin nicht abgestellt werden kann, zumal diese in den medizinischen Akten keine Stütze findet und eine eigene Bemessung der Arbeitsfähigkeit durch den Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle nicht zulässig ist (vgl. hierzu Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung und Rz 2086 des seit 1. Januar 2004 gültigen Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung über das Verfahren in der Invalidenversicherung),
dass somit unklar bleibt, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin für eine ihr zumutbare Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeitsfähig ist, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. März 2005 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache zur Klärung dieser Frage und zu erneutem Entscheid über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurückzuweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten hat, welcher sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemisst (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),
dass der Versicherten unter Berücksichtigung dieser Kriterien eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist,
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. März 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).